|
Präambel
Mit
dem neuen Tarifvertrag über Altersvorsorge wollen die
Tarifvertragsparteien der Papier-Industrie den Aufbau
einer kapitalgedeckten Altersvorsorge fördern und hierzu
Anreize für jeden Arbeitnehmer schaffen. Deshalb wird der
bisher schon erfolgreich eingeschlagene Weg der
tariflichen Altersvorsorge in der Papier-Industrie durch
Einbeziehung aller Einmalzahlungen verbreitert und mit den
Möglichkeiten des neuen Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersvorsorge verbunden. Dabei nutzen die
Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten
auch der Übergangsfristen bis 2008/2009 im Sinne einer möglichst
hohen Attraktivität des tariflichen Angebotes. Mit dem
Ausbau der tariflichen Altersvorsorge als zusätzliches
Standbein mit attraktiven Bedingungen wird insgesamt das
Ziel verfolgt, zur Absicherung des Lebensstandards der
Arbeitnehmer auch im Alter beizutragen.
Die
in der Vereinigung der Arbeitgeberverbände der Deutschen
Papierindustrie e.V., Sitz Bonn, zusammengeschlossenen
Arbeitgeberverbände, nämlich
-
der
Arbeitgeberverband der Papier erzeugenden Industrie
von Düren, Jülich, Euskirchen und Umgebung e.V., Düren,
-
der
Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälischen
papiererzeugenden Industrie e.V. Bonn,
-
der
Verband Norddeutscher Papierfabriken e.V., Hannover,
-
der
Verband der Papier- und Pappenindustrie Hessen e.V.,
-Landesvertretung des VDP-, Wiesbaden,
-
der
Arbeitgeberverband Bayerischer Papierfabriken, München
-
der
Arbeitgeberverband der Papierindustrie Baden-Württemberg
- AGP - e.V., Baden-Baden,
-
der
Verband Papierindustrie Rheinland-Pfalz e.V.,
Neustadt/Weinstraße
und
die
beschließen
für die Mitglieder der vorgenannten Arbeitgeberverbände
und die Mitglieder der Industriegewerkschaft Bergbau,
Chemie, Energie folgenden Tarifvertrag:
|
|
§
1
Geltungsbereich
|
|
1. |
Räumlich:
Für
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
|
2. |
Fachlich:
Für
die Betriebe der Papier, Pappe, Zellstoff und Holzstoff
erzeugenden Industrie einschließlich ihrer
Verarbeitungsabteilungen und ihrer Hilfs- und
Nebenbetriebe, die in räumlicher Verbindung mit dem
Hauptbetrieb stehen, sowie
die Betriebe der sonst von den Vertragspartnern erfassten
Industriezweige einschließlich der Hilfs- und
Nebenbetriebe sowie der Montagestellen. |
|
3. |
Persönlich: |
|
3.1 |
Für
Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer, kaufmännische und
technische Angestellte sowie Meister und Auszubildende),
deren Tätigkeiten in den bezirklichen Lohn- und
Gehaltsgruppenkatalogen erfasst sind. |
|
3.2 |
Ausgenommen
sind: |
|
3.2.1 |
Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer von GmbH, Prokuristen und
Handlungsbevollmächtigte. |
|
3.2.2 |
Angestellte
mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis.
|
|
§
2
Anspruch
auf Entgeltumwandlung
|
|
1. |
Vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer und Auszubildende (Berechtigte) haben
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen und ein 13.
tarifliches Monatseinkommen/Jahresabschlussleistungen nach
Maßgabe der Bestimmungen der einschlägigen regionalen
Tarifverträge (vergl. Anhänge 1 und 2) und auf
Urlaubsgeld nach § 25 MTV jeweils in Form einer kalenderjährlichen
Einmalzahlung.
