zurück zur Arbeitnehmerkammerzurück zur Startseite Sozialpolitik

Neu eingestellte Beiträge und Dokumente zur SozialpolitikInfos und Materialien zu sozialpolitischen Themen und DebattenVon Abfindung bis ZuzahlungParagraphen, Gerichte und GesetzgebungRund um die sozialen Sicherungssysteme
Links Newsletter bestellen oder Kritik los werden Sitemap

Druckversion

zurück Regierungs-Kommission will Wirkungen der industriellen Reservearmee 
stärker zur Geltung bringen

Seit Mitte Juni 2002 kursieren in der Öffentlichkeit Auszüge aus Vorschlagslisten der so genannten Hartz-Kommission der Bundesregierung zur Reform des Arbeitsmarktes. Ihre Ergebnisse will die Kommission am 16. August 2002 vorlegen. 
Während der Bundeskanzler und SPD-Vorsitzende Gerhard Schröder zunächst dazu aufrief, die "Papierchen" zu ignorieren, da die gemachten Vorschläge "noch nicht spruchreif" seien, bezeichnet er sie inzwischen als "hochinteressant, wichtig und weit reichend".
Bislang hat die Kommission keinerlei Beschlüsse gefasst; die Vorschläge wurden in der Kommissions-Sitzung am 21.06.2002 erstmals diskutiert.

Wir dokumentieren an dieser Stelle Auszüge aus dem Bericht des Teilprojekts II, das sich vor allem mit der "Reform" der Entgeltersatzleistungen und der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe befasst.
Stand des Kommissions-Papiers ist der 7. Juni 2002

 

 

Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt"
Bericht des Teilprojekts II
„Lohnersatzleistungen und Sozialhilfe; Kindergeld"

- Entwurf -

 

(...)

 

3. Wesentliche Ergebnisse

3.1 Lohnersatzleistungen

3.1.1 Grundannahmen

a) Die Ausgestaltung der Lohnersatzleistungen hat keinen messbaren Einfluss auf die Entwicklung der Arbeitslosigkeit.

b) Eine Privatisierung der Arbeitslosenversicherung ist nicht realisierbar.

c) Es verbleibt bei der Einheit von Leistung und Vermittlung; über die konkrete Ausgestaltung entschieden die Arbeitsämter.

3.1.2 Handlungsempfehlungen

a) Leistungsbezug ist durch den Wechsel von Beschäftigung in Beschäftigung zu vermeiden. Die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist für Bemühungen zur Wiedereingliederung zu nutzen. Anzeigepflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind einzuführen.

b) Anreize zum Verbleib in der Arbeitslosigkeit und zum weiteren Bezug von Entgeltersatzleistungen sind abzubauen. Folgende Maßnahmen sollten ergriffen werden:

  • Anpassung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (und Arbeitslosenhilfe)

  • Wegfall der jährlichen Anpassung des Arbeitslosengeldes

  • Neudefinition und Flexibilisierung der Zumutbarkeit

  • effektivere Nutzung von Sanktionsmöglichkeiten (Flexibilisierung der Sperrzeitregelungen; Beweislast)

c) Der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Zahlung von Entgeltersatzleistungen ist zu senken, um zusätzliche personelle Kapazitäten im Bereich der Vermittlung zu schaffen. Folgende Maßnahmen sollten ergriffen werden:

  • Pauschalierte Leistungen unmittelbar nach Eintritt der Arbeitslosigkeit

  • Wegfall der Unterscheidung zwischen erhöhtem und allgemeinen Leistungssatz bei Entgeltersatzleistungen

  • Vereinfachen von Bemessungsvorschriften für Entgeltersatzleistungen

  • Zusammenfassen von Leistungen, die in ihrer Zielsetzung vergleichbar sind

  • Einführung einer Multifunktionskarte als Ersatz für Verdienstbescheinigungen

  • Abschaffung der Pflicht zur Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises

  • Abbau von Schnittstellen zu anderen Sozialleistungsträgern

  • Schaffung einer funktionstüchtigen EDV

  • Stärkung der Verantwortlichkeit der Mitarbeiter durch Reduzierung von allgemeinen Weisungen.

3.2 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe

3.2.1 Grundannahmen

a) Das bisherige Nebeneinander von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sowie von Arbeits- und Sozialverwaltung erzeugt Reibungsverluste und verhindert eine klare Integrationsorientierung. Zwischen Sozial- und Arbeitsverwaltung besteht ein „Verschiebebahnhof".

b) Ein solches Doppelsystem für dieselbe Zielgruppe der Langzeitarbeitslosen ist intransparent, kompliziert und teuer und resultiert in einer ungerechten Verteilung sozialer Chancen.

c) Die Bundesregierung hat deshalb für die nächste Legislaturperiode die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe angekündigt. Die Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" hat den Auftrag, hierzu Organisationsmodelle vorzulegen.

