ohne Gewähr
Quelle:
Tarifvertragsparteien


Altersvorsorge-Tarifvertrag

vom 22.08.2001

 

Zwischen dem

Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V., Bonn,

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,

Hauptvorstand, Hamburg,

- andererseits -

wird auf der Grundlage des Altersvermögensgesetzes (AVmG) für die Mitglieder der vertragschließenden Parteien folgender Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung abgeschlossen:

Präambel

Durch diesen Tarifvertrag leisten die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der deutschen Süsswarenindustrie, indem ein tariflicher Altersvorsorgebetrag vereinbart und die Möglichkeit angeboten wird, sich durch eigene Leistungen mittels Entgeltumwandlung eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

a) räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland

b) fachlich: für Industriebetriebe, die nachstehende Waren oder ihrer Art nach verwandte Waren herstellen oder verarbeiten, und deren Vertriebsgesellschaften:

Schokolade, Schokoladenerzeugnisse, Kakao
Zuckerwaren,
Dauerbackwaren,
Eiskrem,
Knabberartikel,
Rohmassen,
Speiseeisrohstoffe
sowie für unternehmenseigene Auslieferungslager;

c) persönlich: für alle Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden.

Diese Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind nicht:

1. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen und von Personengesamtheiten gemäß § 5 Abs. 2 BetrVG;

2. Leitende Angestellte im Sinne von § 5 BetrVG;

3. Angestellte mit Sonderverträgen, in denen die Anforderungen, Bezüge und allgemeinen Arbeitsbedingungen insgesamt den Rahmen tariflicher Regelungen überschreiten.

§ 2

Durchführungswege

1. Die tarifliche Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag wird bei einer von den Tarifvertragsparteien auszuwählenden Pensionskasse durchgeführt.

2. Es werden zwischen den Tarifvertragsparteien und der ausgewählten Pensionskasse entsprechende Rahmenvereinbarungen und Regelwerke vereinbart. Im Einvernehmen der Tarifvertragsparteien ist ein Wechsel der Pensionskasse möglich.

3. 

a) Sofern eine betriebliche Altersversorgung am 08.05.2001 noch nicht bestand, wird der Altersvorsorgebetrag und der Umwandlungsbetrag in die Pensionskasse gemäß § 2 Ziffer 1 eingezahlt.

b) Hat der Arbeitgeber bereits Versorgungszusagen erteilt, kann er die tarifliche Altersvorsorge in diesem bestehenden Durchführungsweg anstelle der Pensionskasse gemäß § 2 Ziffer 1 einrichten, sofern dieser betriebliche Durchführungsweg der Altersvorsorge bis zum 31.03.2002 als eigene(r) Pensionskasse/Pensionsfonds eingerichtet wird.

Geschlossene betriebliche Durchführungswege gelten als bestehend, wenn sie bis zum 31.03.2002 wieder geöffnet und in eine(n) eigene(n) Pensionskasse/Pensionsfonds überführt werden.

Der bisherige betriebliche Durchführungsweg muss Arbeitnehmern offen gestanden haben, die unter diesen Tarifvertrag fallen, und zumindest teilweise arbeitgeberfinanziert gewesen sein.

Die Entscheidung des Unternehmens, bis zum 31.03.2002 eine betriebliche Altersversorgung zu überführen bzw. einzurichten, ist bis zum 31.12.2001 dem Betriebsrat schriftlich bekanntzugeben.

c) Bestehende betriebliche Pensionskassen können auch in betriebliche Pensionsfonds überführt werden.

d) Unterstützungskassen und Direktzusagen entfallen als Durchführungswege.

e) Der Altersvorsorgebetrag nach § 3 kann in eine Direktversicherung gem. § 2 Ziff. 3 b 3. Absatz weiterhin eingezahlt werden, sofern dieser Durchführungsweg am 08.05.2001 bereits bestand. Für die Entgeltumwandlung nach § 4 ist dies nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien möglich.

f) Unternehmen, die bisher keine betriebliche Altervorsorge haben, können mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eine abweichende Regelung treffen.

§ 3

Tariflicher Altersvorsorgebetrag

1. Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung des Altersvorsorgebetrages gem. § 3 Nr. 63 EStG, die ausschließlich für Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden darf. Die Höhe des Altersvorsorgebetrages ergibt sich aus den als Anlagen I und II beigefügten Tabellen, die Bestandteil dieses Tarifvertrages sind.

Der Anspruch ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, für den weniger als zwei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, um 1/12.

Als Zeiten mit Entgeltanspruch gelten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfällen, die keine Wegeunfälle sind, für die Dauer des Bezuges von Krankengeld, längstens bis zu 78 Wochen.

2. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder umgekehrt, sind für die Berechnung der Höhe des Anspruchs die einzelnen Monate des Kalenderjahres jeweils gesondert zu betrachten.

Der Anspruch besteht für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis als geringfügig Beschäftigte stehen, nur, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung verzichtet haben.

3. Der Altersvorsorgebetrag wird jeweils bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres vom Arbeitgeber dem Versorgungsträger ohne Antrag des Arbeitnehmers zugewendet. Eine Barauszahlung sowie die Abtretung und Verpfändung sind ausgeschlossen.

Im Jahr des Eintretens des Versorgungsfalles ist der Jahresteilbeitrag mit der letzten Entgeltzahlung fällig.

4. Ist der Altersvorsorgebetrag des jeweiligen Jahres vom Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet worden, der Anspruch darauf bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht in voller Höhe entstanden, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den übersteigenden Geldbetrag zu verrechnen; ist das nicht möglich, hat der Arbeitnehmer den Betrag zurückzuzahlen.

5. Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag nicht mitgerechnet.

§ 4

Entgeltumwandlung

1. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile zum Zwecke zusätzlicher Altersvorsorge bis zur Grenze des versicherungspflichtigen Entgelts nach SGB III. Bei Umwandlung von laufenden Entgelten (z.B. Monatsentgelt und vermögenswirksame Leistungen) sind diese zu einer jährlichen Einmalzahlung zusammenzufassen. Der Arbeitgeber wendet den entsprechenden Betrag dem Versorgungsträger gem. § 2 zu.

2. Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Der Antrag hierzu ist vom Arbeitnehmer spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der erstmaligen Entgeltumwandlung zu stellen.

Der Arbeitnehmer ist bis auf schriftlichen Widerruf, mindestens jedoch für ein Kalenderjahr, an seine Entscheidung gebunden.

3. Entfällt der umgewandelte tarifliche Entgeltanspruch, so entfällt auch für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Weiterleitung dieses umgewandelten Betrages an den Versorgungsträger. Der Arbeitnehmer kann dann eine andere tarifliche Leistung umwandeln.

4. Ist der Entgeltanspruch, der vom Arbeitnehmer umgewandelt und vom Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet wurde, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in voller Höhe entstanden, so kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag verrechnen; ist das unmöglich, hat der Arbeitnehmer den Betrag zurückzuzahlen.

§ 5

Entstehen des Anspruches

Der Anspruch nach den §§ 3 und 4 entsteht nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von vier Monaten, rückwirkend ab dem Eintrittsmonat, soweit das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, bzw. die Beendigung der Saison gem. § 2 Ziff. 8 Manteltarifvertrag nicht angekündigt ist.

Die Beschäftigungszeiten werden zusammengerechnet, wenn zwischen den Zeiträumen nicht mehr als 12 Monate liegen.

§ 6

Insolvenzsicherung

Die Insolvenzsicherung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage.

§ 7

Unverfallbarkeit

Umgewandelte Entgeltbeträge und der Altersvorsorgebetrag sind sofort unverfallbar, soweit nicht § 3 Ziff. 4 und § 4 Ziff. 4 anzuwenden sind.

§ 8

Übertragung /Abfindung

Mit dem Versorgungsträger ist zu vereinbaren, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen oder Beiträgen seines neuen Arbeitgebers hat. Sofern der neue Arbeitgeber die Versorgungsanwartschaft übernimmt, ist dem Arbeitnehmer das Recht zur Übertragung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft einzuräumen.

Abfindungen sind nur gemäß § 3 BetrAVG zulässig.

§ 9

Bestehende Anwartschaften

Bestehende Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung und diese tarifliche Altersversorgungsregelung berühren sich nicht.

§ 10

Information

Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber den Versorgungsträgern Anspruch auf eine jährliche Information über die gezahlten Umwandlungs- und Altersvorsorgebeträge und die sich hieraus ergebenden Anwartschaften.

Für alle im Rahmen dieser Bestimmung abzugebenden Erklärungen und abzuschließenden Vereinbarungen bedarf es der Schriftform.

§ 11

Steuern, Sozialabgaben

Sämtliche Lohn-, Einkommenssteuern und Sozialabgaben, die im Zusammenhang mit den Altersvorsorgebeträgen aus diesem Tarifvertrag beim Arbeitnehmer anfallen, sind von diesem zu tragen. Soweit entsprechende Abgaben beim Arbeitgeber anfallen, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen. Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung oder Pensionskasse ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zu tragen.

§ 12

Ausschlussfrist

Ansprüche aller Art aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Ausschlussfrist beginnt mit Zugang der Bescheinigung des Versorgungsträgers über die für das Kalenderjahr geleisteten Altersvorsorgebeträge. Der Lauf der Ausschlussfrist ist in Fällen der Erkrankung des Arbeitnehmers gehemmt bis zum Tage der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

§ 13

Übergangsregelung

Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag gem. Tabelle (Anlage I) entsteht am 01.01. 2002 und wird im Januar 2002 fällig.

§ 14

Schlussbestimmungen

1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01.04.2001 in Kraft. Die Entgeltumwandlung gem. § 4 tritt am 01.01.2002 in Kraft.

2. Der Tarifvertrag kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum 31.12.2006 gekündigt werden.

 

Bonn/Hamburg, den 22.08.2001

Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V.

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
Hauptvorstand