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Arbeitslosenhilfe-Verordnung
- in der ab 2003 geltenden Fassung -
Auf Grund des § 206 Nr.1 bis 4
des dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel
1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl.
I S. 594, 595) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997 (BGBl. l S. 594), Artikel 21 des Gesetzes zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.
Dezember 2000 (BGBl. l S. 1827), Artikel 65 des 4. Euro-Einführungsgesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), Artikel 4 das Gesetzes
zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften; Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl.
I S. 266) und Artikel 31 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
§ 1
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Zu berücksichtigen ist das
gesamte verwertbare Vermögen
1.
des Arbeitslosen und
2. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines
Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner),
soweit der Wert des Vermögens
den Freibetrag übersteigt.
(2) Freibetrag ist ein Betrag
von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines
Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner
jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen. Der nach Salz 1 ermittelte
Betrag mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungsabschnittes
in Höhe
1.
des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92 Nr. 5 des
Einkommensteuergesetzes nachgewiesenen Altersvorsorgevermögens,
2. der nach Absatz 3 Nr. 4 für die Alterssicherung bestimmten
Sachen und Rechte,
höchstens jedoch in der Höhe,
dass ein Betrag von jeweils 4 100 Euro nicht unterschritten wird.
(3) Als Vermögen sind nicht zu
berücksichtigen:
1.
angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug des Arbeitslosen oder seines
Partners,
3. das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen
einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden
Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das
Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich
verwendet,
4. nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und
Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach §
231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind,
5. ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der
Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung
oder Sachen und Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung
eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen
Eigentumswohnung verwendet werden sollen,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist.
(4) Das Vermögen ist ohne Rücksicht
auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.
Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag
auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Arbeitslosenhilfe
gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt
des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu
berücksichtigen
§ 2
Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten
Außer den in § 194 Abs. 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen gelten nicht
als Einkommen:
1.
einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund,
Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt
dienen,
2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei
gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und
Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde; bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent ist ein Betrag von zwei
Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10
Prozent ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der
Mindestgrundrente anzusetzen,
3. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
und die Rente für Bergleute des Arbeitslosen bis zur Höhe des
Unterschiedes zwischen der Arbeitslosenhilfe nach § 195 Satz 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der Arbeitslosenhilfe,
die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn sein
Arbeitsentgelt nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung,
Berufsunfähigkeit, verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau
oder Verrichtung einer wirtschaftlich nicht gleichwertigen
Arbeit gemindert wäre,
4. nicht steuerpflichtige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln,
die aus sittlichen oder sonstigen Gründen an besonders
verdiente Personen oder Künstler oder deren Hinterbliebene
wegen Bedürftigkeit gewährt werden,
5. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für
Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
6. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
7. die Übergangsbeihilfe nach
a)
der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung von
Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die
von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April 1978 (BAnz.
Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt geändert durch die
Richtlinie vom 30. Dezember 1994 (BAnz. 1995 S.165),
b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung von
Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die
von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 18. Dezember 1995 (BAnz.
1995 S. 12951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 10.
Dezember 1996 (BAnz. S. 13069),
c) den Nummern 11 und 15 der Richtlinie über die Gewährung
von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie,
die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b
des Vertrages über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 25. März
1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt geändert durch die Richtlinie
vom 27. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 419);
hierbei
gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen gewährte Übergangsbeihilfe
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Unternehmer von der
Bundesanstalt für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen,
8. die aus Mitteln das Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe
gemäß Artikel IX Absatz 4 des Abkommens zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190)
an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften
und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25.
September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung
der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und
zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl.
1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten
Streitkräften in Berlin.
Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für
a) Invalidenrenten und vergleichbare Renten und Versorgungen
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, deren Zuerkennung nicht
das volle Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründet,
b) Übergangsrenten, Vorruhestandsgeld, Invalidenteilrenten und
Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 2 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
§ 3
Pauschbeträge für die
vom Einkommen abzusetzenden Beträge
(1) Als Pauschbetrag für die
nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu öffentlichen
oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen
sind, ist ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens
abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der
gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, in
den übrigen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen.
(2) Als Pauschbetrag für vom
Einkommen abzusetzende Fahrkosten ist ein Betrag in Höhe des als
Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Betrages zu berücksichtigen.
§ 4
Übergangsvorschriften
(1) Haben die Voraussetzungen
eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 das
Dritten Buches Sozialgetzbuch im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis
zum 31. Dezember 2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme des § 9 die
Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer
der laufenden Bewilligung mit folgenden Maßgaben weiter:
1.
in § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Angabe "8 000
Deutsche Mark" die Angabe "4 100 Euro",
2. in § 6 Abs. 4 Nr. 2 tritt an die Stelle der Angabe "1
000 Deutsche Mark" die Angabe "520 Euro" und
3. in § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wörter
"zehntausend Deutsche Mark" die Angabe "5 120
Euro".
(2)
§
1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 gelten in der bis zum 31.12.2002
geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter,
wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im
Zeitraum vom 1.10.2002 bis zum 31.12.2002 vorgelegen haben.
Abweichend von Satz 1 ist § 1 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2002]
geltenden Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum
1.1.1948 geboren sind.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkraftreten
Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1310), außer Kraft.
