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Zwischen
dem
Landesverband des Hamburger
Einzelhandels e.V.,
einerseits
und
der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. Landesbezirk Hamburg,
andererseits
wird
folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
Manteltarifvertrag
(...)
§
7
Altersvorsorge
A.
Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge
§
1
Geltungsbereich
Die
ArbeitnehmerInnen im Einzelhandel in Hamburg haben Anspruch auf tarifliche
Altersvorsorge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
I.
Arbeitgeberleistung
§
2
Altersvorsorgebetrag und dessen Voraussetzungen
|
1. |
Die ArbeitnehmerInnen erhalten
eine jährliche Einmalzahlung, die ausschließlich für Zwecke der
persönlichen tariflichen Altersvorsorge (Altersvorsorgebetrag)
verwendet wird. |
|
2. |
Anspruchsberechtigt sind
Arbeitnehmer und Auszubildende.
Danach erhalten:
a)
anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte
ArbeitnehmerInnen einmal jährlich 300 €;
b)
anspruchsberechtigte Auszubildende einmal jährlich 150,00
€;
c)
anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
einen Betrag, dessen Höhe anteilig im Verhältnis ihrer tatsächlichen
Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bestimmt wird. Bei
schwankender Beschäftigungszeit errechnet sich die Arbeitszeit
nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate. |
|
3. |
Der
Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag entsteht frühestens - ggf.
anteilig - nach Ablauf von sechs Kalendermonaten der Betriebs-
oder Unternehmenszugehörigkeit. |
|
4. |
Der Anspruch auf den
Altersvorsorgebetrag besteht für jeden Kalendermonat zu einem Zwölftel,
für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt
besteht. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag entfällt während
-
der Dauer des Wehr- bzw.
Ersatzdienstes
-
der Dauer von Krankheitsfällen,
wenn der Arbeitgeber nicht zur gesetzlichen Fortzahlung der
Entgelte verpflichtet ist
-
der Dauer unbezahlter
Freistellung von der Arbeit
-
der Dauer der
Inanspruchnahme von Elternzeit
|
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5. |
Der
Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag aus dem vorliegenden
Tarifvertrag ist in der Höhe ausgeschlossen, in der die Beschäftigten
für den gleichen Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber
oder von einem anderen Leistungsverpflichteten
Altersvorsorgebeträge erhalten haben oder noch erhalten. |
|
6. |
Der
Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag endet mit Ablauf des Monats,
in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Löst der Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis durch Vertragsbruch auf oder wird es durch
begründete außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet,
so entfällt der Anspruch bereits für den Monat der
Vertragsbeendigung. |
|
7. |
Soweit
Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen,
wird der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag nicht mitgerechnet. |
|
8. |
Eine
unmittelbare Auszahlung des Altersvorsorgebetrages an den
Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen. Der Anspruch ist
unabdingbar. Er kann weder abgetreten noch verpfändet werden. |
|
9. |
Der Altersvorsorgebetrag ist am
30. November des Kalenderjahres und bei unterjährigem Ausscheiden
anteilig mit dem letzten Abrechnungsmonat fällig. Abweichende
Vereinbarungen zur Fälligkeit sind durch freiwillige
Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag möglich. |
|
10. |
Hat der Berechtigte
jahresanteilig mehr erhalten, als ihm zustehen würde, gilt der
Mehrbetrag als Vorschuss, der mit sonstigen Ansprüchen des
Berechtigten verrechnet wird oder von ihm zurückzuzahlen ist. |
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11. |
Alle
Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
|
§
3
Inanspruchnahme der tariflichen Altersvorsorge
|
1. |
Die
Inanspruchnahme des Altersvorsorgebetrages setzt einen
entsprechenden schriftlichen Antrag des Anspruchsberechtigten
voraus. |
|
2. |
Der Anspruch auf
den Altersvorsorgebetrag wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
zum 1. des Folgemonats nach Antragstellung wirksam und zwar zu
einem Zwölftel des Gesamtvorsorgebetrages für jeden kommenden
Monat des laufenden Jahres, sofern das Beschäftigungsverhältnis
ungekündigt ist. |
|
3. |
Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Einstellung, durch
Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Maßnahmen auf
seinen Anspruch hinzuweisen.
|
§
4
Durchführungswege
|
1. |
Auf
Antrag gemäß Ziffer 3 bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
eine tarifliche Altersversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) an. Die
Entscheidung über die Art der angebotenen Altersversorgung trifft
der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat.