Teilzeitbeschäftigte
haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer
vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen
Arbeitszeit entspricht. |
|
2. |
Arbeitnehmer
und Auszubildende (Berechtigte) können vom Arbeitgeber
verlangen, dass zukünftige Ansprüche nach Ziff. 1. unter
Beachtung des tariflichen Grundbetrages im Wege der
Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche
Altersvorsorge verwandt werden. Voraussetzung ist, dass
die Entgeltumwandlung jeweils kalenderjährlich bis zum
31. Dezember 2008 beitragsfrei in der Sozialversicherung
erfolgt; hiervon kann durch freiwillige
Betriebsvereinbarung abgewichen werden. |
|
3. |
Der
Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich der Papiertarifförderung
nach § 5 darf kalenderjährlich die Obergrenze von 4 vom
Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht überschreiten. |
|
4. |
Als
kalenderjährlicher tariflicher Grundbetrag gilt der
Gesamtanspruch auf künftige vermögenswirksame
Leistungen, wie er sich aus der Anwendung der regionalen
Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen in der
jeweils gültigen Fassung ergibt. Für Teilzeitbeschäftigte
richtet er sich nach dem Verhältnis der vertraglichen
Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen
Arbeitszeit. |
|
5. |
Bereits
entstandene oder fällige tarifliche Ansprüche können
nicht umgewandelt werden. |
|
6. |
Die
Höhe der Entgeltumwandlung richtet sich nach dem der
jeweiligen Umwandlung zugrunde liegenden Anspruch. Wird
die Höhe der Entgeltumwandlung aufgrund der tariflichen
Voraussetzungen des zugrunde liegenden Anspruches
reduziert, kann der Berechtigte, soweit möglich, den
ausfallenden Betrag über einen anderen Leistungsanspruch
wie Urlaubsgeld, 13. tarifliches Monatseinkommen bis zur
ursprünglichen vereinbarten Höhe ausgleichen. |
|
7. |
Auszubildende,
befristet Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in der
Probezeit können aus dem Kreis der zur Entgeltumwandlung
Berechtigten durch freiwillige Betriebsvereinbarung
ausgenommen werden.
|
|
§
3
Durchführungswege
der Entgeltumwandlung
|
|
1. |
Zur
Erfüllung des Umwandlungsanspruches trifft der
Arbeitgeber die Entscheidung, welchen Durchführungsweg er
gemäß § 1 in Verbindung mit § 1 b des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung anbietet. |
|
2. |
Bietet
der Arbeitgeber keinen Durchführungsweg an, erfolgt die
Durchführung über den Pensionsfonds der chemischen
Industrie, es sei denn, der Arbeitgeber bietet eine
Umsetzung über eine Direktversicherung nach dem
Chemie-Konsortialvertrag an.
|
|
§
4
Verfahren
|
|
1. |
Das
Angebot des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Abs. 1 ist so
rechtzeitig zu unterbreiten, dass der Arbeitnehmer bis zu
dem für die Geltendmachung seines Anspruches maßgeblichen
Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebotes
hat. |
|
2. |
Die
erstmalige Entgeltumwandlung ist bis zum 30. September des
Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre geltend zu
machen. Dabei hat der Arbeitnehmer den umzuwandelnden
Leistungsanspruch und die Höhe des Umwandlungsbetrages
anzugeben. Über die Entgeltumwandlung ist eine
schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Der Arbeitnehmer
ist an seine Entscheidung zur Umwandlung des tariflichen
Grundbetrages bis zum 31. Dezember 2008 gebunden. Änderungen
des darüber hinausgehenden Entgeltumwandlungsbetrages
sind bis zum 30. September eines Kalenderjahres für die
folgenden Kalenderjahre geltend zu machen. |
|
3. |
Anlässlich
des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages ist das Angebot
des Arbeitgebers bis zum 30.06.2002 zu unterbreiten. Die
Erklärung des Arbeitnehmers über Geltendmachung der
Entgeltumwandlung ist bis zum 30.09.2002 abzugeben. |
|
4. |
Für
die umgewandelten Entgelte gilt abweichend von den in den
jeweiligen Tarifverträgen festgelegten Fälligkeitsterminen
der Einmalzahlungen der 31. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres als einheitlicher Fälligkeitstermin. |
|
5. |
Durch
freiwillige Betriebsvereinbarung können das Verfahren und
die Fristen näher - auch abweichend - geregelt werden.
|
|
§
5
Papiertarifförderung
|
|
1. |
Macht
der Berechtigte von seinem tariflichen Umwandlungsrecht
Gebrauch, so erhöht sich die kalenderjährliche
Einmalzahlung zur Entgeltumwandlung nach diesem
Tarifvertrag um eine Papiertarifförderung. Die Höhe
dieser Papiertarifförderung richtet sich nach der Höhe
der jeweiligen Entgeltumwandlung. Wandelt der Berechtigte
den Jahreshöchstbetrag der regionalen vermögenswirksamen
Leistungen um, beträgt sie 134,98 € (264,00 DM);
Teilzeitbeschäftigte und andere Arbeitnehmer, die nicht während
des ganzen Kalenderjahres Anspruch auf Arbeitsentgelt oder
arbeitgeberseitige Entgeltersatzleistung haben, (zum
Beispiel Langzeitkranke, Wehr- und Zivildienstleistende,
Arbeitnehmer in Elternzeit), haben einen anteiligen
Anspruch. |
|
2. |
Wandelt
der Berechtigte über Ziffer 1 hinaus Entgelt um, so erhöht
sich die Papiertarifförderung für jeden weiteren vollen
100,00 € (195,58 DM) um 13.00 € (25,43 DM). |
|
3. |
Die
Papiertarifförderung ist Bestandteil der
Entgeltumwandlung.
