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Druckfassung

Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR)

vom 15. Mai 2001

- in der seit 01.03.2002 gültigen Fassung -

 

Zwischen

dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,
Kronenstr. 55-58, 10117 Berlin,

dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.,
Kurfürstenstr. 129, 10785 Berlin,

und

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt a. M.,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:



§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich: Erfasst werden

1. gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),

2. Angestellte und Poliere,

3. zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters oder Angestellten Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 3 BBTV (Auszubildende),

die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben, die überwiegend Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführen.



§ 2

Tarifliche Zusatzrente - TZR

 

(1) Die Arbeitnehmer haben zur Finanzierung von Altersversorgungsleistungen im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Anspruch auf einen Betrag (Arbeitgeberanteil) in Höhe von 60,00 DM (30,68 €) für jeden Kalendermonat, wenn sie zugleich eine Eigenleistung in Höhe von 18,00 DM (9,20 €) im Wege der Entgeltumwandlung erbringen und den monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 78,00 DM (39,88 €) vom Arbeitgeber für diesen Zweck verwenden lassen.

(2) Arbeitnehmer in einem Betrieb mit Sitz in einem der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben abweichend von Abs. 1 für einen Gesamtbetrag in Höhe von 26,00 DM (13,30 €) Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil in Höhe von 20,00 DM (10,23 €) bei einer Eigenleistung in Höhe von 6,00 DM (3,07 €).

(3) Arbeitnehmer in einem Betrieb mit Sitz im Land Berlin haben bis zum 31. Dezember 2001 abweichend von Abs. 1 für einen monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 60,00 DM (30,68 €) Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil in Höhe von 46,00 DM (23,52 €) bei einer Eigenleistung in Höhe von 14,00 DM (7,16 €).

(4) Der Anspruch gemäß den Absätzen 1 bis 3 mindert sich für jeden Arbeitstag, an dem ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nicht besteht,

im Falle des Abs. 1 um 3,00 DM (1,53 €),

im Falle des Abs. 2 um 1,00 DM (0,51 €),

im Falle des Abs. 3 um 2,30 DM (1,18 €).

Der Anspruch besteht jedoch während der gesetzlichen Dienstpflicht in voller Höhe, wobei der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt hat, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Versorgungsträger seinen Erstattungsanspruch gemäß § 14 a ArbPlSchG an diesen abgetreten hat.

(5) Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindern sich die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beträge im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt entsprechend bei Altersteilzeit.

(6) Ab 1. Januar 2002 kann der Arbeitnehmer im Wege der Umwandlung zukünftigen Entgelts auch eine höhere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Eigenleistung oder eine zusätzliche einmalige Eigenleistung für die Altersversorgung bei dem gewählten Versorgungsträger mit dessen Zustimmung erbringen, wenn dadurch im Kalenderjahr ein Betrag in Höhe von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht überschritten wird.

(7) Die Umwandlung der Urlaubsvergütung, der Urlaubsabgeltung und der Entschädigung nach § 8 BRTV sowie die Umwandlung des Mindestlohnes ist ausgeschlossen. Würde die Entgeltumwandlung zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes führen, so besteht der Anspruch auf Anlage des Arbeitgeberanteils ohne eine Eigenleistung des Arbeitnehmers.

(8) Für jeden Kalendermonat ist der Gesamtbetrag im Folgemonat abzuführen. Davon abweichend können Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Zustimmung des Versorgungsträgers auch eine vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise vereinbaren.

(9) Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer auf seinen Anspruch auf eine Arbeitgeberzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen in der für ihn tarifvertraglich geltenden Höhe verzichtet.



§ 3

Durchführungswege

 

(1) Der Gesamtbetrag kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für alle nach § 1 BetrAVG zulässigen Formen der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Ist der Arbeitgeber zur Anlage des Gesamtbetrages bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes bereit, so ist die Altersversorgung dort durchzuführen. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer eine Anlage des Gesamtbetrages bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes verlangen.

