|
Präambel
Mit dem neuen Tarifvertrag über
Einmalzahlungen und Altersvorsorge wollen die Tarifvertragsparteien der
chemischen Industrie den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge fördern
und hierzu Anreize für jeden Arbeitnehmer schaffen. Deshalb wird der
bisher schon erfolgreich eingeschlagene Weg der tariflichen Altersvorsorge
in der chemischen Industrie durch Einbeziehung aller Einmalzahlungen
verbreitert und mit den Möglichkeiten des neuen Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersvorsorge verbunden. Dabei nutzen die
Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch der
Übergangsfristen bis 2008/2009 im Sinne einer möglichst hohen
Attraktivität des tariflichen Angebotes. Mit dem Ausbau der tariflichen
Altersvorsorge als zusätzliches Standbein mit attraktiven Bedingungen
wird insgesamt das Ziel verfolgt, zur Absicherung des Lebensstandards der
Arbeitnehmer auch im Alter beizutragen.
Zwischen dem
Bundesarbeitgeberverband Chemie e.
V.
Abraham-Lincoln-Straße 24, 65189
Wiesbaden
und der
Industriegewerkschaft Bergbau,
Chemie, Energie
Hauptvorstand, Königsworther Platz 6,
30167 Hannover
wird folgender Tarifvertrag
abgeschlossen:
|
|
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
|
|
1. |
räumlich:
für die Länder Baden-Württemberg,
Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West)1.
1Berlin (West) erfasst den räumlichen
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober
1990 angewendet wurde. |
|
2. |
persönlich:
für die den Tarifvertragsparteien angehörenden
Mitglieder, nämlich Arbeitgeber und in deren Betrieben tätige
Arbeitnehmer, nicht aber für Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere
Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe
verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen
gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, wenn sie durch
Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unter
Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 99 ff BetrVG herausgenommen
worden sind. Der Tarifvertrag gilt auch für die Auszubildenden, soweit
sich nicht aus dem Wesen des Ausbildungsverhältnisses etwas anderes
ergibt. |
|
3. |
fachlich:
für den Geltungsbereich des
Manteltarifvertrages für die chemische Industrie.
|
|
§ 2
Öffnungsklausel
Arbeitgeber und Betriebsrat können bei
tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit Zustimmung der
Tarifvertragsparteien auf Betriebs- oder Unternehmensebene Ausnahmelösungen
vereinbaren, die jeweils für ein Kalenderjahr die Höhe oder den
Auszahlungszeitpunkt der Ansprüche nach den folgenden Abschnitten II bis
IV betreffen. Die Summe dieser Leistungen darf je Kalenderjahr insgesamt höchstens
um den Betrag der tariflichen Jahresleistung vermindert werden.
Beabsichtigen Arbeitgeber und
Betriebsrat, hiervon Gebrauch zu machen, sind sie gehalten, die
nachfolgenden Hinweise zu beachten:
-
Die wirtschaftliche Begründung für
eine Veränderung einer oder mehrerer dieser Leistungen ist
ausreichend klarzustellen.
-
Rechtlich mögliche Kürzungen im übertariflichen
Bereich sollen grundsätzlich Vorrang haben.
-
Auswirkungen auf die Beschäftigung
im Sinne einer Beschäftigungsförderung sind in die Beratungen
einzubeziehen.
-
Ausscheidende Beschäftigte erhalten
sämtliche Leistungen grundsätzlich in ungekürzter Höhe.
|
|
II. Jahresleistung
§ 3
Arbeitnehmer und Auszubildende
(Berechtigte) erhalten eine Jahresleistung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen.
|
|
§ 4
Der Anspruch auf Jahresleistung setzt
voraus, dass sich der Anspruchsberechtigte am 31. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres in ungekündigter Stellung befindet; vom Arbeitgeber
ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen oder vertragliche
Befristungen aus betriebsbedingten Gründen berühren den Anspruch nicht,
soweit das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember besteht.
Arbeitnehmer, die nach dem 30. September
des laufenden Kalenderjahres eingetreten sind oder vorbehaltlich der
Bestimmungen in § 5 Ziffer 5 dieses Tarifvertrages vor Ablauf des 31.