Der
Durchführungsweg der Direktversicherung kann nur im Einvernehmen
mit dem Arbeitnehmer gewählt werden. |
|
2. |
Das
Angebot des Arbeitgebers muss eine lebenslange Altersrente, den
Schutz der Hinterbliebenen und den Schutz bei Erwerbsminderung
umfassen. *
Die
Leistung muss insgesamt mindestens dem Wert der eingezahlten Beiträge
entsprechen.
Die tarifliche Direktversicherungszusage muss dem Arbeitnehmer ein
unwiderrufliches Bezugsrecht im Versicherungsvertrag einräumen
und darf nicht beliehen werden. Bei der Pensionskassenzusage muss
dem Arbeitnehmer ein unmittelbarer Rechtsanspruch gegenüber der
gewählten Pensionskasse eingeräumt werden.
Dies
gilt nicht für Altersvorsorgezusagen, die vor dem 21.06.2001
erteilt worden sind.
|
*
Protokollnotiz:
Für
den Fall, dass
Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente auf gesetzliche Rentenansprüche
angerechnet werden, werden die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass
die anzurechnenden Rentenarten nicht zwingender Bestandteil der nach
Ziffer 4.2. angebotenen Altersvorsorge sein müssen.
§
5
Verbandsregelung
Für
den Fall, dass der Arbeitgeber dem Anspruchsberechtigten 6 Monate nach
Vereinbarung der Regelungen zur tariflichen Altersvorsorge bzw. 6 Monate
nach Antragstellung keine den Bedingungen dieses Tarifvertrages
entsprechende Versorgungszusage anbietet, werden die Tarifvertragsparteien
eine Verbandsregelung vereinbaren.
§
6
Unverfallbarkeit
|
1. |
Versorgungszusagen auf
tarifliche Altersversorgung sind vertraglich für den Arbeitnehmer
sofort unverfallbar im Sinne des Betriebsrentengesetzes. |
|
2. |
Es
gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur
betrieblichen Altersversorgung in der jeweils geltenden Fassung
des Altersvermögensgesetzes (AVmG) in Verbindung mit den
jeweiligen Regelungen des Versorgungsträgers. |
|
3. |
Etwaige bereits bestehende
Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge werden von dieser
tariflichen Altersvorsorge nicht berührt und haben umgekehrt auf
diese keinen Einfluss.
|
§
7
Steuern, Sozialabgaben
Die
vom Arbeitgeber gemäß Ziffer
2 zu entrichtenden Beiträge kommen für eine Inanspruchnahme nach § 10 a
EStG nicht in Betracht.
Im
übrigen sind sämtliche Steuern und Sozialabgaben, die im Zusammenhang
mit den Altersvorsorgebeträgen beim Arbeitnehmer anfallen, vom
Arbeitnehmer zu tragen. Soweit entsprechende Abgaben beim Arbeitgeber
anfallen, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen. Bei einer pauschalen
Versteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung oder Pensionskasse
ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom
Arbeitnehmer zu tragen.
§
8
Ausschlussfristen
Der
Anspruch des Arbeitnehmers auf den jährlichen Altersvorsorgebetrag des
Arbeitgebers erlischt, falls er nicht binnen 6 Monaten nach Fälligkeit
gemäß § 2 Ziffer
9 beim Arbeitgeber oder dem hierfür zuständigen Vertreter schriftlich
geltend gemacht wird. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der
Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach der Auflösung geltend zu machen.
§
9
Anrechnung
Bisher
vom Arbeitgeber freiwillig geleistete Aufwendungen zur Altersvorsorge können
mit den nach diesem Vertrag bestehenden Ansprüchen gemäß Ziffer
2.1. verrechnet werden. Dies gilt nicht für die 346,94 DM / 177,39 €
(Vollzeitbeschäftigte), die dem ursprünglichen Anspruch auf vermögenswirksame
Leistungen entsprechen.
