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Tarifvertrag vom 15. Mai 2001 -
in der seit 01.03.2002 gültigen Fassung -
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., dem
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland. (2)
Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den
betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für
das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen. (3) Persönlicher Geltungsbereich: Erfasst werden
die
eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben, die überwiegend Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführen.
§ 2 Tarifliche Zusatzrente - TZR
(1)
Die Arbeitnehmer haben zur Finanzierung von
Altersversorgungsleistungen im Sinne des § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
Anspruch auf einen Betrag (Arbeitgeberanteil) in Höhe von 60,00
DM (30,68 €) für jeden Kalendermonat, wenn sie zugleich eine
Eigenleistung in Höhe von 18,00 DM (9,20 €) im Wege der
Entgeltumwandlung erbringen und den monatlichen Gesamtbetrag in
Höhe von 78,00 DM (39,88 €) vom Arbeitgeber für diesen Zweck
verwenden lassen. (2)
Arbeitnehmer in einem Betrieb mit Sitz in einem der Länder
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen haben abweichend von Abs. 1 für einen Gesamtbetrag
in Höhe von 26,00 DM (13,30 €) Anspruch auf einen
Arbeitgeberanteil in Höhe von 20,00 DM (10,23 €) bei einer
Eigenleistung in Höhe von 6,00 DM (3,07 €). (3)
Arbeitnehmer in einem Betrieb mit Sitz im Land Berlin haben bis
zum 31. Dezember 2001 abweichend von Abs. 1 für einen
monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 60,00 DM (30,68 €)
Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil in Höhe von 46,00 DM
(23,52 €) bei einer Eigenleistung in Höhe von 14,00 DM (7,16
€). (4) Der Anspruch gemäß den Absätzen 1 bis 3 mindert sich für jeden Arbeitstag, an dem ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nicht besteht,
Der
Anspruch besteht jedoch während der gesetzlichen Dienstpflicht
in voller Höhe, wobei der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur
Beitragszahlung erfüllt hat, wenn er aufgrund einer
Vereinbarung mit dem Versorgungsträger seinen
Erstattungsanspruch gemäß § 14 a ArbPlSchG an diesen
abgetreten hat. (5)
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so
mindern sich die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beträge im
Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur
tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt entsprechend
bei Altersteilzeit. (6)
Ab 1. Januar 2002 kann der Arbeitnehmer im Wege der Umwandlung
zukünftigen Entgelts auch eine höhere als die in den Absätzen
1 bis 3 genannte Eigenleistung oder eine zusätzliche einmalige
Eigenleistung für die Altersversorgung bei dem gewählten
Versorgungsträger mit dessen Zustimmung erbringen, wenn dadurch
im Kalenderjahr ein Betrag in Höhe von 4 v. H. der
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten nicht überschritten wird. (7)
Die Umwandlung der Urlaubsvergütung, der Urlaubsabgeltung und
der Entschädigung nach § 8 BRTV sowie die Umwandlung des
Mindestlohnes ist ausgeschlossen. Würde die Entgeltumwandlung
zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes führen, so besteht
der Anspruch auf Anlage des Arbeitgeberanteils ohne eine
Eigenleistung des Arbeitnehmers. (8)
Für jeden Kalendermonat ist der Gesamtbetrag im Folgemonat
abzuführen. Davon abweichend können Arbeitgeber und
Arbeitnehmer mit Zustimmung des Versorgungsträgers auch eine
vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise
vereinbaren. (9) Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer auf seinen Anspruch auf eine Arbeitgeberzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen in der für ihn tarifvertraglich geltenden Höhe verzichtet.