|
|
§
6
Vermögenswirksame
Leistungen,
13. tarifliches Monatseinkommen,
Urlaubsgeld
|
|
Im
übrigen werden, soweit sich nicht aus diesem Tarifvertrag
etwas anderes ergibt, die vermögenswirksamen Leistungen
und das 13. tarifliche Monatseinkommen nach Maßgabe der
regionalen Tarifverträge und das Urlaubsgeld nach Maßgabe
des § 25 MTV erbracht.
|
|
§
7
Schlussbestimmungen
|
|
1. |
Dieser
Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Abweichend
hiervon tritt § 4 bereits am 18. Dezember 2001 in Kraft.
Zum 31. Dezember 2008 tritt § 5 Ziffer 2 außer Kraft.
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum
Jahresende, frühestens zum 31. Dezember 2008 gekündigt
werden.
Bei
Veränderungen der zugrunde liegenden gesetzlichen
Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich
Beratungen über notwendige Anpassungen dieses
Tarifvertrages auf. Sind wesentliche gesetzliche
Rahmenbedingungen berührt (beispielsweise bei steuer-
oder abgabenrechtlichen Bedingungen) und wird die Fortführung
des Tarifvertrages dadurch unzumutbar, kann er mit einer
Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. |
|
2. |
Mit
In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages verlieren folgende
tarifliche Bestimmungen ihre Gültigkeit:
a)
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und
tarifliche Altersvorsorge in der Papierindustrie vom
22.03.2000.
b)
§ 25 Ziff. 5.7. MTV in der Fassung vom 15.01.2001
|
|
3. |
Vor
Abschluss dieses Tarifvertrages abgeschlossene
individuelle Umwandlungsvereinbarungen sind zugelassen. |
|
4. |
Dieser
Tarifvertrag ist eine abweichende Bestimmung im Sinne des
§ 17 Absatz 3 BetrAVG; weitergehende Ansprüche bestehen
nicht.
|
|
Bonn/Hannover,
den 18.12.2001
|
|
VEREINIGUNG
DER ARBEITGEBERVERBÄNDE DER DEUTSCHEN
PAPIERINDUSTRIE E.V. |
IG
Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand |
|
|
|
|
Protokollnotiz
zum
Tarifvertrag über Altersvorsorge vom 18.12.2001
|
|
1. |
Die
Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
Papiertarifförderung gemäß § 5 Ziffer 2 dieses
Tarifvertrages nur so lange gewährt wird, solange eine
Entgeltumwandlung beitragsfrei in der gesetzlichen
Sozialversicherung rechtlich möglich ist.
Für
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt im
Kalenderjahr oberhalb der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung liegt, wird die zusätzliche
Papiertarifförderung gemäß § 5 Ziffer 2 nur gewährt,
falls und soweit der Entgeltumwandlungsbetrag unterhalb
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung liegt.
Die
Papiertarifförderung gemäß § 5 Ziffer 1 bleibt
hingegen bestehen. |
|
2. |
Die
Tarifvertragsparteien werden rechtzeitig dafür Sorge
tragen, dass die tarifliche Altersvorsorge der
Papierindustrie auf der Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen auch über den 31. Dezember 2008 hinaus
weiterentwickelt wird. |
|
3. |
Die
Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass § 5
des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen und
Altersvorsorge vom 22. März 2000 weiterhin Gültigkeit
behält, soweit Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2001
getroffen wurden. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen
Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes zum
Insolvenzschutz und zur Anpassung. |
|
4. |
Durch
freiwillige Betriebsvereinbarung können sonstige
Entgeltbestandteile mit Ausnahme der tariflichen
Monatsentgelte zur Entgeltumwandlung verwandt werden. |
|
5. |
Berechtigten,
die nach § 2 Absatz 7 von der Entgeltumwandlung
ausgenommen sind, steht ein Geldleistungsanspruch in Höhe
der Papiertarifförderung nach § 5 Ziffer 1 zu, soweit
diese Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen der
regionalen Tarifverträge über vermögenswirksame
Leistungen erfüllen. |
|
6. |
Die
Tarifvertragsparteien sind darüber einig, dass den
Jahresbeträgen der vermögenswirksamen Leistungen in DM
folgende €-Sätze entsprechen:
-
DM 624,-- = € 319,05
-
DM 780,-- = € 398,81
-
DM 936,-- = € 478,57
und
dass die Monatsbeträge durch Division dieser €-Beträge
durch 12 zu ermitteln sind.
