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Präambel
Mit dem neuen Tarifvertrag über
Altersvorsorge wollen die Tarifvertragsparteien der Papier-Industrie den
Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge fördern und hierzu Anreize für
jeden Arbeitnehmer schaffen. Deshalb wird der bisher schon erfolgreich
eingeschlagene Weg der tariflichen Altersvorsorge in der Papier-Industrie
durch Einbeziehung aller Einmalzahlungen verbreitert und mit den Möglichkeiten
des neuen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge
verbunden. Dabei nutzen die Tarifvertragsparteien die gesetzlichen
Gestaltungsmöglichkeiten auch der Übergangsfristen bis 2008/2009 im
Sinne einer möglichst hohen Attraktivität des tariflichen Angebotes. Mit
dem Ausbau der tariflichen Altersvorsorge als zusätzliches Standbein mit
attraktiven Bedingungen wird insgesamt das Ziel verfolgt, zur Absicherung
des Lebensstandards der Arbeitnehmer auch im Alter beizutragen.
Die in der Vereinigung der
Arbeitgeberverbände der Deutschen Papierindustrie e.V., Sitz Bonn,
zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände, nämlich
-
der Arbeitgeberverband der Papier
erzeugenden Industrie von Düren, Jülich, Euskirchen und Umgebung
e.V., Düren,
-
der Arbeitgeberverband der
rheinisch-westfälischen papiererzeugenden Industrie e.V. Bonn,
-
der Verband Norddeutscher
Papierfabriken e.V., Hannover,
-
der Verband der Papier- und
Pappenindustrie Hessen e.V., -Landesvertretung des VDP-, Wiesbaden,
-
der Arbeitgeberverband Bayerischer
Papierfabriken, München
-
der Arbeitgeberverband der
Papierindustrie Baden-Württemberg - AGP - e.V., Baden-Baden,
-
der Verband Papierindustrie
Rheinland-Pfalz e.V., Neustadt/Weinstraße
und die
beschließen für die Mitglieder der
vorgenannten Arbeitgeberverbände und die Mitglieder der
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie folgenden Tarifvertrag:
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§ 1
Geltungsbereich
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1. |
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland. |
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2. |
Fachlich:
Für die Betriebe der Papier, Pappe,
Zellstoff und Holzstoff erzeugenden Industrie einschließlich ihrer
Verarbeitungsabteilungen und ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, die in räumlicher
Verbindung mit dem Hauptbetrieb stehen, sowie
die Betriebe der sonst von den Vertragspartnern erfassten Industriezweige
einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie der Montagestellen. |
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3. |
Persönlich: |
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3.1 |
Für Arbeitnehmer (gewerbliche
Arbeitnehmer, kaufmännische und technische Angestellte sowie Meister und
Auszubildende), deren Tätigkeiten in den bezirklichen Lohn- und
Gehaltsgruppenkatalogen erfasst sind. |
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3.2 |
Ausgenommen sind: |
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3.2.1 |
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer
von GmbH, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. |
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3.2.2 |
Angestellte mit Einstellungs- und
Entlassungsbefugnis.
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§ 2
Anspruch auf Entgeltumwandlung
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1. |
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und
Auszubildende (Berechtigte) haben Anspruch auf vermögenswirksame
Leistungen und ein 13. tarifliches
Monatseinkommen/Jahresabschlussleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen
der einschlägigen regionalen Tarifverträge (vergl. Anhänge 1 und 2) und
auf Urlaubsgeld nach § 25 MTV jeweils in Form einer kalenderjährlichen
Einmalzahlung.