II.
Entgeltumwandlung
§
10
Anspruch
auf Entgeltumwandlung
|
1. |
ArbeitnehmerInnen,
die den Altersvorsorgebetrag nach Ziffer 2 ausgeschöpft haben,
sind darüber hinaus berechtigt, bis zu einer Höhe von 4 % der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten weitere tarifliche Entgeltansprüche
ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung (z. B. Urlaubsgeld,
Sonderzahlung) für die betriebliche Altersvorsorge in einem vom
Arbeitgeber angebotenen Durchführungsweg zu verwenden.
Der
Arbeitnehmer ist bis auf Widerruf von Jahr zu Jahr an seine
Entscheidung gebunden.
Der
Arbeitgeber fördert diese Umwandlung künftiger Entgeltansprüche,
soweit er dadurch Beiträge an die Sozialversicherung erspart, mit
einer Zusatzleistung in Höhe von 10 % des umgewandelten Betrages. |
|
2. |
Über
die Entgeltumwandlung nach Ziffer 10.1. hinaus hat der Arbeitgeber
auf Wunsch des Arbeitnehmers die Möglichkeit anzubieten, durch
Verwendung von Entgeltbestandteilen zugunsten einer Altersvorsorge
die staatliche Förderung gemäß §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG zu
nutzen. Der Arbeitgeber zahlt den entsprechenden Betrag an den
Versorgungsträger ein. Diese Möglichkeit gilt ab 01.01.2002.
|
III.
Schlussbestimmungen
§
11
Übergangsregelung
|
1. |
Für
das Jahr 2001 beträgt der Altersvorsorgebetrag abweichend von
Ziffer 2 240,00 DM (122,71 €) für Vollzeitbeschäftigte.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den anteiligen Betrag,
Auszubildende 120,00 DM (61,36 €). Dieser Betrag wird erstmalig
fällig im Januar 2002. |
|
2. |
Für
ArbeitnehmerInnen, die den Altersvorsorgebetrag nach Ziffer 2 in
Anspruch nehmen, entfällt § 7 B (Vermögenswirksame Leistungen)
des Manteltarifvertrages mit Wirkung zum 01.01.2002. |
|
3. |
Für
ArbeitnehmerInnen, die einen zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge bestehenden
Vertrag zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen fortführen
möchten, gilt § 7 B des Manteltarifvertrages fort. Das gleiche
gilt für ArbeitnehmerInnen, die vermögenswirksame Leistungen
weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Der Altersvorsorgebetrag ermäßigt
sich in diesem Falle auf 240,00 DM (122,71 €) für Vollzeitbeschäftigte,
anteilig für Teilzeitbeschäftigte bzw. auf DM 120,00 (61,36 €)
für Auszubildende. |
|
4. |
Vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmerinnen -Teilzeitbeschäftigte anteilig -, die bei
Abschluss des Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge das
50.Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag den
Altersvorsorgebetrag alternativ in Höhe von monatlich 46,00 DM
(23,52 €) einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen in
Form von vermögenswirksamen Leistungen gemäß § 7 B MTV
verwenden. Das gleiche gilt für ArbeitnehmerInnen, die bei
Betriebseintritt das 50. Lebensjahr vollendet und noch keine
tariflichen Altersvorsorgeansprüche erworben haben. |
|
5. |
Abweichend
von Ziffern 3.1. und 3.2. besteht für Arbeitnehmer, die am
01.01.2001 die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben,
der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag (ggf. anteilig) ab dem
01.01.2001, wenn bis spätestens 3 Monate nach Vereinbarung der
Regelungen zur tariflichen Altersvorsorge ein Antrag im Sinne der
Ziffer 3.1. gestellt wird.
Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, über die Antragsfristen im Betrieb
zu informieren. |
|
6. |
Anspruchsberechtigte
ArbeitnehmerInnen im Sinne von Ziffer 11.5., die bis zum
31.12.2001 ausscheiden, erhalten ihren Anspruch mit der letzten
Entgeltzahlung ausgezahlt.
|
§
12
Inkrafttreten und Kündigung
|
1. |
Der Tarifvertrag über
tarifliche Altersvorsorge tritt am 01.01.2001 in Kraft. |
|
2. |
Der Tarifvertrag über
tarifliche Altersvorsorge kann von jeder Vertragspartei mit einer
Frist von 6 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2003, gekündigt
werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. |
|
3. |
Bei
wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen der
betrieblichen Altersversorgung einschließlich der steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kann der Tarifvertrag
abweichend von Ziffer 2 mit einer Frist von 3 Monaten zum
Monatsende - auch teilweise - gekündigt werden. Die
Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach
Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen aufzunehmen. |
(...)
Landesverband
des Hamburger Einzelhandels e.V.
Dornseifer - Linnekogel - Grüter
Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e. V., Landesbezirk Hamburg
Meinecke - Nienhaus
|
|
Protokollnotiz zu § 7 A des Manteltarifvertrages für den Hamburger
Einzelhandel
Zu § 2 Ziffer 1
ArbeitnehmerInnen, die weiterbeschäftigt werden, obwohl ihr
Arbeitsverhältnis gemäß dem Manteltarifvertrag wegen Erreichen eines
bestimmten Lebensalters bzw. Rentenbezugs geendet hätte, sowie
ArbeitnehmerInnen, die ein Arbeitsverhältnis erst nach diesem Zeitpunkt
begründet haben, werden vom persönlichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages nicht erfasst.
Zu § 2 Ziffer 2 c
Bei schwankender Beschäftigungszeit/Stundenzahl errechnet sich die
Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Fälligkeit.
Zu § 2 Ziffer 4
Die Verpflichtungen des Arbeitgebers nach § 14 a Abs. 3
Arbeitsplatzschutzgesetz bleiben unberührt. Der tarifliche Elternurlaub
steht der Elternzeit gleich.
Zu § 2 Ziffer 9
Abweichende Vereinbarungen zur Fälligkeit sind nur zulässig, sofern
der Fälligkeitstermin innerhalb des selben Jahres liegt.
Zu § 3 Ziffer 2
Der Tarifvertrag verlangt von ArbeitnehmerInnen nicht jährlich erneut
einen entsprechenden Antrag. Es sei denn, es soll eine Änderung
eintreten.
Zu § 4 Ziffer 2
Auch ein Angebot des Arbeitgebers, das lediglich eine lebenslange
Altersrente beinhaltet, genügt den Anforderungen des Tarifvertrages. In
diesem Fall hat der Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer zusätzlichen
Absicherung des Schutzes der Hinterbliebenen und des Schutzes bei
Erwerbsminderung unter Vorlage der entsprechenden Tarife hinzuweisen.
Sofern der/die ArbeitnehmerIn zusätzlich den Schutz der Hinterbliebenen
und/oder den Schutz bei Erwerbsminderung beantragt, muss das
Arbeitgeberangebot ohne Gesundheitsprüfung entsprechend ergänzt werden.
Der/die ArbeitnehmerIn kann seine/ihre Entscheidung im Laufe der
Versicherungszeit mit Wirkung zum Beginn des Folgejahres schriftlich ändern.
Die Leistung muss insgesamt mindestens der Summe der zugesagten Beiträge
entsprechen, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen
Risikoausgleich verbraucht wurde.
Zu § 5
Der Arbeitgeber ist in den Jahren 2001 und 2002 bis zum 30.04.2002
berechtigt, die Durchführungswege Pensionskasse und Pensionsfonds
anzubieten, ohne sofort einen bestimmten Träger zu benennen. Die
Versorgungsaufwendungen sind in diesem Fall bis zur endgültigen Überweisung
längstens aber bis zum 30.04 2002 einem Treuhandkonto zuzuführen. Macht
der Arbeitgeber ein solches Angebot, kommt die Verbandsregelung nach § 5
nicht zum Tragen.
Hat der Arbeitgeber dem Anspruchsberechtigten bzw. dem Antragsteller in
der Übergangszeit bis zum 30.04.2002, danach innerhalb von 6 Monaten nach
Antragstellung keine den Bedingungen dieses Tarifvertrages entsprechende
Versorgungszusage angeboten, hat der Anspruchsberechtigte bzw. der
Antragsteller die Möglichkeit, aus den von den Tarifvertragsparteien
benannten Versorgungseinrichtungen einen Versorgungsträger auszuwählen.
Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, mit dem gewählten Träger der
Altersvorsorge eine Vereinbarung zugunsten des Beschäftigten abzuschließen.
Die Tarifvertragsparteien haben mit den aufgeführten Versorgungsträgern
vereinbart, dass sie für diesen Fall nur eine Versorgungsleistung
anbieten, die den Bedingungen dieses Tarifvertrages entspricht.
Die Aufzählung der von den Tarifvertragsparteien ausgesuchten und überprüften
Versorgungsträgern und deren Vorsorgeprodukte erfolgt in einer
gesonderten Anlage.
(
Anmerkung)
Zu § 6 Ziffer 2
Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage ist
für die Insolvenzsicherung bis zum Eintritt der gesetzlichen
Unverfallbarkeit ein Insolvenzschutz sicherzustellen.
Zu § 8
Die Ausschlussfrist des § 8 beginnt bei Kenntnisnahmemöglichkeit, längstens
12 Monate nach Fälligkeit der Altersvorsorgeleistung.
Zu § 9
Die Tarifvertragsparteien wollten Arbeitgeber, die bereits bisher ohne
tarifvertragliche Verpflichtung eine betriebliche Altersversorgung
eingerichtet haben, wirtschaftlich nicht zusätzlich belasten. Eine
bislang bereits bestehende Altersversorgung erfüllt daher den
Tarifanspruch, sofern der Arbeitgeber für den jeweiligen Mitarbeiter
Vorsorgebeträge in Höhe des Tarifvertrages aufwendet. Als
Vorsorgeaufwendungen gelten auch individuell zuordnungsfähige Pensionsrückstellungen.
Bei geringerer Höhe der betrieblichen Altersvorsorgeaufwendungen hat der
Arbeitgeber die Differenz nach dem Tarifvertrag zu erbringen.
Sofern aufgrund bisheriger betrieblicher Altersversorgung eine Anrechnung
erfolgt, sind die aus den vom Arbeitgeber geleisteten Vorsorgeaufwendungen
resultierenden Anwartschaften in Höhe der tariflichen Altersvorsorgeansprüche
sofort unverfallbar im Sinne von § 6 Ziffer 1. Bezüglich früher ohne
tarifliche Verpflichtung geleisteter Altersvorsorgeaufwendungen ändert
sich an der Verfallbarkeit/Unverfallbarkeit der daraus resultierenden
Anwartschaften nichts. Im Übrigen ist § 4 Ziffer 2 Sätze 3 und 4 auf
die vom Arbeitgeber erbrachten Vorsorgeaufwendungen ab dem Wirksamwerden
der Anrechnung anzuwenden.
Zu § 10 Ziffern 1 und 2
Die Entscheidung über die Art der angebotenen Altersversorgung trifft
der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat. Der Durchführungsweg
der Direktversicherung kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer gewählt
werden.
Der Hinweis auf die Verwendung von Tarifentgelt für die staatlich geförderte
private Altersvorsorge in § 10 Ziffer 2 ist deklaratorisch und setzt die
Ausschöpfung der Entgeltumwandlungsmöglichkeit nach Ziffer 1 nicht
voraus.
Zu § 11 Ziffer 1
Eine abweichende Vereinbarung ist auch zulässig bezüglich des ersten
Fälligkeitstermins vom 31.01.2002, sofern der Arbeitgeber eine
Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbieten will, der derzeit noch
nicht existent ist oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme noch
nicht erfüllt. In diesem Fall ist der Altersvorsorgebetrag spätenstens
am 30.04.2002 fällig zu stellen.
Landesverband
des Hamburger Einzelhandels e.V.
Dornseifer
Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e. V., Landesbezirk Hamburg
Nienhaus
Anmerkung:
Versorgungsträger
sind:
- Allianz Lebensversicherung
- Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG
- Hamburger Pensionskasse
- Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft
- Signal-Iduna Gruppe
- u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk |