|
METALL
NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie
Nordrhein-Westfalen e.V.,
Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie
e.V.,
Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie
e.V.,
Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und
Brandenburg e.V.,
Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen
e.V.,
Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V.,
NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie
e.V.,
Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt
e.V.,
SÜDWESTMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V.,
Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V.,
METALL UNTERWESER, Verband der Metall- und
Elektro-Industrie e.V. ,
NORD-WEST-METALL, Verband der Metallindustriellen des
Nordwestlichen Niedersachsens e.V.,
PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und
Elektroindustrie e.V.,
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Rheinland-Rheinhessen e.V.,
Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes
e.V.,
Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland
e.V.
vertreten durch den bevollmächtigten Vorstand des
Gesamtverbandes der metallindustriellen Arbeitgeberverbände
e. V.
einerseits,
und
die
IG
Metall,
vertreten durch den Vorstand,
andererseits
vereinbaren
folgenden
Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung
|
|
§
1
Geltungsbereich
Dieser
Tarifvertrag gilt |
|
1.1 |
räumlich:
für
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; |
|
1.2 |
fachlich:
für
alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie |
|
1.3 |
persönlich:
für alle Beschäftigten, soweit für sie der persönliche
Geltungsbereich des jeweiligen regionalen Lohn- oder
Gehaltstarifvertrages zutrifft.
Einbezogen
sind die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden.
|
|
§ 2
Grundsatz
der Entgeltumwandlung
Die
Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die
Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der
Altersversorgung.
|
|
§ 3
Anspruch
des Beschäftigten
Beschäftigte
haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen
Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer
Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung
umzuwandeln.
|
|
§ 4
Höhe
der Entgeltumwandlung
|
|
4.1 |
Der
Beschäftigte kann verlangen, dass von seinen zukünftigen
Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für
betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser
Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
unterschritten werden.
Die
Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten
auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich
vereinbart. |
|
4.2 |
Zwischen
Arbeitgeber und Beschäftigtem kann auf freiwilliger Basis
vereinbart werden, dass mehr als 4% der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
umgewandelt werden.
|
|
§ 5
Umwandelbare
Entgeltbestandteile
|
|
5.1 |
Bereits
entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt
werden. |
|
5.2 |
Umgewandelt
werden können auf Verlangen des Beschäftigten künftige
Ansprüche auf
a.
die betriebliche Sonderzahlung im Sinne der Anlage 1;
b.
das zusätzliche Urlaubsgeld im Sinne der Anlage 2;
c.
die Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen;
d.
sonstige Entgeltbestandteile. |
|
5.3 |
Durch
freiwillige Betriebsvereinbarung können hinsichtlich der
Auswahl der Entgeltgeltbestandteile i.S. der Ziffer 5.2
Einzelheiten festgelegt werden.
|
|
§ 6
Fälligkeit
des umzuwandelnden Entgelts
|
|
6.1 |
Das
umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig von der jeweiligen
tariflichen Regelung als einmaliger Betrag behandelt. |
|
6.2 |
Als
Fälligkeitstermin gilt der 1. Dezember des
Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig
geworden wäre. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung
kann ein anderer jährlicher Fälligkeitstermin festgelegt
werden. |
|
6.3 |
Werden
dabei vom Arbeitgeber Zahlungen für künftige, noch nicht
fällige Ansprüche zugesagt, hat der Beschäftigte die
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht
erdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, dem
Arbeitgeber zurück zu erstatten.
|
|
§ 7
Verfahren
|
|
7.1 |
Der
Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens
zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung
in Kraft treten soll, geltend machen.
Hiervon
kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen
werden. |
|
7.2 |
Der
Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung,
tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate
gebunden, es sei denn die persönlichen Lebens- oder
Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich. |
|
7.3 |
Für
die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte
maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
|
|
§
8
Durchführungsweg
|
|
Der
Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten für die
Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der
betrieblichen Altersversorgung an. |
|
8.1 |
Der
Arbeitgeber bietet hierzu dem Beschäftigten die
Entgeltumwandlung in einen der Durchführungswege der
"Altersversorgung Metall und Elektro" an. |
|
8.2 |
Der
Arbeitgeber kann stattdessen den Anspruch gemäß § 3
auch durch folgende Angebote erfüllen: |
|
8.2.1 |
Der
Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die
Umwandlung in einer bestehenden Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung durchzuführen; ist dieser
Weg nicht förderfähig gemäß §§ 10a, 82 ff. EStG,
muss der Arbeitgeber zusätzlich einen förderfähigen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
(Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung)
anbieten. |
|
8.2.2 |
Der
Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die
Umwandlung in einer neuen Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung durchzuführen. |
|
8.2.3 |
Arbeitgeber
und Betriebsrat können vereinbaren, die Umwandlung in
einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung
durchzuführen. |
|
8.3 |
In
den Fällen 8.1 und 8.2 ist zu gewährleisten, dass im
Rahmen des /der angebotenen Durchführungswege sowohl die
nach §§ 10a, 82 ff. EStG geförderte als auch die ungeförderte
Entgeltumwandlung möglich ist. Wird eine
Direktversicherung angeboten oder vereinbart, muss sie in
Kosten und Leistungen dem Standard der von der
"Altersversorgung Metall und Elektro"
angebotenen Direktversicherung entsprechen. |
|
8.4 |
Der
Beschäftigte kann entscheiden, ob er in dem / den
angebotenen Durchführungsweg(en) die Förderung nach §§
10a, 82 ff. EStG in Anspruch nehmen will oder nicht.
|
|
§
9
Versorgungsleistungen
|
|
9.1 |
Versorgungsleistungen
aus der Entgeltumwandlung werden erbracht im Fall des
Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder einer Rente wegen Erwerbsminderung
sowie für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen)
des/der Versorgungsempfänger oder Versorgungsanwärter. |
|
9.2 |
Dabei
können folgende Risiken abwählbar für den Beschäftigten
angeboten werden:
-
Erwerbsminderung
-
Versorgung für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen)
des/der Versorgungsempfänger oder –anwärter. |
|
9.3 |
Der
Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Überschussanteile
aus der Anlage der betrieblichen Altersversorgung vollständig
dem Begünstigten zur Erhöhung der Versorgungsleistung
zufließen.
|
|
§
10
Fortführung
der Versorgungsanwartschaft
Bei
Einstellung von Beschäftigten, die über
Versorgungsanwartschaften eines Durchführungsweges in
"Altersversorgung Metall und Elektro" verfügen,
ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten
verpflichtet, diese Anwartschaften zu übernehmen, wenn er
den gleichen Durchführungsweg innerhalb der
Altersversorgung Metall und Elektro vorhält.
Im
übrigen prüft der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten,
ob er die Anwartschaft des bisherigen Arbeitgebers durch
Übertragung des Barwertes übernimmt. Voraussetzung für
die Übertragung ist, dass die Entgeltumwandlung des Beschäftigten
mit dem Arbeitgeberwechsel keine Änderung der Art der Förderung
erfährt.
|
|
§
11
Insolvenzsicherung
Soweit
bei Durchführung über einen
insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche
und Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den
ersten zwei Jahren nicht gesetzlich gegen Insolvenz
gesichert sind, nimmt der Arbeitgeber eine
Insolvenzsicherung vor.
|
|
§
12
Informationspflichten
Der
Arbeitgeber informiert die Beschäftigten über die Grundzüge
der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersvorsorge
insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden
Leistungen werden an den Beschäftigten weitergegeben.
|
|
§ 13
In-Kraft-Treten und Laufdauer
|
|
13.1 |
Dieser
Tarifvertrag tritt am 01.12.2001 in Kraft. Er kann mit 3
Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2006 gekündigt
werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages
gelten, soweit nichts anderes zwischen den
Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die Bestimmungen
des gekündigten Tarifvertrages. |
|
13.2 |
Sofern
durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer
Vorschriften eine Änderung des Tarifvertrages zu den
Regelungen zur Entgeltumwandlung notwendig wird, werden
die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlungen mit dem
Ziel eintreten, die Entgeltumwandlung entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen. |
|
13.3 |
Bei
In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder
Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie zur
betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften aus
solchen bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt und
gelten unverändert weiter.
|
|
Protokollnotizen:
|
|
1. |
Dieser
Tarifvertrag wird von der IG Metall auch namens und im
Auftrag der Gewerkschaft ver.di für die dort
organisierten Mitglieder geschlossen, die am 2.7.2001
Mitglied der DAG waren. |
|
2. |
§
3 Nr. 4 des Tarifvertrages über vermögenswirksame
Leistungen steht der Entgeltumwandlung nicht entgegen. |
|
3. |
Die
Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der
betrieblichen Altersversorgung bleiben durch die
Bestimmungen dieses Tarifvertrages unberührt.
|
|
Köln,
den 4.9.2001
|
Gesamtverband
der metallindustriellen Arbeitgeberverbände
-
Gesamtmetall - |
IG
Metall
-
Vorstand - |
|
|
|
|
|
Anlage
1 zum Tarifvertrag Entgeltumwandlung
Tarifverträge
zur betrieblichen Sonderzahlung i.S.d. § 5.2 Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung
Bayern:
Berlin-Brandenburg
Tarifgebiet I:
Berlin-Brandenburg
Tarifgebiet II:
Hessen:
Mecklenburg-Vorpommern:
Niedersachsen:
Nordrhein-Westfalen:
Nordverbund
(Tarifgebiete Hamburg/Schleswig-Holstein, Nordwestliches
Niedersachsen, Unterwesergebiet):
Nordwürttemberg/Nordbaden:
Osnabrück-Emsland:
Rheinland-Pfalz:
Saarland:
Sachsen:
Sachsen-Anhalt:
Südbaden
und Südwürttemberg-Hohenzollern:
Thüringen:
|
|
Anlage
2 zum Tarifvertrag Entgeltumwandlung
Vorschriften
zum zusätzlichen Urlaubsgeld i.S.d. § 5.2 Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung
Bayern:
Anstelle
des zusätzlichen Urlaubsgeldes das 0,5fache des
durchschnittlichen Arbeitsverdienstes entsprechend
Berlin/Brandenburg
Tarifgebiet I:
-
§
5.2 des Urlaubstarifvertrages für die Arbeiter
-
§
5.2 des Urlaubstarifvertrages für Angestellte
-
§
7.3 des Abkommens für Auszubildende
Berlin/Brandenburg
Tarifgebiet II:
-
§
5.3 des Urlaubstarifvertrages für die Arbeiter
-
§
5.3 des Urlaubstarifvertrages für Angestellte
-
§
7.3 des Abkommens für Auszubildende
Hamburg/Schleswig-Holstein:
Hessen:
Mecklenburg-Vorpommern:
Niedersachsen:
Nordrhein-
Westfalen:
Nordwestliches
Niedersachsen:
Nordwürttemberg/Nordbaden:
-
§
4.3 des Urlaubsabkommens für Beschäftigte (Arbeiter,
Angestellte)
-
§
15.5 des Manteltarifvertrages für Auszubildende
Osnabrück-Emsland:
Rheinland-Pfalz:
Saarland:
Sachsen:
Anstelle
des zusätzlichen Urlaubsgeldes das 0,5fache des
Arbeitsverdienstes im Sinne von
Sachsen-Anhalt:
-
§
19 (3) des Manteltarifvertrages für die gewerblichen
Arbeitnehmer
-
§
14 (4) des Manteltarifvertrages für die Angestellten
-
§
8 (1) Satz 2 des Manteltarifvertrages für die
Auszubildenden
Südbaden:
Südwürttemberg-Hohenzollern:
Thüringen:
Unterwesergebiet:
|