 

3.1.2 Handlungsempfehlungen

a) Arbeitslosen- und Sozialhilfe werden zu einer neuen, einheitlichen Geldleistung zusammengeführt und die Arbeits- und Sozialämter im Hinblick auf die Betreuung aller erwerbsfähigen Langzeitarbeitslosen in einer eigenständigen Organisationseinheit mit einer Einheitlichen Gemeinsamen Anlaufstelle zusammengefasst.

b) Aufgrund der zu bewältigenden Hürden kann das Ziel „Einheitliches System" nur schrittweise erreicht werden. Deshalb wird in einer ersten Stufe mit der Harmonisierung der bestehenden Systeme begonnen.

c) Das Arbeitslosengeld bleibt als beitragsfinanzierte Leistung der Arbeitslosenversicherung erhalten; die Bundesanstalt für Arbeit behält ihre Zuständigkeit für die Gewährung dieser Leistung.

d) Das Arbeitslosengeld wird (nach entsprechender Übergangsregelung) auf eine maximale Bezugsdauer von 12 Monaten befristet und mit entsprechenden arbeitsmarktpolitischen Instrumentarien ausgestattet.

e) Künftig gibt es nur eine einheitliche steuerfinanzierte Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, die den Namen „Eingliederungsgeld" trägt, um auch sprachlich das Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu verdeutlichen.

f) Es wird eine Einheitliche Gemeinsame Anlaufstelle („front desk") für alle erwerbsfähigen und arbeitsmarktnahen Personen eingerichtet. Diese Stelle hat die Aufgabe,

  • die Integrationsmaßnahmen einheitlich und gemeinsam zu steuern sowie

  • die für die Gewährung der Geldleistungen erforderlichen Unterlagen entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

g) An das „front desk" schließen sich "Türen" in das „back office" mit mindestens folgenden Elementen einer „Dienstleistungskette" an:

  • Profiling

  • Beratung

  • Assessment

  • Hilfeplanung

  • Casemanagement

  • Arbeitsvermittlung / Integration in den ersten Arbeitsmarkt

  • Bewerbungscenter

  • Qualifizierungsmaßnahmen (ggf. Weiterleitung an Bildungs- und Beschäftigungsträger)

  • Schuldnerberatung (ggf. Weiterleitung an Beratungsstellen)

  • Wohnungshilfen

  • Zugang zu passiven Leistungen

h) Die Gesamtheit der Hilfen (aktive und passive Leistungen, persönliche und finanzielle Hilfen), die in einem Einzelfall gewährt werden, wird aus einer Hand gesteuert.

i) Für jede erwerbslose Person ist ein Fallmanager zuständig, der sie durchgehend betreut.

j) Bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wird der Bund im zweiten Jahr, die Kommunen ab dem dritten Jahr der Arbeitslosigkeit das Eingliederungsgeld aus Steuermitteln finanzieren. Einsparungen in den jeweiligen Haushalten werden bei einer Neuverteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Kommunen berücksichtigt.

(...)

 

4.1.6 Abbau von negativen Anreizen, Schaffung positiver Anreize

4.1.6.1 Anpassung der Bezugsdauer

a. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes sollte stärker begrenzt werden, da eine kürzere Bezugsdauer stärkere Anreizwirkungen entfaltet, als eine Absenkung der Leistungshöhe. Es sollte sich jedoch nicht um eine absolute Begrenzung handeln, sondern um eine flexible.

Entsprechend der europäischen Beschäftigungsstrategie ist Jugendlichen spätestens nach sechs Monaten und älteren Erwerbspersonen nach einem Jahr ein faires Bildungs- oder Arbeitsangebot zu unterbreiten. Ein weiterer Leistungsbezug kann von der Annahme eines solchen Angebotes abhängig gemacht werden. Vorbilder für derartige Regelungen bieten die Schweiz und Dänemark.

Dabei sollten die weiterhin bestehenden Vermittlungshindernisse für Ältere durch eine längere Bezugsdauer berücksichtigt werden, solange trotz aller Bemühungen, die Arbeitslosigkeit dieser Personengruppe zu senken, diese Hindernisse bestehen. Generell sollten jedoch Vermittlungs -und insbesondere Beschäftigungshemmnisse für ältere Arbeitnehmer abgebaut werden. Unternehmen darf es nicht gestattet werden, ältere Arbeitnehmer auf Kosten der Bundesanstalt für Arbeit in den Vorruhestand zu schicken. Nach Angaben der BA bezogen im Januar 2002 bundesweit 257 912 Arbeitslosem die älter als 58 Jahre alt waren, Lohnersatzleistungen gem. § 428 SGB III. In nicht wenigen Fällen zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag zwischen Arbeitslosengeld und letztem Nettoeinkommen, ältere Arbeitnehmer werden so auf Kosten der Arbeitslosenversicherung freigesetzt. Diese Personen stehen dem Arbeitsmarkt faktisch nicht mehr zur Verfügung. Derartige Regelungen widersprechen dem europäischen Ziel, die Beschäftigungsquote Älterer zu erhöhen. Die entsprechenden gesetzlichen Anreize sollten daher dringend überprüft und abgebaut werden; insbesondere zu erwähnen ist dabei die in § 428 SGB III getroffene Regelung.

b. Eine allgemeine lebenslange Einstandspflicht des Bundes erscheint nicht gerechtfertigt. Solange die Leistung Arbeitslosenhilfe weiter besteht (vgl. 4.2), sollte sie auf zwei Jahre befristet werden. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Vermittelbarkeit des Arbeitslosen mit der Dauer der Arbeitslosigkeit abnimmt und mit Erschöpfung des Arbeitslosengeld- und des anschließenden Arbeitslosenhilfeanspruchs eine hinreichende Arbeitsmarktnähe nicht mehr festgestellt werden kann. Die Beschränkung der Bezugsdauer schafft einen zusätzlichen Anreiz, frühzeitig eine Beschäftigung anzunehmen. Bei einer Befristung der Arbeitslosenhilfe auf zwei Jahre könnte auf die jährliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen verzichtet und damit zusätzlich Verwaltungsaufwand gesenkt werden.

