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Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie

vom 18.12.2001

Präambel

Mit dem neuen Tarifvertrag über Altersvorsorge wollen die Tarifvertragsparteien der Papier-Industrie den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge fördern und hierzu Anreize für jeden Arbeitnehmer schaffen. Deshalb wird der bisher schon erfolgreich eingeschlagene Weg der tariflichen Altersvorsorge in der Papier-Industrie durch Einbeziehung aller Einmalzahlungen verbreitert und mit den Möglichkeiten des neuen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge verbunden. Dabei nutzen die Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch der Übergangsfristen bis 2008/2009 im Sinne einer möglichst hohen Attraktivität des tariflichen Angebotes. Mit dem Ausbau der tariflichen Altersvorsorge als zusätzliches Standbein mit attraktiven Bedingungen wird insgesamt das Ziel verfolgt, zur Absicherung des Lebensstandards der Arbeitnehmer auch im Alter beizutragen. 

Die in der Vereinigung der Arbeitgeberverbände der Deutschen Papierindustrie e.V., Sitz Bonn, zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände, nämlich

  • der Arbeitgeberverband der Papier erzeugenden Industrie von Düren, Jülich, Euskirchen und Umgebung e.V., Düren,

  • der Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälischen papiererzeugenden Industrie e.V. Bonn,

  • der Verband Norddeutscher Papierfabriken e.V., Hannover, 

  • der Verband der Papier- und Pappenindustrie Hessen e.V., -Landesvertretung des VDP-, Wiesbaden,

  • der Arbeitgeberverband Bayerischer Papierfabriken, München

  • der Arbeitgeberverband der Papierindustrie Baden-Württemberg - AGP - e.V., Baden-Baden,

  • der Verband Papierindustrie Rheinland-Pfalz e.V., Neustadt/Weinstraße

und die

  • Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie - Hauptvorstand - Sitz Hannover,

beschließen für die Mitglieder der vorgenannten Arbeitgeberverbände und die Mitglieder der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie folgenden Tarifvertrag:

§ 1

Geltungsbereich

1.

Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Fachlich:

Für die Betriebe der Papier, Pappe, Zellstoff und Holzstoff erzeugenden Industrie einschließlich ihrer Verarbeitungsabteilungen und ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, die in räumlicher Verbindung mit dem Hauptbetrieb stehen, sowie 
die Betriebe der sonst von den Vertragspartnern erfassten Industriezweige einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie der Montagestellen.

3.

Persönlich:

3.1

Für Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer, kaufmännische und technische Angestellte sowie Meister und Auszubildende), deren Tätigkeiten in den bezirklichen Lohn- und Gehaltsgruppenkatalogen erfasst sind.

3.2

Ausgenommen sind:

3.2.1

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von GmbH, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.

3.2.2

Angestellte mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis.

§ 2

Anspruch auf Entgeltumwandlung

1.

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende (Berechtigte) haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen und ein 13. tarifliches Monatseinkommen/Jahresabschlussleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der einschlägigen regionalen Tarifverträge (vergl. Anhänge 1 und 2) und auf Urlaubsgeld nach § 25 MTV jeweils in Form einer kalenderjährlichen Einmalzahlung.

Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.

2.

Arbeitnehmer und Auszubildende (Berechtigte) können vom Arbeitgeber verlangen, dass zukünftige Ansprüche nach Ziff. 1. unter Beachtung des tariflichen Grundbetrages im Wege der Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwandt werden. Voraussetzung ist, dass die Entgeltumwandlung jeweils kalenderjährlich bis zum 31. Dezember 2008 beitragsfrei in der Sozialversicherung erfolgt; hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

3.

Der Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich der Papiertarifförderung nach § 5 darf kalenderjährlich die Obergrenze von 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht überschreiten.

4.

Als kalenderjährlicher tariflicher Grundbetrag gilt der Gesamtanspruch auf künftige vermögenswirksame Leistungen, wie er sich aus der Anwendung der regionalen Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Für Teilzeitbeschäftigte richtet er sich nach dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.

5.

Bereits entstandene oder fällige tarifliche Ansprüche können nicht umgewandelt werden.

6.

Die Höhe der Entgeltumwandlung richtet sich nach dem der jeweiligen Umwandlung zugrunde liegenden Anspruch. Wird die Höhe der Entgeltumwandlung aufgrund der tariflichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden Anspruches reduziert, kann der Berechtigte, soweit möglich, den ausfallenden Betrag über einen anderen Leistungsanspruch wie Urlaubsgeld, 13. tarifliches Monatseinkommen bis zur ursprünglichen vereinbarten Höhe ausgleichen.

7.

Auszubildende, befristet Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in der Probezeit können aus dem Kreis der zur Entgeltumwandlung Berechtigten durch freiwillige Betriebsvereinbarung ausgenommen werden.

§ 3

Durchführungswege der Entgeltumwandlung

1.

Zur Erfüllung des Umwandlungsanspruches trifft der Arbeitgeber die Entscheidung, welchen Durchführungsweg er gemäß § 1 in Verbindung mit § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung anbietet.

