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Entscheidungen
BFH-Entscheidung
vom 21.01.2004 - XI R 33/02 -
Wird
einem Arbeitnehmer anlässlich der betriebsbedingten
Aufhebung seines Arbeitsvertrages eine Erhöhung seiner
Entlassungsentschädigung für den Fall zugesagt, dass künftig
ein für ihn günstigerer Sozialplan aufgestellt werden
sollte, so steht eine solche in einem späteren
Veranlagungszeitraum zufließende Nachbesserung der
tarifbegünstigten Besteuerung der Haupt-
entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn sie 42,3
v.H. der Hauptentschädigung beträgt
BFH-Entscheidung
vom 14.08.2001 - XI R 22/00 -
Eine Entlassungsentschädigung bleibt auch dann steuerbe-
günstigt, wenn in
einem späteren Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge
für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden
BFH-Entscheidung vom 24.01.2002 - XI R
2/01 -
Ergänzend
dazu hat der BFH entschieden, dass solche Leistungen einer
ermäßigten Besteuerung dann entgegenstehen, wenn sie die
Entlassungsentschädigung nicht nur als Zusatz ergänzen, sondern
insgesamt betragsmäßig fast erreichen
BFH-Entscheidung vom 24.01.2002
- XI R 43/99 -
Weiterhin
hat der BFH entschieden: Leistet ein Arbeitgeber
seinem (früheren) Arbeitnehmer wegen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung und zur
Überbrückung der Arbeitslosigkeit monatliche
Ausgleichs-
zahlungen, so sind diese Leistungen insgesamt auch dann
im Jahr ihrer Zahlung tarifvergünstigt zu besteuern,
wenn die Ausgleichzahlungen in einem späteren
Veranlagungszeitraum fortgeführt werden
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