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zurück Abschlagsfrei in Rente ... ?

(Stand: Februar 2001)



1. Anhebung der Altersgrenzen

Seit 1997 bzw. 2000/2001 läuft der Stufenprozess zur Anhebung der Altersgrenzen bei den Altersrenten

(a) wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,

(b) für langjährig Versicherte,

(c) für Frauen sowie

(d) für Schwerbehinderte

Alle genannten Altersrentenarten können auch weiterhin vorzeitig in Anspruch genommen werden. Allerdings fallen für jeden Monat, den die Rente vor Erreichen der jeweils maßgeblichen Altersgrenze (abhängig von Geburtsjahr und Geburtsmonat) bezogen wird, dauerhafte Rentenabschläge in Höhe von 0,3% an.

Unter bestimmten Voraussetzungen greifen Vertrauensschutzregelungen Platz, so dass Rentenabschläge entweder nicht anfallen oder deutlich geringer ausfallen als für jene Versicherte, denen kein Vertrauensschutz gewährt wird.


2. Genereller Vertrauensschutztatbestand
Bei allen vier Rentenarten
wird u.a. denjenigen Versicherten Vertrauensschutz gewährt, die

  • vor dem 1. Januar 1942 geboren sind
    und

  • 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit auf ihrem Versichertenkonto angesammelt haben.

Bei der Ermittlung der 45 Jahre zählen allerdings Zeiten der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht mit.

Vor 1942 geborene ältere Arbeitslose, denen wegen dieser Ausnahmeregelung evtl. nur eine überschaubare Zeitspanne fehlt, um die 45 Jahre doch noch zu erreichen, haben seit April 1999 die Möglichkeit, durch Aufnahme einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung, diese Lücke zu schließen.


3. Geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung

Für ArbeitnehmerInnen in geringfügiger Beschäftigung, geringfügiger Beschäftigung, die ihren Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung erklären (§ 5 II Satz 2 SGB VI = geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte), werden die Monate der geringfügigen Beschäftigung in vollem Umfang auf die Wartezeit angerechnet. Die Verzichtserklärung gilt für die Zukunft und kann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht rückgängig gemacht werden.

Als beitragspflichtige Einnahme gilt in einem solchen Fall das mit der geringfügigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt - mindestens jedoch ein monatlicher Betrag von 300 DM. Vom Arbeitgeber ist auf das erzielte Arbeitsentgelt der Pauschalbeitrag von 12% zu entrichten (§ 168 (1) Nr. 1b SGB VI); den verbleibenden Restbetrag des fälligen Beitrags trägt der Versicherte.

Monatliche Beitragshöhe für eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung im Jahre 2001 in DM

Arbeitsentgelt
DM/Monat

Beitragssatz
in vH

Pauschalbeitrag des Arbeitgebers
(12 vH)

Arbeitnehmer-
Anteil (1)

Gesamt-
beitrag

200

19,1

24,00

33,30

57,30

300

19,1

36,00

21,30

57,30

450

19,1

54,00

31,95

85,95

630

19,1

75,60

44,73

120,33

(1) 19,1% aus dem Arbeitsentgelt (mindestens aus 300 DM) abzüglich des Pauschalbeitrags


Der aus einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielbare Rentenanspruch ist zwar vergleichsweise gering; wichtig ist im vorliegenden Zusammenhang aber auch nicht die Höhe der zusätzlich erzielbaren Entgeltpunkte, sondern das Erreichen der 45 Pflichtbeitragsjahre.

Monatlicher Bruttorentenanspruch aus zwölf Monaten geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigung im Jahre 2001 in DM

Monatliches
Arbeitsentgelt

Beitrags-
pflichtiges Entgelt 
im Jahr 
2001 (1)

Entgeltpunkte
im Jahr 2001 (2)

Monatlicher
Bruttorenten-
anspruch (3)

West

Ost

West

Ost

200

3.600

0,0658

0,0786

3,20

3,32

300

3.600

0,0658

0,0786

3,20

3,32

450

5.400

0,0987

0,1179

4,79

4,98

630

7.560

0,1382

0,1650

6,71

6,97

(1) Beitragspflichtig ist ein Entgelt von monatlich mindestens 300 DM
(2) Berechnet aus dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2001
(3) Wertebasis: 1. Halbjahr 2001



4. Nebenverdienstregelung bei Arbeitslosigkeit

BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben die Möglichkeit, unbeschadet ihres Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung ein Nebeneinkommen zu erzielen, solange die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ausgeübte Beschäftigung weniger als 15 Wochenstunden umfasst (bei einer Beschäftigung von 15 oder mehr Wochenstunden liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor).