2.

Bietet der Arbeitgeber keinen Durchführungsweg an, erfolgt die Durchführung über den Pensionsfonds der chemischen Industrie, es sei denn, der Arbeitgeber bietet eine Umsetzung über eine Direktversicherung nach dem Chemie-Konsortialvertrag an.

§ 4

Verfahren

1.

Das Angebot des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Abs. 1 ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass der Arbeitnehmer bis zu dem für die Geltendmachung seines Anspruches maßgeblichen Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebotes hat.

2.

Die erstmalige Entgeltumwandlung ist bis zum 30. September des Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre geltend zu machen. Dabei hat der Arbeitnehmer den umzuwandelnden Leistungsanspruch und die Höhe des Umwandlungsbetrages anzugeben. Über die Entgeltumwandlung ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Der Arbeitnehmer ist an seine Entscheidung zur Umwandlung des tariflichen Grundbetrages bis zum 31. Dezember 2008 gebunden. Änderungen des darüber hinausgehenden Entgeltumwandlungsbetrages sind bis zum 30. September eines Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre geltend zu machen.

3.

Anlässlich des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages ist das Angebot des Arbeitgebers bis zum 30.06.2002 zu unterbreiten. Die Erklärung des Arbeitnehmers über Geltendmachung der Entgeltumwandlung ist bis zum 30.09.2002 abzugeben.

4.

Für die umgewandelten Entgelte gilt abweichend von den in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegten Fälligkeitsterminen der Einmalzahlungen der 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als einheitlicher Fälligkeitstermin.

5.

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können das Verfahren und die Fristen näher - auch abweichend - geregelt werden.

§ 5

Papiertarifförderung

1.

Macht der Berechtigte von seinem tariflichen Umwandlungsrecht Gebrauch, so erhöht sich die kalenderjährliche Einmalzahlung zur Entgeltumwandlung nach diesem Tarifvertrag um eine Papiertarifförderung. Die Höhe dieser Papiertarifförderung richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Entgeltumwandlung. Wandelt der Berechtigte den Jahreshöchstbetrag der regionalen vermögenswirksamen Leistungen um, beträgt sie 134,98 € (264,00 DM); Teilzeitbeschäftigte und andere Arbeitnehmer, die nicht während des ganzen Kalenderjahres Anspruch auf Arbeitsentgelt oder arbeitgeberseitige Entgeltersatzleistung haben, (zum Beispiel Langzeitkranke, Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitnehmer in Elternzeit), haben einen anteiligen Anspruch.

2.

Wandelt der Berechtigte über Ziffer 1 hinaus Entgelt um, so erhöht sich die Papiertarifförderung für jeden weiteren vollen 100,00 € (195,58 DM) um 13.00 € (25,43 DM).

3.

Die Papiertarifförderung ist Bestandteil der Entgeltumwandlung.

§ 6

Vermögenswirksame Leistungen, 
13. tarifliches Monatseinkommen,
Urlaubsgeld

Im übrigen werden, soweit sich nicht aus diesem Tarifvertrag etwas anderes ergibt, die vermögenswirksamen Leistungen und das 13. tarifliche Monatseinkommen nach Maßgabe der regionalen Tarifverträge und das Urlaubsgeld nach Maßgabe des § 25 MTV erbracht.

§ 7

Schlussbestimmungen

1.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 4 bereits am 18. Dezember 2001 in Kraft. Zum 31. Dezember 2008 tritt § 5 Ziffer 2 außer Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden.

Bei Veränderungen der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Beratungen über notwendige Anpassungen dieses Tarifvertrages auf. Sind wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen berührt (beispielsweise bei steuer- oder abgabenrechtlichen Bedingungen) und wird die Fortführung des Tarifvertrages dadurch unzumutbar, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

2.

Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages verlieren folgende tarifliche Bestimmungen ihre Gültigkeit:

a) Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und tarifliche Altersvorsorge in der Papierindustrie vom 22.03.2000.

b) § 25 Ziff. 5.7. MTV in der Fassung vom 15.01.2001

3.

Vor Abschluss dieses Tarifvertrages abgeschlossene individuelle Umwandlungsvereinbarungen sind zugelassen.

4.

Dieser Tarifvertrag ist eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 17 Absatz 3 BetrAVG; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Bonn/Hannover, den 18.12.2001

VEREINIGUNG DER ARBEITGEBERVERBÄNDE DER DEUTSCHEN PAPIERINDUSTRIE E.V.

IG Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand



Protokollnotiz

zum Tarifvertrag über Altersvorsorge vom 18.12.2001

1.

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Papiertarifförderung gemäß § 5 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages nur so lange gewährt wird, solange eine Entgeltumwandlung beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung rechtlich möglich ist.

Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt im Kalenderjahr oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, wird die zusätzliche Papiertarifförderung gemäß § 5 Ziffer 2 nur gewährt, falls und soweit der Entgeltumwandlungsbetrag unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.

Die Papiertarifförderung gemäß § 5 Ziffer 1 bleibt hingegen bestehen.