(2) Ab 1. Januar 2002 kann der Arbeitnehmer den einmaligen Wechsel von einem anderen Versorgungsträger, der bisher die Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag durchgeführt hat, zu der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes verlangen. Der Wechsel kann frühestens zu dem Zeitpunkt gefordert werden, zu welchem der Vertrag mit dem Versorgungsträger eine Kündigung mit Übertragung der für den Arbeitnehmer angelegten Beträge zuzüglich der auf diese entfallenden Überschussanteile oder eine Beitragsfreistellung ohne eine Pflicht zur Erstattung des Rückkaufwertes zulässt. Ein Wechsel des Arbeitnehmers aus den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage oder Unterstützungskasse zu der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ist jedoch nur innerhalb von fünf Jahren seit Erteilung der Versorgungszusage möglich; bereits erworbene Anwartschaften bleiben erhalten. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 4

Erstattung der Pauschalsteuer

 

(1) Der Arbeitgeber, der für das Jahr 2001 die Gesamtbeträge gemäß § 2 Abs. 1 bis 5 an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung entrichtet, hat die darauf entfallende Lohnsteuer mit dem Pauschalsteuersatz nach § 40 b EStG zu übernehmen. Er kann die Hälfte der von ihm entrichteten Steuer von dem auszuzahlenden monatlichen Nettoentgelt einbehalten.

(2) Ab dem 1. Januar 2002 kann der Arbeitnehmer bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung die individuelle Versteuerung seiner Eigenleistung verlangen. Wählt der Arbeitgeber bei dem Durchführungsweg Direktversicherung für den Arbeitgeberanteil die pauschale Versteuerung, so kann er mit dem Arbeitnehmer die vollständige oder teilweise Erstattung der Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer vereinbaren. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber auch die pauschale Versteuerung der Eigenleistung des Arbeitnehmers wählt, weil dieser nicht deren individuelle Versteuerung verlangt hat.


§ 5

Verhältnis zu bestehenden betrieblichen Altersversorgungszusagen

 

(1) Hat der Arbeitgeber vor dem 1. Juni 2001 eine betriebliche Altersversorgungszusage im Sinne des § 1 BetrAVG erteilt, hat der Arbeitnehmer nur dann den Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 bis 5 und 3 Abs. 1, wenn er auf die Fortführung dieser Versorgungszusage wirksam verzichtet. In diesem Fall besteht der Anspruch des Arbeitnehmers frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Arbeitgeber ggf. von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Versorgungsträger bzw. aus seiner Rückdeckungsversicherung befreien kann.

(2) Bei einem Verzicht nach Absatz 1 bleibt die bis zum Wirksamwerden des Verzichts bereits erworbene Anwartschaft erhalten. Soweit diese noch nicht unverfallbar ist, richtet sich der Eintritt der Unverfallbarkeit nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen. Die Höhe der Anwartschaft entspricht bei dem Durchführungsweg Direktversicherung der von dem Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages zu erbringenden Versicherungsleistung und bei dem Durchführungsweg Pensionskasse der von dieser aufgrund des Geschäftsplanes oder der Geschäftsunterlagen zu erbringenden Leistung. Bei den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 a BetrAVG entsprechend, wobei an die Stelle des Zeitpunktes des Ausscheidens aus dem Betrieb der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichtes tritt.

(3) Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber diesem die Höhe seiner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichtes bestehenden Anwartschaft mitzuteilen. Ein Anspruch auf Ermittlung des der bisherigen Versorgungszusage entsprechenden fiktiven monatlichen Beitrages besteht nicht.

(4) Abweichend von Abs. 1 kann durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich vereinbart werden, dass bei Fortführung einer vor dem 1. Juni 2001 erteilten betrieblichen Altersversorgungszusage ein Anspruch nach Maßgabe des § 2 besteht, wobei die Höhe des Arbeitgeberanteils sich nach der durchschnittlichen Höhe des Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Arbeitgeberzulage zu den tariflichen vermögenswirksamen Leistungen in den letzten 12 Monaten vor der Vereinbarung richtet. In der Betriebsvereinbarung kann auch eine betriebseinheitliche Höhe des Arbeitgeberanteils festgelegt werden.


