|
Zwischen
dem
Landesverband des Hamburger
Einzelhandels e.V.,
einerseits
und
der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V.
Landesbezirk Hamburg,
andererseits
wird
folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
Manteltarifvertrag
(...)
§
7
Altersvorsorge
A.
Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge
§
1
Geltungsbereich
Die
ArbeitnehmerInnen im Einzelhandel in Hamburg haben
Anspruch auf tarifliche Altersvorsorge nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen:
I.
Arbeitgeberleistung
§
2
Altersvorsorgebetrag und dessen Voraussetzungen
|
1. |
Die
ArbeitnehmerInnen erhalten eine jährliche
Einmalzahlung, die ausschließlich für
Zwecke der persönlichen tariflichen
Altersvorsorge (Altersvorsorgebetrag)
verwendet wird. |
|
2. |
Anspruchsberechtigt
sind Arbeitnehmer und Auszubildende.
Danach erhalten:
a)
anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte
ArbeitnehmerInnen einmal jährlich 300 €;
b)
anspruchsberechtigte Auszubildende
einmal jährlich 150,00 €;
c)
anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer einen Betrag, dessen Höhe
anteilig im Verhältnis ihrer tatsächlichen
Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit
bestimmt wird. Bei schwankender Beschäftigungszeit
errechnet sich die Arbeitszeit nach dem
Durchschnitt der letzten zwölf Monate. |
|
3. |
Der
Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag
entsteht frühestens - ggf. anteilig - nach
Ablauf von sechs Kalendermonaten der
Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. |
|
4. |
Der
Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag
besteht für jeden Kalendermonat zu einem Zwölftel,
für den mindestens für 2 Wochen Anspruch
auf Arbeitsentgelt besteht. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag entfällt während
-
der
Dauer des Wehr- bzw. Ersatzdienstes
-
der
Dauer von Krankheitsfällen, wenn der
Arbeitgeber nicht zur gesetzlichen
Fortzahlung der Entgelte verpflichtet
ist
-
der
Dauer unbezahlter Freistellung von der
Arbeit
-
der
Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit
|
|
5. |
Der
Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag aus
dem vorliegenden Tarifvertrag ist in der Höhe
ausgeschlossen, in der die Beschäftigten für
den gleichen Zeitraum schon von einem
anderen Arbeitgeber oder von einem anderen
Leistungsverpflichteten Altersvorsorgebeträge
erhalten haben oder noch erhalten. |
|
6. |
Der
Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag endet
mit Ablauf des Monats, in dem das
Arbeitsverhältnis beendet wird. Löst der
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch
Vertragsbruch auf oder wird es durch begründete
außerordentliche Kündigung des
Arbeitgebers beendet, so entfällt der
Anspruch bereits für den Monat der
Vertragsbeendigung. |
|
7. |
Soweit
Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe
des Arbeitsentgelts abhängen, wird der
Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag nicht
mitgerechnet. |
|
8. |
Eine
unmittelbare Auszahlung des
Altersvorsorgebetrages an den
Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen.
Der Anspruch ist unabdingbar. Er kann weder
abgetreten noch verpfändet werden. |
|
9. |
Der
Altersvorsorgebetrag ist am 30. November des
Kalenderjahres und bei unterjährigem
Ausscheiden anteilig mit dem letzten
Abrechnungsmonat fällig. Abweichende
Vereinbarungen zur Fälligkeit sind durch
freiwillige Betriebsvereinbarung oder
Einzelarbeitsvertrag möglich. |
|
10. |
Hat der
Berechtigte jahresanteilig mehr erhalten,
als ihm zustehen würde, gilt der Mehrbetrag
als Vorschuss, der mit sonstigen Ansprüchen
des Berechtigten verrechnet wird oder von
ihm zurückzuzahlen ist. |
|
11. |
Alle
Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform.
|
§
3
Inanspruchnahme der tariflichen Altersvorsorge
|
1. |
Die
Inanspruchnahme des Altersvorsorgebetrages
setzt einen entsprechenden schriftlichen
Antrag des Anspruchsberechtigten voraus. |
|
2. |
Der
Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag wird
bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
zum 1. des Folgemonats nach Antragstellung
wirksam und zwar zu einem Zwölftel des
Gesamtvorsorgebetrages für jeden kommenden
Monat des laufenden Jahres, sofern das Beschäftigungsverhältnis
ungekündigt ist. |
|
3. |
Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, den
Arbeitnehmer bei der Einstellung, durch
Aushang am schwarzen Brett oder andere
geeignete Maßnahmen auf seinen Anspruch
hinzuweisen.
|
§
4
Durchführungswege
|
1. |
Auf
Antrag gemäß Ziffer 3 bietet der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine tarifliche
Altersversorgung nach dem Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) an.
