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Zwischen
dem
Arbeitgeberverband
Stahl e.V.
und
der
IG
Metall,
Bezirksleitung
Nordrhein-Westfalen,
wird
folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vereinbart:
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§
1
Geltungsbereich
Dieser
Tarifvertrag gilt fachlich, räumlich und persönlich im
Geltungsbereich des MTV Stahl.
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§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Die
Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die
Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der
Altersversorgung.
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§ 3
Anspruch des Beschäftigten
Beschäftigte
haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen
Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer
Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung
umzuwandeln.
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§ 4
Höhe der Entgeltumwandlung
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4.1 |
Der
Beschäftigte kann verlangen, dass von seinen zukünftigen
Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für
betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser
Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
unterschritten werden.
Die
Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten
auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich
vereinbart. |
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4.2 |
Zwischen
Arbeitgeber und Beschäftigtem kann auf freiwilliger Basis
vereinbart werden, dass mehr als 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
umgewandelt werden.
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§ 5
Umwandelbare Entgeltbestandteile
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5.1 |
Bereits
entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt
werden. |
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5.2 |
Umgewandelt
werden können auf Verlangen des Beschäftigten künftige
Ansprüche auf
a.
die betrieblichen Sonderzahlungen gemäß dem
Tarifvertrag über Sonderzahlungen vom 15. November 1975
i.d.F. vom 5. März 1997,
b. die Leistungen nach dem Tarifvertrag über
vermögenswirksame Leistungen,
c. sonstige Entgeltbestandteile.
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5.3 |
Durch
freiwillige Betriebsvereinbarung können hinsichtlich der
Auswahl der Entgeltgeltbestandteile i.S. der Ziffer 5.2
Einzelheiten festgelegt werden.
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§ 6
Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts
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6.1 |
Das
umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig von der jeweiligen
tariflichen Regelung als einmaliger Betrag behandelt. |
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6.2 |
Als
Fälligkeitstermin gilt der 1. Dezember des
Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig
geworden wäre. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung
kann ein anderer jährlicher Fälligkeitstermin festgelegt
werden. |
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6.3 |
Werden
dabei vom Arbeitgeber Zahlungen für künftige, noch nicht
fällige Ansprüche zugesagt, hat der Beschäftigte die
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht
erdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, dem
Arbeitgeber zurückzuerstatten.
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§ 7
Verfahren
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7.1 |
Der
Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens
zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung
in Kraft treten soll, geltend machen.
Hiervon
kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen
werden. |
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7.2 |
Der
Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung,
tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate
gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder
Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich. |
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7.3 |
Für
die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte
maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
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§
8
Durchführungsweg
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Der
Arbeitgeber bietet nach vorheriger Anhörung und Beratung
mit dem Betriebsrat den Beschäftigten für die
Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der
betrieblichen Altersversorgung an.
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8.1 |
Der
Arbeitgeber bietet hierzu dem Beschäftigten die
Entgeltumwandlung in einen der Durchführungswege des
"Versorgungswerkes MetallRente" an. |
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8.2 |
Der
Arbeitgeber kann stattdessen den Anspruch gemäß § 3
auch durch folgende Angebote erfüllen: |
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8.2.1 |
Der
Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die
Umwandlung in einer bestehenden Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung durchzuführen; ist dieser
Weg nicht förderfähig gemäß §§ 10 a, 82 ff. EStG,
muss der Arbeitgeber zusätzlich einen förderfähigen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
(Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung)
anbieten. |
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8.2.2 |
Der
Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die
Umwandlung in einer neuen Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung durchzuführen. |
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8.2.3 |
Arbeitgeber
und Betriebsrat können vereinbaren, die Umwandlung in
einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung
durchzuführen. |
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8.3 |
In
den Fällen 8.1 und 8.2 ist zu gewährleisten, dass im
Rahmen des/der angebotenen Durchführungswege sowohl die
nach §§ 10 a, 82 ff. EStG geförderte als auch die ungeförderte
Entgeltumwandlung möglich ist. Wird eine
Direktversicherung angeboten oder vereinbart, muss sie in
Kosten und Leistungen dem Standard der von dem
"Versorgungswerk MetallRente" angebotenen
Direktversicherung entsprechen. |
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8.4 |
Der
Beschäftigte kann entscheiden, ob er in dem/den
angebotenen Durchführungsweg(en) die Förderung nach §§
10 a, 82 ff. EStG in Anspruch nehmen will oder nicht.
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§
9
Versorgungsleistungen
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9.1 |
Versorgungsleistungen
aus der Entgeltumwandlung werden erbracht im Fall des
Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder einer Rente wegen Erwerbsminderung
sowie für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen)
des/der Versorgungsempfänger oder Versorgungsanwärter. |
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9.2 |
Dabei
können folgende Risiken abwählbar für den Beschäftigten
angeboten werden:
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9.3 |
Der
Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Überschussanteile
aus der Anlage der betrieblichen Altersversorgung vollständig
dem Begünstigten zur Erhöhung der Versorgungsleistung
zufließen.
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§
10
Fortführung der Versorgungsanwartschaft
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Bei
Einstellung von Beschäftigten, die über
Versorgungsanwartschaften eines Durchführungsweges im
"Versorgungswerk MetallRente" verfügen, ist der
Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten verpflichtet,
diese Anwartschaften zu übernehmen, wenn er den gleichen
Durchführungsweg innerhalb des "Versorgungswerkes
MetallRente" vorhält.
Im
übrigen prüft der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten,
ob er die Anwartschaft des bisherigen Arbeitgebers durch
Übertragung des Barwertes übernimmt. Voraussetzung für
die Übertragung ist, daß die Entgeltumwandlung des Beschäftigten
mit dem Arbeitgeberwechsel keine Änderung der Art der Förderung
erfährt.
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§
11
Insolvenzsicherung
Soweit
bei Durchführung über einen
insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche
und Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den
ersten zwei Jahren nicht gesetzlich gegen Insolvenz
gesichert sind, nimmt der Arbeitgeber eine
Insolvenzsicherung vor.
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§
12
Informationspflichten
Der
Arbeitgeber informiert die Beschäftigten über die Grundzüge
der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersvorsorge,
insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden
Leistungen, werden an den Beschäftigten weitergegeben.
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§ 13
In-Kraft-Treten und Laufdauer
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13.1 |
Dieser
Tarifvertrag tritt am 01.12.2001 in Kraft. Er kann mit 3
Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2006 gekündigt
werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages
gelten, soweit nichts anderes zwischen den
Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die Bestimmungen
des gekündigten Tarifvertrages. |
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13.2 |
Sofern
durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer
Vorschriften eine Änderung des Tarifvertrages zu den
Regelungen zur Entgeltumwandlung notwendig wird, werden
die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlungen mit dem
Ziel eintreten, die Entgeltumwandlung entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen. |
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13.3 |
Bei
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Tarifverträge,
Konzern(rahmen)-, Gesamt(rahmen)-,
Betriebs(rahmen)vereinbarungen oder
Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie zur
betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften aus
solchen bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt und
gelten unverändert weiter. Als bestehende Vereinbarungen
im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche Vereinbarungen,
die auf Basis der vorgenannten Vereinbarungen geschlossen
werden.
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Protokollnotizen
:
1.
§ 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über vermögenswirksame
Leistungen steht der Entgeltumwandlung nicht entgegen.
2.
Die Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der
betrieblichen Altersversorgung bleiben durch die
Bestimmungen dieses Tarifvertrages unberührt.
Duisburg,
den 14. November 2001
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Arbeitgeberverband
Stahl e.V. |
IG
Metall
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen |
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