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Zwischen dem
Arbeitgeberverband Stahl e.V.
und der
IG Metall,
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,
wird folgender Tarifvertrag zur
Entgeltumwandlung vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt fachlich, räumlich
und persönlich im Geltungsbereich des MTV Stahl.
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§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Die Vorschriften dieses Tarifvertrages
regeln die Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der
Altersversorgung.
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§ 3
Anspruch des Beschäftigten
Beschäftigte haben im Rahmen der
nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile
zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung
umzuwandeln.
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§ 4
Höhe der Entgeltumwandlung
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4.1 |
Der Beschäftigte kann verlangen, dass
von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für betriebliche
Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160
der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nicht unterschritten werden.
Die Einzelheiten werden zwischen
Arbeitgeber und Beschäftigten auf der Grundlage dieses Tarifvertrages
schriftlich vereinbart. |
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4.2 |
Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem
kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass mehr als 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung umgewandelt werden.
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§ 5
Umwandelbare Entgeltbestandteile
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5.1 |
Bereits entstandene Entgeltansprüche können
nicht umgewandelt werden. |
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5.2 |
Umgewandelt werden können auf Verlangen
des Beschäftigten künftige Ansprüche auf
a. die betrieblichen
Sonderzahlungen gemäß dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen vom 15.
November 1975 i.d.F. vom 5. März 1997,
b. die Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen,
c. sonstige Entgeltbestandteile.
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5.3 |
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können
hinsichtlich der Auswahl der Entgeltgeltbestandteile i.S. der Ziffer 5.2
Einzelheiten festgelegt werden.
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§ 6
Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts
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6.1 |
Das umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig
von der jeweiligen tariflichen Regelung als einmaliger Betrag behandelt. |
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6.2 |
Als Fälligkeitstermin gilt der 1.
Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig
geworden wäre. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann ein anderer jährlicher
Fälligkeitstermin festgelegt werden. |
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6.3 |
Werden dabei vom Arbeitgeber Zahlungen für
künftige, noch nicht fällige Ansprüche zugesagt, hat der Beschäftigte
die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erdienten Anteile,
die sich auf das Restjahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beziehen, dem Arbeitgeber zurückzuerstatten.
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§ 7
Verfahren
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7.1 |
Der Beschäftigte muss den Anspruch auf
Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem
die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen.
Hiervon kann durch freiwillige
Betriebsvereinbarung abgewichen werden. |
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7.2 |
Der Beschäftigte ist an die jeweilige
Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate
gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse
ändern sich wesentlich. |
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7.3 |
Für die Berechnung von Ansprüchen
aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung
ergeben würden.
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§ 8
Durchführungsweg
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Der Arbeitgeber bietet nach vorheriger
Anhörung und Beratung mit dem Betriebsrat den Beschäftigten für die
Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der betrieblichen
Altersversorgung an.
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8.1 |
Der Arbeitgeber bietet hierzu dem Beschäftigten
die Entgeltumwandlung in einen der Durchführungswege des
"Versorgungswerkes MetallRente" an. |
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8.2 |
Der Arbeitgeber kann stattdessen den
Anspruch gemäß § 3 auch durch folgende Angebote erfüllen: |
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8.2.1 |
Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten
anbieten, die Umwandlung in einer bestehenden Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung durchzuführen; ist dieser Weg nicht förderfähig
gemäß §§ 10 a, 82 ff. EStG, muss der Arbeitgeber zusätzlich einen förderfähigen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse,
Pensionsfonds, Direktversicherung) anbieten. |
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8.2.2 |
Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten
anbieten, die Umwandlung in einer neuen Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung durchzuführen. |
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8.2.3 |
Arbeitgeber und Betriebsrat können
vereinbaren, die Umwandlung in einer Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung durchzuführen. |
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8.3 |
In den Fällen 8.1 und 8.2 ist zu gewährleisten,
dass im Rahmen des/der angebotenen Durchführungswege sowohl die nach §§
10 a, 82 ff. EStG geförderte als auch die ungeförderte Entgeltumwandlung
möglich ist. Wird eine Direktversicherung angeboten oder vereinbart, muss
sie in Kosten und Leistungen dem Standard der von dem
"Versorgungswerk MetallRente" angebotenen Direktversicherung
entsprechen. |
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8.4 |
Der Beschäftigte kann entscheiden, ob
er in dem/den angebotenen Durchführungsweg(en) die Förderung nach §§
10 a, 82 ff. EStG in Anspruch nehmen will oder nicht.
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§ 9
Versorgungsleistungen
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9.1 |
Versorgungsleistungen aus der
Entgeltumwandlung werden erbracht im Fall des Bezugs einer Altersrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Rente wegen
Erwerbsminderung sowie für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen)
des/der Versorgungsempfänger oder Versorgungsanwärter. |
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9.2 |
Dabei können folgende Risiken abwählbar
für den Beschäftigten angeboten werden:
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9.3 |
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,
dass die Überschussanteile aus der Anlage der betrieblichen
Altersversorgung vollständig dem Begünstigten zur Erhöhung der
Versorgungsleistung zufließen.
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§ 10
Fortführung der Versorgungsanwartschaft
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Bei Einstellung von Beschäftigten, die
über Versorgungsanwartschaften eines Durchführungsweges im
"Versorgungswerk MetallRente" verfügen, ist der Arbeitgeber auf
Verlangen des Beschäftigten verpflichtet, diese Anwartschaften zu übernehmen,
wenn er den gleichen Durchführungsweg innerhalb des
"Versorgungswerkes MetallRente" vorhält.
Im übrigen prüft der Arbeitgeber auf
Verlangen des Beschäftigten, ob er die Anwartschaft des bisherigen
Arbeitgebers durch Übertragung des Barwertes übernimmt. Voraussetzung für
die Übertragung ist, daß die Entgeltumwandlung des Beschäftigten mit
dem Arbeitgeberwechsel keine Änderung der Art der Förderung erfährt.
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§ 11
Insolvenzsicherung
Soweit bei Durchführung über einen
insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und
Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren
nicht gesetzlich gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Arbeitgeber
eine Insolvenzsicherung vor.
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§ 12
Informationspflichten
Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten
über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch
Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersvorsorge,
insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an den
Beschäftigten weitergegeben.
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§ 13
In-Kraft-Treten und Laufdauer
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13.1 |
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.12.2001
in Kraft. Er kann mit 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2006
gekündigt werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten,
soweit nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird,
die Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages. |
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13.2 |
Sofern durch gesetzliche Regelungen im
Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer
Vorschriften eine Änderung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur
Entgeltumwandlung notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien hierzu
in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, die Entgeltumwandlung
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen. |
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13.3 |
Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
bestehende Tarifverträge, Konzern(rahmen)-, Gesamt(rahmen)-,
Betriebs(rahmen)vereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur
Entgeltumwandlung sowie zur betrieblichen Altersversorgung sowie
Anwartschaften aus solchen bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt
und gelten unverändert weiter. Als bestehende Vereinbarungen im Sinne des
Satzes 1 gelten auch solche Vereinbarungen, die auf Basis der vorgenannten
Vereinbarungen geschlossen werden.
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Protokollnotizen :
1. § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages
über vermögenswirksame Leistungen steht der Entgeltumwandlung nicht
entgegen.
2. Die Zugangsvoraussetzungen zu
bestehenden Systemen der betrieblichen Altersversorgung bleiben durch die
Bestimmungen dieses Tarifvertrages unberührt.
Duisburg, den 14. November 2001
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Arbeitgeberverband Stahl e.V. |
IG Metall
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen |
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