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Altersvorsorge-Tarifvertrag vom 22.08.2001
Zwischen dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V., Bonn, - einerseits - und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptvorstand, Hamburg, -
andererseits - wird
auf der Grundlage des Altersvermögensgesetzes (AVmG) für die
Mitglieder der vertragschließenden Parteien folgender
Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen
Altersvorsorge und Entgeltumwandlung abgeschlossen: Präambel Durch
diesen Tarifvertrag leisten die Tarifvertragsparteien einen
Beitrag zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in der deutschen Süsswarenindustrie, indem ein
tariflicher Altersvorsorgebetrag vereinbart und die Möglichkeit
angeboten wird, sich durch eigene Leistungen mittels
Entgeltumwandlung eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt:
Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind nicht:
§ 2 Durchführungswege 1.
Die tarifliche Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag wird
bei einer von den Tarifvertragsparteien auszuwählenden
Pensionskasse durchgeführt. 2.
Es werden zwischen den Tarifvertragsparteien und der ausgewählten
Pensionskasse entsprechende Rahmenvereinbarungen und Regelwerke
vereinbart. Im Einvernehmen der Tarifvertragsparteien ist ein
Wechsel der Pensionskasse möglich. 3.
§ 3 Tariflicher
Altersvorsorgebetrag 1. Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung des Altersvorsorgebetrages gem. § 3 Nr. 63 EStG, die ausschließlich für Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden darf. Die Höhe des Altersvorsorgebetrages ergibt sich aus den als Anlagen I und II beigefügten Tabellen, die Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. Der Anspruch ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, für den weniger als zwei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, um 1/12. Als
Zeiten mit Entgeltanspruch gelten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
aufgrund von Arbeitsunfällen, die keine Wegeunfälle sind, für
die Dauer des Bezuges von Krankengeld, längstens bis zu 78
Wochen. 2. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder umgekehrt, sind für die Berechnung der Höhe des Anspruchs die einzelnen Monate des Kalenderjahres jeweils gesondert zu betrachten. Der
Anspruch besteht für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis
als geringfügig Beschäftigte stehen, nur, wenn sie auf die
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung
verzichtet haben. 3. Der Altersvorsorgebetrag wird jeweils bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres vom Arbeitgeber dem Versorgungsträger ohne Antrag des Arbeitnehmers zugewendet. Eine Barauszahlung sowie die Abtretung und Verpfändung sind ausgeschlossen. Im
Jahr des Eintretens des Versorgungsfalles ist der
Jahresteilbeitrag mit der letzten Entgeltzahlung fällig. 4.
Ist der Altersvorsorgebetrag des jeweiligen Jahres vom
Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet worden,
der Anspruch darauf bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
jedoch nicht in voller Höhe entstanden, so ist der Arbeitgeber
berechtigt, den übersteigenden Geldbetrag zu verrechnen; ist
das nicht möglich, hat der Arbeitnehmer den Betrag zurückzuzahlen. 5.
Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des
Arbeitsentgelts abhängen, wird der Anspruch auf den
Altersvorsorgebetrag nicht mitgerechnet. § 4 Entgeltumwandlung 1.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwandlung künftiger
tariflicher Entgeltbestandteile zum Zwecke zusätzlicher
Altersvorsorge bis zur Grenze des versicherungspflichtigen
Entgelts nach SGB III. Bei Umwandlung von laufenden Entgelten
(z.B. Monatsentgelt und vermögenswirksame Leistungen) sind
diese zu einer jährlichen Einmalzahlung zusammenzufassen. Der
Arbeitgeber wendet den entsprechenden Betrag dem Versorgungsträger
gem. § 2 zu. 2. Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Der Antrag hierzu ist vom Arbeitnehmer spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der erstmaligen Entgeltumwandlung zu stellen. Der
Arbeitnehmer ist bis auf schriftlichen Widerruf, mindestens
jedoch für ein Kalenderjahr, an seine Entscheidung gebunden. 3.
Entfällt der umgewandelte tarifliche Entgeltanspruch, so entfällt
auch für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Weiterleitung
dieses umgewandelten Betrages an den Versorgungsträger. Der
Arbeitnehmer kann dann eine andere tarifliche Leistung
umwandeln. 4.
Ist der Entgeltanspruch, der vom Arbeitnehmer umgewandelt und
vom Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet wurde,
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in voller Höhe
entstanden, so kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag
verrechnen; ist das unmöglich, hat der Arbeitnehmer den Betrag
zurückzuzahlen. § 5 Entstehen
des Anspruches Der Anspruch nach den §§ 3 und 4 entsteht nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von vier Monaten, rückwirkend ab dem Eintrittsmonat, soweit das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, bzw. die Beendigung der Saison gem. § 2 Ziff. 8 Manteltarifvertrag nicht angekündigt ist. Die
Beschäftigungszeiten werden zusammengerechnet, wenn zwischen
den Zeiträumen nicht mehr als 12 Monate liegen. § 6 Insolvenzsicherung Die
Insolvenzsicherung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage. § 7 Unverfallbarkeit Umgewandelte
Entgeltbeträge und der Altersvorsorgebetrag sind sofort
unverfallbar, soweit nicht § 3 Ziff. 4 und § 4 Ziff. 4
anzuwenden sind. § 8 Übertragung
/Abfindung Mit dem Versorgungsträger ist zu vereinbaren, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen oder Beiträgen seines neuen Arbeitgebers hat. Sofern der neue Arbeitgeber die Versorgungsanwartschaft übernimmt, ist dem Arbeitnehmer das Recht zur Übertragung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft einzuräumen. Abfindungen
sind nur gemäß § 3 BetrAVG zulässig. § 9 Bestehende
Anwartschaften Bestehende
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung und diese
tarifliche Altersversorgungsregelung berühren sich nicht. § 10 Information Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber den Versorgungsträgern Anspruch auf eine jährliche Information über die gezahlten Umwandlungs- und Altersvorsorgebeträge und die sich hieraus ergebenden Anwartschaften. Für
alle im Rahmen dieser Bestimmung abzugebenden Erklärungen und
abzuschließenden Vereinbarungen bedarf es der Schriftform. § 11 Steuern,
Sozialabgaben Sämtliche
Lohn-, Einkommenssteuern und Sozialabgaben, die im Zusammenhang
mit den Altersvorsorgebeträgen aus diesem Tarifvertrag beim
Arbeitnehmer anfallen, sind von diesem zu tragen. Soweit
entsprechende Abgaben beim Arbeitgeber anfallen, sind diese vom
Arbeitgeber zu tragen. Bei einer pauschalen Versteuerung von
Beiträgen an eine Direktversicherung oder Pensionskasse ist die
Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom
Arbeitnehmer zu tragen. § 12 Ausschlussfrist Ansprüche
aller Art aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von zwölf Monaten schriftlich geltend zu
machen. Die Ausschlussfrist beginnt mit Zugang der Bescheinigung
des Versorgungsträgers über die für das Kalenderjahr
geleisteten Altersvorsorgebeträge. Der Lauf der Ausschlussfrist
ist in Fällen der Erkrankung des Arbeitnehmers gehemmt bis zum
Tage der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. § 13 Übergangsregelung Der
Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag gem. Tabelle (Anlage I)
entsteht am 01.01. 2002 und wird im Januar 2002 fällig. § 14 Schlussbestimmungen 1.
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.04.2001 in Kraft. Die
Entgeltumwandlung gem. § 4 tritt am 01.01.2002 in Kraft. 2. Der Tarifvertrag kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum 31.12.2006 gekündigt werden.
Bonn/Hamburg,
den 22.08.2001
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