Im
übrigen gilt der gesetzliche Umrechnungsfaktor 1.95583
mit kaufmännischer Rundung auf zwei Stellen hinter dem
Komma. |
|
7. |
Durch
die Terminangaben in § 4 Ziff. 3. Tarifvertrag über
Altersvorsorge sind die Fälligkeiten der regionalen Vermögenswirksamen
Leistungen für die Monate Januar bis September 2002 auf
den 30.09.2002 bestimmt.
|
|
Bonn/Hannover,
den 18.12.2001
|
|
VEREINIGUNG
DER ARBEITGEBERVERBÄNDE DER DEUTSCHEN
PAPIERINDUSTRIE E.V. |
IG
Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand |
|
|
Anhang 1
Tarifvertrag
über Altersvorsorge in
der Papierindustrie
Regionale
Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen
|
|
1. |
Vertrag
Vermögenswirksame Leistungen vom 24.04.1990
mit dem Arbeitgeberverband der Papier erzeugenden
Industrie von Düren, Jülich, Euskirchen und Umgebung
e.V., Düren |
|
2. |
Vertrag
Vermögenswirksame Leistungen vom 27.03.1990
mit dem Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälischen
papiererzeugenden Industrie e.V., Bonn |
|
3. |
Vertrag
Vermögenswirksame Leistungen vom 11.05.1990
mit dem Verband Norddeutscher Papierfabriken e.V.,
Hannover, |
|
4. |
Vertrag
Vermögenswirksame Leistungen vom 23.11.1990
mit dem verband der Papier- und Pappenindustrie Hessen
e.V. - Landesvertretung des VDP - , Wiesbaden |
|
5. |
Vertrag
Vermögenswirksame Leistungen vom 20.03.1990
mit dem Arbeitgeberverband Bayerischer Papierfabriken, München |
|
6. |
Vertrag
Vermögenswirksame Leistungen vom 01.12.1999 mit
dem Arbeitgeberverband der Papierindustrie Baden-Württemberg
– AGP – e.V., Gernsbach |
|
7. |
Vertrag
Vermögenswirksame Leistungen vom 20.03.1990
mit dem Verband der Papierindustrie Rheinland-Pfalz e.V.,
|
|
und
der
|
|
|
Industriegewerkschaft
Bergbau, Chemie, Energie
- Hauptvorstand -
Hannover
|
|
Anhang
2
Tarifvertrag
über Altersvorsorge in
der Papierindustrie
Regionale
Tarifverträge über ein 13. tarifliches
Monatseinkommen/Jahresleistung
|
|
1. |
Tarifvertrag
über ein 13. tarifliches Monatseinkommen vom 29.04.1996
mit dem Arbeitgeberverband der Papier erzeugenden
Industrie in Düren, Jülich, Euskirchen und Umgebung
e.V., Düren |
|
2. |
Abkommen
über ein 13. tarifliches Monatseinkommen vom 31.05.1996
mit dem Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälische
papiererzeugenden Industrie e.V., Bonn |
|
3. |
Tarifvertrag
über ein 13. tarifliches Monatseinkommen vom 03.06.1996
mit dem Verband Norddeutscher Papierfabriken e.V.,
Hannover |
|
4. |
Abkommen
über die Gewährung einer Jahresabschlussleistung vom
29.04.1996
mit dem Verband der Papier- und Pappenindustrie Hessen
e.V. - Landesvertretung des VDP-, Wiesbaden |
|
5. |
Abkommen
über das 13. tarifliche Monatseinkommen vom 30.04.1996
mit dem Verband Bayerischer Papierfabriken, München |
|
6. |
Tarifvertrag
über die Zahlung eines 13. tariflichen Monatseinkommens
vom 29.04.1996
mit dem Arbeitgeberverband der Papierindustrie Baden-Württemberg
- AGP - e.V., Gernsbach |
|
7. |
Tarifvertrag
über eine Jahresabschlussleistung vom 29.04.1996
mit dem Verband Papierindustrie Rheinland-Pfalz e.V.,
Neustadt
|
|
und
der
|
|
|
Industriegewerkschaft
Bergbau, Chemie, Energie
- Hauptvorstand -
Hannover |