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Präambel
Mit
dem neuen Tarifvertrag über Einmalzahlungen und
Altersvorsorge wollen die Tarifvertragsparteien der
chemischen Industrie den Aufbau einer kapitalgedeckten
Altersvorsorge fördern und hierzu Anreize für jeden
Arbeitnehmer schaffen. Deshalb wird der bisher schon
erfolgreich eingeschlagene Weg der tariflichen
Altersvorsorge in der chemischen Industrie durch
Einbeziehung aller Einmalzahlungen verbreitert und mit den
Möglichkeiten des neuen Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersvorsorge verbunden. Dabei nutzen die
Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten
auch der Übergangsfristen bis 2008/2009 im Sinne einer möglichst
hohen Attraktivität des tariflichen Angebotes. Mit dem
Ausbau der tariflichen Altersvorsorge als zusätzliches
Standbein mit attraktiven Bedingungen wird insgesamt das
Ziel verfolgt, zur Absicherung des Lebensstandards der
Arbeitnehmer auch im Alter beizutragen.
Zwischen
dem
Bundesarbeitgeberverband
Chemie e. V.
Abraham-Lincoln-Straße
24, 65189 Wiesbaden
und
der
Industriegewerkschaft
Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand,
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
wird
folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
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I.
Allgemeine Vorschriften
§
1
Geltungsbereich
Der
Tarifvertrag gilt
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1. |
räumlich:
für
die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin
(West)1.
1Berlin
(West) erfasst den räumlichen Teil des Landes Berlin, in
dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990
angewendet wurde. |
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2. |
persönlich:
für
die den Tarifvertragsparteien angehörenden Mitglieder, nämlich
Arbeitgeber und in deren Betrieben tätige Arbeitnehmer,
nicht aber für Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere
Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe
verlangt und deren Entgelt und allgemeine
Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen
Mindestbestimmungen überschreiten, wenn sie durch
Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages
unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 99 ff
BetrVG herausgenommen worden sind. Der Tarifvertrag gilt
auch für die Auszubildenden, soweit sich nicht aus dem
Wesen des Ausbildungsverhältnisses etwas anderes ergibt. |
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3. |
fachlich:
für
den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die
chemische Industrie.
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§
2
Öffnungsklausel
Arbeitgeber
und Betriebsrat können bei tiefgreifenden
wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit Zustimmung der
Tarifvertragsparteien auf Betriebs- oder Unternehmensebene
Ausnahmelösungen vereinbaren, die jeweils für ein
Kalenderjahr die Höhe oder den Auszahlungszeitpunkt der
Ansprüche nach den folgenden Abschnitten II bis IV
betreffen. Die Summe dieser Leistungen darf je
Kalenderjahr insgesamt höchstens um den Betrag der
tariflichen Jahresleistung vermindert werden.
Beabsichtigen
Arbeitgeber und Betriebsrat, hiervon Gebrauch zu machen,
sind sie gehalten, die nachfolgenden Hinweise zu beachten:
-
Die
wirtschaftliche Begründung für eine Veränderung
einer oder mehrerer dieser Leistungen ist ausreichend
klarzustellen.
-
Rechtlich
mögliche Kürzungen im übertariflichen Bereich
sollen grundsätzlich Vorrang haben.
-
Auswirkungen
auf die Beschäftigung im Sinne einer Beschäftigungsförderung
sind in die Beratungen einzubeziehen.
-
Ausscheidende
Beschäftigte erhalten sämtliche Leistungen grundsätzlich
in ungekürzter Höhe.
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II.
Jahresleistung
§
3
Arbeitnehmer
und Auszubildende (Berechtigte) erhalten eine
Jahresleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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§
4
Der
Anspruch auf Jahresleistung setzt voraus, dass sich der
Anspruchsberechtigte am 31. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres in ungekündigter Stellung befindet; vom
Arbeitgeber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen
oder vertragliche Befristungen aus betriebsbedingten Gründen
berühren den Anspruch nicht, soweit das Arbeitsverhältnis
bis zum 31. Dezember besteht.
Arbeitnehmer,
die nach dem 30. September des laufenden Kalenderjahres
eingetreten sind oder vorbehaltlich der Bestimmungen in §
5 Ziffer 5 dieses Tarifvertrages vor Ablauf des 31.
Dezember des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheiden, haben keinen Anspruch.
