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Tarifvertrag über eine
Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR)
vom 15. Mai 2001
- in der seit 01.03.2002 gültigen
Fassung -
Zwischen
dem Zentralverband des
Deutschen Baugewerbes e. V.,
Kronenstr. 55-58, 10117 Berlin,
dem Hauptverband der
Deutschen Bauindustrie e. V.,
Kurfürstenstr. 129, 10785 Berlin,
und
der Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt a. M.,
wird folgender Tarifvertrag
geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher
Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher
Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen
Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das
Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher
Geltungsbereich: Erfasst werden
1. gewerbliche Arbeitnehmer
(Arbeiter),
2. Angestellte und Poliere,
3. zur Ausbildung für den
Beruf eines Arbeiters oder Angestellten Beschäftigte im Sinne
des § 1 Abs. 3 BBTV (Auszubildende),
die eine nach den Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit
ausüben.
Ausgenommen sind die unter §
5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
fallenden Personen sowie gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben,
die überwiegend Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführen.
§ 2
Tarifliche Zusatzrente - TZR
(1) Die Arbeitnehmer haben zur
Finanzierung von Altersversorgungsleistungen im Sinne des § 1
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG) Anspruch auf einen Betrag (Arbeitgeberanteil) in Höhe
von 60,00 DM (30,68 €) für jeden Kalendermonat, wenn sie
zugleich eine Eigenleistung in Höhe von 18,00 DM (9,20 €) im
Wege der Entgeltumwandlung erbringen und den monatlichen
Gesamtbetrag in Höhe von 78,00 DM (39,88 €) vom Arbeitgeber für
diesen Zweck verwenden lassen.
(2) Arbeitnehmer in einem
Betrieb mit Sitz in einem der Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
haben abweichend von Abs. 1 für einen Gesamtbetrag in Höhe von
26,00 DM (13,30 €) Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil in Höhe
von 20,00 DM (10,23 €) bei einer Eigenleistung in Höhe von
6,00 DM (3,07 €).
(3) Arbeitnehmer in einem
Betrieb mit Sitz im Land Berlin haben bis zum 31. Dezember 2001
abweichend von Abs. 1 für einen monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe
von 60,00 DM (30,68 €) Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil in
Höhe von 46,00 DM (23,52 €) bei einer Eigenleistung in Höhe
von 14,00 DM (7,16 €).
(4) Der Anspruch gemäß den
Absätzen 1 bis 3 mindert sich für jeden Arbeitstag, an dem ein
Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nicht besteht,
im Falle des Abs. 1 um 3,00
DM (1,53 €),
im Falle des Abs. 2 um 1,00
DM (0,51 €),
im Falle des Abs. 3 um 2,30
DM (1,18 €).
Der Anspruch besteht jedoch während
der gesetzlichen Dienstpflicht in voller Höhe, wobei der
Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt
hat, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Versorgungsträger
seinen Erstattungsanspruch gemäß § 14 a ArbPlSchG an diesen
abgetreten hat.
(5) Ist die vereinbarte
Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindern sich die in
den Absätzen 1 bis 4 genannten Beträge im Verhältnis der
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen
Arbeitszeit. Das gilt entsprechend bei Altersteilzeit.
(6) Ab 1. Januar 2002 kann der
Arbeitnehmer im Wege der Umwandlung zukünftigen Entgelts auch
eine höhere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannte
Eigenleistung oder eine zusätzliche einmalige Eigenleistung für
die Altersversorgung bei dem gewählten Versorgungsträger mit
dessen Zustimmung erbringen, wenn dadurch im Kalenderjahr ein
Betrag in Höhe von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht überschritten
wird.
(7) Die Umwandlung der
Urlaubsvergütung, der Urlaubsabgeltung und der Entschädigung
nach § 8 BRTV sowie die Umwandlung des Mindestlohnes ist
ausgeschlossen. Würde die Entgeltumwandlung zu einer
Unterschreitung des Mindestlohnes führen, so besteht der
Anspruch auf Anlage des Arbeitgeberanteils ohne eine
Eigenleistung des Arbeitnehmers.
(8) Für jeden Kalendermonat
ist der Gesamtbetrag im Folgemonat abzuführen. Davon abweichend
können Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Zustimmung des
Versorgungsträgers auch eine vierteljährliche, halbjährliche
oder jährliche Zahlungsweise vereinbaren.
(9) Der Anspruch besteht nur,
wenn der Arbeitnehmer auf seinen Anspruch auf eine
Arbeitgeberzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen in der für
ihn tarifvertraglich geltenden Höhe verzichtet.
§ 3
Durchführungswege
(1) Der Gesamtbetrag kann im
Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für alle
nach § 1 BetrAVG zulässigen Formen der betrieblichen
Altersversorgung verwendet werden. Ist der Arbeitgeber zur
Anlage des Gesamtbetrages bei der Zusatzversorgungskasse des
Baugewerbes bereit, so ist die Altersversorgung dort durchzuführen.
Anderenfalls kann der Arbeitnehmer eine Anlage des
Gesamtbetrages bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
verlangen.
(2) Ab 1. Januar 2002 kann der
Arbeitnehmer den einmaligen Wechsel von einem anderen
Versorgungsträger, der bisher die Altersversorgung nach diesem
Tarifvertrag durchgeführt hat, zu der Zusatzversorgungskasse
des Baugewerbes verlangen. Der Wechsel kann frühestens zu dem
Zeitpunkt gefordert werden, zu welchem der Vertrag mit dem
Versorgungsträger eine Kündigung mit Übertragung der für den
Arbeitnehmer angelegten Beträge zuzüglich der auf diese
entfallenden Überschussanteile oder eine Beitragsfreistellung
ohne eine Pflicht zur Erstattung des Rückkaufwertes zulässt.
Ein Wechsel des Arbeitnehmers aus den Durchführungswegen
unmittelbare Versorgungszusage oder Unterstützungskasse zu der
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ist jedoch nur innerhalb
von fünf Jahren seit Erteilung der Versorgungszusage möglich;
bereits erworbene Anwartschaften bleiben erhalten. § 6 Abs. 2
gilt entsprechend.
§ 4
Erstattung der
Pauschalsteuer
(1) Der Arbeitgeber, der für
das Jahr 2001 die Gesamtbeträge gemäß § 2 Abs. 1 bis 5 an
eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung entrichtet,
hat die darauf entfallende Lohnsteuer mit dem Pauschalsteuersatz
nach § 40 b EStG zu übernehmen. Er kann die Hälfte der von
ihm entrichteten Steuer von dem auszuzahlenden monatlichen
Nettoentgelt einbehalten.
(2) Ab dem 1. Januar 2002 kann
der Arbeitnehmer bei den Durchführungswegen Pensionskasse,
Pensionsfonds und Direktversicherung die individuelle
Versteuerung seiner Eigenleistung verlangen. Wählt der
Arbeitgeber bei dem Durchführungsweg Direktversicherung für
den Arbeitgeberanteil die pauschale Versteuerung, so kann er mit
dem Arbeitnehmer die vollständige oder teilweise Erstattung der
Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer vereinbaren. Dasselbe
gilt, wenn der Arbeitgeber auch die pauschale Versteuerung der
Eigenleistung des Arbeitnehmers wählt, weil dieser nicht deren
individuelle Versteuerung verlangt hat.
§ 5
Verhältnis zu bestehenden
betrieblichen Altersversorgungszusagen
(1) Hat der Arbeitgeber vor
dem 1. Juni 2001 eine betriebliche Altersversorgungszusage im
Sinne des § 1 BetrAVG erteilt, hat der Arbeitnehmer nur dann
den Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 bis 5 und 3 Abs. 1, wenn er auf
die Fortführung dieser Versorgungszusage wirksam verzichtet. In
diesem Fall besteht der Anspruch des Arbeitnehmers frühestens
ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Arbeitgeber ggf. von seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Versorgungsträger bzw.
aus seiner Rückdeckungsversicherung befreien kann.
(2) Bei einem Verzicht nach
Absatz 1 bleibt die bis zum Wirksamwerden des Verzichts bereits
erworbene Anwartschaft erhalten. Soweit diese noch nicht
unverfallbar ist, richtet sich der Eintritt der Unverfallbarkeit
nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen. Die Höhe
der Anwartschaft entspricht bei dem Durchführungsweg
Direktversicherung der von dem Versicherer aufgrund des
Versicherungsvertrages zu erbringenden Versicherungsleistung und
bei dem Durchführungsweg Pensionskasse der von dieser aufgrund
des Geschäftsplanes oder der Geschäftsunterlagen zu
erbringenden Leistung. Bei den Durchführungswegen unmittelbare
Versorgungszusage und Unterstützungskasse gilt § 2 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 5 a BetrAVG entsprechend, wobei an die Stelle des
Zeitpunktes des Ausscheidens aus dem Betrieb der Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Verzichtes tritt.
(3) Auf Verlangen des
Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber diesem die Höhe seiner zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichtes bestehenden
Anwartschaft mitzuteilen. Ein Anspruch auf Ermittlung des der
bisherigen Versorgungszusage entsprechenden fiktiven monatlichen
Beitrages besteht nicht.
(4) Abweichend von Abs. 1 kann
durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich vereinbart
werden, dass bei Fortführung einer vor dem 1. Juni 2001
erteilten betrieblichen Altersversorgungszusage ein Anspruch
nach Maßgabe des § 2 besteht, wobei die Höhe des
Arbeitgeberanteils sich nach der durchschnittlichen Höhe des
Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Arbeitgeberzulage zu den
tariflichen vermögenswirksamen Leistungen in den letzten 12
Monaten vor der Vereinbarung richtet. In der
Betriebsvereinbarung kann auch eine betriebseinheitliche Höhe
des Arbeitgeberanteils festgelegt werden.