§ 6

Unverfallbarkeit

 

(1) Von dem Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage an bleibt dem Arbeitnehmer, der vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, die jeweils erreichte Anwartschaft auf die versprochene Versorgungsleistung erhalten, ohne dass die in § 1 b Abs. 1 BetrAVG genannten Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (sofortige Unverfallbarkeit).

(2) Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erfolgt in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung auf der Grundlage sämtlicher bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers für ihn verwendeten Beträge zuzüglich der auf diese entfallenden Überschussanteile. In den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse findet § 2 Abs. 5 a BetrAVG in der Fassung des Altersvermögensgesetzes bereits ab 1. Juni 2001 entsprechende Anwendung.



§ 7

Anpassung der Versorgungsleistungen

 

In allen nach § 1 BetrAVG zulässigen Formen der betrieblichen Altersversorgung mit Ausnahme der unmittelbaren Versorgungszusage und der Unterstützungskasse , wenn diese nicht kongruent rückgedeckt sind, sind sämtliche Überschussanteile vom Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage an ausschließlich zur Erhöhung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Werden in diesen Fällen die Überschussanteile nach Maßgabe des Satzes 1 verwendet, findet § 16 BetrAVG keine Anwendung.


§ 8

Auszahlung der Versorgungsleistungen

 

Abfindungen nach § 3 BetrAVG und Rentenzahlungen, in denen mehr als drei Monatsrenten zusammengefasst werden, sind ausgeschlossen.


§ 9

Verfahren

 

(1) Will der Arbeitnehmer den Anspruch auf Altersversorgungsleistungen nach § 2 geltend machen, so hat er dies dem Arbeitgeber spätestens am Ersten des Kalendermonats vor dem Monat, für welchen der monatliche Gesamtbetrag erstmals erbracht werden soll, mitzuteilen. Diese Mitteilung hat sein Einverständnis mit einer Entgeltumwandlung in Höhe der Eigenleistung zu enthalten. Will der Arbeitnehmer den Anspruch erstmals für den Monat Juni 2001 geltend machen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitteilung am 1. Juni 2001 und die Zahlung des Gesamtbetrages im August 2001 erfolgt.

(2) Der Gesamtbetrag für die Altersversorgung ist in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen.

(3) In allen nach § 1 BetrAVG zulässigen Formen der betrieblichen Altersversorgung ist dem Arbeitnehmer von dem Versorgungsträger eine jährliche Bescheinigung mit den Angaben nach § 92 EStG zu erteilen.


§ 10

Betriebsrentengesetz

 

(1) Die §§ 1 a, 2 und 3 BetrAVG finden keine Anwendung.

(2) § 4 BetrAVG findet in der Fassung des Altersvermögensgesetzes bereits ab 1. Juni 2001 Anwendung, wobei in den Verweisungen des § 4 BetrAVG an die Stelle der §§ 2 und 3 Abs. 2 BetrAVG § 6 dieses Tarifvertrages und an die Stelle des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG § 7 Satz 1 dieses Tarifvertrages treten.


§ 11

Verjährung

 

Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Tarifvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die jeweilige Leistung entstanden ist. Die Bestimmungen des § 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe, des § 13 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes und des § 16 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (Ausschlussfristen) gelten für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nicht.


§ 12

Entgeltumwandlung

 

Unabhängig von einer Geltendmachung des Anspruches nach § 2 Abs. 1 bis 6 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 1. Januar 2002 vereinbaren, dass zukünftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für dessen betriebliche Altersversorgung verwendet werden. §§ 4 Abs. 2 sowie 6 bis 11 mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.


§ 13

In-Kraft-Treten und Laufdauer

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 2001, in den in § 2 Abs. 2 genannten Ländern jedoch erst mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit, in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. März 2004, gekündigt werden.

Berlin / Frankfurt a.M., den 15. Mai 2001

 

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
Kronenstraße 55-58
10117 Berlin

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Olof-Palme-Str. 19
60439 Frankfurt a. M.

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.
Kurfürstenstr. 129
10785 Berlin

 

 

 

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Arbeitnehmerkammer Bremen - Autor: Johannes Steffen - Aktualisierung: 10.06.2010