Dezember des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheiden, haben keinen Anspruch.
|
|
§ 5
Die volle Jahresleistung beträgt 95 %
eines tariflichen Monatsentgelts (monatlicher Entgeltsatz gemäß dem
jeweiligen bezirklichen Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie)
und für Auszubildende 95% einer tariflichen Ausbildungsvergütung.
|
|
1. |
Teilzeitbeschäftigte erhalten eine
anteilige Jahresleistung, die dem Verhältnis ihrer vertraglichen
Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. |
|
2. |
Im Eintrittsjahr erhält der Berechtigte
für jeden vollen Kalendermonat, in dem er für mindestens zwölf
Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder
Entgeltfortzahlung hat, ein Zwölftel der Jahresleistung, sofern das
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Oktober begonnen hat. |
|
3. |
In den nachfolgenden Kalenderjahren
besteht ein Anspruch in Höhe von einem Zwölftel der Jahresleistung für
jeden Kalendermonat, in dem der Berechtigte für mindestens zwölf
Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder
Entgeltfortzahlung hat.
Durch längere Arbeitsunfähigkeit wird
der Anspruch auf die Jahresleistung nicht gemindert, wenn der Berechtigte
im laufenden Kalenderjahr mindestens einen Monat zusammenhängend
gearbeitet hat.
Im Kalenderjahr des Beginns oder der Rückkehr
aus der Elternzeit besteht Anspruch auf die volle Jahresleistung, wenn der
Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens drei Monate zusammenhängend
gearbeitet hat. Arbeitnehmern, die sich in Elternzeit befinden, soll zur
Erhaltung oder Weiterentwicklung ihrer Qualifikation möglichst eine nicht
volle Erwerbstätigkeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz angeboten
werden – beispielsweise Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen. In diesem
Falle ist für jeden Kalendermonat, in dem für mehr als zwölf
Arbeitstage Anspruch auf Entgelt besteht, ein Zwölftel der Jahresleistung
zu zahlen, sofern kein Anspruch nach Satz 1 besteht. |
|
4. |
Berechtigte, die mit oder nach Erreichen
der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, wegen
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus dem Betrieb ausscheiden,
erhalten die ungekürzte Jahresleistung, wenn sie im Austrittsjahr dem
Betrieb länger als drei Monate angehört haben.
Bei Inanspruchnahme des vorgezogenen
Altersruhegeldes oder der flexiblen Altersgrenze besteht Anspruch auf die
ungekürzte Jahresleistung, wenn der Berechtigte dem Betrieb beim
Ausscheiden acht Jahre und im laufenden Kalenderjahr länger als drei
Monate angehört hat. |
|
5. |
Endet das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
durch Tod, haben der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern des
Berechtigten, soweit sie dessen Erben sind, oder Personen, zu deren
Lebensunterhalt der Berechtigte bis zu seinem Ableben überwiegend
beigetragen hat oder die überwiegend die Bestattungskosten tragen,
Anspruch auf die ungekürzte Jahresleistung, wenn das Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis im Todesjahr mindestens drei Monate bestanden hat.
Kommen als Empfänger mehrere Personen
in Betracht, wird die Verpflichtung des Arbeitgebers durch Leistung an
eine von ihnen erfüllt. |
|
6. |
Kommt ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
infolge Einberufung des Berechtigten zum Grundwehr- oder Zivildienst zum
Ruhen, erhält der Berechtigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein
Zwölftel der Jahresleistung. |
|
7. |
Für die Höhe des tariflichen
Monatsentgelts und der tariflichen Ausbildungsvergütung sind die am 1.
Oktober des Kalenderjahres geltenden Tarifsätze ohne Zuschläge und
Zulagen maßgebend.
Stichtag für die Rechtsstellung des
Berechtigten als Arbeitnehmer oder Auszubildender ist der 1. Oktober des
Kalenderjahres. |
|
8. |
Sind die Voraussetzungen des § 4 nach
der Auszahlung fortgefallen oder scheidet der Berechtigte vor dem 1. April
des folgenden Kalenderjahres durch Vertragsbruch oder aus einem von ihm
verschuldeten Grunde, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt, aus dem Betrieb aus, ist die Jahresleistung zurückzuzahlen.
