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Ab
2005 entfällt die LVO; das Leistungsentgelt bestimmt
sich dann aus dem kalendertäglichen Bemessungsentgelt abzüglich LSt, Soli
und einer Sozialversicher-
ungspauschale von 21%.
Die
Mindestnettobeträge nach dem AtG gelten für Fälle, in
denen die Alters-
teilzeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde
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