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Tarifvertragsparteien


Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge

vom 18.09.2001

 

Präambel

Mit dem neuen Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge wollen die Tarifvertragsparteien der chemischen Industrie den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge fördern und hierzu Anreize für jeden Arbeitnehmer schaffen. Deshalb wird der bisher schon erfolgreich eingeschlagene Weg der tariflichen Altersvorsorge in der chemischen Industrie durch Einbeziehung aller Einmalzahlungen verbreitert und mit den Möglichkeiten des neuen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge verbunden. Dabei nutzen die Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch der Übergangsfristen bis 2008/2009 im Sinne einer möglichst hohen Attraktivität des tariflichen Angebotes. Mit dem Ausbau der tariflichen Altersvorsorge als zusätzliches Standbein mit attraktiven Bedingungen wird insgesamt das Ziel verfolgt, zur Absicherung des Lebensstandards der Arbeitnehmer auch im Alter beizutragen.

Zwischen dem

Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V.

Abraham-Lincoln-Straße 24, 65189 Wiesbaden

und der

Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

Hauptvorstand, Königsworther Platz 6, 30167 Hannover

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt

1.

räumlich:

für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West)1.

1Berlin (West) erfasst den räumlichen Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 angewendet wurde.

2.

persönlich:

für die den Tarifvertragsparteien angehörenden Mitglieder, nämlich Arbeitgeber und in deren Betrieben tätige Arbeitnehmer, nicht aber für Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 99 ff BetrVG herausgenommen worden sind. Der Tarifvertrag gilt auch für die Auszubildenden, soweit sich nicht aus dem Wesen des Ausbildungsverhältnisses etwas anderes ergibt.

3.

fachlich:

für den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie.

§ 2

Öffnungsklausel

Arbeitgeber und Betriebsrat können bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf Betriebs- oder Unternehmensebene Ausnahmelösungen vereinbaren, die jeweils für ein Kalenderjahr die Höhe oder den Auszahlungszeitpunkt der Ansprüche nach den folgenden Abschnitten II bis IV betreffen. Die Summe dieser Leistungen darf je Kalenderjahr insgesamt höchstens um den Betrag der tariflichen Jahresleistung vermindert werden.

Beabsichtigen Arbeitgeber und Betriebsrat, hiervon Gebrauch zu machen, sind sie gehalten, die nachfolgenden Hinweise zu beachten:

  • Die wirtschaftliche Begründung für eine Veränderung einer oder mehrerer dieser Leistungen ist ausreichend klarzustellen.

  • Rechtlich mögliche Kürzungen im übertariflichen Bereich sollen grundsätzlich Vorrang haben.

  • Auswirkungen auf die Beschäftigung im Sinne einer Beschäftigungsförderung sind in die Beratungen einzubeziehen.

  • Ausscheidende Beschäftigte erhalten sämtliche Leistungen grundsätzlich in ungekürzter Höhe.

II. Jahresleistung

§ 3

Arbeitnehmer und Auszubildende (Berechtigte) erhalten eine Jahresleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 4

Der Anspruch auf Jahresleistung setzt voraus, dass sich der Anspruchsberechtigte am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in ungekündigter Stellung befindet; vom Arbeitgeber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen oder vertragliche Befristungen aus betriebsbedingten Gründen berühren den Anspruch nicht, soweit das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember besteht.

Arbeitnehmer, die nach dem 30. September des laufenden Kalenderjahres eingetreten sind oder vorbehaltlich der Bestimmungen in § 5 Ziffer 5 dieses Tarifvertrages vor Ablauf des 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben keinen Anspruch.

§ 5

Die volle Jahresleistung beträgt 95 % eines tariflichen Monatsentgelts (monatlicher Entgeltsatz gemäß dem jeweiligen bezirklichen Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie) und für Auszubildende 95% einer tariflichen Ausbildungsvergütung.

1.

Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung, die dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.

2.

Im Eintrittsjahr erhält der Berechtigte für jeden vollen Kalendermonat, in dem er für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat, ein Zwölftel der Jahresleistung, sofern das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Oktober begonnen hat.

3.

In den nachfolgenden Kalenderjahren besteht ein Anspruch in Höhe von einem Zwölftel der Jahresleistung für jeden Kalendermonat, in dem der Berechtigte für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat.