Arbeitslosenhilfe-Verordnung
(AlhiV 2002)
Vom 13. Dezember 2001
BGBl. I S. 3734
Auf Grund des § 206 Nr.1 bis 4
des dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel
1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl.
I S. 594, 595) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997 (BGBl. l S. 594), Artikel 21 des Gesetzes zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.
Dezember 2000 (BGBl. l S. 1827), Artikel 65 des 4. Euro-Einführungsgesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), Artikel 4 das Gesetzes
zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften; Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl.
I S. 266) und Artikel 31 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
§ 1
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Zu berücksichtigen ist das
gesamte verwertbare Vermögen
1.
des Arbeitslosen und
2. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines
Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner),
soweit der Wert des Vermögens
den Freibetrag übersteigt.
(2) Freibetrag ist ein Betrag
von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines
Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner
jeweils 33 800 Euro nicht übersteigen. Der nach Salz 1 ermittelte
Betrag mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungsabschnittes
in Höhe
1.
des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92 Nr. 5 des
Einkommensteuergesetzes nachgewiesenen Altersvorsorgevermögens,
2. der nach Absatz 3 Nr. 4 für die Alterssicherung bestimmten
Sachen und Rechte,
höchstens jedoch in der Höhe,
dass ein Betrag von jeweils 4 100 Euro nicht unterschritten wird.
(3) Als Vermögen sind nicht zu
berücksichtigen:
1.
angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug des Arbeitslosen oder seines
Partners,
3. das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen
einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden
Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das
Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich
verwendet,
4. nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und
Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach §
231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind,
5. ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der
Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung
oder Sachen und Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung
eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen
Eigentumswohnung verwendet werden sollen,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist.
(4) Das Vermögen ist ohne Rücksicht
auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.
Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag
auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Arbeitslosenhilfe
gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt
des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu
berücksichtigen
§ 2
Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten
Außer den in § 194 Abs. 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen gelten nicht
als Einkommen:
1.
einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund,
Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt
dienen,
2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei
gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und
Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde; bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent ist ein Betrag von zwei
Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10
Prozent ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der
Mindestgrundrente anzusetzen,
3. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
und die Rente für Bergleute des Arbeitslosen bis zur Höhe des
Unterschiedes zwischen der Arbeitslosenhilfe nach § 195 Satz 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der Arbeitslosenhilfe,
die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn sein
Arbeitsentgelt nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung,
Berufsunfähigkeit, verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau
oder Verrichtung einer wirtschaftlich nicht gleichwertigen
Arbeit gemindert wäre,
4. nicht steuerpflichtige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln,
die aus sittlichen oder sonstigen Gründen an besonders
verdiente Personen oder Künstler oder deren Hinterbliebene
wegen Bedürftigkeit gewährt werden,
5. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für
Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
6. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
7. die Übergangsbeihilfe nach
a)
der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung von
Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die
von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April 1978 (BAnz.
Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt geändert durch die
Richtlinie vom 30. Dezember 1994 (BAnz. 1995 S.165),
b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung von
Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die
von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 18. Dezember 1995 (BAnz.
1995 S. 12951), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 10.
Dezember 1996 (BAnz. S. 13069),
c) den Nummern 11 und 15 der Richtlinie über die Gewährung
von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie,
die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b
des Vertrages über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 25. März
1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt geändert durch die Richtlinie
vom 27. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 419);
hierbei
gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen gewährte Übergangsbeihilfe
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Unternehmer von der
Bundesanstalt für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen,
8. die aus Mitteln das Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe
gemäß Artikel IX Absatz 4 des Abkommens zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190)
an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften
und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25.
September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung
der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und
zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl.
1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten
Streitkräften in Berlin.
Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für
a) Invalidenrenten und vergleichbare Renten und Versorgungen
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, deren Zuerkennung nicht
das volle Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründet,
b) Übergangsrenten, Vorruhestandsgeld, Invalidenteilrenten und
Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 2 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
§ 3
Pauschbeträge für die
vom Einkommen abzusetzenden Beträge
(1) Als Pauschbetrag nach § 194
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 den Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind von
den Erwerbsbezügen des Partners des Arbeitslosen monatlich 25
Prozent des durch zwölf geteilten Betrages nach § 32a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes abzusetzen.
(2) Als Pauschbetrag für die
nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu öffentlichen
oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen
sind, ist ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens
abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein Partner in der
gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, in
den übrigen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen.
(3) Als Pauschbetrag für vom
Einkommen abzusetzende Fahrkosten ist ein Betrag in Höhe des als
Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Betrages zu berücksichtigen.
§ 4
Übergangsvorschriften
Haben die Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 das Dritten
Buches Sozialgetzbuch im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31.
Dezember 2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme des § 9 die
Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer
der laufenden Bewilligung mit folgenden Maßgaben weiter:
1.
in § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Angabe "8 000
Deutsche Mark" die Angabe "4 100 Euro",
2. in § 6 Abs. 4 Nr. 2 tritt an die Stelle der Angabe "1
000 Deutsche Mark" die Angabe "520 Euro" und
3. in § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wörter
"zehntausend Deutsche Mark" die Angabe "5 120
Euro".
§ 5
Inkrafttreten, Außerkraftreten
Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1310), außer Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
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