Solange objektiv Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer (ab 55) fehlen, ist für diese Personengruppe eine Befristung nicht angezeigt. Eventuell entstehende Mehrkosten der Kommunen, die durch zusätzliche Leistungen nach dem BSHG entstehen, sind auszugleichen.

[Anm.: Einen Vorschlag zur Befristung der Alhi enthielt im Jahre 1993 der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms - 1. SKWPG -BT-Drs. 12/5502 (Art. 1 Nr. 35 und 39)]

 

4.1.6.2 degressive Ausgestaltung von Leistungen

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine degressive Ausgestaltung von Entgeltersatzleistungen, deren untere Grenze das Niveau der Sozialhilfe ist, eine zusätzliche Motivation für eine zügige Arbeitsaufnahme sein kann. Allerdings wurde bereits festgestellt, dass die Höhe der Leistung insoweit nur geringe Auswirkungen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der mit einer Degression verbundene ernorme Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt. So müssten z.B. mit jeder Absenkung alle Fälle überprüft werden, in denen Teile der Leistung an Dritte ausgezahlt werden (Abzweigungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht, Abtretung oder Pfändung) und die dem Dritten zustehenden Beträge neu errechnet und ggf. neue Bescheide erteilt werden.

In begrenztem Umfang kann eine vergleichbare Wirkung durch den Wegfall der regelmäßigen Anpassung der Bemessungsentgelte erreicht werden. Nach gegenwärtiger Rechtslage erfolgt in jedem Einzelfall nach Ablauf eines Jahres eine Anpassung des Bemessungsentgelts an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte. Durch einen Verzicht auf die Anpassung könnte der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen. Im Sinne des Versicherungsprinzip würde der Leistungsanspruch nur in Höhe des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts realisiert.

 

4.1.6.3 Neudefinition der Zumutbarkeit

Die Zumutbarkeit sollte stärker als bisher nach individuellen Kriterien bestimmt werden. Dabei kann die gegenwärtige Definition mit leichten Modifikationen als der Regelfall angesehen werden, von dem jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abgewichen werden kann. So sollte beispielsweise im Gesetz zum Ausdruck kommen, dass einem jungen ungebunden Arbeitslosen durchaus ein Umzug in eine andere Region zuzumuten ist. Höhere Pendelzeiten können zumutbar sein, wenn auf Grund des zu erzielenden Arbeitsentgelts für eine bestimmte Dauer auch eine Zweitwohnung unterhalten werden kann.

Materiell kann eine Beschäftigung durchaus auch dann zumutbar sein, wenn sie nicht gemäß einem Tarifvertrag entlohnt wird. Insbesondere in den neuen Bundesländern, in denen die Anzahl der tarifgebundenen Betriebe deutlich niedriger als in den alten Bundesländern ist, stellt die Tarifbindung in vielen Regionen ein Vermittlungshindernis dar. Sofern eine Tarifbindung nicht besteht, ist Arbeitsentgelt zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln. Dies entspricht der geltenden Rechtslage: Tarifvertragliche Regelungen sind nur zu berücksichtigen, wenn beide Vertragsparteien tarifgebunden sind oder der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist. Die Hauptstelle der BA sollte umgehend dafür Sorge tragen, in den Arbeitsämtern bestehende Zweifel über die Rechtslage zu beseitigen.

Im Übrigen ist es nach Auffassung der Mitglieder des Teilprojekts II nicht Aufgabe der Arbeitsverwaltung zu kontrollieren, ob tarifvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen getroffene Regelungen eingehalten werden; entsprechende Formulierungen in § 121 SGB III sind daher zu streichen; die Klärung ist den Vertragsparteien zu überlassen.

Dem Beispiel der Schweiz folgend, können auch Beschäftigungen mit einer Entlohnung unterhalb des Arbeitslosengeldes (oder der Arbeitslosenhilfe) zumutbar sein, wenn sie durch einen sog. „Zwischenverdienst" aufgestockt werden. Nach dem Schweizer Vorbild zahlt die Arbeitslosenversicherung 70 bis 80 % der Differenz zwischen dem durch die Beschäftigung zu erzielenden Lohn und dem vorherigem Lohn für eine Dauer von 12 bis 24 Monaten, abhängig von Unterhaltspflichten für Kinder. Dies entlastet die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosen

erhalten mehr; sie bleiben ferner in Kontakt mit der Berufswelt und verbessern damit ihre Vermittlungsfähigkeit. Von einer solchen Regelung kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn es sich um eine Vermittlung eines zuvor in Vollzeit Beschäftigten in Teilzeitbeschäftigung handelt.