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|
§
5
Die
volle Jahresleistung beträgt 95 % eines tariflichen
Monatsentgelts (monatlicher Entgeltsatz gemäß dem
jeweiligen bezirklichen Entgelttarifvertrag für die
chemische Industrie) und für Auszubildende 95% einer
tariflichen Ausbildungsvergütung.
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1. |
Teilzeitbeschäftigte
erhalten eine anteilige Jahresleistung, die dem Verhältnis
ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen
tariflichen Arbeitszeit entspricht. |
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2. |
Im
Eintrittsjahr erhält der Berechtigte für jeden vollen
Kalendermonat, in dem er für mindestens zwölf
Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung
oder Entgeltfortzahlung hat, ein Zwölftel der
Jahresleistung, sofern das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
vor dem 1. Oktober begonnen hat. |
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3. |
In
den nachfolgenden Kalenderjahren besteht ein Anspruch in Höhe
von einem Zwölftel der Jahresleistung für jeden
Kalendermonat, in dem der Berechtigte für mindestens zwölf
Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung
oder Entgeltfortzahlung hat.
Durch
längere Arbeitsunfähigkeit wird der Anspruch auf die
Jahresleistung nicht gemindert, wenn der Berechtigte im
laufenden Kalenderjahr mindestens einen Monat zusammenhängend
gearbeitet hat.
Im
Kalenderjahr des Beginns oder der Rückkehr aus der
Elternzeit besteht Anspruch auf die volle Jahresleistung,
wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens drei
Monate zusammenhängend gearbeitet hat. Arbeitnehmern, die
sich in Elternzeit befinden, soll zur Erhaltung oder
Weiterentwicklung ihrer Qualifikation möglichst eine
nicht volle Erwerbstätigkeit nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz angeboten werden –
beispielsweise Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen. In
diesem Falle ist für jeden Kalendermonat, in dem für
mehr als zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt besteht,
ein Zwölftel der Jahresleistung zu zahlen, sofern kein
Anspruch nach Satz 1 besteht. |
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4. |
Berechtigte,
die mit oder nach Erreichen der Altersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung, wegen Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit aus dem Betrieb ausscheiden,
erhalten die ungekürzte Jahresleistung, wenn sie im
Austrittsjahr dem Betrieb länger als drei Monate angehört
haben.
Bei
Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der
flexiblen Altersgrenze besteht Anspruch auf die ungekürzte
Jahresleistung, wenn der Berechtigte dem Betrieb beim
Ausscheiden acht Jahre und im laufenden Kalenderjahr länger
als drei Monate angehört hat. |
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5. |
Endet
das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis durch Tod, haben
der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern des Berechtigten,
soweit sie dessen Erben sind, oder Personen, zu deren
Lebensunterhalt der Berechtigte bis zu seinem Ableben überwiegend
beigetragen hat oder die überwiegend die
Bestattungskosten tragen, Anspruch auf die ungekürzte
Jahresleistung, wenn das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
im Todesjahr mindestens drei Monate bestanden hat.
Kommen
als Empfänger mehrere Personen in Betracht, wird die
Verpflichtung des Arbeitgebers durch Leistung an eine von
ihnen erfüllt. |
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6. |
Kommt
ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis infolge
Einberufung des Berechtigten zum Grundwehr- oder
Zivildienst zum Ruhen, erhält der Berechtigte für jeden
vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der
Jahresleistung. |
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7. |
Für
die Höhe des tariflichen Monatsentgelts und der
tariflichen Ausbildungsvergütung sind die am 1. Oktober
des Kalenderjahres geltenden Tarifsätze ohne Zuschläge
und Zulagen maßgebend.
Stichtag
für die Rechtsstellung des Berechtigten als Arbeitnehmer
oder Auszubildender ist der 1. Oktober des Kalenderjahres. |
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8. |
Sind
die Voraussetzungen des § 4 nach der Auszahlung
fortgefallen oder scheidet der Berechtigte vor dem 1.
April des folgenden Kalenderjahres durch Vertragsbruch
oder aus einem von ihm verschuldeten Grunde, der den
Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt,
aus dem Betrieb aus, ist die Jahresleistung zurückzuzahlen.
Der
bereits gezahlte Betrag der Jahresleistung gilt als
Vorschuss, der mit Ansprüchen des Berechtigten gegen den
Arbeitgeber verrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.