Die Entscheidung über die Art der
angebotenen Altersversorgung trifft der
Arbeitgeber nach Beratung mit dem
Betriebsrat.
Der
Durchführungsweg der Direktversicherung
kann nur im Einvernehmen mit dem
Arbeitnehmer gewählt werden. |
|
2. |
Das
Angebot des Arbeitgebers muss eine
lebenslange Altersrente, den Schutz der
Hinterbliebenen und den Schutz bei
Erwerbsminderung umfassen. *
Die
Leistung muss insgesamt mindestens dem Wert
der eingezahlten Beiträge entsprechen.
Die tarifliche Direktversicherungszusage
muss dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches
Bezugsrecht im Versicherungsvertrag einräumen
und darf nicht beliehen werden. Bei der
Pensionskassenzusage muss dem Arbeitnehmer
ein unmittelbarer Rechtsanspruch gegenüber
der gewählten Pensionskasse eingeräumt
werden.
Dies
gilt nicht für Altersvorsorgezusagen, die
vor dem 21.06.2001 erteilt worden sind.
|
*
Protokollnotiz:
Für
den Fall, dass
Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente auf
gesetzliche Rentenansprüche angerechnet werden,
werden die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass
die anzurechnenden Rentenarten nicht zwingender
Bestandteil der nach Ziffer 4.2. angebotenen
Altersvorsorge sein müssen.
§
5
Verbandsregelung
Für
den Fall, dass der Arbeitgeber dem
Anspruchsberechtigten 6 Monate nach Vereinbarung der
Regelungen zur tariflichen Altersvorsorge bzw. 6
Monate nach Antragstellung keine den Bedingungen
dieses Tarifvertrages entsprechende
Versorgungszusage anbietet, werden die
Tarifvertragsparteien eine Verbandsregelung
vereinbaren.
§
6
Unverfallbarkeit
|
1. |
Versorgungszusagen
auf tarifliche Altersversorgung sind
vertraglich für den Arbeitnehmer sofort
unverfallbar im Sinne des
Betriebsrentengesetzes. |
|
2. |
Es
gelten die gesetzlichen Bestimmungen des
Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung
in der jeweils geltenden Fassung des
Altersvermögensgesetzes (AVmG) in
Verbindung mit den jeweiligen Regelungen des
Versorgungsträgers. |
|
3. |
Etwaige
bereits bestehende Anwartschaften auf
betriebliche Altersvorsorge werden von
dieser tariflichen Altersvorsorge nicht berührt
und haben umgekehrt auf diese keinen
Einfluss.
|
§
7
Steuern, Sozialabgaben
Die
vom Arbeitgeber gemäß Ziffer
2 zu entrichtenden Beiträge kommen für eine
Inanspruchnahme nach § 10 a EStG nicht in Betracht.
Im
übrigen sind sämtliche Steuern und Sozialabgaben,
die im Zusammenhang mit den Altersvorsorgebeträgen
beim Arbeitnehmer anfallen, vom Arbeitnehmer zu
tragen. Soweit entsprechende Abgaben beim
Arbeitgeber anfallen, sind diese vom Arbeitgeber zu
tragen. Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen
an eine Direktversicherung oder Pensionskasse ist
die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum
Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zu tragen.
§
8
Ausschlussfristen
Der
Anspruch des Arbeitnehmers auf den jährlichen
Altersvorsorgebetrag des Arbeitgebers erlischt,
falls er nicht binnen 6 Monaten nach Fälligkeit gemäß
§ 2 Ziffer
9 beim Arbeitgeber oder dem hierfür zuständigen
Vertreter schriftlich geltend gemacht wird. Bei Auflösung
des Arbeitsverhältnisses ist der Anspruch innerhalb
von zwei Monaten nach der Auflösung geltend zu
machen.
§
9
Anrechnung
Bisher
vom Arbeitgeber freiwillig geleistete Aufwendungen
zur Altersvorsorge können mit den nach diesem
Vertrag bestehenden Ansprüchen gemäß Ziffer
2.1. verrechnet werden. Dies gilt nicht für die
346,94 DM / 177,39 € (Vollzeitbeschäftigte), die
dem ursprünglichen Anspruch auf vermögenswirksame
Leistungen entsprechen.