2.

Die Tarifvertragsparteien werden rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass die tarifliche Altersvorsorge der Papierindustrie auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen auch über den 31. Dezember 2008 hinaus weiterentwickelt wird.

3.

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass § 5 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge vom 22. März 2000 weiterhin Gültigkeit behält, soweit Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2001 getroffen wurden. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes zum Insolvenzschutz und zur Anpassung.

4.

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können sonstige Entgeltbestandteile mit Ausnahme der tariflichen Monatsentgelte zur Entgeltumwandlung verwandt werden.

5.

Berechtigten, die nach § 2 Absatz 7 von der Entgeltumwandlung ausgenommen sind, steht ein Geldleistungsanspruch in Höhe der Papiertarifförderung nach § 5 Ziffer 1 zu, soweit diese Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen der regionalen Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen erfüllen.

6.

Die Tarifvertragsparteien sind darüber einig, dass den Jahresbeträgen der vermögenswirksamen Leistungen in DM folgende €-Sätze entsprechen:

- DM 624,-- = € 319,05

- DM 780,-- = € 398,81

- DM 936,-- = € 478,57

und dass die Monatsbeträge durch Division dieser €-Beträge durch 12 zu ermitteln sind.

Im übrigen gilt der gesetzliche Umrechnungsfaktor 1.95583 mit kaufmännischer Rundung auf zwei Stellen hinter dem Komma.

7.

Durch die Terminangaben in § 4 Ziff. 3. Tarifvertrag über Altersvorsorge sind die Fälligkeiten der regionalen Vermögenswirksamen Leistungen für die Monate Januar bis September 2002 auf den 30.09.2002 bestimmt.

Bonn/Hannover, den 18.12.2001

VEREINIGUNG DER ARBEITGEBERVERBÄNDE DER DEUTSCHEN PAPIERINDUSTRIE E.V.

IG Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand



Anhang 1

Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie

Regionale Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen

1.

Vertrag Vermögenswirksame Leistungen vom 24.04.1990
mit dem Arbeitgeberverband der Papier erzeugenden Industrie von Düren, Jülich, Euskirchen und Umgebung e.V., Düren

2.

Vertrag Vermögenswirksame Leistungen vom 27.03.1990
mit dem Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälischen papiererzeugenden Industrie e.V., Bonn

3.

Vertrag Vermögenswirksame Leistungen vom 11.05.1990
mit dem Verband Norddeutscher Papierfabriken e.V., Hannover,

4.

Vertrag Vermögenswirksame Leistungen vom 23.11.1990
mit dem verband der Papier- und Pappenindustrie Hessen e.V. - Landesvertretung des VDP - , Wiesbaden

5.

Vertrag Vermögenswirksame Leistungen vom 20.03.1990
mit dem Arbeitgeberverband Bayerischer Papierfabriken, München

6.

Vertrag Vermögenswirksame Leistungen vom 01.12.1999 mit
dem Arbeitgeberverband der Papierindustrie Baden-Württemberg – AGP – e.V., Gernsbach

7.

Vertrag Vermögenswirksame Leistungen vom 20.03.1990
mit dem Verband der Papierindustrie Rheinland-Pfalz e.V.,

und der

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
- Hauptvorstand -
Hannover

Anhang 2

Tarifvertrag über Altersvorsorge in der Papierindustrie

Regionale Tarifverträge über ein 13. tarifliches Monatseinkommen/Jahresleistung

1.

Tarifvertrag über ein 13. tarifliches Monatseinkommen vom 29.04.1996
mit dem Arbeitgeberverband der Papier erzeugenden Industrie in Düren, Jülich, Euskirchen und Umgebung e.V., Düren

2.

Abkommen über ein 13. tarifliches Monatseinkommen vom 31.05.1996
mit dem Arbeitgeberverband der rheinisch-westfälische papiererzeugenden Industrie e.V., Bonn

3.

Tarifvertrag über ein 13. tarifliches Monatseinkommen vom 03.06.1996
mit dem Verband Norddeutscher Papierfabriken e.V., Hannover

4.

Abkommen über die Gewährung einer Jahresabschlussleistung vom 29.04.1996
mit dem Verband der Papier- und Pappenindustrie Hessen e.V. - Landesvertretung des VDP-, Wiesbaden

5.

Abkommen über das 13. tarifliche Monatseinkommen vom 30.04.1996 
mit dem Verband Bayerischer Papierfabriken, München

6.

Tarifvertrag über die Zahlung eines 13. tariflichen Monatseinkommens vom 29.04.1996
mit dem Arbeitgeberverband der Papierindustrie Baden-Württemberg - AGP - e.V., Gernsbach

7.

Tarifvertrag über eine Jahresabschlussleistung vom 29.04.1996
mit dem Verband Papierindustrie Rheinland-Pfalz e.V., Neustadt

und der

Industriegewerkschaft
Bergbau, Chemie, Energie
- Hauptvorstand -
 Hannover

 

 

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Arbeitnehmerkammer Bremen - Autor: Johannes Steffen - Aktualisierung: 10.06.2010