Teilzeitbeschäftigte haben einen
anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit
zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. |
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2. |
Arbeitnehmer und Auszubildende
(Berechtigte) können vom Arbeitgeber verlangen, dass zukünftige Ansprüche
nach Ziff. 1. unter Beachtung des tariflichen Grundbetrages im Wege der
Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge
verwandt werden. Voraussetzung ist, dass die Entgeltumwandlung jeweils
kalenderjährlich bis zum 31. Dezember 2008 beitragsfrei in der
Sozialversicherung erfolgt; hiervon kann durch freiwillige
Betriebsvereinbarung abgewichen werden. |
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3. |
Der Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich
der Papiertarifförderung nach § 5 darf kalenderjährlich die Obergrenze
von 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht überschreiten. |
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4. |
Als kalenderjährlicher tariflicher
Grundbetrag gilt der Gesamtanspruch auf künftige vermögenswirksame
Leistungen, wie er sich aus der Anwendung der regionalen Tarifverträge über
vermögenswirksame Leistungen in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Für
Teilzeitbeschäftigte richtet er sich nach dem Verhältnis der
vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen
Arbeitszeit. |
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5. |
Bereits entstandene oder fällige
tarifliche Ansprüche können nicht umgewandelt werden. |
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6. |
Die Höhe der Entgeltumwandlung richtet
sich nach dem der jeweiligen Umwandlung zugrunde liegenden Anspruch. Wird
die Höhe der Entgeltumwandlung aufgrund der tariflichen Voraussetzungen
des zugrunde liegenden Anspruches reduziert, kann der Berechtigte, soweit
möglich, den ausfallenden Betrag über einen anderen Leistungsanspruch
wie Urlaubsgeld, 13. tarifliches Monatseinkommen bis zur ursprünglichen
vereinbarten Höhe ausgleichen. |
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7. |
Auszubildende, befristet Beschäftigte
sowie Arbeitnehmer in der Probezeit können aus dem Kreis der zur
Entgeltumwandlung Berechtigten durch freiwillige Betriebsvereinbarung
ausgenommen werden.
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§ 3
Durchführungswege der
Entgeltumwandlung
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1. |
Zur Erfüllung des Umwandlungsanspruches
trifft der Arbeitgeber die Entscheidung, welchen Durchführungsweg er gemäß
§ 1 in Verbindung mit § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung anbietet. |
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2. |
Bietet der Arbeitgeber keinen Durchführungsweg
an, erfolgt die Durchführung über den Pensionsfonds der chemischen
Industrie, es sei denn, der Arbeitgeber bietet eine Umsetzung über eine
Direktversicherung nach dem Chemie-Konsortialvertrag an.
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§ 4
Verfahren
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1. |
Das Angebot des Arbeitgebers im Sinne
des § 3 Abs. 1 ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass der Arbeitnehmer
bis zu dem für die Geltendmachung seines Anspruches maßgeblichen
Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebotes hat. |
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2. |
Die erstmalige Entgeltumwandlung ist bis
zum 30. September des Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre
geltend zu machen. Dabei hat der Arbeitnehmer den umzuwandelnden
Leistungsanspruch und die Höhe des Umwandlungsbetrages anzugeben. Über
die Entgeltumwandlung ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
Der Arbeitnehmer ist an seine Entscheidung zur Umwandlung des tariflichen
Grundbetrages bis zum 31. Dezember 2008 gebunden. Änderungen des darüber
hinausgehenden Entgeltumwandlungsbetrages sind bis zum 30. September eines
Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre geltend zu machen. |
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3. |
Anlässlich des In-Kraft-Tretens dieses
Tarifvertrages ist das Angebot des Arbeitgebers bis zum 30.06.2002 zu
unterbreiten. Die Erklärung des Arbeitnehmers über Geltendmachung der
Entgeltumwandlung ist bis zum 30.09.2002 abzugeben. |
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4. |
Für die umgewandelten Entgelte gilt
abweichend von den in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegten Fälligkeitsterminen
der Einmalzahlungen der 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als
einheitlicher Fälligkeitstermin. |
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5. |
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können
das Verfahren und die Fristen näher - auch abweichend - geregelt werden.
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§ 5
Papiertarifförderung
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1. |
Macht der Berechtigte von seinem
tariflichen Umwandlungsrecht Gebrauch, so erhöht sich die kalenderjährliche
Einmalzahlung zur Entgeltumwandlung nach diesem Tarifvertrag um eine
Papiertarifförderung. Die Höhe dieser Papiertarifförderung richtet sich
nach der Höhe der jeweiligen Entgeltumwandlung. Wandelt der Berechtigte
den Jahreshöchstbetrag der regionalen vermögenswirksamen Leistungen um,
beträgt sie 134,98 € (264,00 DM); Teilzeitbeschäftigte und andere
Arbeitnehmer, die nicht während des ganzen Kalenderjahres Anspruch auf
Arbeitsentgelt oder arbeitgeberseitige Entgeltersatzleistung haben, (zum
Beispiel Langzeitkranke, Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitnehmer in
Elternzeit), haben einen anteiligen Anspruch. |
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2. |
Wandelt der Berechtigte über Ziffer 1
hinaus Entgelt um, so erhöht sich die Papiertarifförderung für jeden
weiteren vollen 100,00 € (195,58 DM) um 13.00 € (25,43 DM). |
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3. |
Die Papiertarifförderung ist
Bestandteil der Entgeltumwandlung.
