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Abschlagsfrei in Rente ... ?
(Stand: Februar 2001)
1. Anhebung der Altersgrenzen
Seit 1997 bzw. 2000/2001 läuft der
Stufenprozess zur Anhebung der Altersgrenzen bei den Altersrenten
(a)
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
(b)
für langjährig Versicherte,
(c)
für Frauen sowie
(d)
für Schwerbehinderte
Alle genannten Altersrentenarten können
auch weiterhin vorzeitig in Anspruch genommen werden. Allerdings fallen für
jeden Monat, den die Rente vor Erreichen der jeweils maßgeblichen
Altersgrenze (abhängig von Geburtsjahr und Geburtsmonat) bezogen wird,
dauerhafte Rentenabschläge in Höhe von 0,3% an.
Unter bestimmten Voraussetzungen greifen Vertrauensschutzregelungen
Platz, so dass Rentenabschläge entweder nicht anfallen oder deutlich
geringer ausfallen als für jene Versicherte, denen kein Vertrauensschutz
gewährt wird.
2. Genereller Vertrauensschutztatbestand
Bei allen vier Rentenarten wird u.a. denjenigen Versicherten
Vertrauensschutz gewährt, die
Bei der Ermittlung der 45 Jahre zählen
allerdings Zeiten der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht mit.
Vor 1942 geborene ältere Arbeitslose,
denen wegen dieser Ausnahmeregelung evtl. nur eine überschaubare Zeitspanne
fehlt, um die 45 Jahre doch noch zu erreichen, haben seit April 1999 die Möglichkeit,
durch Aufnahme einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung,
diese Lücke zu schließen.
3. Geringfügige versicherungspflichtige
Beschäftigung
Für ArbeitnehmerInnen in
geringfügiger Beschäftigung, die
ihren Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung erklären
(§ 5 II Satz 2 SGB VI = geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte),
werden die Monate der geringfügigen Beschäftigung in vollem Umfang auf die
Wartezeit angerechnet. Die Verzichtserklärung gilt für die Zukunft und kann
für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht rückgängig gemacht
werden.
Als beitragspflichtige Einnahme gilt
in einem solchen Fall das mit der geringfügigen Beschäftigung erzielte
Arbeitsentgelt - mindestens jedoch ein monatlicher Betrag
von 300 DM. Vom Arbeitgeber ist auf das erzielte Arbeitsentgelt
der Pauschalbeitrag von 12% zu entrichten (§ 168 (1) Nr. 1b SGB
VI); den verbleibenden Restbetrag des fälligen Beitrags trägt der
Versicherte.
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Monatliche Beitragshöhe für
eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung im Jahre
2001 in DM
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Arbeitsentgelt
DM/Monat
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Beitragssatz
in vH
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Pauschalbeitrag des Arbeitgebers
(12 vH)
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Arbeitnehmer-
Anteil (1)
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Gesamt-
beitrag
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200
|
19,1
|
24,00
|
33,30
|
57,30
|
|
300
|
19,1
|
36,00
|
21,30
|
57,30
|
|
450
|
19,1
|
54,00
|
31,95
|
85,95
|
|
630
|
19,1
|
75,60
|
44,73
|
120,33
|
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(1) 19,1% aus dem
Arbeitsentgelt (mindestens aus 300 DM) abzüglich des
Pauschalbeitrags
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Der aus einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielbare
Rentenanspruch ist zwar vergleichsweise gering; wichtig ist im
vorliegenden Zusammenhang aber auch nicht die Höhe der zusätzlich
erzielbaren Entgeltpunkte, sondern das Erreichen der 45 Pflichtbeitragsjahre.
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Monatlicher Bruttorentenanspruch aus zwölf
Monaten geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigung im
Jahre 2001 in DM
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Monatliches
Arbeitsentgelt
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Beitrags-
pflichtiges Entgelt
im Jahr
2001 (1)
|
Entgeltpunkte
im Jahr 2001 (2)
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Monatlicher
Bruttorenten-
anspruch (3)
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West
|
Ost
|
West
|
Ost
|
|
200
|
3.600
|
0,0658
|
0,0786
|
3,20
|
3,32
|
|
300
|
3.600
|
0,0658
|
0,0786
|
3,20
|
3,32
|
|
450
|
5.400
|
0,0987
|
0,1179
|
4,79
|
4,98
|
|
630
|
7.560
|
0,1382
|
0,1650
|
6,71
|
6,97
|
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(1) Beitragspflichtig ist ein
Entgelt von monatlich mindestens 300 DM
(2) Berechnet aus dem vorläufigen Durchschnittsentgelt
2001
(3) Wertebasis: 1. Halbjahr 2001
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4. Nebenverdienstregelung bei
Arbeitslosigkeit
BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe haben die Möglichkeit, unbeschadet ihres Anspruchs auf
die Entgeltersatzleistung ein Nebeneinkommen zu erzielen, solange
die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ausgeübte
Beschäftigung weniger als 15 Wochenstunden umfasst (bei einer Beschäftigung
von 15 oder mehr Wochenstunden liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor).