§ 3 Durchführungswege
(1)
Der Gesamtbetrag kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer für alle nach § 1 BetrAVG zulässigen Formen der
betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Ist der
Arbeitgeber zur Anlage des Gesamtbetrages bei der
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes bereit, so ist die
Altersversorgung dort durchzuführen. Anderenfalls kann der
Arbeitnehmer eine Anlage des Gesamtbetrages bei der
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes verlangen. (2)
Ab 1. Januar 2002 kann der Arbeitnehmer den einmaligen Wechsel
von einem anderen Versorgungsträger, der bisher die
Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag durchgeführt hat, zu
der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes verlangen. Der
Wechsel kann frühestens zu dem Zeitpunkt gefordert werden, zu
welchem der Vertrag mit dem Versorgungsträger eine Kündigung
mit Übertragung der für den Arbeitnehmer angelegten Beträge
zuzüglich der auf diese entfallenden Überschussanteile oder
eine Beitragsfreistellung ohne eine Pflicht zur Erstattung des Rückkaufwertes
zulässt. Ein Wechsel des Arbeitnehmers aus den Durchführungswegen
unmittelbare Versorgungszusage oder Unterstützungskasse zu der
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ist jedoch nur innerhalb
von fünf Jahren seit Erteilung der Versorgungszusage möglich;
bereits erworbene Anwartschaften bleiben erhalten. § 6 Abs. 2
gilt entsprechend. § 4 Erstattung der Pauschalsteuer
(1)
Der Arbeitgeber, der für das Jahr 2001 die Gesamtbeträge gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 5 an eine Pensionskasse oder für eine
Direktversicherung entrichtet, hat die darauf entfallende
Lohnsteuer mit dem Pauschalsteuersatz nach § 40 b EStG zu übernehmen.
Er kann die Hälfte der von ihm entrichteten Steuer von dem
auszuzahlenden monatlichen Nettoentgelt einbehalten. (2)
Ab dem 1. Januar 2002 kann der Arbeitnehmer bei den Durchführungswegen
Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung die
individuelle Versteuerung seiner Eigenleistung verlangen. Wählt
der Arbeitgeber bei dem Durchführungsweg Direktversicherung für
den Arbeitgeberanteil die pauschale Versteuerung, so kann er mit
dem Arbeitnehmer die vollständige oder teilweise Erstattung der
Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer vereinbaren. Dasselbe
gilt, wenn der Arbeitgeber auch die pauschale Versteuerung der
Eigenleistung des Arbeitnehmers wählt, weil dieser nicht deren
individuelle Versteuerung verlangt hat. § 5 Verhältnis zu bestehenden betrieblichen Altersversorgungszusagen
(1)
Hat der Arbeitgeber vor dem 1. Juni 2001 eine betriebliche
Altersversorgungszusage im Sinne des § 1 BetrAVG erteilt, hat
der Arbeitnehmer nur dann den Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 bis 5
und 3 Abs. 1, wenn er auf die Fortführung dieser
Versorgungszusage wirksam verzichtet. In diesem Fall besteht der
Anspruch des Arbeitnehmers frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem
sich der Arbeitgeber ggf. von seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber einem Versorgungsträger bzw. aus seiner Rückdeckungsversicherung
befreien kann. (2)
Bei einem Verzicht nach Absatz 1 bleibt die bis zum
Wirksamwerden des Verzichts bereits erworbene Anwartschaft
erhalten. Soweit diese noch nicht unverfallbar ist, richtet sich
der Eintritt der Unverfallbarkeit nach den gesetzlichen oder
vertraglichen Regelungen. Die Höhe der Anwartschaft entspricht
bei dem Durchführungsweg Direktversicherung der von dem
Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages zu erbringenden
Versicherungsleistung und bei dem Durchführungsweg
Pensionskasse der von dieser aufgrund des Geschäftsplanes oder
der Geschäftsunterlagen zu erbringenden Leistung. Bei den
Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse
gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 a BetrAVG entsprechend, wobei
an die Stelle des Zeitpunktes des Ausscheidens aus dem Betrieb
der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichtes tritt. (3)
Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber diesem die Höhe
seiner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichtes
bestehenden Anwartschaft mitzuteilen. Ein Anspruch auf
Ermittlung des der bisherigen Versorgungszusage entsprechenden
fiktiven monatlichen Beitrages besteht nicht. (4)
Abweichend von Abs. 1 kann durch Betriebsvereinbarung oder
einzelvertraglich vereinbart werden, dass bei Fortführung einer
vor dem 1. Juni 2001 erteilten betrieblichen
Altersversorgungszusage ein Anspruch nach Maßgabe des § 2
besteht, wobei die Höhe des Arbeitgeberanteils sich nach der
durchschnittlichen Höhe des Anspruchs des Arbeitnehmers auf die
Arbeitgeberzulage zu den tariflichen vermögenswirksamen
Leistungen in den letzten 12 Monaten vor der Vereinbarung
richtet. In der Betriebsvereinbarung kann auch eine
betriebseinheitliche Höhe des Arbeitgeberanteils festgelegt
werden. § 6 Unverfallbarkeit
(1)
Von dem Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage an bleibt
dem Arbeitnehmer, der vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, die jeweils
erreichte Anwartschaft auf die versprochene Versorgungsleistung
erhalten, ohne dass die in § 1 b Abs. 1 BetrAVG genannten
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen
(sofortige Unverfallbarkeit). (2) Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erfolgt in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung auf der Grundlage sämtlicher bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers für ihn verwendeten Beträge zuzüglich der auf diese entfallenden Überschussanteile. In den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse findet § 2 Abs. 5 a BetrAVG in der Fassung des Altersvermögensgesetzes bereits ab 1. Juni 2001 entsprechende Anwendung.