4.1.6.4 Sperrzeitregelungen

Im internationalen Vergleich verfügt Deutschland zwar über recht rigide Sperrzeitregelungen, diese scheitern jedoch an der Umsetzung. Der Vollzug von Sperrzeiten ist selten Erfolg versprechend, da die erforderliche Mitwirkung der Arbeitgeber in der Regel nicht gegeben ist und die Sozialgerichte hohe Hürden für die Verhängung einer Sperrzeit aufstellen. In der Regel scheitert deren Verhängung an der Beweislast: Die Arbeitsverwaltung muss, um eine Sperrzeit zu begründen, nachweisen, dass die angebotene und vom Arbeitslosen abgelehnte Beschäftigung zumutbar ist. Wenn der Arbeitslose Gründe vorbringt, die eine Zumutbarkeit ausschließen, ist es an der Arbeitsverwaltung nachzuweisen, dass die angebotene Beschäftigung zumutbar war.

a. Es wird daher vorgeschlagen, die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigung auf den Arbeitnehmer zu verlagern. Auf Grund der Selbstbindung der Verwaltung ist zunächst davon auszugehen, dass eine angebotene Beschäftigung zumutbar ist. In Einzelfällen ist - wie bisher - die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes durch die Sozialgerichte möglich.

b. Es wird außerdem vorgeschlagen, das Recht der Sperrzeiten hinsichtlich deren Dauer flexibler zu gestalten. Probleme bereiten Sperrzeiten insbesondere bei der Ablehnung des Eintritts in eine Weiterbildungsmaßnahme. Um die Sperrzeit zu vermeiden, nehmen Bewerber häufig ohne die erforderliche Motivation an Maßnahmen teil. Fehlzeiten, Maßnahmeabbruch, geringer Lernerfolg und Behinderung anderer Teilnehmer können zu einem nicht unerheblichen Teil auf diesen Zwang zurückgeführt werden. Erhebliche finanzielle Mittel werden dadurch erfolglos aufgewendet.

c. Außerdem sollte die Verhängung von Sperrzeiten unmittelbar Wirkungen auf Leistungen nach dem BSHG haben. In einigen Fällen erhalten Empfänger von Arbeitslosenhilfe vom Sozialamt höhere Leistungen, als sie vor Verhängung der Sperrzeit vom Arbeitsamt erhalten haben. Auch nach dem BSHG ist der Hilfebedürftige verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu beschaffen. Die Hilfe ist gem. § 25 Abs. 1 BSHG auf das für den Lebensunterhalt unerlässliche einzuschränken. Notwendige Voraussetzung ist, dass die Arbeitsverwaltung die erforderlichen Daten an das Sozialamt weiterreichen kann (vgl. hierzu unter 4.2).

(...)

 

4.1.7 Abbau administrativen Aufwands

4.1.7.1 Abbau administrativen Aufwands durch Rechtsvereinfachung

4.1.7.1.1 Pauschalierung von Entgeltersatzleistungen

Beim Arbeitslosengeld handelt es sich um die eigentliche Versicherungsleistung. In der Regel kann erst dann sinnvoll über eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geredet werden, wenn die finanzielle Fragen für den Versicherten geklärt sind.

Über 30 % der Arbeitslosen sind weniger als 3 Monate arbeitslos, weniger als einen Monat immer noch über 15 % 6. Durch die Gewährung einer pauschalen Leistung innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit lässt sich daher in erheblichem Umfang Verwaltungsaufwand reduzieren. Grundlage für die pauschale Leistung könnte das durchschnittliche Bemessungsentgelt, ggf. mit nach Unterhaltspflichten gestaffelten Zu- oder Abschlägen, sein. Eine exakte nachträgliche Berechnung sollte unterbleiben, da dadurch der Verwaltungsaufwand nicht reduziert, sondern nur verschoben würde.

Alternativ wird eine dem Arbeitslosengeld vorgeschaltete Pauschalleistung (z.B. in Höhe von 750 € monatlich) für einen Monat vorgeschlagen, die unabhängig von der individuell zustehenden Leistungshöhe gezahlt wird und auf die Dauer eines erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs nicht angerechnet wird. Der Anspruch auf die Pauschalleistung entsteht im Zusammenhang mit einem neu erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine solche Regelung wäre mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, da der individuelle durch Beiträge erworbene Leistungsanspruch nicht reduziert wird. Die Regelung hätte den Vorteil, dass der Vermittler von Aufgaben des Leistungsrechts entlastet werden könnte und der Arbeitslose in der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit ausreichend Klarheit über die vom Arbeitsamt zu erwartende Leistung hätte.

4.1.7.1.2 Wegfall der Unterscheidung zwischen erhöhtem und allgemeinen Leistungssatz

Es wird vorgeschlagen, die Unterscheidung zwischen allgemeinen und erhöhtem Leistungssatz aufzuheben. An dessen stelle tritt ein einheitlicher Prozentsatz (Mittelwert aus den zurzeit existierenden Prozentsätzen).

Zur Zeit ist bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder -hilfe zu prüfen, ob der erhöhte oder der allgemeine Leistungssatz zu gewährleisten ist. Bearbeitungsaufwändig ist die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem der erhöhte Leistungssatz zu gewähren ist (Prüfung bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben). Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Leistungssatzes wegen eines volljährigen Kindes weiterhin vorliegen, ist in jedem Einzelfall ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes der Leistungsanspruch neu festzusetzen oder zu ermitteln, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen. Zwei mal jährlich erfolgt neben einem regelmäßigen manuellen Abgleich ein automatischer Abgleich zwischen dem jeweiligen Kindergeldfall und dem Leistungsfall. Bei Abweichungen ist der Leistungsfall zu überprüfen, Nachberechnungen werden erforderlich.

Mit dem erhöhten Leistungssatz werden steuerlich zu berücksichtigende Tatbestände in den Bereich des Sozialrechts verlagert. Die Freistellung des Existenzminimums des Kindes wird vorrangig durch Kindergeld gewährleistet, so dass eine Unterscheidung zwischen allgemeinen und erhöhtem Leistungssatz nicht geboten ist.

4.1.7.1.3 Vereinfachung der Bemessungsvorschriften

Die Regelungen zur fiktiven Bemessung werden durch pauschale Leistungen ersetzt.

Die fiktive Festsetzung des Bemessungsentgelts bereitet wegen der Vielzahl und Komplexität der Tarifverträge große Schwierigkeiten. Auch die bei Fehlen tarifvertraglicher Regelungen notwendige Feststellung vergleichbarer Beschäftigungen ist vielfach problematisch und fehlerträchtig. Folge ist ein hoher Verwaltungsaufwand mit einer intransparenten Entscheidung, deren Folge nicht selten langwierige Rechtsstreite vor den Sozialgerichten sind.

Eine pauschale Festlegung des Bemessungsentgeltes führt zu Verwaltungsvereinfachungen und zur Reduzierung von Bearbeitungsmängeln. Gleichzeitig schafft eine solche Festlegung Transparenz für den Leistungsbezieher. Grundlage einer Pauschalierung kann das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller Versicherten sein.

4.1.7.1.4 Zusammenfassung von Leistungen

Das Leistungsrecht muss insgesamt durch die Zusammenfassung von Leistungen und die Schaffung von größeren Entscheidungsspielräumen vereinfacht und flexibler gestaltet werden.

a. Sinnvoll erscheint daher die Schaffung einer einheitlichen Leistung, in der die bisherigen Leistungsarten Unterhaltsgeld und Anschlussunterhaltsgeld aufgehen. Diese können durch den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe (solange diese Leistung noch besteht) während der Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme ersetzt werden. Zusätzlich könnte nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme ein zeitlicher Bonus von drei Monaten gewährt werden, sofern der Leistungsanspruch verbraucht ist. Die Höhe des Unterhaltsgeldes entspricht ohnehin der des Arbeitslosengeldes, so dass sich für den Leistungsempfänger insoweit kein Unterschied ergibt. Erspart würde allerdings Verwaltungsaufwand in erheblichem Umfang, der durch den Wechsel der Leistungsarten entsteht.

b. Es wird vorgeschlagen, die Vielzahl der Lohnsubventionen zur Unterstützung der Vermittlungstätigkeit zu vereinheitlichen. Es stehen nach geltender Rechtslage folgende Mittel zur Verfügung: Eingliederungszuschüsse (bei Einarbeitung, für Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte und sonstige Behinderte, für ältere Arbeitnehmer und für Jugendliche), Einstellungszuschuss bei Neugründungen, Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen und Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose. Den Leistungen ist gemeinsam, dass sie das Ziel verfolgen, die Vermittlung von Arbeitnehmern mit Defiziten durch Subventionierung des Arbeitsentgelts zu fördern. Erfahrungen belegen, dass Lohnkostenzuschüsse  bei der Wiedereingliederung von Arbeitslosen den größten Effekt haben 7. Für die Unterstützung der Vermittlung reicht ein Instrument aus, das es dem Vermittler ermöglicht, die Höhe und Dauer der Förderung gezielt an den individuellen Hemmnissen des einzelnen Arbeitnehmers auszurichten. Die vermittlungsunterstützenden Lohnsubventionen sollten daher zu einer Leistung zusammengefasst und stärker pauschalisiert werden.

c. Erheblich vereinfacht werden sollten auch die Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung. Die Vermittler prüfen Anträge auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme entstehenden Kosten, z.B. Bewerbungs- und Reisekosten, Kosten für Arbeitskleidung). Es erfolgt eine Einzelfallprüfung der Anträge auf Erstattung relativ geringfügiger Beträge. Hier sollten Pauschalen für festgelegte Zeiträume eingeführt werden.

(...)

 

4.1.7.1.7 Anrechnung von Nebeneinkommen

Es wird vorgeschlagen, das Verfahren zur Anrechnung von Nebeneinkommen zu vereinfachen.

Nach geltender Rechtslage ist erzieltes Nebeneinkommen um Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Steuern zu vermindern. Dabei ist ein Freibetrag i.H.v. 20 % des kalendermonatlichen Arbeitsentgelts, mindestens aber 165 €, abzusetzen. Die Anwendung steuer-rechtlicher Regelungen ist nach Auskunft der BA fehlerträchtig und arbeitsaufwändig, da teilweise sehr detaillierte Kenntnisse des Steuerrechts erforderlich sind. Bei der Anrechnung von Nebeneinkommen sollte daher das Bruttoeinkommen berücksichtigt werden und statt der aufwendigen Feststellung der Steuern, Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträge ein pauschalierter Freibetrag oberhalb des bisherigen Mindestfreibetrages eingeräumt werden. Der individuelle, von der Höhe der Leistung abhängige Freibetrag entfällt.