II.
Entgeltumwandlung
§
10
Anspruch
auf Entgeltumwandlung
|
1. |
ArbeitnehmerInnen,
die den Altersvorsorgebetrag nach Ziffer 2
ausgeschöpft haben, sind darüber hinaus
berechtigt, bis zu einer Höhe von 4 % der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten weitere tarifliche Entgeltansprüche
ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung
(z. B. Urlaubsgeld, Sonderzahlung) für die
betriebliche Altersvorsorge in einem vom
Arbeitgeber angebotenen Durchführungsweg zu
verwenden.
Der
Arbeitnehmer ist bis auf Widerruf von Jahr
zu Jahr an seine Entscheidung gebunden.
Der
Arbeitgeber fördert diese Umwandlung künftiger
Entgeltansprüche, soweit er dadurch Beiträge
an die Sozialversicherung erspart, mit einer
Zusatzleistung in Höhe von 10 % des
umgewandelten Betrages. |
|
2. |
Über
die Entgeltumwandlung nach Ziffer 10.1.
hinaus hat der Arbeitgeber auf Wunsch des
Arbeitnehmers die Möglichkeit anzubieten,
durch Verwendung von Entgeltbestandteilen
zugunsten einer Altersvorsorge die
staatliche Förderung gemäß §§ 10 a, 82
Abs. 2 EStG zu nutzen. Der Arbeitgeber zahlt
den entsprechenden Betrag an den
Versorgungsträger ein. Diese Möglichkeit
gilt ab 01.01.2002.
|
III.
Schlussbestimmungen
§
11
Übergangsregelung
|
1. |
Für
das Jahr 2001 beträgt der
Altersvorsorgebetrag abweichend von Ziffer 2
240,00 DM (122,71 €) für Vollzeitbeschäftigte.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den
anteiligen Betrag, Auszubildende 120,00 DM
(61,36 €). Dieser Betrag wird erstmalig fällig
im Januar 2002. |
|
2. |
Für
ArbeitnehmerInnen, die den
Altersvorsorgebetrag nach Ziffer 2 in
Anspruch nehmen, entfällt § 7 B (Vermögenswirksame
Leistungen) des Manteltarifvertrages mit
Wirkung zum 01.01.2002. |
|
3. |
Für
ArbeitnehmerInnen, die einen zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Tarifvertrages über
tarifliche Altersvorsorge bestehenden
Vertrag zur Anlage von vermögenswirksamen
Leistungen fortführen möchten, gilt § 7 B
des Manteltarifvertrages fort. Das gleiche
gilt für ArbeitnehmerInnen, die vermögenswirksame
Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen
wollen. Der Altersvorsorgebetrag ermäßigt
sich in diesem Falle auf 240,00 DM (122,71
€) für Vollzeitbeschäftigte, anteilig für
Teilzeitbeschäftigte bzw. auf DM 120,00
(61,36 €) für Auszubildende. |
|
4. |
Vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmerinnen -Teilzeitbeschäftigte
anteilig -, die bei Abschluss des
Tarifvertrages über tarifliche
Altersvorsorge das 50.Lebensjahr vollendet
haben, können auf Antrag den
Altersvorsorgebetrag alternativ in Höhe von
monatlich 46,00 DM (23,52 €) einschließlich
der vermögenswirksamen Leistungen in Form
von vermögenswirksamen Leistungen gemäß
§ 7 B MTV verwenden. Das gleiche gilt für
ArbeitnehmerInnen, die bei Betriebseintritt
das 50. Lebensjahr vollendet und noch keine
tariflichen Altersvorsorgeansprüche
erworben haben. |
|
5. |
Abweichend
von Ziffern 3.1. und 3.2. besteht für
Arbeitnehmer, die am 01.01.2001 die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, der
Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag (ggf.
anteilig) ab dem 01.01.2001, wenn bis spätestens
3 Monate nach Vereinbarung der Regelungen
zur tariflichen Altersvorsorge ein Antrag im
Sinne der Ziffer 3.1. gestellt wird.
Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, über die
Antragsfristen im Betrieb zu informieren. |
|
6. |
Anspruchsberechtigte
ArbeitnehmerInnen im Sinne von Ziffer 11.5.,
die bis zum 31.12.2001 ausscheiden, erhalten
ihren Anspruch mit der letzten
Entgeltzahlung ausgezahlt.
|
§
12
Inkrafttreten und Kündigung
|
1. |
Der
Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge
tritt am 01.01.2001 in Kraft. |
|
2. |
Der
Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge
kann von jeder Vertragspartei mit einer
Frist von 6 Monaten zum Monatsende, erstmals
zum 31.12.2003, gekündigt werden. Die Kündigung
muss schriftlich erfolgen. |
|
3. |
Bei
wesentlichen Änderungen der gesetzlichen
Grundlagen der betrieblichen
Altersversorgung einschließlich der steuer-
und sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen kann der Tarifvertrag
abweichend von Ziffer 2 mit einer Frist von
3 Monaten zum Monatsende - auch teilweise -
gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien
verpflichten sich, unverzüglich nach
Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen
aufzunehmen. |
(...)
Landesverband
des Hamburger Einzelhandels e.V.
Dornseifer -
Linnekogel - Grüter
Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e. V.,
Landesbezirk Hamburg
Meinecke - Nienhaus
|
|
Protokollnotiz zu § 7 A des Manteltarifvertrages für
den Hamburger Einzelhandel
Zu § 2 Ziffer
1
ArbeitnehmerInnen, die weiterbeschäftigt
werden, obwohl ihr Arbeitsverhältnis gemäß dem
Manteltarifvertrag wegen Erreichen eines bestimmten
Lebensalters bzw. Rentenbezugs geendet hätte, sowie
ArbeitnehmerInnen, die ein Arbeitsverhältnis erst
nach diesem Zeitpunkt begründet haben, werden vom
persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages
nicht erfasst.
Zu § 2 Ziffer
2 c
Bei schwankender Beschäftigungszeit/Stundenzahl
errechnet sich die Arbeitszeit nach dem Durchschnitt
der letzten 12 Monate vor Fälligkeit.
Zu § 2 Ziffer
4
Die Verpflichtungen des Arbeitgebers nach § 14
a Abs. 3 Arbeitsplatzschutzgesetz bleiben unberührt.
Der tarifliche Elternurlaub steht der Elternzeit
gleich.
Zu § 2 Ziffer
9
Abweichende Vereinbarungen zur Fälligkeit sind
nur zulässig, sofern der Fälligkeitstermin
innerhalb des selben Jahres liegt.
Zu § 3 Ziffer
2
Der Tarifvertrag verlangt von ArbeitnehmerInnen
nicht jährlich erneut einen entsprechenden Antrag.
Es sei denn, es soll eine Änderung eintreten.
Zu § 4 Ziffer
2
Auch ein Angebot des Arbeitgebers, das lediglich
eine lebenslange Altersrente beinhaltet, genügt den
Anforderungen des Tarifvertrages. In diesem Fall hat
der Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer zusätzlichen
Absicherung des Schutzes der Hinterbliebenen und des
Schutzes bei Erwerbsminderung unter Vorlage der
entsprechenden Tarife hinzuweisen. Sofern der/die
ArbeitnehmerIn zusätzlich den Schutz der
Hinterbliebenen und/oder den Schutz bei
Erwerbsminderung beantragt, muss das
Arbeitgeberangebot ohne Gesundheitsprüfung
entsprechend ergänzt werden. Der/die ArbeitnehmerIn
kann seine/ihre Entscheidung im Laufe der
Versicherungszeit mit Wirkung zum Beginn des
Folgejahres schriftlich ändern.
Die Leistung muss insgesamt mindestens der Summe der
zugesagten Beiträge entsprechen, soweit sie nicht
rechnungsmäßig für einen biometrischen
Risikoausgleich verbraucht wurde.
Zu § 5
Der Arbeitgeber ist in den Jahren 2001 und 2002
bis zum 30.04.2002 berechtigt, die Durchführungswege
Pensionskasse und Pensionsfonds anzubieten, ohne
sofort einen bestimmten Träger zu benennen. Die
Versorgungsaufwendungen sind in diesem Fall bis zur
endgültigen Überweisung längstens aber bis zum
30.04 2002 einem Treuhandkonto zuzuführen. Macht
der Arbeitgeber ein solches Angebot, kommt die
Verbandsregelung nach § 5 nicht zum Tragen.
Hat der Arbeitgeber dem Anspruchsberechtigten bzw.
dem Antragsteller in der Übergangszeit bis zum
30.04.2002, danach innerhalb von 6 Monaten nach
Antragstellung keine den Bedingungen dieses
Tarifvertrages entsprechende Versorgungszusage
angeboten, hat der Anspruchsberechtigte bzw. der
Antragsteller die Möglichkeit, aus den von den
Tarifvertragsparteien benannten
Versorgungseinrichtungen einen Versorgungsträger
auszuwählen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet,
mit dem gewählten Träger der Altersvorsorge eine
Vereinbarung zugunsten des Beschäftigten abzuschließen.
Die Tarifvertragsparteien haben mit den aufgeführten
Versorgungsträgern vereinbart, dass sie für diesen
Fall nur eine Versorgungsleistung anbieten, die den
Bedingungen dieses Tarifvertrages entspricht.
Die Aufzählung der von den Tarifvertragsparteien
ausgesuchten und überprüften Versorgungsträgern
und deren Vorsorgeprodukte erfolgt in einer
gesonderten Anlage.
(
Anmerkung)
Zu § 6 Ziffer
2
Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse
und Direktzusage ist für die Insolvenzsicherung bis
zum Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit ein
Insolvenzschutz sicherzustellen.
Zu § 8
Die Ausschlussfrist des § 8 beginnt bei
Kenntnisnahmemöglichkeit, längstens 12 Monate nach
Fälligkeit der Altersvorsorgeleistung.
Zu § 9
Die Tarifvertragsparteien wollten Arbeitgeber,
die bereits bisher ohne tarifvertragliche
Verpflichtung eine betriebliche Altersversorgung
eingerichtet haben, wirtschaftlich nicht zusätzlich
belasten. Eine bislang bereits bestehende
Altersversorgung erfüllt daher den Tarifanspruch,
sofern der Arbeitgeber für den jeweiligen
Mitarbeiter Vorsorgebeträge in Höhe des
Tarifvertrages aufwendet. Als Vorsorgeaufwendungen
gelten auch individuell zuordnungsfähige Pensionsrückstellungen.
Bei geringerer Höhe der betrieblichen
Altersvorsorgeaufwendungen hat der Arbeitgeber die
Differenz nach dem Tarifvertrag zu erbringen.
Sofern aufgrund bisheriger betrieblicher
Altersversorgung eine Anrechnung erfolgt, sind die
aus den vom Arbeitgeber geleisteten
Vorsorgeaufwendungen resultierenden Anwartschaften
in Höhe der tariflichen Altersvorsorgeansprüche
sofort unverfallbar im Sinne von § 6 Ziffer 1. Bezüglich
früher ohne tarifliche Verpflichtung geleisteter
Altersvorsorgeaufwendungen ändert sich an der
Verfallbarkeit/Unverfallbarkeit der daraus
resultierenden Anwartschaften nichts. Im Übrigen
ist § 4 Ziffer 2 Sätze 3 und 4 auf die vom
Arbeitgeber erbrachten Vorsorgeaufwendungen ab dem
Wirksamwerden der Anrechnung anzuwenden.
Zu § 10
Ziffern 1 und 2
Die Entscheidung über die Art der angebotenen
Altersversorgung trifft der Arbeitgeber nach
Beratung mit dem Betriebsrat. Der Durchführungsweg
der Direktversicherung kann nur im Einvernehmen mit
dem Arbeitnehmer gewählt werden.
Der Hinweis auf die Verwendung von Tarifentgelt für
die staatlich geförderte private Altersvorsorge in
§ 10 Ziffer 2 ist deklaratorisch und setzt die
Ausschöpfung der Entgeltumwandlungsmöglichkeit
nach Ziffer 1 nicht voraus.
Zu § 11 Ziffer
1
Eine abweichende Vereinbarung ist auch zulässig
bezüglich des ersten Fälligkeitstermins vom
31.01.2002, sofern der Arbeitgeber eine
Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbieten
will, der derzeit noch nicht existent ist oder die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme noch nicht
erfüllt. In diesem Fall ist der
Altersvorsorgebetrag spätenstens am 30.04.2002 fällig
zu stellen.
Landesverband
des Hamburger Einzelhandels e.V.
Dornseifer
Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e. V.,
Landesbezirk Hamburg
Nienhaus
Anmerkung:
Versorgungsträger
sind:
- Allianz Lebensversicherung
- Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG
- Hamburger Pensionskasse
- Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft
- Signal-Iduna Gruppe
- u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk |