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Tarifvertrag zur Förderung
der betrieblichen Altersversorgung in der Druckindustrie
vom 26.11.2001
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die
gewerblichen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden der
Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem
Manteltarifvertrag.
§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Die Vorschriften dieses Tarifvertrages
regeln die Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersversorgung.
§ 3
Anspruch
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen haben im
Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch, tarifliche
Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der
Altersversorgung umzuwandeln.
§ 4
Entgeltumwandlung
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1. |
Der/die
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin kann verlangen, dass seine/ihre künftigen
tariflichen Ansprüche auf
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Jahresleistung nach § 9 MTV
-
zusätzliches Urlaubsgeld
nach § 10 Ziff. 5b MTV
-
vermögenswirksame
Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen vom 10. Dezember 1970
vollständig oder teilweise in
eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt
werden.
Durch freiwillige
Betriebsvereinbarung können andere Entgeltbestandteile für die
Entgeltumwandlung freigegeben werden. Sofern kein Betriebsrat
besteht, ist dies auch durch eine freiwillige Vereinbarung der
Arbeitsvertragsparteien möglich. Bei Entgeltumwandlung dürfen
1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des IV. Buches
Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden. |
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2. |
Das umzuwandelnde Entgelt
entsteht unabhängig von der jeweiligen tariflichen Regelung zum
30.11. als Jahreseinmalbetrag.
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§ 5
Zusageform
Wird die betriebliche Altersversorgung
über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
durchgeführt, wird eine Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1
Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt.
§ 6
Durchführungswege
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1. |
Der Arbeitgeber kann jeden nach
dem Betriebsrentengesetz zulässigen Durchführungsweg der
betrieblichen Altersversorgung anbieten. im Weiteren gilt § 1a
BetrAVG in der Fassung vom 26.06.2001.
Bietet der Arbeitgeber einen
bestimmten, nach §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG förderfähigen Durchführungsweg
der betrieblichen Altersversorgung an, so kann der/die
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin nur diesen wählen.
Der Arbeitgeber kann dem/der
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin anbieten, die Umwandlung in einer
bestehenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung
durchzuführen; ist dieser Weg nicht förderfähig gemäß §§
10a, 82 Abs. 2 EStG, muss der Arbeitgeber zusätzlich einen förderfähigen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
(Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) anbieten.
Die Auswahl der/des
Vertragsunternehmen/s obliegt dem Arbeitgeber. Die
Tarifvertragsparteien empfehlen das gemeinsame Branchenmodell zur
betrieblichen Altersversorgung anzuwenden. |
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2. |
Sofern im Fall der
Direktversicherung und der Pensionskasse der Altersvorsorgebetrag
mit pauschaler Lohnsteuer belastet ist, wird diese vom/von dem/der
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin getragen.
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§ 7
Ausschluss
Der Anspruch nach § 4 ist
ausgeschlossen, soweit er für denselben Zeitraum von einem anderen
Arbeitgeber bereits erfüllt worden ist.
§ 8
Antrag/Verfahren
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1. |
Der Antrag auf betriebliche
Altersversorgung oder Änderungsanträge sind spätestens zwei
Monate vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung über die
betriebliche Altersversorgung bzw. die Änderung in Kraft treten
sollen, schriftlich geltend zu machen. |
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2. |
Die Vereinbarung über die
betriebliche Altersversorgung bedarf der Schriftform. |
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3. |
Der/die
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ist an diese Entscheidung für ein
Kalenderjahr gebunden.
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§ 9
Fälligkeit
Die Altersvorsorgebeiträge sind zum
30.11. eines jeden Jahres fällig.
§ 10
Unverfallbarkeit
Für die Unverfallbarkeit der
Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
§ 11
Fortführung der Versorgungsanwartschaft
Bei Einstellung von
Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die über eine Versorgungsanwartschaft
aus dem Branchenmodell verfügen, ist der Arbeitgeber auf Verlangen
des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin verpflichtet, den Vertrag fortzuführen,
soweit er das Branchenmodell anwendet.
§ 12
Bestehende Regelungen zur Altersversorgung
Unberührt bleiben bei Inkrafttreten
dieses Tarifvertrages bestehende Betriebsvereinbarungen oder
Individualvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie
Anwartschaften aus solchen, es sei denn, es werden von den jeweiligen
Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen.
§ 13
Inkrafttreten und Laufdauer
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1. |
Dieser Tarifvertrag tritt am
01.12.2001 in Kraft. Er kann schriftlich mit einer Frist von sechs
Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2008. |
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2. |
Bei Veränderungen der zu Grunde
liegenden gesetzlichen Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien
unverzüglich Beratungen über notwendige Anpassungen dieses
Tarifvertrages auf. Sind wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen
berührt (beispielsweise bei steuer- oder abgabenrechtlichen
Bedingungen), kann er mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende gekündigt werden.
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Stuttgart, 26. November 2001
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Bundesverband Druck und Medien |
ver.di
Fachbereich Medien, Kunst und Industrie |
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