4.1.7.1.8 Lohnsteuerklassenwechsel

Steuerrechtliche Tatbestände werden auch bei der Prüfung des Lohnsteuerklassenwechsels bei Ehegatten (§ 137 Abs. 4 SGB III) relevant, zusätzlicher fehlerträchtiger und verwaltungsintensiver Arbeitsaufwand entsteht. Hier erscheint es angebracht, entweder den Lohnsteuerklassenwechsel ohne weitere Prüfung anzuerkennen oder der Bemessung des Arbeitslosengeldes die Steuerklasse zugrunde zu legen, die zu Anfang des Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war.

(Vorbehalt: Prüfung! Missbrauchsmöglichkeiten durch Lohnsteuerklassenwechsel insbesondere bei Besserverdienenden Ehepartnern; kein Ausgleich über den Lohnsteuer-jahresausgleich.)

(...)

 

4.2 Arbeitslosen- und Sozialhilfe

In der Koalitionsvereinbarung für die laufende Legislaturperiode hatte die Bundesregierung bereits festgelegt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Sozial- und Arbeitsämtern nachhaltig verbessert werden soll, um die Vermittlung in Arbeit zu erleichtern und um überflüssige Bürokratie abzubauen. In dem „Zwei-Stufen-Plan der Bundesregierung für kunden- und wettbewerbsorientierte Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" ist im Rahmen der zweiten Stufe („Zügige Strukturreform") als viertes Kernelement die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für die nächste Legislaturperiode angekündigt. Dazu hat die Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" den Auftrag, „schon jetzt Organisationsmodelle vorzulegen, die eine wirksame Zusammenführung in den Strukturen moderner Arbeitsmarktdienstleister ermöglichen". Daneben wird das Thema Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe auch Gegenstand der vom Bundesministerium der Finanzen eingesetzten Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen sein.

 

Den Hintergrund für dieses Thema bildet die Debatte um den aktivierenden Staat, der weniger bevormundet als Integrationsanreize setzt und zur Eigeninitiative anregt. Zugleich soll dem Bürger mehr Eigenverantwortung und Mitsprache eingeräumt werden. Dieser Paradigmenwechsel wird in der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik unter dem Stichwort „Fördern und Fordern" 9 diskutiert und ist heute als Leitbild in der Fachdiskussion nahezu unbestritten. Die Gewährung finanzieller Transfers soll mit der Erbringung anderer sozialer Dienstleistungen, die auf das Ziel der Integration in Erwerbstätigkeit gerichtet sind, verbunden sein. Der Konnex besteht vor allem darin, dass die Finanztransfers eine Sanktions- oder Anreizfunktion im Rahmen der Integrationsdienstleistungen haben sollen.

Es gibt einen breiten gesellschaftlichen Konsens über das oberste Ziel: die Reduzierung und Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit durch Verbesserung der Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Weitere Ziele sind: Transparenz, Bürgerfreundlichkeit, Kundenorientierung und Akzeptanz. Der Weg zu diesen Zielen ist die Bündelung der Aktivitäten von Arbeits- und Sozialverwaltungen. Im Vordergrund steht künftig die aktive Leistung zur Vermeidung bzw. Überwindung von Arbeitslosigkeit und zur sozialen Integration und nicht die Zahlung der passiven Leistung. 

Zu diesem Themenkomplex gibt es Vorschläge aller politischen Parteien und zahlreicher Interessenverbände (vgl. Abschnitt 4.2.2) 10.

4.2.1 Ausgangslage

Derzeit bestehen drei soziale Sicherungssysteme nebeneinander, von denen das Arbeitslosengeld beitragsfinanziert ist und die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe steuerfinanziert sind. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe orientieren sich in ihrer Höhe beide an dem vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen und sollen der Sicherung des Lebensstandards dienen. Die Bezugsdauer des - bisher nicht degressiv ausgestalteten - Arbeitslosengeldes beträgt bis zu 32 Monaten (für ältere Arbeitnehmer). Die im Anschluss daran gewährte Arbeitslosenhilfe ist zeitlich unbefristet. Dies führt zu negativen Anreizwirkungen hinsichtlich des Suchverhaltens und zum Teil unrealistischen Gehaltsvorstellungen der Arbeitslosen. Im Jahr 2001 betrugen die Ausgaben (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen) für das Arbeitslosengeld rd. 48,2 Mrd. DM, für die Arbeitslosenhilfe rd. 25 Mrd. DM. Bei diesen Leistungen sind neben der Lohnbezogenheit die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung wesentliche Elemente.

Die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gehört - ebenso wie das Wohngeld, das BAföG und das Kindergeld - zu den staatlichen Fürsorgeleistungen, die aus Steuermitteln finanziert werden und sich an dem Bedarf des Hilfesuchenden orientieren. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, dass der Hilfesuchende bestimmte Bedürftigkeitskriterien erfüllt.

Ein Problem ist die Ungleichheit der Ansprüche. Bezieher von Arbeitslosenhilfe bekommen in der Regel deutlich höhere Leistungen als die rd. eine Million erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger, die vielfach keinen Zugang zu den Leistungen des SGB III haben. Zwischen den Leistungen bestehen außerdem Schnittstellen, da ein Teil der Arbeitslosengeld- oder -hilfebezieher ergänzend Hilfen zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem BSHG bezieht. Diese Gruppe der sogenannten „Aufstocker" umfasst rd. 270.000 Personen. Hier stellt sich vor allem das Problem doppelter Bürokratie (getrennte Datenerhebung, zwei Anträge sind zu stellen, zwei Berechnungen müssen durchgeführt werden, etc.). Besondere Probleme ergeben sich daraus, dass das SGB III und das BSHG unterschiedliche Regelungen, z.B. zur Bedürftigkeit und zur Zumutbarkeit einer Beschäftigung enthalten. Hinzu kommen unterschiedliche Verwaltungsstrukturen und Kostenträgerschaften, bis hin zu verschiedenen Rechtswegen.

Das Nebeneinander von Arbeits- und Sozialverwaltung erzeugt Reibungsverluste, verhindert eine klare Integrationsorientierung und schafft „Verschiebebahnhöfe": Die Sozialverwaltung versucht, ihre Kosten so gering wie möglich zu halten, indem sie die Sozialhilfeempfänger für mindestens ein Jahr in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in kommunalen Einrichtungen bringt, um dadurch die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung zu begründen 11. Ein solches Doppelsystem für dieselbe Zielgruppe der Langzeitarbeitslosen ist nicht nur intransparent und kompliziert, sondern auch teuer. Da die Gesetze so unterschiedlich sind und das eine System mehr Integrationschancen bietet als das andere, resultiert dies auch in einer ungerechten Verteilung sozialer Chancen.

4.2.2 Lösungsansätze: Stand der Diskussion

In der aktuellen politischen Debatte werden im Wesentlichen zwei "Modellfamilien" diskutiert:

1. Verbesserte Zusammenarbeit von Sozialamt und Arbeitsamt 12;
(ggf. als Vorstufe einer:)

2. Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch:

a. Streichung der Arbeitslosenhilfe und Überführung der bisherigen Arbeitslosenhilfebezieher in die Sozialhilfe/Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU); die bisher vom Bund aufgebrachten Mittel für Arbeitslosenhilfe erhalten die Kommunen, das Sozialamt erhält Zugriff auf die aktiven Leistungen des SGB III 13;

b. Streichung der Sozialhilfe für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger und Überführung in das System der Arbeitslosenhilfe, die dann allerdings mindestens bedarfsdeckende Leistungen erbringen muss; die bisher von den Kommunen aufgebrachten Mittel für die Sozialhilfe erhält der Bund 14;

c. Schaffung einer neuen, steuerfinanzierten Leistung für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die „armutsfest" ist (offen ist, durch wen eine solche Leistung erbracht werden kann).15

Nach Hartmann 16 muss die Organisation der Arbeitslosen- und Sozialhilfe darauf gerichtet sein, den „Kernprozess", d.h. den Weg einer Person von einem Zustand A (arbeitssuchend, abhängig von Transferleistungen) zu einem Zustand B (übliche Erwerbstätigkeit, unabhängig von Transferleistungen) zu optimieren, und zwar im Hinblick auf 5 Kriterien:

  • Effektivität,

  • Schnelligkeit,

  • Nachhaltigkeit,

  • Wirtschaftlichkeit und

  • Qualität.


4.2.2.1 Verbesserte Kooperation und Koordinierung beider Systeme

a) Kooperationsmodell

Bei dem „Kooperationsmodell" bleiben sowohl die Arbeitslosenhilfe als auch die Sozialhilfe als gesonderte (Leistungs-) Systeme erhalten. Das heißt im Wesentlichen:

  • Beibehaltung verschiedener Rechtsgrundlagen (BSHG/SGB III);

  • Fortexistenz unterschiedlicher Institutionen (Träger der Sozialhilfe/Arbeitsverwaltung);

  • unterschiedliche Finanzierungsmodi (Bund und Kommunen: Steuern; BA: Beiträge).

Der „Leitfaden für Sozialhilfeträger und Arbeitsämter zur beruflichen Eingliederung Arbeitsloser" aus dem Jahre 1998 war für einige Sozial- und Arbeitsämter die Initialzündung zum Beginn bzw. zur Fortführung einer planvollen Zusammenarbeit bei der Betreuung von Arbeitslosenhilfebeziehern und arbeitslosen Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU). Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe vom 20. November 2000 17 wurden Arbeitsämter und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen abzuschließen und durchzuführen (mittlerweile wurden insgesamt ca. 200 solcher Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen 18). Unter Beibehaltung der leistungsrechtlichen Regelungen in BSHG und SGB III soll die institutionelle Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Trägen der Sozialhilfe weiter intensiviert werden.

Beispiele hierfür sind die vom BMA geförderten MoZArT-Projekte 19. Für 30 Modellvorhaben (siehe Anlage 1) hat die Bundesregierung 15 Mio. Euro bereit gestellt. Ziel ist es, Arbeitslosigkeit durch ein verbessertes Vermittlungsverfahren schneller zu überwinden und das Verwaltungsverfahren kundenorientiert zu gestalten. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, aktive Arbeitsförderung nach SGB III und Hilfe zur Arbeit nach BSHG für Kunden beider Behörden zu öffnen, um die Wirksamkeit der Instrumente zu optimieren. Die Kooperation kann bis zu einem einheitlichen Angebot an aktiven Leistungen 20 führen, das von einem Fallmanager gesteuert und verwaltet wird. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten bleiben erhalten.

b) Koordinationsmodell

Im „Koordinationsmodell" werden darüber hinaus auch leistungsrechtliche Regelungen in BSHG und SGB III angeglichen, ohne dass wesentliche Systemunterschiede zwischen den Leistungen Arbeitslosenhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) aufgehoben werden. Im Unterschied zum „Kooperationsmodell" sollen bei gleicher Problemlage vergleichbare passive Leistungen 21 gezahlt werden. Eine Harmonisierung der Zugangsvoraussetzungen zu den Leistungen ist sinnvoll, um eine größere Gerechtigkeit zwischen den beiden Gruppen von Leistungsbeziehern zu gewährleisten.

