ohne Gewähr
Quelle:
Tarifvertragsparteien


Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung in der Druckindustrie

vom 26.11.2001

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die gewerblichen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Manteltarifvertrag.


§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung

Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersversorgung.

§ 3
Anspruch

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln.

§ 4
Entgeltumwandlung

1.

Der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin kann verlangen, dass seine/ihre künftigen tariflichen Ansprüche auf

  • Jahresleistung nach § 9 MTV

  • zusätzliches Urlaubsgeld nach § 10 Ziff. 5b MTV

  • vermögenswirksame Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 10. Dezember 1970

vollständig oder teilweise in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden.

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können andere Entgeltbestandteile für die Entgeltumwandlung freigegeben werden. Sofern kein Betriebsrat besteht, ist dies auch durch eine freiwillige Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien möglich. Bei Entgeltumwandlung dürfen 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des IV. Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.

2.

Das umzuwandelnde Entgelt entsteht unabhängig von der jeweiligen tariflichen Regelung zum 30.11. als Jahreseinmalbetrag.

§ 5
Zusageform

Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt, wird eine Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt.

§ 6
Durchführungswege

1.

Der Arbeitgeber kann jeden nach dem Betriebsrentengesetz zulässigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung anbieten. im Weiteren gilt § 1a BetrAVG in der Fassung vom 26.06.2001.

Bietet der Arbeitgeber einen bestimmten, nach §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG förderfähigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an, so kann der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin nur diesen wählen.

Der Arbeitgeber kann dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin anbieten, die Umwandlung in einer bestehenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen; ist dieser Weg nicht förderfähig gemäß §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG, muss der Arbeitgeber zusätzlich einen förderfähigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) anbieten.

Die Auswahl der/des Vertragsunternehmen/s obliegt dem Arbeitgeber. Die Tarifvertragsparteien empfehlen das gemeinsame Branchenmodell zur betrieblichen Altersversorgung anzuwenden.

2.

Sofern im Fall der Direktversicherung und der Pensionskasse der Altersvorsorgebetrag mit pauschaler Lohnsteuer belastet ist, wird diese vom/von dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin getragen.

§ 7
Ausschluss

Der Anspruch nach § 4 ist ausgeschlossen, soweit er für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber bereits erfüllt worden ist.

§ 8
Antrag/Verfahren

1.

Der Antrag auf betriebliche Altersversorgung oder Änderungsanträge sind spätestens zwei Monate vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung bzw. die Änderung in Kraft treten sollen, schriftlich geltend zu machen.

2.

Die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung bedarf der Schriftform.

3.

Der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ist an diese Entscheidung für ein Kalenderjahr gebunden.

§ 9
Fälligkeit

Die Altersvorsorgebeiträge sind zum 30.11. eines jeden Jahres fällig.

§ 10
Unverfallbarkeit

Für die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 11
Fortführung der Versorgungsanwartschaft

Bei Einstellung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die über eine Versorgungsanwartschaft aus dem Branchenmodell verfügen, ist der Arbeitgeber auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin verpflichtet, den Vertrag fortzuführen, soweit er das Branchenmodell anwendet.

§ 12
Bestehende Regelungen zur Altersversorgung

Unberührt bleiben bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften aus solchen, es sei denn, es werden von den jeweiligen Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen.

§ 13
Inkrafttreten und Laufdauer

1.

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.12.2001 in Kraft. Er kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2008.

2.

Bei Veränderungen der zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Beratungen über notwendige Anpassungen dieses Tarifvertrages auf. Sind wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen berührt (beispielsweise bei steuer- oder abgabenrechtlichen Bedingungen), kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Stuttgart, 26. November 2001

Bundesverband Druck und Medien

ver.di - Fachbereich Medien, Kunst und Industrie