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§
6
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1. |
Die
Jahresleistung wird bis spätestens 30. November des
jeweiligen Kalenderjahres gezahlt. |
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2. |
Die
Jahresleistung dient der tariflichen Absicherung bereits
bestehender betrieblicher Leistungen. Deshalb können
betriebliche Leistungen wie Gratifikationen,
Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien und
Ergebnisbeteiligungen auf die Jahresleistung angerechnet
werden. |
|
3. |
Anderweitige
Festlegungen des Auszahlungstages nach Ziffer 1 sowie
besondere Regelungen des Verrechnungszeitraumes nach
Ziffer 2 können betrieblich vereinbart werden.
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§
7
Soweit
Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des
Arbeitsentgelts abhängig sind, wird die Jahresleistung
nicht mitgerechnet.
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§
8
Die
Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass in den Fällen
des § 183 SGB III ein Zwölftel der vollen Jahresleistung
für jeden der letzten der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate dem
Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers hinzuzurechnen ist.
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|
§
9
Zur
Senkung von Fehlzeiten können Arbeitgeber und Betriebsrat
durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung2
Anwesenheitsprämien festlegen. Hierfür kann ein Betrag
in Höhe des betrieblichen Volumens der Erhöhung der
tariflichen Jahresleistung aus dem Tarifabschluss für
1997 eingesetzt werden. Sofern hiervon Gebrauch gemacht
wird, wird die tarifliche Erhöhung der Jahresleistung
1997 für den einzelnen Arbeitnehmer wirksam. Um diesen
Betrag reduziert sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf
Jahresleistung auch in den Folgejahren, solange eine
entsprechende Betriebsvereinbarung besteht.
2Soweit
in der Betriebsvereinbarung zur Senkung von Fehlzeiten auf
den Krankenstand Bezug genommen wird, sind Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfällen einschließlich
Wegeunfällen, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen der
Schwangerschaft sowie Zeiten des Mutterschutzes und
Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlung bei der
Berechnung des Krankenstandes nicht mit zu berücksichtigen.
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III.
Zusätzliches Urlaubsgeld
§
10
Vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmern wird ein Urlaubsgeld von 20,45 € (40,00
DM) für jeden tariflichen Urlaubstag gemäß § 12
Abschnitt II Ziffern 1 und 2 des Manteltarifvertrages für
die chemische Industrie neben dem Urlaubsentgelt gewährt.
Jugendliche
und Auszubildende erhalten für die gesamte Urlaubsdauer
ein einheitliches Urlaubsgeld von 449,94 € (880,00 DM).
Im Eintrittsjahr oder Austrittsjahr wird ein anteiliges
Urlaubsgeld gezahlt.
Teilzeitbeschäftigte
erhalten ein anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer
vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit.
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|
§
11
Die
Auszahlung des Urlaubsgeldes ist im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat zu regeln. Dabei sind der Urlaubszweck und die
Zweckbestimmung des Urlaubsgeldes zu berücksichtigen. Die
Auszahlung des Urlaubsgeldes muss in zeitlichem
Zusammenhang mit tatsächlich gewährtem Urlaub stehen.
§
12
Soweit
Ansprüche des Arbeitnehmers von der Höhe des
Arbeitsentgeltes abhängen, wird das Urlaubsgeld nicht
mitgerechnet.
§
13
Hat
der Arbeitnehmer im Austrittsjahr entsprechend der Zwölftelung
gemäß § 12 Abschnitt I Ziffer 5 des
Manteltarifvertrages für die chemische Industrie mehr
Urlaubsgeld erhalten als ihm zustehen würde, so gilt der
Mehrbetrag als Vorschuss, der beim Ausscheiden mit
Restansprüchen verrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.
Das gilt nicht, wenn zwischen Gewährung des Urlaubsgeldes
und dem Ausscheiden mindestens ein Vierteljahr liegt.
§
14
Wenn
der Arbeitnehmer durch eigenes schwerwiegendes Verschulden
aus einem Grund entlassen wird, der eine fristlose Kündigung
rechtfertigt, oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
unberechtigt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist löst,
entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld.
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IV.
Vermögenswirksame Leistungen
§
15
|
|
1. |
Vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer und Auszubildende (Berechtigte) haben
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen in Form einer
kalenderjährlichen Einmalzahlung in Höhe von 478,57 €
(936,00 DM).