Der bereits gezahlte Betrag der
Jahresleistung gilt als Vorschuss, der mit Ansprüchen des Berechtigten
gegen den Arbeitgeber verrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.
|
|
§ 6
|
|
1. |
Die Jahresleistung wird bis spätestens
30. November des jeweiligen Kalenderjahres gezahlt. |
|
2. |
Die Jahresleistung dient der tariflichen
Absicherung bereits bestehender betrieblicher Leistungen. Deshalb können
betriebliche Leistungen wie Gratifikationen, Jahresabschlussvergütungen,
Jahresprämien und Ergebnisbeteiligungen auf die Jahresleistung
angerechnet werden. |
|
3. |
Anderweitige Festlegungen des
Auszahlungstages nach Ziffer 1 sowie besondere Regelungen des
Verrechnungszeitraumes nach Ziffer 2 können betrieblich vereinbart
werden.
|
|
§ 7
Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von
der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, wird die Jahresleistung
nicht mitgerechnet.
|
|
§ 8
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein,
dass in den Fällen des § 183 SGB III ein Zwölftel der vollen
Jahresleistung für jeden der letzten der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate dem Arbeitseinkommen des
Arbeitnehmers hinzuzurechnen ist.
|
|
§ 9
Zur Senkung von Fehlzeiten können
Arbeitgeber und Betriebsrat durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung2
Anwesenheitsprämien festlegen. Hierfür kann ein Betrag in Höhe des
betrieblichen Volumens der Erhöhung der tariflichen Jahresleistung aus
dem Tarifabschluss für 1997 eingesetzt werden. Sofern hiervon Gebrauch
gemacht wird, wird die tarifliche Erhöhung der Jahresleistung 1997 für
den einzelnen Arbeitnehmer wirksam. Um diesen Betrag reduziert sich der
Anspruch des Arbeitnehmers auf Jahresleistung auch in den Folgejahren,
solange eine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht.
2Soweit in der
Betriebsvereinbarung zur Senkung von Fehlzeiten auf den Krankenstand Bezug
genommen wird, sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfällen
einschließlich Wegeunfällen, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen der
Schwangerschaft sowie Zeiten des Mutterschutzes und Arbeitsunfähigkeitszeiten
ohne Entgeltfortzahlung bei der Berechnung des Krankenstandes nicht mit zu
berücksichtigen.
|
|
III. Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 10
Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern
wird ein Urlaubsgeld von 20,45 € (40,00 DM) für jeden tariflichen
Urlaubstag gemäß § 12 Abschnitt II Ziffern 1 und 2 des
Manteltarifvertrages für die chemische Industrie neben dem Urlaubsentgelt
gewährt.
Jugendliche und Auszubildende erhalten für
die gesamte Urlaubsdauer ein einheitliches Urlaubsgeld von 449,94 €
(880,00 DM). Im Eintrittsjahr oder Austrittsjahr wird ein anteiliges
Urlaubsgeld gezahlt.
Teilzeitbeschäftigte erhalten ein
anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu
der tariflichen Arbeitszeit.
|
|
§ 11
Die Auszahlung des Urlaubsgeldes ist im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu regeln. Dabei sind der Urlaubszweck
und die Zweckbestimmung des Urlaubsgeldes zu berücksichtigen. Die
Auszahlung des Urlaubsgeldes muss in zeitlichem Zusammenhang mit tatsächlich
gewährtem Urlaub stehen.
§ 12
Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers von
der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängen, wird das Urlaubsgeld nicht
mitgerechnet.
§ 13
Hat der Arbeitnehmer im Austrittsjahr
entsprechend der Zwölftelung gemäß § 12 Abschnitt I Ziffer 5 des
Manteltarifvertrages für die chemische Industrie mehr Urlaubsgeld
erhalten als ihm zustehen würde, so gilt der Mehrbetrag als Vorschuss,
der beim Ausscheiden mit Restansprüchen verrechnet wird oder zurückzuzahlen
ist. Das gilt nicht, wenn zwischen Gewährung des Urlaubsgeldes und dem
Ausscheiden mindestens ein Vierteljahr liegt.
§ 14
Wenn der Arbeitnehmer durch eigenes
schwerwiegendes Verschulden aus einem Grund entlassen wird, der eine
fristlose Kündigung rechtfertigt, oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
unberechtigt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist löst, entfällt der
Anspruch auf Urlaubsgeld.
|
|
IV. Vermögenswirksame Leistungen
§ 15
|
|
1. |
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und
Auszubildende (Berechtigte) haben Anspruch auf vermögenswirksame
Leistungen in Form einer kalenderjährlichen Einmalzahlung in Höhe von
478,57 € (936,00 DM).