Der Nebenverdienst wird allerdings - nach
Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und eines
Freibetrages - auf die Entgeltersatzleistung für den Monat, in dem die Beschäftigung
ausgeübt wird, angerechnet (§ 141 SGB III). Dieser (netto) Freibetrag
ist in Höhe von 20% des monatlichen Arbeitslosengeldes bzw. der monatlichen
Arbeitslosenhilfe zu gewähren - mindestens aber in Höhe von 315 DM
pro Monat.
Wer also eine geringfügige Beschäftigung
(z.B. gelegentliche Tätigkeit als Zeitungsausträger oder dergleichen) zu
einem monatlichen Entgelt von beispielsweise 300 DM ausübt hat alleine
deswegen keine Kürzung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe zu
befürchten.
5. Ein zusammenfassendes Beispiel
Karl A. ist im Dezember 1941 geboren
und seit Januar 2001 arbeitslos. Bis Ende 2000 kommt er auf insgesamt
43 Jahre und sechs Monate an Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung. Zwar zahlt die Arbeitsverwaltung für ihn auch während
der Zeit des Entgeltersatzleistungsbezugs weiterhin Beiträge zur
Rentenversicherung, so dass er bei andauernder Arbeitslosigkeit die 45
Pflichtbeitragsjahre vermutlich erreichen wird; Pflichtbeitragszeiten wegen
des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zählen aber für
den Vertrauensschutz in der Rentenversicherung nicht mit.
Karl A. könnte nach zwölf Monaten
Arbeitslosigkeit (ab Januar 2002) vorgezogenes Altersruhegeld wegen
Arbeitslosigkeit beanspruchen; er hätte dann sein 60. Lebensjahr
vollendet. Da die abschlagsfreie Altersgrenze bis dahin aber bei 65 Jahren
liegt müsste Karl A. wegen der um fünf Jahre vorzeitig in Anspruch
genommenen Rente einen dauerhaften Rentenabschlag in Höhe von 18,0%
in Kauf nehmen. – Selbst wenn er die maximale Dauer des
Arbeitslosengeldbezugs von 32 Monaten ausschöpft fiele immer noch ein
Abschlag in Höhe von 12% an.
Gut, dass Karl A. rechtzeitig von der Möglichkeit
erfuhr, die ihm für die Gewährung des Vertrauensschutzes noch fehlenden 18
Monate an Pflichtbeiträgen über eine geringfügige versicherungspflichtige
Beschäftigung – neben dem Bezug von Arbeitslosenunterstützung –
erlangen zu können. Seit Januar 2001 übt Karl. A deshalb für ein paar
Stunden die Woche eine Nebentätigkeit aus, in der er monatlich 300 DM
verdient. – Karl A., der während seines Erwerbslebens immer im
statistischen Durchschnitt verdient und Beiträge entrichtet hat, hatte zuvor
folgende Rechnung*) aufgemacht:
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Pflichtbeitragszeiten bis Dezember
2000 (43½ Jahre)
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522 Monate
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Am Vertrauensschutz (45 Jahre)
fehlende Monate
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18 Monate
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Aufnahme einer geringfügigen
versicherungspflichtigen Beschäftigung für 1½ Jahre
|
18 Monate
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Monatliches Entgelt
|
300 DM
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Anrechnung des Entgelts auf die
Arbeitslosenunterstützung
|
Nein
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Auf das Entgelt entfallender
Rentenversicherungsbeitrag (DM/Monat)
|
57,30 DM
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- Pauschalbeitrag des Arbeitgebers |
36,00 DM
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|
- Karls Beitrag
(Arbeitnehmeranteil) |
21,30 DM
|
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Karls Beitrag für 18 Monate
insgesamt
|
383,40 DM
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Rentenbeginn mit vollendetem
Lebensalter
von 60 ½ Jahren ab
|
Juli 2002
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Rentenhöhe:
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Entgeltpunkte bis Dezember 2000
|
43,5000 EP
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Entgeltpunkte wegen Bezugs von
Arbeitslosengeld für 18 Monate
|
1,2000 EP
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Entgeltpunkte aufgrund der geringfügigen
versicherungspflichtigen Beschäftigung
|
0,0987 EP
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Summe der Entgeltpunkte
|
44,7987 EP
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Monatliche Bruttorente
(abschlagsfrei)
|
2.176,32 DM
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*) Alle Berechnungen auf
Wertebasis 1. Hj. 2001 (West)
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Würde Karl A. dagegen z.B. nach einem Jahr
Arbeitslosigkeit und ohne Vertrauensschutz ab Januar 2002
vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen, so fiele
seine monatliche Rente mit rd. 1.780 DM um fast 400 DM niedriger aus. Der
"Aufwand" hat sich für ihn also gelohnt.
Bedauerlich: Alle nach 1941
Geborenen können auf diesem Weg Vertrauensschutz nicht mehr erlangen.

6. Geringfügige Beschäftigung
- Stand 2001 -
Geringfügige Beschäftigung gem. § 8
SGB IV
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt
vor, wenn
1. die Beschäftigung regelmäßig weniger
als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt
regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines
Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach
ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt
ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und
ihr Entgelt 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind
mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie
geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen
zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor,
sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
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