Teilzeitbeschäftigte
haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer
vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen
Arbeitszeit entspricht. |
|
2. |
Der
Anspruch auf anteilige Einmalzahlung entsteht erstmals
nach Ablauf des sechsten Kalendermonats ununterbrochener
Betriebszugehörigkeit. Mit Beginn des siebten
Kalendermonats erhält der Berechtigte für jeden vollen
Kalendermonat, in dem er für mindestens zwölf
Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung
oder Entgeltfortzahlung hat, ein Zwölftel der kalenderjährlichen
Leistung. War der Berechtigte unmittelbar vor Beginn des
Arbeitsverhältnisses bei einem anderen tarifgebundenen
Arbeitgeber der chemischen Industrie beschäftigt,
entsteht der Anspruch erstmals bereits mit Beginn des
vierten Kalendermonats ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. |
|
3. |
Der
Anspruch mindert sich für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel
der kalenderjährlichen Leistung, in dem der Berechtigte
nicht für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf
Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung
hat.
Hat
der Berechtigte mehr erhalten, als ihm nach Abs. 1
zustehen würde, gilt der Mehrbetrag als Vorschuss, der
mit sonstigen Ansprüchen des Berechtigten verrechnet wird
oder von ihm zurückzuzahlen ist. |
|
4. |
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, soweit er für denselben
Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber bereits erfüllt
worden ist.
Soweit
Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des
Arbeitsentgelts abhängen, wird der Anspruch auf
Einmalzahlung nicht mitgerechnet. |
|
5. |
Die
Einmalzahlung ist am 31. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres fällig, sofern betrieblich nicht eine
andere Fälligkeit vereinbart wird.
|
|
§
16
|
|
1. |
Die
vermögenswirksamen Leistungen werden nach den
Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes in der
jeweiligen Fassung erbracht. |
|
2. |
Auf
die vermögenswirksame Leistung nach § 15 Ziffer 1 werden
monatlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels der
Gesamtleistung erbracht. |
|
3. |
Die
Abschlagszahlung ist monatlich, spätestens zum 20. des
folgenden Monats, zu erbringen.
Ein
abweichender Auszahlungszeitraum kann durch
Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung des § 76
Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Dabei
kann differenziert werden nach Anlageformen und dem
berechtigten Personenkreis.
Die
vermögenswirksame Leistung ist in der Entgeltabrechnung
gesondert auszuweisen. |
|
4. |
Die
Leistungen werden auch an Berechtigte erbracht, die wegen
der Höhe ihres Einkommens von den gesetzlichen Begünstigungen
ausgeschlossen sind, solange und soweit sie die Leistungen
nach dem Vermögensbildungsgesetz anlegen. |
|
5. |
Ein
Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und
einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf
vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch
des Arbeitnehmers erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer
statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere
Leistung, insbesondere Barleistung, annimmt. Der
Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung
an den Arbeitgeber herauszugeben.
|
|
§
17
|
|
1. |
Der
Berechtigte kann zwischen den im Vermögensbildungsgesetz
vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen.
Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine
Anlageart und ein Anlageinstitut wählen, sofern er nicht
mindestens ein Drittel der ihm zustehenden vermögenswirksamen
Leistungen in einer Anlageform anlegt, die nach dem Vermögensbildungsgesetz
durch eine Arbeitnehmersparzulage gefördert werden kann. |
|
2. |
Der
Arbeitgeber hat die Berechtigten spätestens einen Monat
vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihn innerhalb von einem
Monat über die Anlageart und das Unternehmen oder das
Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen
Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterlässt der
Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, dürfen dem
Berechtigten hieraus keine Nachteile entstehen.
Unterrichtet
der Berechtigte den Arbeitgeber nicht fristgerecht, entfällt
der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. Holt der
Berechtigte die Unterrichtung nach, wird die vermögenswirksame
Leistung erstmals für den auf die Unterrichtung folgenden
Monat erbracht.
|
|
§
18
|
|
1. |
Der
Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag
vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen
vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes
anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund
eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung
erbringt. |
|
2. |
Für
den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung
vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht
insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag. |
|
3. |
Sofern
durch Änderung des Vermögensbildungsgesetzes oder
anderer Gesetze es aus rechtlichen Gründen notwendig
wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag
der geänderten gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe
der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen wird
dadurch nicht berührt.
|
|
V.
Tarifliche Altersvorsorge
§
19
Anspruch
auf Entgeltumwandlung
Ansprüche
nach diesem Tarifvertrag unter Beachtung des tariflichen
Grundbetrages im Wege der Entgeltumwandlung für
Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwandt
werden. Voraussetzung ist, dass die Entgeltumwandlung
jeweils kalenderjährlich bis zum 31. Dezember 2008
beitragsfrei in der Sozialversicherung erfolgt; hiervon
kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen
werden.
Der
Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich der Chemie-Tarifförderung
nach § 22 darf kalenderjährlich die Obergrenze von 4 vom
Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht überschreiten.
Als
kalenderjährlicher tariflicher Grundbetrag gilt der
Gesamtanspruch auf künftige vermögenswirksame
Leistungen, wie er sich aus der Anwendung des § 15 dieses
Tarifvertrages ergibt. Für vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer beträgt er in der Regel 478,57 € (936,00
DM); für Teilzeitbeschäftigte richtet er sich nach dem
Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen
tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Bereits
entstandene oder fällige tarifliche Ansprüche können
nicht umgewandelt werden.
Die
Höhe der Entgeltumwandlung richtet sich nach dem der
jeweiligen Umwandlung zugrunde liegenden Anspruch. Wird
die Höhe der Entgeltumwandlung aufgrund der tariflichen
Voraussetzungen des zugrunde liegenden Anspruches
reduziert, kann der Berechtigte, soweit möglich, den
ausfallenden Betrag über einen anderen Leistungsanspruch
nach diesem Tarifvertrag bis zur ursprünglich
verein-barten Höhe ausgleichen.
Auszubildende,
befristet Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in der
Probezeit können aus dem Kreis der zur Entgeltumwandlung
Berechtigten durch freiwillige Betriebsvereinbarung
ausgenommen werden.
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|
§
20
Durchführungswege
der Entgeltumwandlung
Zur
Erfüllung des Umwandlungsanspruches trifft der
Arbeitgeber die Entscheidung, welchen Durchführungsweg er
gemäß § 1 in Verbindung mit § 1 b des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung anbietet.
Bietet
der Arbeitgeber keinen Durchführungsweg an, erfolgt die
Durchführung über den Pensionsfonds der chemischen
Industrie, es sei denn, der Arbeitgeber bietet eine
Umsetzung über eine Direktversicherung nach dem
Chemie-Konsortialvertrag an.
|
|
§
21
Verfahren
|
|
1. |
Das
Angebot des Arbeitgebers im Sinne des § 20 Abs. 1 ist so
rechtzeitig zu unterbreiten, dass der Arbeitnehmer bis zu
dem für die Geltendmachung seines Anspruches maßgeblichen
Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebotes
hat. |
|
2. |
Die
erstmalige Entgeltumwandlung ist bis zum 30. September des
Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre geltend zu
machen. Dabei hat der Arbeitnehmer den umzuwandelnden
Leistungsanspruch und die Höhe des Umwandlungsbetrages
anzugeben. Über die Entgeltumwandlung ist eine
schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Der Arbeitnehmer
ist an seine Entscheidung zur Umwandlung des tariflichen
Grundbetrages bis zum 31. Dezember 2008 gebunden. Änderungen
des darüber hinausgehenden Entgeltumwandlungsbetrages
sind bis zum 30. September eines Kalenderjahres für die
folgenden Kalenderjahre geltend zu machen. |
|
3. |
Anlässlich
des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages ist das Angebot
des Arbeitgebers bis zum 28. Februar 2002 zu unterbreiten.
Die Erklärung des Arbeitnehmers über die Geltendmachung
der Entgeltumwandlung ist bis zum 30. April 2002
abzugeben. |
|
4. |
Für
die umgewandelten Entgelte gilt abweichend von den Fälligkeitsterminen
der Einmalzahlungen der 31. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres als einheitlicher Fälligkeitstermin. |
|
5. |
Durch
freiwillige Betriebsvereinbarung können das Verfahren und
die Fristen näher – auch abweichend – geregelt
werden.