Teilzeitbeschäftigte haben einen
anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit
zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. |
|
2. |
Der Anspruch auf anteilige Einmalzahlung
entsteht erstmals nach Ablauf des sechsten Kalendermonats ununterbrochener
Betriebszugehörigkeit. Mit Beginn des siebten Kalendermonats erhält der
Berechtigte für jeden vollen Kalendermonat, in dem er für mindestens zwölf
Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder
Entgeltfortzahlung hat, ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung.
War der Berechtigte unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei
einem anderen tarifgebundenen Arbeitgeber der chemischen Industrie beschäftigt,
entsteht der Anspruch erstmals bereits mit Beginn des vierten
Kalendermonats ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. |
|
3. |
Der Anspruch mindert sich für jeden
Kalendermonat um ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung, in dem
der Berechtigte nicht für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf
Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat.
Hat der Berechtigte mehr erhalten, als
ihm nach Abs. 1 zustehen würde, gilt der Mehrbetrag als Vorschuss, der
mit sonstigen Ansprüchen des Berechtigten verrechnet wird oder von ihm
zurückzuzahlen ist. |
|
4. |
Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit
er für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber bereits erfüllt
worden ist.
Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von
der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird der Anspruch auf
Einmalzahlung nicht mitgerechnet. |
|
5. |
Die Einmalzahlung ist am 31. Dezember
des jeweiligen Kalenderjahres fällig, sofern betrieblich nicht eine
andere Fälligkeit vereinbart wird.
|
|
§ 16
|
|
1. |
Die vermögenswirksamen Leistungen
werden nach den Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes in der
jeweiligen Fassung erbracht. |
|
2. |
Auf die vermögenswirksame Leistung nach
§ 15 Ziffer 1 werden monatlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels
der Gesamtleistung erbracht. |
|
3. |
Die Abschlagszahlung ist monatlich, spätestens
zum 20. des folgenden Monats, zu erbringen.
Ein abweichender Auszahlungszeitraum
kann durch Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung des § 76 Abs. 6
Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Dabei kann differenziert
werden nach Anlageformen und dem berechtigten Personenkreis.
Die vermögenswirksame Leistung ist in
der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen. |
|
4. |
Die Leistungen werden auch an
Berechtigte erbracht, die wegen der Höhe ihres Einkommens von den
gesetzlichen Begünstigungen ausgeschlossen sind, solange und soweit sie
die Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz anlegen. |
|
5. |
Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen
Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf vermögenswirksame
Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers erlischt nicht,
wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere
Leistung, insbesondere Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht
verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.
|
|
§ 17
|
|
1. |
Der Berechtigte kann zwischen den im
Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage
frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine
Anlageart und ein Anlageinstitut wählen, sofern er nicht mindestens ein
Drittel der ihm zustehenden vermögenswirksamen Leistungen in einer
Anlageform anlegt, die nach dem Vermögensbildungsgesetz durch eine
Arbeitnehmersparzulage gefördert werden kann. |
|
2. |
Der Arbeitgeber hat die Berechtigten spätestens
einen Monat vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihn innerhalb von einem
Monat über die Anlageart und das Unternehmen oder das Anlageinstitut
unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu
unterrichten. Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, dürfen
dem Berechtigten hieraus keine Nachteile entstehen.
Unterrichtet der Berechtigte den
Arbeitgeber nicht fristgerecht, entfällt der Anspruch auf die vermögenswirksame
Leistung. Holt der Berechtigte die Unterrichtung nach, wird die vermögenswirksame
Leistung erstmals für den auf die Unterrichtung folgenden Monat erbracht.
|
|
§ 18
|
|
1. |
Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem
Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen
Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in
dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer
Betriebsvereinbarung erbringt. |
|
2. |
Für den Fall, dass der Arbeitgeber
durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen
verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag. |
|
3. |
Sofern durch Änderung des Vermögensbildungsgesetzes
oder anderer Gesetze es aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden
die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag der geänderten gesetzlichen
Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden
Leistungen wird dadurch nicht berührt.
|
|
V. Tarifliche Altersvorsorge
§ 19
Anspruch auf Entgeltumwandlung
Ansprüche nach diesem Tarifvertrag
unter Beachtung des tariflichen Grundbetrages im Wege der
Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge
verwandt werden. Voraussetzung ist, dass die Entgeltumwandlung jeweils
kalenderjährlich bis zum 31. Dezember 2008 beitragsfrei in der
Sozialversicherung erfolgt; hiervon kann durch freiwillige
Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
Der Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich
der Chemie-Tarifförderung nach § 22 darf kalenderjährlich die
Obergrenze von 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in
der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht überschreiten.