§ 7 Anpassung der Versorgungsleistungen
In
allen nach § 1 BetrAVG zulässigen Formen der betrieblichen
Altersversorgung mit Ausnahme der unmittelbaren
Versorgungszusage und der Unterstützungskasse , wenn diese
nicht kongruent rückgedeckt sind, sind sämtliche Überschussanteile
vom Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage an ausschließlich
zur Erhöhung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Werden in
diesen Fällen die Überschussanteile nach Maßgabe des Satzes 1
verwendet, findet § 16 BetrAVG keine Anwendung. § 8 Auszahlung der Versorgungsleistungen
Abfindungen
nach § 3 BetrAVG und Rentenzahlungen, in denen mehr als drei
Monatsrenten zusammengefasst werden, sind ausgeschlossen. § 9 Verfahren
(1)
Will der Arbeitnehmer den Anspruch auf
Altersversorgungsleistungen nach § 2 geltend machen, so hat er
dies dem Arbeitgeber spätestens am Ersten des Kalendermonats
vor dem Monat, für welchen der monatliche Gesamtbetrag erstmals
erbracht werden soll, mitzuteilen. Diese Mitteilung hat sein
Einverständnis mit einer Entgeltumwandlung in Höhe der
Eigenleistung zu enthalten. Will der Arbeitnehmer den Anspruch
erstmals für den Monat Juni 2001 geltend machen, so ist es
ausreichend, wenn diese Mitteilung am 1. Juni 2001 und die
Zahlung des Gesamtbetrages im August 2001 erfolgt. (2)
Der Gesamtbetrag für die Altersversorgung ist in der Lohn- bzw.
Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen. (3)
In allen nach § 1 BetrAVG zulässigen Formen der betrieblichen
Altersversorgung ist dem Arbeitnehmer von dem Versorgungsträger
eine jährliche Bescheinigung mit den Angaben nach § 92 EStG zu
erteilen. § 10 Betriebsrentengesetz
(1)
Die §§ 1 a, 2 und 3 BetrAVG finden keine Anwendung. (2)
§ 4 BetrAVG findet in der Fassung des Altersvermögensgesetzes
bereits ab 1. Juni 2001 Anwendung, wobei in den Verweisungen des
§ 4 BetrAVG an die Stelle der §§ 2 und 3 Abs. 2 BetrAVG § 6
dieses Tarifvertrages und an die Stelle des § 16 Abs. 3 Nr. 2
BetrAVG § 7 Satz 1 dieses Tarifvertrages treten. § 11 Verjährung
Die
Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Tarifvertrag verjähren
in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die jeweilige
Leistung entstanden ist. Die Bestimmungen des § 16 des
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe, des § 13 des
Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen
Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes und des § 16
des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe
(Ausschlussfristen) gelten für Ansprüche aus diesem
Tarifvertrag nicht. § 12 Entgeltumwandlung
Unabhängig
von einer Geltendmachung des Anspruches nach § 2 Abs. 1 bis 6 können
Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 1. Januar 2002 vereinbaren, dass
zukünftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch
Entgeltumwandlung für dessen betriebliche Altersversorgung
verwendet werden. §§ 4 Abs. 2 sowie 6 bis 11 mit Ausnahme des
§ 9 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. § 13 In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser
Tarifvertrag tritt am 1. Juni 2001, in den in § 2 Abs. 2
genannten Ländern jedoch erst mit Beginn seiner
Allgemeinverbindlichkeit, in Kraft. Er kann mit einer Frist von
drei Monaten, erstmals zum 31. März 2004, gekündigt werden. Berlin / Frankfurt a.M., den 15. Mai 2001
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