§ 6
Unverfallbarkeit
(1) Von dem Zeitpunkt der
Erteilung der Versorgungszusage an bleibt dem Arbeitnehmer, der
vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis ausscheidet, die jeweils erreichte
Anwartschaft auf die versprochene Versorgungsleistung erhalten,
ohne dass die in § 1 b Abs. 1 BetrAVG genannten
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen
(sofortige Unverfallbarkeit).
(2) Die Berechnung der
unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erfolgt in
den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und
Direktversicherung auf der Grundlage sämtlicher bis zum
Ausscheiden des Arbeitnehmers für ihn verwendeten Beträge zuzüglich
der auf diese entfallenden Überschussanteile. In den Durchführungswegen
unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse findet
§ 2 Abs. 5 a BetrAVG in der Fassung des Altersvermögensgesetzes
bereits ab 1. Juni 2001 entsprechende Anwendung.
§ 7
Anpassung der
Versorgungsleistungen
In allen nach § 1 BetrAVG zulässigen
Formen der betrieblichen Altersversorgung mit Ausnahme der
unmittelbaren Versorgungszusage und der Unterstützungskasse ,
wenn diese nicht kongruent rückgedeckt sind, sind sämtliche Überschussanteile
vom Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage an ausschließlich
zur Erhöhung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Werden in
diesen Fällen die Überschussanteile nach Maßgabe des Satzes 1
verwendet, findet § 16 BetrAVG keine Anwendung.
§ 8
Auszahlung der
Versorgungsleistungen
Abfindungen nach § 3 BetrAVG
und Rentenzahlungen, in denen mehr als drei Monatsrenten
zusammengefasst werden, sind ausgeschlossen.
§ 9
Verfahren
(1) Will der Arbeitnehmer den
Anspruch auf Altersversorgungsleistungen nach § 2 geltend
machen, so hat er dies dem Arbeitgeber spätestens am Ersten des
Kalendermonats vor dem Monat, für welchen der monatliche
Gesamtbetrag erstmals erbracht werden soll, mitzuteilen. Diese
Mitteilung hat sein Einverständnis mit einer Entgeltumwandlung
in Höhe der Eigenleistung zu enthalten. Will der Arbeitnehmer
den Anspruch erstmals für den Monat Juni 2001 geltend machen,
so ist es ausreichend, wenn diese Mitteilung am 1. Juni 2001 und
die Zahlung des Gesamtbetrages im August 2001 erfolgt.
(2) Der Gesamtbetrag für die
Altersversorgung ist in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung
gesondert auszuweisen.
(3) In allen nach § 1 BetrAVG
zulässigen Formen der betrieblichen Altersversorgung ist dem
Arbeitnehmer von dem Versorgungsträger eine jährliche
Bescheinigung mit den Angaben nach § 92 EStG zu erteilen.
§ 10
Betriebsrentengesetz
(1) Die §§ 1 a, 2 und 3
BetrAVG finden keine Anwendung.
(2) § 4 BetrAVG findet in der
Fassung des Altersvermögensgesetzes bereits ab 1. Juni 2001
Anwendung, wobei in den Verweisungen des § 4 BetrAVG an die
Stelle der §§ 2 und 3 Abs. 2 BetrAVG § 6 dieses
Tarifvertrages und an die Stelle des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG
§ 7 Satz 1 dieses Tarifvertrages treten.
§ 11
Verjährung
Die Ansprüche auf die
Leistungen nach diesem Tarifvertrag verjähren in zwei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die jeweilige Leistung
entstanden ist. Die Bestimmungen des § 16 des
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe, des § 13 des
Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen
Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes und des § 16
des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe
(Ausschlussfristen) gelten für Ansprüche aus diesem
Tarifvertrag nicht.
§ 12
Entgeltumwandlung
Unabhängig von einer
Geltendmachung des Anspruches nach § 2 Abs. 1 bis 6 können
Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 1. Januar 2002 vereinbaren, dass
zukünftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch
Entgeltumwandlung für dessen betriebliche Altersversorgung
verwendet werden. §§ 4 Abs. 2 sowie 6 bis 11 mit Ausnahme des
§ 9 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
§ 13
In-Kraft-Treten und
Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am
1. Juni 2001, in den in § 2 Abs. 2 genannten Ländern jedoch
erst mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit, in Kraft. Er
kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. März
2004, gekündigt werden.
Berlin / Frankfurt a.M., den
15. Mai 2001
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Zentralverband des
Deutschen Baugewerbes e. V.
Kronenstraße 55-58
10117 Berlin |
Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt
Olof-Palme-Str. 19
60439 Frankfurt a. M. |
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Hauptverband der
Deutschen Bauindustrie e. V.
Kurfürstenstr. 129
10785 Berlin |
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