Als kalenderjährlicher tariflicher
Grundbetrag gilt der Gesamtanspruch auf künftige vermögenswirksame
Leistungen, wie er sich aus der Anwendung des § 15 dieses Tarifvertrages
ergibt. Für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beträgt er in der Regel
478,57 € (936,00 DM); für Teilzeitbeschäftigte richtet er sich nach
dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen
tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Bereits entstandene oder fällige
tarifliche Ansprüche können nicht umgewandelt werden.
Die Höhe der Entgeltumwandlung richtet
sich nach dem der jeweiligen Umwandlung zugrunde liegenden Anspruch. Wird
die Höhe der Entgeltumwandlung aufgrund der tariflichen Voraussetzungen
des zugrunde liegenden Anspruches reduziert, kann der Berechtigte, soweit
möglich, den ausfallenden Betrag über einen anderen Leistungsanspruch
nach diesem Tarifvertrag bis zur ursprünglich verein-barten Höhe
ausgleichen.
Auszubildende, befristet Beschäftigte
sowie Arbeitnehmer in der Probezeit können aus dem Kreis der zur
Entgeltumwandlung Berechtigten durch freiwillige Betriebsvereinbarung
ausgenommen werden.
|
|
§ 20
Durchführungswege der
Entgeltumwandlung
Zur Erfüllung des Umwandlungsanspruches
trifft der Arbeitgeber die Entscheidung, welchen Durchführungsweg er gemäß
§ 1 in Verbindung mit § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung anbietet.
Bietet der Arbeitgeber keinen Durchführungsweg
an, erfolgt die Durchführung über den Pensionsfonds der chemischen
Industrie, es sei denn, der Arbeitgeber bietet eine Umsetzung über eine
Direktversicherung nach dem Chemie-Konsortialvertrag an.
|
|
§ 21
Verfahren
|
|
1. |
Das Angebot des Arbeitgebers im Sinne
des § 20 Abs. 1 ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass der Arbeitnehmer
bis zu dem für die Geltendmachung seines Anspruches maßgeblichen
Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebotes hat. |
|
2. |
Die erstmalige Entgeltumwandlung ist bis
zum 30. September des Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre
geltend zu machen. Dabei hat der Arbeitnehmer den umzuwandelnden
Leistungsanspruch und die Höhe des Umwandlungsbetrages anzugeben. Über
die Entgeltumwandlung ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
Der Arbeitnehmer ist an seine Entscheidung zur Umwandlung des tariflichen
Grundbetrages bis zum 31. Dezember 2008 gebunden. Änderungen des darüber
hinausgehenden Entgeltumwandlungsbetrages sind bis zum 30. September eines
Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre geltend zu machen. |
|
3. |
Anlässlich des In-Kraft-Tretens dieses
Tarifvertrages ist das Angebot des Arbeitgebers bis zum 28. Februar 2002
zu unterbreiten. Die Erklärung des Arbeitnehmers über die Geltendmachung
der Entgeltumwandlung ist bis zum 30. April 2002 abzugeben. |
|
4. |
Für die umgewandelten Entgelte gilt
abweichend von den Fälligkeitsterminen der Einmalzahlungen der 31.
Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als einheitlicher Fälligkeitstermin. |
|
5. |
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können
das Verfahren und die Fristen näher – auch abweichend – geregelt
werden.
|
|
§ 22
Chemie-Tarifförderung
|
|
1. |
Macht der Berechtigte von seinem
tariflichen Umwandlungsrecht Gebrauch, so erhöht sich die kalenderjährliche
Einmalzahlung zur Entgeltumwandlung nach diesem Tarifvertrag um eine
Chemie-Tarifförderung. Die Höhe dieser Chemie-Tarifförderung richtet
sich nach der Höhe der jeweiligen Entgeltumwandlung. Wandelt der
Berechtigte 478,57 € (936,00 DM) um, beträgt sie 134,98 € (264,00
DM); Teilzeitbeschäftigte und andere Arbeitnehmer (zum Beispiel
Langzeitkranke, Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitnehmer in
Elternzeit), die mindestens den tariflichen Grundbetrag, aber weniger als
478,57 € umwandeln, haben einen anteiligen Anspruch. |
|
2. |
Wandelt der Berechtigte über Ziffer 1
hinaus Entgelt um, so erhöht sich die Chemie-Tarifförderung für jede
weiteren vollen 100,00 € (195,58 DM) um 13,00 € (25,43 DM). |
|
3. |
Die Chemie-Tarifförderung ist
Bestandteil der Entgeltumwandlung.
|
|
§ 23
Schlussbestimmungen
|
|
1. |
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar
2002 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 21 bereits am 1. Oktober 2001
in Kraft. Zum 31. Dezember 2008 tritt § 22 Ziffer 2 außer Kraft. Der
Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens
zum 31. Dezember 2008, gekündigt werden. Hiervon abweichend können die
Bestimmungen in II bis IV mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende
gekündigt werden.
Bei Veränderungen der zugrunde
liegenden gesetzlichen Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich
Beratungen über notwendige Anpassungen dieses Tarifvertrages auf. Sind
wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen berührt (beispielsweise bei
steuer- oder abgabenrechtlichen Bedingungen) und wird die Fortführung des
Tarifvertrages dadurch unzumutbar, kann er mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende gekündigt werden. |
|
2. |
Mit In-Kraft-Treten dieses
Tarifvertrages verlieren folgende tarifliche Bestimmungen ihre Gültigkeit:
a) Tarifvertrag über
Jahresleistung in der chemischen Industrie
b) Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen und tarifliche Altersvorsorge in der chemischen Industrie
c) § 12 Abschnitt V des
Manteltarifvertrages für die chemische Industrie |
|
3. |
Vor Abschluss dieses Tarifvertrages
abgeschlossene individuelle Umwandlungsvereinbarungen sind zugelassen. |
|
4. |
Dieser Tarifvertrag ist eine abweichende
Bestimmung im Sinne des § 17 Abs. 3 BetrAVG; weitergehende Ansprüche
bestehen nicht.
|
|
Bremen, den 18. September 2001
|
|
Bundesarbeitgeberverband Chemie
e.V. |
IG Bergbau, Chemie, Energie
Hauptvorstand
|
|
|
|
|
Protokollnotiz
zum Tarifvertrag über Einmalzahlung und
Altersvorsorge
vom 18. September 2001
|
|
1. |
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber
einig, dass die Chemie-Tarifförderung gemäß § 22 Ziffer 2 dieses
Tarifvertrages nur so lange gewährt wird, solange eine Entgeltumwandlung
beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung rechtlich möglich
ist.
Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges
Arbeitsentgelt im Kalenderjahr oberhalb der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt,
wird die zusätzliche Chemie-Tarifförderung gemäß § 22 Ziffer 2 nur
gewährt, falls und soweit der Entgeltumwandlungsbetrag unterhalb der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt.
Die Chemie-Tarifförderung gemäß § 22
Ziffer 1 bleibt hingegen bestehen. |
|
2. |
Die Tarifvertragsparteien werden
rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass die tarifliche Altersvorsorge der
chemischen Industrie auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen auch
über den 31. Dezember 2008 hinaus weiterentwickelt wird. |
|
3. |
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber
einig, dass § 5 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen
und Altersvorsorge vom 9. Mai 1998 weiterhin Gültigkeit behält, soweit
Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2001 getroffen wurden. Darüber hinaus
gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes zum
Insolvenzschutz und zur Anpassung. |
|
4. |
Durch freiwillige Betriebsvereinbarungen
können sonstige Entgeltbestandteile mit Ausnahme der tariflichen
Monatsentgelte einschließlich der Entgeltgarantiesätze zur
Entgeltumwandlung verwandt werden. |
|
5. |
Berechtigten, die nach § 19 Abs. 6 von
der Entgeltumwandlung ausgenommen sind, steht ein Geldleistungsanspruch in
Höhe der Chemie-Tarifförderung nach § 22 Ziffer 1 zu, soweit diese
Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 15 erfüllen. |