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§ 6
Vermögenswirksame Leistungen,
13. tarifliches Monatseinkommen, Urlaubsgeld
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Im übrigen werden, soweit sich nicht
aus diesem Tarifvertrag etwas anderes ergibt, die vermögenswirksamen
Leistungen und das 13. tarifliche Monatseinkommen nach Maßgabe der
regionalen Tarifverträge und das Urlaubsgeld nach Maßgabe des § 25 MTV
erbracht.
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§ 7
Schlussbestimmungen
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1. |
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar
2002 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 4 bereits am 18. Dezember 2001
in Kraft. Zum 31. Dezember 2008 tritt § 5 Ziffer 2 außer Kraft. Der
Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens
zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden.
Bei Veränderungen der zugrunde
liegenden gesetzlichen Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich
Beratungen über notwendige Anpassungen dieses Tarifvertrages auf. Sind
wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen berührt (beispielsweise bei
steuer- oder abgabenrechtlichen Bedingungen) und wird die Fortführung des
Tarifvertrages dadurch unzumutbar, kann er mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende gekündigt werden. |
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2. |
Mit In-Kraft-Treten dieses
Tarifvertrages verlieren folgende tarifliche Bestimmungen ihre Gültigkeit:
a) Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen und tarifliche Altersvorsorge in der Papierindustrie vom
22.03.2000.
b) § 25 Ziff. 5.7. MTV in der
Fassung vom 15.01.2001
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3. |
Vor Abschluss dieses Tarifvertrages
abgeschlossene individuelle Umwandlungsvereinbarungen sind zugelassen. |
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4. |
Dieser Tarifvertrag ist eine abweichende
Bestimmung im Sinne des § 17 Absatz 3 BetrAVG; weitergehende Ansprüche
bestehen nicht.
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Bonn/Hannover, den 18.12.2001
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VEREINIGUNG DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
DER DEUTSCHEN PAPIERINDUSTRIE E.V. |
IG Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand |
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Protokollnotiz
zum Tarifvertrag über Altersvorsorge
vom 18.12.2001
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1. |
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber
einig, dass die Papiertarifförderung gemäß § 5 Ziffer 2 dieses
Tarifvertrages nur so lange gewährt wird, solange eine Entgeltumwandlung
beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung rechtlich möglich
ist.
Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges
Arbeitsentgelt im Kalenderjahr oberhalb der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt,
wird die zusätzliche Papiertarifförderung gemäß § 5 Ziffer 2 nur gewährt,
falls und soweit der Entgeltumwandlungsbetrag unterhalb der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.
Die Papiertarifförderung gemäß § 5
Ziffer 1 bleibt hingegen bestehen. |
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2. |
Die Tarifvertragsparteien werden
rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass die tarifliche Altersvorsorge der
Papierindustrie auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen auch über
den 31. Dezember 2008 hinaus weiterentwickelt wird. |
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3. |
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber
einig, dass § 5 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen
und Altersvorsorge vom 22. März 2000 weiterhin Gültigkeit behält,
soweit Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2001 getroffen wurden. Darüber
hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes zum
Insolvenzschutz und zur Anpassung. |
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4. |
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können
sonstige Entgeltbestandteile mit Ausnahme der tariflichen Monatsentgelte
zur Entgeltumwandlung verwandt werden. |
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5. |
Berechtigten, die nach § 2 Absatz 7 von
der Entgeltumwandlung ausgenommen sind, steht ein Geldleistungsanspruch in
Höhe der Papiertarifförderung nach § 5 Ziffer 1 zu, soweit diese
Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen der regionalen Tarifverträge über
vermögenswirksame Leistungen erfüllen. |
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6. |
Die Tarifvertragsparteien sind darüber
einig, dass den Jahresbeträgen der vermögenswirksamen Leistungen in DM
folgende €-Sätze entsprechen:
- DM 624,-- = € 319,05
- DM 780,-- = € 398,81
- DM 936,-- = € 478,57
und dass die Monatsbeträge durch
Division dieser €-Beträge durch 12 zu ermitteln sind.