Durch längere Arbeitsunfähigkeit wird der Anspruch auf die Jahresleistung nicht gemindert, wenn der Berechtigte im laufenden Kalenderjahr mindestens einen Monat zusammenhängend gearbeitet hat.

Im Kalenderjahr des Beginns oder der Rückkehr aus der Elternzeit besteht Anspruch auf die volle Jahresleistung, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens drei Monate zusammenhängend gearbeitet hat. Arbeitnehmern, die sich in Elternzeit befinden, soll zur Erhaltung oder Weiterentwicklung ihrer Qualifikation möglichst eine nicht volle Erwerbstätigkeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz angeboten werden – beispielsweise Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen. In diesem Falle ist für jeden Kalendermonat, in dem für mehr als zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt besteht, ein Zwölftel der Jahresleistung zu zahlen, sofern kein Anspruch nach Satz 1 besteht.

4.

Berechtigte, die mit oder nach Erreichen der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten die ungekürzte Jahresleistung, wenn sie im Austrittsjahr dem Betrieb länger als drei Monate angehört haben.

Bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der flexiblen Altersgrenze besteht Anspruch auf die ungekürzte Jahresleistung, wenn der Berechtigte dem Betrieb beim Ausscheiden acht Jahre und im laufenden Kalenderjahr länger als drei Monate angehört hat.

5.

Endet das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis durch Tod, haben der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern des Berechtigten, soweit sie dessen Erben sind, oder Personen, zu deren Lebensunterhalt der Berechtigte bis zu seinem Ableben überwiegend beigetragen hat oder die überwiegend die Bestattungskosten tragen, Anspruch auf die ungekürzte Jahresleistung, wenn das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis im Todesjahr mindestens drei Monate bestanden hat.

Kommen als Empfänger mehrere Personen in Betracht, wird die Verpflichtung des Arbeitgebers durch Leistung an eine von ihnen erfüllt.

6.

Kommt ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis infolge Einberufung des Berechtigten zum Grundwehr- oder Zivildienst zum Ruhen, erhält der Berechtigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der Jahresleistung.

7.

Für die Höhe des tariflichen Monatsentgelts und der tariflichen Ausbildungsvergütung sind die am 1. Oktober des Kalenderjahres geltenden Tarifsätze ohne Zuschläge und Zulagen maßgebend.

Stichtag für die Rechtsstellung des Berechtigten als Arbeitnehmer oder Auszubildender ist der 1. Oktober des Kalenderjahres.

8.

Sind die Voraussetzungen des § 4 nach der Auszahlung fortgefallen oder scheidet der Berechtigte vor dem 1. April des folgenden Kalenderjahres durch Vertragsbruch oder aus einem von ihm verschuldeten Grunde, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, aus dem Betrieb aus, ist die Jahresleistung zurückzuzahlen.

Der bereits gezahlte Betrag der Jahresleistung gilt als Vorschuss, der mit Ansprüchen des Berechtigten gegen den Arbeitgeber verrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.

§ 6

1.

Die Jahresleistung wird bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres gezahlt.

2.

Die Jahresleistung dient der tariflichen Absicherung bereits bestehender betrieblicher Leistungen. Deshalb können betriebliche Leistungen wie Gratifikationen, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien und Ergebnisbeteiligungen auf die Jahresleistung angerechnet werden.

3.

Anderweitige Festlegungen des Auszahlungstages nach Ziffer 1 sowie besondere Regelungen des Verrechnungszeitraumes nach Ziffer 2 können betrieblich vereinbart werden.

§ 7

Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, wird die Jahresleistung nicht mitgerechnet.

§ 8

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass in den Fällen des § 183 SGB III ein Zwölftel der vollen Jahresleistung für jeden der letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate dem Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers hinzuzurechnen ist.

§ 9

Zur Senkung von Fehlzeiten können Arbeitgeber und Betriebsrat durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung2 Anwesenheitsprämien festlegen. Hierfür kann ein Betrag in Höhe des betrieblichen Volumens der Erhöhung der tariflichen Jahresleistung aus dem Tarifabschluss für 1997 eingesetzt werden. Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, wird die tarifliche Erhöhung der Jahresleistung 1997 für den einzelnen Arbeitnehmer wirksam. Um diesen Betrag reduziert sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Jahresleistung auch in den Folgejahren, solange eine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht.

