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zurück Der durchschnittliche Bedarf 
im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) - Juli 2004

Daten-Quelle: ISG (Köln) ISG (Köln)

 

1. Vorbemerkung

 

Der Regelbedarf der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)) wird nach sog. Regelsätzen bemessen; die Festsetzung der Regelsätze – jeweils zum 1. Juli des Kalenderjahres – fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Seit 1993 ist die Höhe der Anpassung allerdings immer wieder durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben worden. Zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 wurde die Erhöhung der Regelsätze auf jenen Prozentsatz festgeschrieben worden, um den sich der aktuelle Rentenwert verändert. Diese Regelung wurde inzwischen bis zum Jahre 2004 verlängert.

Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehören auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem Umfang sowie für Körperpflege und für Reinigung. Der Eckregelsatz für einen Haushaltsvorstand bzw. Allein Lebende beträgt im Durchschnitt der alten Bundesländer monatlich 295. Die abgeleiteten Regelsätze für weitere Haushaltsangehörige richten sich nach deren Lebensalter und sind in Prozent des Eckregelsatzes vorgegeben: bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 50% des Eckregelsatzes (allein Erziehende: 55%), vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 65%, vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 90% und ab Beginn des 19. Lebensjahres 80%.

Bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs sind neben dem Regelbedarf die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete und Heizung) sowie einmalige Leistungen für Bedarfe, die von den Regelätzen nicht abgedeckt werden (z.B. Kleidung, Hausrat), zu berücksichtigen; bestimmten Personengruppen (z.B. gehbehinderte Ältere, Alleinerziehende) steht zudem ein Mehrbedarfszuschlag zu.

Auf die so errechnete Bedarfssumme wird das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (Arbeitsentgelt, Entgeltersatzleistungen, Renten, Kindergeld, Wohngeld etc.) bedarfsmindernd angerechnet. Die evtl. Differenz zwischen Bedarfssumme und Einkünften wird als aufstockende Sozialhilfe geleistet.

2. Durchschnittlicher Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt

Das Kölner Otto Blume Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) schreibt die Berechnungen zum durchschnittlichen Bedarf im Rahmen der HLU – getrennt nach alten und neuen Ländern – periodisch fort. Zum Stand 1. Juli 2004 ergeben sich hiernach die folgenden durchschnittlichen Bedarfe:

Alte Bundesländer (einschl. Berlin)

Haushaltstyp

Regel-
sätze

Mehr-
bedarf

Kalt-
miete

Heiz-
kosten

einmalige
Leistungen

Bedarfs-
summe

in €/Monat

Allein Lebende/r

295

/

274

45

47

661

Ehepaar

531

/

354

61

87

1.033

mit 1 Kind

722

/

418

68

125

1.333

mit 2 Kindern

913

/

473

68

163

1.617

mit 3 Kindern

1.104

/

530

82

201

1.917

Allein Erziehende/r mit

1 Kind unter 7 Jahren

457

118

354

61

79

1.069

2 Kindern zw. 7 und 13 Jahren

679

118

418

68

123

1.406



Neue Bundesländer

Haushaltstyp

Regel-
sätze

Mehr-
bedarf

Kalt-
miete

Heiz-
kosten

einmalige
Leistungen

Bedarfs-
summe

in €/Monat

Allein Lebende/r

283

/

208

42

45

578

Ehepaar

509

/

286

54

83

932

mit 1 Kind

692

/

332

63

120

1.207

mit 2 Kindern

875

/

373

72

157

1.477

mit 3 Kindern

1.058

/

416

74

194

1.742

Allein Erziehende/r mit

1 Kind unter 7 Jahren

439

113

286

54

76

968

2 Kindern zw. 7 und 13 Jahren

651

113

332

63

119

1.278

 

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Arbeitnehmerkammer Bremen - Autor: Johannes Steffen - Aktualisierung: 10.06.2010