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Altersvorsorge-Tarifvertrag
vom 22.08.2001
Zwischen dem
Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie
e.V., Bonn,
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,
Hauptvorstand, Hamburg,
- andererseits -
wird auf der Grundlage des Altersvermögensgesetzes
(AVmG) für die Mitglieder der vertragschließenden Parteien folgender
Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und
Entgeltumwandlung abgeschlossen:
Präambel
Durch diesen Tarifvertrag leisten die
Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer in der deutschen Süsswarenindustrie, indem ein tariflicher
Altersvorsorgebetrag vereinbart und die Möglichkeit angeboten wird, sich durch
eigene Leistungen mittels Entgeltumwandlung eine zusätzliche Altersversorgung
aufzubauen.
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) räumlich: für die Bundesrepublik
Deutschland
b) fachlich: für Industriebetriebe, die
nachstehende Waren oder ihrer Art nach verwandte Waren herstellen oder
verarbeiten, und deren Vertriebsgesellschaften:
Schokolade, Schokoladenerzeugnisse, Kakao
Zuckerwaren,
Dauerbackwaren,
Eiskrem,
Knabberartikel,
Rohmassen,
Speiseeisrohstoffe
sowie für unternehmenseigene Auslieferungslager;
c) persönlich: für alle Angestellten,
gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden.
Diese Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer
gleichermaßen.
Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages
sind nicht:
1. Gesetzliche Vertreter juristischer
Personen und von Personengesamtheiten gemäß § 5 Abs. 2 BetrVG;
2. Leitende Angestellte im Sinne von § 5
BetrVG;
3. Angestellte mit Sonderverträgen, in
denen die Anforderungen, Bezüge und allgemeinen Arbeitsbedingungen insgesamt
den Rahmen tariflicher Regelungen überschreiten.
§ 2
Durchführungswege
1. Die tarifliche Altersversorgung nach
diesem Tarifvertrag wird bei einer von den Tarifvertragsparteien auszuwählenden
Pensionskasse durchgeführt.
2. Es werden zwischen den
Tarifvertragsparteien und der ausgewählten Pensionskasse entsprechende
Rahmenvereinbarungen und Regelwerke vereinbart. Im Einvernehmen der
Tarifvertragsparteien ist ein Wechsel der Pensionskasse möglich.
3.
a) Sofern eine betriebliche
Altersversorgung am 08.05.2001 noch nicht bestand, wird der
Altersvorsorgebetrag und der Umwandlungsbetrag in die Pensionskasse gemäß §
2 Ziffer 1 eingezahlt.
b) Hat der Arbeitgeber bereits
Versorgungszusagen erteilt, kann er die tarifliche Altersvorsorge in diesem
bestehenden Durchführungsweg anstelle der Pensionskasse gemäß § 2 Ziffer 1
einrichten, sofern dieser betriebliche Durchführungsweg der Altersvorsorge
bis zum 31.03.2002 als eigene(r) Pensionskasse/Pensionsfonds eingerichtet
wird.
Geschlossene betriebliche Durchführungswege
gelten als bestehend, wenn sie bis zum 31.03.2002 wieder geöffnet und in
eine(n) eigene(n) Pensionskasse/Pensionsfonds überführt werden.
Der bisherige betriebliche Durchführungsweg
muss Arbeitnehmern offen gestanden haben, die unter diesen Tarifvertrag
fallen, und zumindest teilweise arbeitgeberfinanziert gewesen sein.
Die Entscheidung des Unternehmens, bis zum
31.03.2002 eine betriebliche Altersversorgung zu überführen bzw.
einzurichten, ist bis zum 31.12.2001 dem Betriebsrat schriftlich
bekanntzugeben.
c) Bestehende betriebliche
Pensionskassen können auch in betriebliche Pensionsfonds überführt werden.
d) Unterstützungskassen und
Direktzusagen entfallen als Durchführungswege.
e) Der Altersvorsorgebetrag nach § 3
kann in eine Direktversicherung gem. § 2 Ziff. 3 b 3. Absatz weiterhin
eingezahlt werden, sofern dieser Durchführungsweg am 08.05.2001 bereits
bestand. Für die Entgeltumwandlung nach § 4 ist dies nur mit Zustimmung der
Tarifvertragsparteien möglich.
f) Unternehmen, die bisher keine
betriebliche Altervorsorge haben, können mit Zustimmung der
Tarifvertragsparteien eine abweichende Regelung treffen.
§ 3
Tariflicher Altersvorsorgebetrag
1. Arbeitnehmer haben gegen den
Arbeitgeber einen Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung des
Altersvorsorgebetrages gem. § 3 Nr. 63 EStG, die ausschließlich für Zwecke
der Altersvorsorge verwendet werden darf. Die Höhe des Altersvorsorgebetrages
ergibt sich aus den als Anlagen I und II beigefügten Tabellen, die Bestandteil
dieses Tarifvertrages sind.
Der Anspruch ermäßigt sich für jeden
Kalendermonat, für den weniger als zwei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt
besteht, um 1/12.
Als Zeiten mit Entgeltanspruch gelten auch
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfällen, die keine Wegeunfälle
sind, für die Dauer des Bezuges von Krankengeld, längstens bis zu 78 Wochen.
2. Teilzeitbeschäftigte haben einen
anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur
regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Wechselt der Arbeitnehmer im
Laufe des Kalenderjahres von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder umgekehrt, sind für
die Berechnung der Höhe des Anspruchs die einzelnen Monate des Kalenderjahres
jeweils gesondert zu betrachten.
Der Anspruch besteht für Arbeitnehmer, die in
einem Arbeitsverhältnis als geringfügig Beschäftigte stehen, nur, wenn sie
auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung verzichtet
haben.
3. Der Altersvorsorgebetrag wird
jeweils bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres vom Arbeitgeber dem
Versorgungsträger ohne Antrag des Arbeitnehmers zugewendet. Eine Barauszahlung
sowie die Abtretung und Verpfändung sind ausgeschlossen.
Im Jahr des Eintretens des Versorgungsfalles
ist der Jahresteilbeitrag mit der letzten Entgeltzahlung fällig.
4. Ist der Altersvorsorgebetrag des
jeweiligen Jahres vom Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet
worden, der Anspruch darauf bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch
nicht in voller Höhe entstanden, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den übersteigenden
Geldbetrag zu verrechnen; ist das nicht möglich, hat der Arbeitnehmer den
Betrag zurückzuzahlen.
5. Soweit Ansprüche irgendwelcher Art
von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird der Anspruch auf den
Altersvorsorgebetrag nicht mitgerechnet.
§ 4
Entgeltumwandlung
1. Arbeitnehmer haben Anspruch auf
Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile zum Zwecke zusätzlicher
Altersvorsorge bis zur Grenze des versicherungspflichtigen Entgelts nach SGB
III. Bei Umwandlung von laufenden Entgelten (z.B. Monatsentgelt und vermögenswirksame
Leistungen) sind diese zu einer jährlichen Einmalzahlung zusammenzufassen. Der
Arbeitgeber wendet den entsprechenden Betrag dem Versorgungsträger gem. § 2
zu.
2. Der Anspruch ist schriftlich geltend
zu machen. Der Antrag hierzu ist vom Arbeitnehmer spätestens zwei Monate vor
dem gewünschten Zeitpunkt der erstmaligen Entgeltumwandlung zu stellen.
Der Arbeitnehmer ist bis auf schriftlichen
Widerruf, mindestens jedoch für ein Kalenderjahr, an seine Entscheidung
gebunden.
3. Entfällt der umgewandelte
tarifliche Entgeltanspruch, so entfällt auch für den Arbeitgeber die
Verpflichtung zur Weiterleitung dieses umgewandelten Betrages an den
Versorgungsträger. Der Arbeitnehmer kann dann eine andere tarifliche Leistung
umwandeln.
4. Ist der Entgeltanspruch, der vom
Arbeitnehmer umgewandelt und vom Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger
zugewendet wurde, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in voller Höhe
entstanden, so kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag verrechnen; ist
das unmöglich, hat der Arbeitnehmer den Betrag zurückzuzahlen.
§ 5
Entstehen des Anspruches
Der Anspruch nach den §§ 3 und 4 entsteht
nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von vier Monaten, rückwirkend
ab dem Eintrittsmonat, soweit das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, bzw.
die Beendigung der Saison gem. § 2 Ziff. 8 Manteltarifvertrag nicht angekündigt
ist.
Die Beschäftigungszeiten werden
zusammengerechnet, wenn zwischen den Zeiträumen nicht mehr als 12 Monate
liegen.
§ 6
Insolvenzsicherung
Die Insolvenzsicherung erfolgt auf
gesetzlicher Grundlage.
§ 7
Unverfallbarkeit
Umgewandelte Entgeltbeträge und der
Altersvorsorgebetrag sind sofort unverfallbar, soweit nicht § 3 Ziff. 4 und §
4 Ziff. 4 anzuwenden sind.
§ 8
Übertragung /Abfindung
Mit dem Versorgungsträger ist zu vereinbaren,
dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer das Recht zur
Fortführung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen
oder Beiträgen seines neuen Arbeitgebers hat. Sofern der neue Arbeitgeber die
Versorgungsanwartschaft übernimmt, ist dem Arbeitnehmer das Recht zur Übertragung
der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft einzuräumen.
Abfindungen sind nur gemäß § 3 BetrAVG zulässig.
§ 9
Bestehende Anwartschaften
Bestehende Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung und diese tarifliche Altersversorgungsregelung berühren sich
nicht.
§ 10
Information
Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber den
Versorgungsträgern Anspruch auf eine jährliche Information über die gezahlten
Umwandlungs- und Altersvorsorgebeträge und die sich hieraus ergebenden
Anwartschaften.
Für alle im Rahmen dieser Bestimmung
abzugebenden Erklärungen und abzuschließenden Vereinbarungen bedarf es der
Schriftform.
§ 11
Steuern, Sozialabgaben
Sämtliche Lohn-, Einkommenssteuern und
Sozialabgaben, die im Zusammenhang mit den Altersvorsorgebeträgen aus diesem
Tarifvertrag beim Arbeitnehmer anfallen, sind von diesem zu tragen. Soweit
entsprechende Abgaben beim Arbeitgeber anfallen, sind diese vom Arbeitgeber zu
tragen. Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen an eine
Direktversicherung oder Pensionskasse ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis
zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zu tragen.
§ 12
Ausschlussfrist
Ansprüche aller Art aus diesem Tarifvertrag
sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten schriftlich geltend zu
machen. Die Ausschlussfrist beginnt mit Zugang der Bescheinigung des
Versorgungsträgers über die für das Kalenderjahr geleisteten
Altersvorsorgebeträge. Der Lauf der Ausschlussfrist ist in Fällen der
Erkrankung des Arbeitnehmers gehemmt bis zum Tage der Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit.
§ 13
Übergangsregelung
Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag gem.
Tabelle (Anlage I) entsteht am 01.01. 2002 und wird im Januar 2002 fällig.
§ 14
Schlussbestimmungen
1. Dieser Tarifvertrag tritt am
01.04.2001 in Kraft. Die Entgeltumwandlung gem. § 4 tritt am 01.01.2002 in
Kraft.
2. Der Tarifvertrag kann schriftlich
mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum 31.12.2006 gekündigt
werden.
Bonn/Hamburg, den 22.08.2001
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Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie
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Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
Hauptvorstand |
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