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Tarifvertrag
zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung in der
Druckindustrie
vom
26.11.2001
§
1
Geltungsbereich
Dieser
Tarifvertrag gilt für die gewerblichen Arbeitnehmer/
Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden der Druckindustrie in der
Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Manteltarifvertrag.
§
2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Die
Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung
zum Zwecke der Altersversorgung.
§
3
Anspruch
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch,
tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage
zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln.
§
4
Entgeltumwandlung
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1. |
Der/die
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin kann verlangen, dass
seine/ihre künftigen tariflichen Ansprüche auf
-
Jahresleistung
nach § 9 MTV
-
zusätzliches
Urlaubsgeld nach § 10 Ziff. 5b MTV
-
vermögenswirksame
Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen vom 10. Dezember 1970
vollständig
oder teilweise in eine Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung umgewandelt werden.
Durch
freiwillige Betriebsvereinbarung können andere
Entgeltbestandteile für die Entgeltumwandlung
freigegeben werden. Sofern kein Betriebsrat besteht, ist
dies auch durch eine freiwillige Vereinbarung der
Arbeitsvertragsparteien möglich. Bei Entgeltumwandlung
dürfen 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
IV. Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden. |
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2. |
Das
umzuwandelnde Entgelt entsteht unabhängig von der
jeweiligen tariflichen Regelung zum 30.11. als
Jahreseinmalbetrag.
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§
5
Zusageform
Wird
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung,
eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt, wird
eine Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr.
2 BetrAVG erteilt.
§
6
Durchführungswege
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1. |
Der
Arbeitgeber kann jeden nach dem Betriebsrentengesetz zulässigen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
anbieten. im Weiteren gilt § 1a BetrAVG in der Fassung
vom 26.06.2001.
Bietet
der Arbeitgeber einen bestimmten, nach §§ 10a, 82 Abs.
2 EStG förderfähigen Durchführungsweg der
betrieblichen Altersversorgung an, so kann der/die
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin nur diesen wählen.
Der
Arbeitgeber kann dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
anbieten, die Umwandlung in einer bestehenden
Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen;
ist dieser Weg nicht förderfähig gemäß §§ 10a, 82
Abs. 2 EStG, muss der Arbeitgeber zusätzlich einen förderfähigen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
(Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung)
anbieten.
Die
Auswahl der/des Vertragsunternehmen/s obliegt dem
Arbeitgeber. Die Tarifvertragsparteien empfehlen das
gemeinsame Branchenmodell zur betrieblichen
Altersversorgung anzuwenden. |
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2. |
Sofern
im Fall der Direktversicherung und der Pensionskasse der
Altersvorsorgebetrag mit pauschaler Lohnsteuer belastet
ist, wird diese vom/von dem/der
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin getragen.
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§
7
Ausschluss
Der
Anspruch nach § 4 ist ausgeschlossen, soweit er für denselben
Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber bereits erfüllt worden
ist.
§
8
Antrag/Verfahren
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1. |
Der
Antrag auf betriebliche Altersversorgung oder Änderungsanträge
sind spätestens zwei Monate vor dem 1. des Monats, zu
dem die Vereinbarung über die betriebliche
Altersversorgung bzw. die Änderung in Kraft treten
sollen, schriftlich geltend zu machen. |
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2. |
Die
Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung
bedarf der Schriftform. |
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3. |
Der/die
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ist an diese Entscheidung für
ein Kalenderjahr gebunden.
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§
9
Fälligkeit
Die
Altersvorsorgebeiträge sind zum 30.11. eines jeden Jahres fällig.
§
10
Unverfallbarkeit
Für
die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§
11
Fortführung der Versorgungsanwartschaft
Bei
Einstellung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die über eine
Versorgungsanwartschaft aus dem Branchenmodell verfügen, ist
der Arbeitgeber auf Verlangen des/der
Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin verpflichtet, den Vertrag fortzuführen,
soweit er das Branchenmodell anwendet.
§
12
Bestehende Regelungen zur Altersversorgung
Unberührt
bleiben bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende
Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur
betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften aus solchen,
es sei denn, es werden von den jeweiligen Parteien abweichende
Vereinbarungen getroffen.
§
13
Inkrafttreten und Laufdauer
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1. |
Dieser
Tarifvertrag tritt am 01.12.2001 in Kraft. Er kann
schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum
Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2008. |
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2. |
Bei
Veränderungen der zu Grunde liegenden gesetzlichen
Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich
Beratungen über notwendige Anpassungen dieses
Tarifvertrages auf. Sind wesentliche gesetzliche
Rahmenbedingungen berührt (beispielsweise bei steuer-
oder abgabenrechtlichen Bedingungen), kann er mit einer
Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
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Stuttgart,
26. November 2001
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Bundesverband
Druck und Medien |
ver.di
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Fachbereich Medien, Kunst und Industrie |
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