Im übrigen gilt der gesetzliche
Umrechnungsfaktor 1.95583 mit kaufmännischer Rundung auf zwei Stellen
hinter dem Komma. |
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7. |
Durch die Terminangaben in § 4 Ziff. 3.
Tarifvertrag über Altersvorsorge sind die Fälligkeiten der regionalen
Vermögenswirksamen Leistungen für die Monate Januar bis September 2002
auf den 30.09.2002 bestimmt.
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Bonn/Hannover, den 18.12.2001
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VEREINIGUNG DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
DER DEUTSCHEN PAPIERINDUSTRIE E.V. |
IG Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand |
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Anhang 1
Tarifvertrag über Altersvorsorge in
der Papierindustrie
Regionale Tarifverträge über vermögenswirksame
Leistungen
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1. |
Vertrag Vermögenswirksame Leistungen
vom 24.04.1990
mit dem Arbeitgeberverband der Papier erzeugenden Industrie von Düren, Jülich,
Euskirchen und Umgebung e.V., Düren |
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2. |
Vertrag Vermögenswirksame Leistungen
vom 27.03.1990
mit dem Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälischen papiererzeugenden
Industrie e.V., Bonn |
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3. |
Vertrag Vermögenswirksame Leistungen
vom 11.05.1990
mit dem Verband Norddeutscher Papierfabriken e.V., Hannover, |
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4. |
Vertrag Vermögenswirksame Leistungen
vom 23.11.1990
mit dem verband der Papier- und Pappenindustrie Hessen e.V. -
Landesvertretung des VDP - , Wiesbaden |
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5. |
Vertrag Vermögenswirksame Leistungen
vom 20.03.1990
mit dem Arbeitgeberverband Bayerischer Papierfabriken, München |
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6. |
Vertrag Vermögenswirksame Leistungen
vom 01.12.1999 mit
dem Arbeitgeberverband der Papierindustrie Baden-Württemberg – AGP –
e.V., Gernsbach |
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7. |
Vertrag Vermögenswirksame Leistungen
vom 20.03.1990
mit dem Verband der Papierindustrie Rheinland-Pfalz e.V.,
|
|
und der
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Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,
Energie
- Hauptvorstand -
Hannover
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Anhang 2
Tarifvertrag über Altersvorsorge in
der Papierindustrie
Regionale Tarifverträge über ein 13.
tarifliches Monatseinkommen/Jahresleistung
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1. |
Tarifvertrag über ein 13. tarifliches
Monatseinkommen vom 29.04.1996
mit dem Arbeitgeberverband der Papier erzeugenden Industrie in Düren, Jülich,
Euskirchen und Umgebung e.V., Düren |
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2. |
Abkommen über ein 13. tarifliches
Monatseinkommen vom 31.05.1996
mit dem Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälische papiererzeugenden
Industrie e.V., Bonn |
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3. |
Tarifvertrag über ein 13. tarifliches
Monatseinkommen vom 03.06.1996
mit dem Verband Norddeutscher Papierfabriken e.V., Hannover |
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4. |
Abkommen über die Gewährung einer
Jahresabschlussleistung vom 29.04.1996
mit dem Verband der Papier- und Pappenindustrie Hessen e.V. -
Landesvertretung des VDP-, Wiesbaden |
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5. |
Abkommen über das 13. tarifliche
Monatseinkommen vom 30.04.1996
mit dem Verband Bayerischer Papierfabriken, München |
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6. |
Tarifvertrag über die Zahlung eines 13.
tariflichen Monatseinkommens vom 29.04.1996
mit dem Arbeitgeberverband der Papierindustrie Baden-Württemberg - AGP -
e.V., Gernsbach |
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7. |
Tarifvertrag über eine
Jahresabschlussleistung vom 29.04.1996
mit dem Verband Papierindustrie Rheinland-Pfalz e.V., Neustadt
|
|
und der
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|
|
Industriegewerkschaft
Bergbau, Chemie, Energie
- Hauptvorstand -
Hannover |