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zurück Die Regelsätze der Sozialhilfe 2003/2004

(Stand: Juli 2003)


1. Regelsatzhöhe

In der Zeit von Juli 2003 bis Dezember 2004 belaufen sich die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in den Bundesländern auf folgende Beträge



Beträge in Euro/Monat

Bundesland

Haushalts-
vorstände
und
allein
Lebende

sonstige Haushaltsangehörige

bis zur Vollendung 
des 7. Lebens-
jahres

vom Beginn
des 8. bis 
zur Vollen-
dung des 
14. Lebens-
jahres

vom Beginn 
des 15. bis 
zur Vollen-
dung des 
18. Lebens-
jahres

vom Beginn 
des 
19. Lebens-
jahres an

grund-
sätzlich

bei allein Erziehen-
den

Baden-
Württemberg

297

149

163

193

267

238

Bayern 
(Landes-
regelsatz*)

287

144

158

187

258

230

Berlin

296

148

163

192

266

237

Brandenburg

283

142

156

184

255

226

Bremen

296

148

163

192

266

237

Hamburg

296

148

163

192

266

237

Hessen

297

149

163

193

267

238

Mecklenburg-
Vorpommern

282

141

155

183

254

226

Niedersachsen

296

148

163

192

266

237

Nordrhein-
Westfalen

296

148

163

192

266

237

Rheinland-
Pfalz

296

148

163

192

266

237

Saarland

296

148

163

192

266

237

Sachsen

282

141

155

183

254

226

Sachsen-
Anhalt

285

143

157

185

257

228

Schleswig-
Holstein

296

148

163

192

266

237

Thüringen

282

141

155

183

254

226

*) Mindestregelsatz



2. Erläuterungen

 

Die Regelsätze sind Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 11 ff BSHG). Zusammen mit den Kosten der Unterkunft, den (laufenden) Heizkosten, evtl. Mehrbedarfszuschlägen und einmaligen Leistungen sollen sie den notwendigen Lebensunterhalt auf sozio-kulturellem Existenzminimum decken. Die Höhe der Regelsätze wird von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung jeweils mit Wirkung zum 1. Juli des Kalenderjahres neu festgesetzt. Die Landesregierungen können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen (langjährige Praxis z.B. in Bayern).

Mit den Regelsätzen sollen (als pauschale "Abgeltung") abschließend abgedeckt werden: Die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehören auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem Umfang sowie für Körperpflege und für Reinigung.

Die Regelsatzhöhe für Haushaltsangehörige ist in der (Bundes-) Regelsatzverordnung als Anteil des so genannten Eckregelsatzes – für den Haushaltsvorstand bzw. für Alleinstehende – festgelegt und beträgt für Haushaltsangehörige

  • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 50% - bei Alleinerziehenden 55%,

  • vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 65%,

  • vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 90% und

  • vom Beginn des 19. Lebensjahres an 80%

des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand.

 

3. Schema

Hilfe zum Lebensunterhalt

Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt

Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt

Kosten der Unterkunft

Beispielsweise zur

  • Instandsetzung bzw. Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen

  • Beschaffung von Brennstoff (Einzelheizung)

  • Beschaffung von Lernmitteln (Schüler)

  • Instandsetzung von Hausrat

  • Instandhaltung der Wohnung

  • Beschaffung langlebiger Gebrauchsgüter sowie für besondere Anlässe (z.B. Hochzeit, Taufe etc.)

(laufende) Heizkosten

evtl. 
Mehrbedarfszuschlag

evtl. 
Kranken-/
Rentenversicherungsbeitrag

Regelsätze

 

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Arbeitnehmerkammer Bremen - Autor: Johannes Steffen - Aktualisierung: 10.06.2010