|
|
§
22
Chemie-Tarifförderung
|
|
1. |
Macht
der Berechtigte von seinem tariflichen Umwandlungsrecht
Gebrauch, so erhöht sich die kalenderjährliche
Einmalzahlung zur Entgeltumwandlung nach diesem
Tarifvertrag um eine Chemie-Tarifförderung. Die Höhe
dieser Chemie-Tarifförderung richtet sich nach der Höhe
der jeweiligen Entgeltumwandlung. Wandelt der Berechtigte
478,57 € (936,00 DM) um, beträgt sie 134,98 € (264,00
DM); Teilzeitbeschäftigte und andere Arbeitnehmer (zum
Beispiel Langzeitkranke, Wehr- und Zivildienstleistende,
Arbeitnehmer in Elternzeit), die mindestens den
tariflichen Grundbetrag, aber weniger als 478,57 €
umwandeln, haben einen anteiligen Anspruch. |
|
2. |
Wandelt
der Berechtigte über Ziffer 1 hinaus Entgelt um, so erhöht
sich die Chemie-Tarifförderung für jede weiteren vollen
100,00 € (195,58 DM) um 13,00 € (25,43 DM). |
|
3. |
Die
Chemie-Tarifförderung ist Bestandteil der
Entgeltumwandlung.
|
|
§
23
Schlussbestimmungen
|
|
1. |
Dieser
Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Abweichend
hiervon tritt § 21 bereits am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Zum 31. Dezember 2008 tritt § 22 Ziffer 2 außer Kraft.
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten
zum Jahresende, frühestens zum 31. Dezember 2008, gekündigt
werden. Hiervon abweichend können die Bestimmungen in II
bis IV mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende
gekündigt werden.
Bei
Veränderungen der zugrunde liegenden gesetzlichen
Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich
Beratungen über notwendige Anpassungen dieses
Tarifvertrages auf. Sind wesentliche gesetzliche
Rahmenbedingungen berührt (beispielsweise bei steuer-
oder abgabenrechtlichen Bedingungen) und wird die Fortführung
des Tarifvertrages dadurch unzumutbar, kann er mit einer
Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. |
|
2. |
Mit
In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages verlieren folgende
tarifliche Bestimmungen ihre Gültigkeit:
a)
Tarifvertrag über Jahresleistung in der chemischen
Industrie
b)
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen und
tarifliche Altersvorsorge in der chemischen Industrie
c)
§ 12 Abschnitt V des Manteltarifvertrages für die
chemische Industrie |
|
3. |
Vor
Abschluss dieses Tarifvertrages abgeschlossene
individuelle Umwandlungsvereinbarungen sind zugelassen. |
|
4. |
Dieser
Tarifvertrag ist eine abweichende Bestimmung im Sinne des
§ 17 Abs. 3 BetrAVG; weitergehende Ansprüche bestehen
nicht.
|
|
Bremen,
den 18. September 2001
|
|
Bundesarbeitgeberverband
Chemie e.V. |
IG
Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand
|
|
|
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|
Protokollnotiz
zum
Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge
vom
18. September 2001
|
|
1. |
Die
Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
Chemie-Tarifförderung gemäß § 22 Ziffer 2 dieses
Tarifvertrages nur so lange gewährt wird, solange eine
Entgeltumwandlung beitragsfrei in der gesetzlichen
Sozialversicherung rechtlich möglich ist.
Für
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt im
Kalenderjahr oberhalb der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung liegt, wird die zusätzliche
Chemie-Tarifförderung gemäß § 22 Ziffer 2 nur gewährt,
falls und soweit der Entgeltumwandlungsbetrag unterhalb
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung liegt.
Die
Chemie-Tarifförderung gemäß § 22 Ziffer 1 bleibt
hingegen bestehen. |
|
2. |
Die
Tarifvertragsparteien werden rechtzeitig dafür Sorge
tragen, dass die tarifliche Altersvorsorge der chemischen
Industrie auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
auch über den 31. Dezember 2008 hinaus weiterentwickelt
wird. |
|
3. |
Die
Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass § 5
des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen und
Altersvorsorge vom 9. Mai 1998 weiterhin Gültigkeit behält,
soweit Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2001 getroffen
wurden. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen
Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes zum
Insolvenzschutz und zur Anpassung. |
|
4. |
Durch
freiwillige Betriebsvereinbarungen können sonstige
Entgeltbestandteile mit Ausnahme der tariflichen
Monatsentgelte einschließlich der Entgeltgarantiesätze
zur Entgeltumwandlung verwandt werden. |
|
5. |
Berechtigten,
die nach § 19 Abs. 6 von der Entgeltumwandlung
ausgenommen sind, steht ein Geldleistungsanspruch in Höhe
der Chemie-Tarifförderung nach § 22 Ziffer 1 zu, soweit
diese Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 15 erfüllen. |