Der Nebenverdienst wird allerdings - nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und eines Freibetrages - auf die Entgeltersatzleistung für den Monat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, angerechnet (§ 141 SGB III). Dieser (netto) Freibetrag ist in Höhe von 20% des monatlichen Arbeitslosengeldes bzw. der monatlichen Arbeitslosenhilfe zu gewähren - mindestens aber in Höhe von 315 DM pro Monat.

Wer also eine geringfügige Beschäftigung (z.B. gelegentliche Tätigkeit als Zeitungsausträger oder dergleichen) zu einem monatlichen Entgelt von beispielsweise 300 DM ausübt hat alleine deswegen keine Kürzung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe zu befürchten.


5. Ein zusammenfassendes Beispiel

Karl A. ist im Dezember 1941 geboren und seit Januar 2001 arbeitslos. Bis Ende 2000 kommt er auf insgesamt 43 Jahre und sechs Monate an Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar zahlt die Arbeitsverwaltung für ihn auch während der Zeit des Entgeltersatzleistungsbezugs weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung, so dass er bei andauernder Arbeitslosigkeit die 45 Pflichtbeitragsjahre vermutlich erreichen wird; Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zählen aber für den Vertrauensschutz in der Rentenversicherung nicht mit.

Karl A. könnte nach zwölf Monaten Arbeitslosigkeit (ab Januar 2002) vorgezogenes Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit beanspruchen; er hätte dann sein 60. Lebensjahr vollendet. Da die abschlagsfreie Altersgrenze bis dahin aber bei 65 Jahren liegt müsste Karl A. wegen der um fünf Jahre vorzeitig in Anspruch genommenen Rente einen dauerhaften Rentenabschlag in Höhe von 18,0% in Kauf nehmen. – Selbst wenn er die maximale Dauer des Arbeitslosengeldbezugs von 32 Monaten ausschöpft fiele immer noch ein Abschlag in Höhe von 12% an.

Gut, dass Karl A. rechtzeitig von der Möglichkeit erfuhr, die ihm für die Gewährung des Vertrauensschutzes noch fehlenden 18 Monate an Pflichtbeiträgen über eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung – neben dem Bezug von Arbeitslosenunterstützung – erlangen zu können. Seit Januar 2001 übt Karl. A deshalb für ein paar Stunden die Woche eine Nebentätigkeit aus, in der er monatlich 300 DM verdient. – Karl A., der während seines Erwerbslebens immer im statistischen Durchschnitt verdient und Beiträge entrichtet hat, hatte zuvor folgende Rechnung*) aufgemacht:

Pflichtbeitragszeiten bis Dezember 2000 (43½ Jahre)

522 Monate

Am Vertrauensschutz (45 Jahre) fehlende Monate

18 Monate

Aufnahme einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung für 1½ Jahre

18 Monate

Monatliches Entgelt

300 DM

Anrechnung des Entgelts auf die 
Arbeitslosenunterstützung

Nein

Auf das Entgelt entfallender Rentenversicherungsbeitrag (DM/Monat)

57,30 DM

- Pauschalbeitrag des Arbeitgebers

36,00 DM

- Karls Beitrag (Arbeitnehmeranteil)

21,30 DM

Karls Beitrag für 18 Monate insgesamt

383,40 DM

Rentenbeginn mit vollendetem Lebensalter 
von 60 ½ Jahren ab

Juli 2002

Rentenhöhe:

Entgeltpunkte bis Dezember 2000

43,5000 EP

Entgeltpunkte wegen Bezugs von Arbeitslosengeld für 18 Monate

1,2000 EP

Entgeltpunkte aufgrund der geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung

0,0987 EP

Summe der Entgeltpunkte

44,7987 EP

Monatliche Bruttorente (abschlagsfrei)

2.176,32 DM

*) Alle Berechnungen auf Wertebasis 1. Hj. 2001 (West)

 

Würde Karl A. dagegen z.B. nach einem Jahr Arbeitslosigkeit und ohne Vertrauensschutz ab Januar 2002 vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen, so fiele seine monatliche Rente mit rd. 1.780 DM um fast 400 DM niedriger aus. Der "Aufwand" hat sich für ihn also gelohnt.

Bedauerlich: Alle nach 1941 Geborenen können auf diesem Weg Vertrauensschutz nicht mehr erlangen.



6. Geringfügige Beschäftigung
- Stand 2001 -

Geringfügige Beschäftigung gem. § 8 SGB IV

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark nicht übersteigt,

2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

 

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Arbeitnehmerkammer Bremen - Autor: Johannes Steffen - Aktualisierung: 10.06.2010