2Soweit in der Betriebsvereinbarung zur Senkung von Fehlzeiten auf den Krankenstand Bezug genommen wird, sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfällen einschließlich Wegeunfällen, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen der Schwangerschaft sowie Zeiten des Mutterschutzes und Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlung bei der Berechnung des Krankenstandes nicht mit zu berücksichtigen.

III. Zusätzliches Urlaubsgeld

§ 10

Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wird ein Urlaubsgeld von 20,45 € (40,00 DM) für jeden tariflichen Urlaubstag gemäß § 12 Abschnitt II Ziffern 1 und 2 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie neben dem Urlaubsentgelt gewährt.

Jugendliche und Auszubildende erhalten für die gesamte Urlaubsdauer ein einheitliches Urlaubsgeld von 449,94 € (880,00 DM). Im Eintrittsjahr oder Austrittsjahr wird ein anteiliges Urlaubsgeld gezahlt.

Teilzeitbeschäftigte erhalten ein anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit.

§ 11

Die Auszahlung des Urlaubsgeldes ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu regeln. Dabei sind der Urlaubszweck und die Zweckbestimmung des Urlaubsgeldes zu berücksichtigen. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes muss in zeitlichem Zusammenhang mit tatsächlich gewährtem Urlaub stehen.

§ 12

Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers von der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängen, wird das Urlaubsgeld nicht mitgerechnet.

§ 13

Hat der Arbeitnehmer im Austrittsjahr entsprechend der Zwölftelung gemäß § 12 Abschnitt I Ziffer 5 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie mehr Urlaubsgeld erhalten als ihm zustehen würde, so gilt der Mehrbetrag als Vorschuss, der beim Ausscheiden mit Restansprüchen verrechnet wird oder zurückzuzahlen ist. Das gilt nicht, wenn zwischen Gewährung des Urlaubsgeldes und dem Ausscheiden mindestens ein Vierteljahr liegt.

§ 14

Wenn der Arbeitnehmer durch eigenes schwerwiegendes Verschulden aus einem Grund entlassen wird, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist löst, entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld.

IV. Vermögenswirksame Leistungen

§ 15

1.

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende (Berechtigte) haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen in Form einer kalenderjährlichen Einmalzahlung in Höhe von 478,57 € (936,00 DM).

Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.

2.

Der Anspruch auf anteilige Einmalzahlung entsteht erstmals nach Ablauf des sechsten Kalendermonats ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Mit Beginn des siebten Kalendermonats erhält der Berechtigte für jeden vollen Kalendermonat, in dem er für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat, ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung. War der Berechtigte unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei einem anderen tarifgebundenen Arbeitgeber der chemischen Industrie beschäftigt, entsteht der Anspruch erstmals bereits mit Beginn des vierten Kalendermonats ununterbrochener Betriebszugehörigkeit.

3.

Der Anspruch mindert sich für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung, in dem der Berechtigte nicht für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat.

Hat der Berechtigte mehr erhalten, als ihm nach Abs. 1 zustehen würde, gilt der Mehrbetrag als Vorschuss, der mit sonstigen Ansprüchen des Berechtigten verrechnet wird oder von ihm zurückzuzahlen ist.

4.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit er für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber bereits erfüllt worden ist.

Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird der Anspruch auf Einmalzahlung nicht mitgerechnet.

5.

Die Einmalzahlung ist am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig, sofern betrieblich nicht eine andere Fälligkeit vereinbart wird.

§ 16

1.

Die vermögenswirksamen Leistungen werden nach den Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung erbracht.

2.

Auf die vermögenswirksame Leistung nach § 15 Ziffer 1 werden monatlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels der Gesamtleistung erbracht.

3.

Die Abschlagszahlung ist monatlich, spätestens zum 20. des folgenden Monats, zu erbringen.

Ein abweichender Auszahlungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung des § 76 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Dabei kann differenziert werden nach Anlageformen und dem berechtigten Personenkreis.

Die vermögenswirksame Leistung ist in der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen.

4.

Die Leistungen werden auch an Berechtigte erbracht, die wegen der Höhe ihres Einkommens von den gesetzlichen Begünstigungen ausgeschlossen sind, solange und soweit sie die Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz anlegen.

5.

Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.

§ 17

1.

Der Berechtigte kann zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen, sofern er nicht mindestens ein Drittel der ihm zustehenden vermögenswirksamen Leistungen in einer Anlageform anlegt, die nach dem Vermögensbildungsgesetz durch eine Arbeitnehmersparzulage gefördert werden kann.

2.

Der Arbeitgeber hat die Berechtigten spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihn innerhalb von einem Monat über die Anlageart und das Unternehmen oder das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, dürfen dem Berechtigten hieraus keine Nachteile entstehen.

Unterrichtet der Berechtigte den Arbeitgeber nicht fristgerecht, entfällt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. Holt der Berechtigte die Unterrichtung nach, wird die vermögenswirksame Leistung erstmals für den auf die Unterrichtung folgenden Monat erbracht.

§ 18

1.

Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.

2.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.

3.

Sofern durch Änderung des Vermögensbildungsgesetzes oder anderer Gesetze es aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag der geänderten gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen wird dadurch nicht berührt.

V. Tarifliche Altersvorsorge

§ 19

Anspruch auf Entgeltumwandlung

Ansprüche nach diesem Tarifvertrag unter Beachtung des tariflichen Grundbetrages im Wege der Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwandt werden. Voraussetzung ist, dass die Entgeltumwandlung jeweils kalenderjährlich bis zum 31. Dezember 2008 beitragsfrei in der Sozialversicherung erfolgt; hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

Der Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich der Chemie-Tarifförderung nach § 22 darf kalenderjährlich die Obergrenze von 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht überschreiten.

Als kalenderjährlicher tariflicher Grundbetrag gilt der Gesamtanspruch auf künftige vermögenswirksame Leistungen, wie er sich aus der Anwendung des § 15 dieses Tarifvertrages ergibt. Für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beträgt er in der Regel 478,57 € (936,00 DM); für Teilzeitbeschäftigte richtet er sich nach dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.

Bereits entstandene oder fällige tarifliche Ansprüche können nicht umgewandelt werden.

Die Höhe der Entgeltumwandlung richtet sich nach dem der jeweiligen Umwandlung zugrunde liegenden Anspruch. Wird die Höhe der Entgeltumwandlung aufgrund der tariflichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden Anspruches reduziert, kann der Berechtigte, soweit möglich, den ausfallenden Betrag über einen anderen Leistungsanspruch nach diesem Tarifvertrag bis zur ursprünglich verein-barten Höhe ausgleichen.

Auszubildende, befristet Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in der Probezeit können aus dem Kreis der zur Entgeltumwandlung Berechtigten durch freiwillige Betriebsvereinbarung ausgenommen werden.

§ 20

Durchführungswege der Entgeltumwandlung

Zur Erfüllung des Umwandlungsanspruches trifft der Arbeitgeber die Entscheidung, welchen Durchführungsweg er gemäß § 1 in Verbindung mit § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung anbietet.

Bietet der Arbeitgeber keinen Durchführungsweg an, erfolgt die Durchführung über den Pensionsfonds der chemischen Industrie, es sei denn, der Arbeitgeber bietet eine Umsetzung über eine Direktversicherung nach dem Chemie-Konsortialvertrag an.

§ 21

Verfahren

1.

Das Angebot des Arbeitgebers im Sinne des § 20 Abs. 1 ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass der Arbeitnehmer bis zu dem für die Geltendmachung seines Anspruches maßgeblichen Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebotes hat.

2.

Die erstmalige Entgeltumwandlung ist bis zum 30. September des Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre geltend zu machen. Dabei hat der Arbeitnehmer den umzuwandelnden Leistungsanspruch und die Höhe des Umwandlungsbetrages anzugeben. Über die Entgeltumwandlung ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Der Arbeitnehmer ist an seine Entscheidung zur Umwandlung des tariflichen Grundbetrages bis zum 31. Dezember 2008 gebunden. Änderungen des darüber hinausgehenden Entgeltumwandlungsbetrages sind bis zum 30. September eines Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre geltend zu machen.

3.

Anlässlich des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages ist das Angebot des Arbeitgebers bis zum 28. Februar 2002 zu unterbreiten. Die Erklärung des Arbeitnehmers über die Geltendmachung der Entgeltumwandlung ist bis zum 30. April 2002 abzugeben.

4.

Für die umgewandelten Entgelte gilt abweichend von den Fälligkeitsterminen der Einmalzahlungen der 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als einheitlicher Fälligkeitstermin.

5.

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können das Verfahren und die Fristen näher – auch abweichend – geregelt werden.

§ 22

Chemie-Tarifförderung

1.

Macht der Berechtigte von seinem tariflichen Umwandlungsrecht Gebrauch, so erhöht sich die kalenderjährliche Einmalzahlung zur Entgeltumwandlung nach diesem Tarifvertrag um eine Chemie-Tarifförderung. Die Höhe dieser Chemie-Tarifförderung richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Entgeltumwandlung. Wandelt der Berechtigte 478,57 € (936,00 DM) um, beträgt sie 134,98 € (264,00 DM); Teilzeitbeschäftigte und andere Arbeitnehmer (zum Beispiel Langzeitkranke, Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitnehmer in Elternzeit), die mindestens den tariflichen Grundbetrag, aber weniger als 478,57 € umwandeln, haben einen anteiligen Anspruch.

2.

Wandelt der Berechtigte über Ziffer 1 hinaus Entgelt um, so erhöht sich die Chemie-Tarifförderung für jede weiteren vollen 100,00 € (195,58 DM) um 13,00 € (25,43 DM).

3.

Die Chemie-Tarifförderung ist Bestandteil der Entgeltumwandlung.

§ 23

Schlussbestimmungen

1.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 21 bereits am 1. Oktober 2001 in Kraft. Zum 31. Dezember 2008 tritt § 22 Ziffer 2 außer Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31. Dezember 2008, gekündigt werden. Hiervon abweichend können die Bestimmungen in II bis IV mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Bei Veränderungen der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Beratungen über notwendige Anpassungen dieses Tarifvertrages auf. Sind wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen berührt (beispielsweise bei steuer- oder abgabenrechtlichen Bedingungen) und wird die Fortführung des Tarifvertrages dadurch unzumutbar, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

2.

Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages verlieren folgende tarifliche Bestimmungen ihre Gültigkeit:

a) Tarifvertrag über Jahresleistung in der chemischen Industrie

b) Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und tarifliche Altersvorsorge in der chemischen Industrie

c) § 12 Abschnitt V des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie

3.

Vor Abschluss dieses Tarifvertrages abgeschlossene individuelle Umwandlungsvereinbarungen sind zugelassen.

4.

Dieser Tarifvertrag ist eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 17 Abs. 3 BetrAVG; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Bremen, den 18. September 2001

Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V.

IG Bergbau, Chemie, Energie

Hauptvorstand

 



Protokollnotiz

zum Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge

vom 18. September 2001

1.

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Chemie-Tarifförderung gemäß § 22 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages nur so lange gewährt wird, solange eine Entgeltumwandlung beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung rechtlich möglich ist.

Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt im Kalenderjahr oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, wird die zusätzliche Chemie-Tarifförderung gemäß § 22 Ziffer 2 nur gewährt, falls und soweit der Entgeltumwandlungsbetrag unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt.

Die Chemie-Tarifförderung gemäß § 22 Ziffer 1 bleibt hingegen bestehen.

2.

Die Tarifvertragsparteien werden rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass die tarifliche Altersvorsorge der chemischen Industrie auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen auch über den 31. Dezember 2008 hinaus weiterentwickelt wird.

3.

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass § 5 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge vom 9. Mai 1998 weiterhin Gültigkeit behält, soweit Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2001 getroffen wurden. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes zum Insolvenzschutz und zur Anpassung.

4.

Durch freiwillige Betriebsvereinbarungen können sonstige Entgeltbestandteile mit Ausnahme der tariflichen Monatsentgelte einschließlich der Entgeltgarantiesätze zur Entgeltumwandlung verwandt werden.

5.

Berechtigten, die nach § 19 Abs. 6 von der Entgeltumwandlung ausgenommen sind, steht ein Geldleistungsanspruch in Höhe der Chemie-Tarifförderung nach § 22 Ziffer 1 zu, soweit diese Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 15 erfüllen.