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METALL NRW, Verband der Metall- und
Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V.,
Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V.,
Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V.,
Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V.,
Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.V.,
Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V.,
NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V.,
Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.V.,
SÜDWESTMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg
e.V.,
Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V.,
METALL UNTERWESER, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V. ,
NORD-WEST-METALL, Verband der Metallindustriellen des Nordwestlichen
Niedersachsens e.V.,
PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V.,
Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V.,
Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V.,
Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.V.
vertreten durch den bevollmächtigten Vorstand des Gesamtverbandes der
metallindustriellen Arbeitgeberverbände e. V.
einerseits,
und die
IG Metall,
vertreten durch den Vorstand,
andererseits
vereinbaren folgenden
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
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§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt |
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1.1 |
räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland; |
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1.2 |
fachlich:
für alle Betriebe der Eisen-, Metall-
und Elektroindustrie |
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1.3 |
persönlich: für alle Beschäftigten,
soweit für sie der persönliche Geltungsbereich des jeweiligen regionalen
Lohn- oder Gehaltstarifvertrages zutrifft.
Einbezogen sind die nach dem
Berufsbildungsgesetz Auszubildenden.
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§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Die Vorschriften dieses Tarifvertrages
regeln die Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der
Altersversorgung.
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§ 3
Anspruch des Beschäftigten
Beschäftigte haben im Rahmen der
nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile
zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung
umzuwandeln.
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§ 4
Höhe der
Entgeltumwandlung
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4.1 |
Der Beschäftigte kann verlangen, dass
von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für betriebliche
Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160
der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nicht unterschritten werden.
Die Einzelheiten werden zwischen
Arbeitgeber und Beschäftigten auf der Grundlage dieses Tarifvertrages
schriftlich vereinbart. |
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4.2 |
Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem
kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass mehr als 4% der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung umgewandelt werden.
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§ 5
Umwandelbare
Entgeltbestandteile
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5.1 |
Bereits entstandene Entgeltansprüche können
nicht umgewandelt werden. |
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5.2 |
Umgewandelt werden können auf Verlangen
des Beschäftigten künftige Ansprüche auf
a. die betriebliche Sonderzahlung im
Sinne der Anlage 1;
b. das zusätzliche Urlaubsgeld im Sinne
der Anlage 2;
c. die Leistungen nach dem Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen;
d. sonstige Entgeltbestandteile. |
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5.3 |
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können
hinsichtlich der Auswahl der Entgeltgeltbestandteile i.S. der Ziffer 5.2
Einzelheiten festgelegt werden.
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§ 6
Fälligkeit
des umzuwandelnden Entgelts
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6.1 |
Das umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig
von der jeweiligen tariflichen Regelung als einmaliger Betrag behandelt. |
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6.2 |
Als Fälligkeitstermin gilt der 1.
Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig
geworden wäre. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann ein anderer jährlicher
Fälligkeitstermin festgelegt werden. |
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6.3 |
Werden dabei vom Arbeitgeber Zahlungen für
künftige, noch nicht fällige Ansprüche zugesagt, hat der Beschäftigte
die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erdienten Anteile,
die sich auf das Restjahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beziehen, dem Arbeitgeber zurück zu erstatten.
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§ 7
Verfahren
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7.1 |
Der Beschäftigte muss den Anspruch auf
Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem
die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen.
Hiervon kann durch freiwillige
Betriebsvereinbarung abgewichen werden. |
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7.2 |
Der Beschäftigte ist an die jeweilige
Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate
gebunden, es sei denn die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse
ändern sich wesentlich. |
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7.3 |
Für die Berechnung von Ansprüchen
aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung
ergeben würden.
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§ 8
Durchführungsweg
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Der Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten
für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der betrieblichen
Altersversorgung an. |
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8.1 |
Der Arbeitgeber bietet hierzu dem Beschäftigten
die Entgeltumwandlung in einen der Durchführungswege der
"Altersversorgung Metall und Elektro" an. |
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8.2 |
Der Arbeitgeber kann stattdessen den
Anspruch gemäß § 3 auch durch folgende Angebote erfüllen: |
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8.2.1 |
Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten
anbieten, die Umwandlung in einer bestehenden Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung durchzuführen; ist dieser Weg nicht förderfähig
gemäß §§ 10a, 82 ff. EStG, muss der Arbeitgeber zusätzlich einen förderfähigen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse,
Pensionsfonds, Direktversicherung) anbieten. |
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8.2.2 |
Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten
anbieten, die Umwandlung in einer neuen Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung durchzuführen. |
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8.2.3 |
Arbeitgeber und Betriebsrat können
vereinbaren, die Umwandlung in einer Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung durchzuführen. |
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8.3 |
In den Fällen 8.1 und 8.2 ist zu gewährleisten,
dass im Rahmen des /der angebotenen Durchführungswege sowohl die nach
§§ 10a, 82 ff. EStG geförderte als auch die ungeförderte
Entgeltumwandlung möglich ist. Wird eine Direktversicherung angeboten
oder vereinbart, muss sie in Kosten und Leistungen dem Standard der von
der "Altersversorgung Metall und Elektro" angebotenen
Direktversicherung entsprechen. |
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8.4 |
Der Beschäftigte kann entscheiden, ob
er in dem / den angebotenen Durchführungsweg(en) die Förderung nach §§
10a, 82 ff. EStG in Anspruch nehmen will oder nicht.
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§ 9
Versorgungsleistungen
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9.1 |
Versorgungsleistungen aus der
Entgeltumwandlung werden erbracht im Fall des Bezugs einer Altersrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Rente wegen
Erwerbsminderung sowie für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen)
des/der Versorgungsempfänger oder Versorgungsanwärter. |
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9.2 |
Dabei können folgende Risiken abwählbar
für den Beschäftigten angeboten werden:
- Erwerbsminderung
- Versorgung für die Hinterbliebenen
(Witwen/Witwer/Waisen) des/der Versorgungsempfänger oder –anwärter. |
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9.3 |
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,
dass die Überschussanteile aus der Anlage der betrieblichen
Altersversorgung vollständig dem Begünstigten zur Erhöhung der
Versorgungsleistung zufließen.
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§ 10
Fortführung der
Versorgungsanwartschaft
Bei Einstellung von Beschäftigten, die
über Versorgungsanwartschaften eines Durchführungsweges in
"Altersversorgung Metall und Elektro" verfügen, ist der
Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten verpflichtet, diese
Anwartschaften zu übernehmen, wenn er den gleichen Durchführungsweg
innerhalb der Altersversorgung Metall und Elektro vorhält.
Im übrigen prüft der Arbeitgeber auf
Verlangen des Beschäftigten, ob er die Anwartschaft des bisherigen
Arbeitgebers durch Übertragung des Barwertes übernimmt. Voraussetzung für
die Übertragung ist, dass die Entgeltumwandlung des Beschäftigten mit
dem Arbeitgeberwechsel keine Änderung der Art der Förderung erfährt.
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§ 11
Insolvenzsicherung
Soweit bei Durchführung über einen
insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und
Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren
nicht gesetzlich gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Arbeitgeber
eine Insolvenzsicherung vor.
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§ 12
Informationspflichten
Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten
über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch
Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersvorsorge
insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen werden an den
Beschäftigten weitergegeben.
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§ 13
In-Kraft-Treten und Laufdauer
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13.1 |
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.12.2001
in Kraft. Er kann mit 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2006
gekündigt werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten,
soweit nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird,
die Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages. |
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13.2 |
Sofern durch gesetzliche Regelungen im
Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer
Vorschriften eine Änderung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur
Entgeltumwandlung notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien hierzu
in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, die Entgeltumwandlung
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen. |
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13.3 |
Bei In-Kraft-Treten dieses
Tarifvertrages bestehende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder
Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie zur betrieblichen
Altersversorgung sowie Anwartschaften aus solchen bleiben durch diesen
Tarifvertrag unberührt und gelten unverändert weiter.
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Protokollnotizen:
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1. |
Dieser Tarifvertrag wird von der IG
Metall auch namens und im Auftrag der Gewerkschaft ver.di für die dort
organisierten Mitglieder geschlossen, die am 2.7.2001 Mitglied der DAG
waren. |
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2. |
§ 3 Nr. 4 des Tarifvertrages über vermögenswirksame
Leistungen steht der Entgeltumwandlung nicht entgegen. |
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3. |
Die Zugangsvoraussetzungen zu
bestehenden Systemen der betrieblichen Altersversorgung bleiben durch die
Bestimmungen dieses Tarifvertrages unberührt.
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Köln, den 4.9.2001
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Gesamtverband der
metallindustriellen Arbeitgeberverbände
- Gesamtmetall - |
IG Metall
- Vorstand - |
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Anlage 1 zum Tarifvertrag
Entgeltumwandlung
Tarifverträge zur betrieblichen
Sonderzahlung i.S.d. § 5.2 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Bayern:
Berlin-Brandenburg Tarifgebiet I:
Berlin-Brandenburg Tarifgebiet II:
Hessen:
Mecklenburg-Vorpommern:
Niedersachsen:
Nordrhein-Westfalen:
Nordverbund (Tarifgebiete
Hamburg/Schleswig-Holstein, Nordwestliches Niedersachsen,
Unterwesergebiet):
Nordwürttemberg/Nordbaden:
Osnabrück-Emsland:
Rheinland-Pfalz:
Saarland:
Sachsen:
Sachsen-Anhalt:
Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern:
Thüringen:
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Anlage 2 zum Tarifvertrag
Entgeltumwandlung
Vorschriften zum zusätzlichen
Urlaubsgeld i.S.d. § 5.2 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Bayern:
Anstelle des zusätzlichen Urlaubsgeldes
das 0,5fache des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes entsprechend
Berlin/Brandenburg Tarifgebiet I:
-
§ 5.2 des Urlaubstarifvertrages für
die Arbeiter
-
§ 5.2 des Urlaubstarifvertrages für
Angestellte
-
§ 7.3 des Abkommens für
Auszubildende
Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II:
-
§ 5.3 des Urlaubstarifvertrages für
die Arbeiter
-
§ 5.3 des Urlaubstarifvertrages für
Angestellte
-
§ 7.3 des Abkommens für
Auszubildende
Hamburg/Schleswig-Holstein:
Hessen:
Mecklenburg-Vorpommern:
Niedersachsen:
Nordrhein- Westfalen:
Nordwestliches Niedersachsen:
Nordwürttemberg/Nordbaden:
-
§ 4.3 des Urlaubsabkommens für
Beschäftigte (Arbeiter, Angestellte)
-
§ 15.5 des Manteltarifvertrages für
Auszubildende
Osnabrück-Emsland:
Rheinland-Pfalz:
Saarland:
Sachsen:
Anstelle des zusätzlichen Urlaubsgeldes
das 0,5fache des Arbeitsverdienstes im Sinne von
Sachsen-Anhalt:
-
§ 19 (3) des Manteltarifvertrages für
die gewerblichen Arbeitnehmer
-
§ 14 (4) des Manteltarifvertrages für
die Angestellten
-
§ 8 (1) Satz 2 des
Manteltarifvertrages für die Auszubildenden
Südbaden:
Südwürttemberg-Hohenzollern:
Thüringen:
Unterwesergebiet:
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