Beide Ansätze haben den Vorteil, dass sie leichter und schneller umgesetzt werden können als die Zusammenführung (Systemreform) von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (vgl. Abschnitt 4.2.2.2). Kooperations- und Koordinationsmodell können als Vorstufen zu einer umfassenderen Systemreform (Zusammenführung von Arbeitslosern- und Sozialhilfe) angesehen werden.

4.2.2.2 Modell einer Zusammenführung beider Systeme (Systemreform)

Zusammenführung bedeutet, dass künftig die aktiven Maßnahmen und die jeweiligen Geldleistungen einheitlich und aus einer Hand gesteuert werden. Nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. mit der erstmaligen Kontaktaufnahme zur "Eingliederungsstelle" sind Erwerbslose daher in einen einheitlichen Ablauf integriert, bei dem es - in erster Linie - um Maßnahmen zur (Wieder-) Eingliederung und - in zweiter Linie - um Gewährung einer Transferleistung geht, die als Eingliederungsgeld bezeichnet werden könnte.

 

(...)

 

4.2.5 Vorschläge des Teilprojekts II

Das Teilprojekt II spricht sich dafür aus, Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einer neuen, einheitlichen Geldleistung zusammenzuführen. Die aktiven und passiven Leistungen der Arbeits- und Sozialämter sollen im Hinblick auf die Betreuung aller erwerbsfähigen Arbeitslosen in einer eigenständigen Organisationseinheit mit einer einheitlichen gemeinsamen Anlaufstelle zusammengefasst werden:

4.2.5.1 Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Systemreform)

Die Entscheidung zwischen den im Abschnitt 4.2.2 beschriebenen „Modellfamilien" hängt u.a. davon ab, ob

  • eine grundlegende Reform des Nebeneinanders von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige angestrebt wird oder lediglich einzelne Schnittstellen zwischen diesen beiden Systemen verkleinert werden sollen;

  • eine grundlegende Reform in einem oder in mehreren Schritten realisiert werden soll;

  • der leistungsberechtigte Personenkreis sich auf die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beschränken soll oder deren Bedarfsgemeinschaften einzubeziehen sind;

  • für die Leistungsbezieher Beiträge zur sozialen Sicherung (KV, PV, RV) erbracht werden sollen.

Unabhängig davon, dass die Bundesregierung bereits die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für die nächste Legislaturperiode angekündigt hat, hält das Teilprojekt II es unter Einbeziehung der gewonnenen Erkenntnisse aus dem nationalen und internationalen Benchmarking sowie nach Abwägung und Gewichtung aller Argumente aus fachlicher Sicht für sachgerecht, die Reformperspektive „Zusammenführung beider Systeme" (vgl. Abschnitt 4.2.2.2) als Grundlage für ein neues Organisationsmodell anzusehen.

Nur so kann eine umfassende Strukturreform erreicht werden, die die über Jahrzehnte gewachsenen Fürsorgesysteme nicht bloß fortschreibt, sondern zu einem neuen, zukunftsfähigen Gesamtsystem vereinigt. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist insbesondere, dass

  • nur mit der Schaffung einer einheitlichen Leistung für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine wirkliche Strukturreform mit dem Ziel der Verbesserung der beruflichen Eingliederungschancen durchgeführt werden kann;

  • trotz großer zu bewältigender Hürden in finanzieller, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht die Vorteile einer „großen" Lösung in Bezug auf Verwaltungsvereinfachung und Vermeidung von Verschiebebahnhöfen langfristig überwiegen;

  • eine einheitliche Leistung optimal als Ausgangspunkt für weitere Reformen in der Arbeitsmarktpolitik genutzt werden kann.

Im Teilprojekt II besteht Einvernehmen, dass das Arbeitslosengeld als beitragsfinanzierte Leistung der Arbeitslosenversicherung erhalten bleibt und die Bundesanstalt für Arbeit ihre Zuständigkeit für die Gewährung dieser Leistung behält. Das Arbeitslosengeld sollte allerdings (nach entsprechender Übergangsregelung) auf eine maximale Bezugsdauer von 12 Monaten befristet werden. Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld soll es anstelle des bisherigen Nebeneinanders von Arbeitslosen- und Sozialhilfe künftig nur eine steuerfinanzierte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts geben. Diese neue einheitliche Geldleistung soll den Namen „Eingliederungsgeld" tragen, um auch sprachlich das Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu verdeutlichen.

Aufgrund der zu bewältigenden Hürden kann das Ziel „Einheitliches System" voraussichtlich nur schrittweise erreicht werden. Deshalb sollte in einer ersten Stufe mit der Harmonisierung der bestehenden Systeme (vgl. Abschnitt 4.2.2.1) begonnen werden.

Generell nicht erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger sollen nach Ansicht des Teilprojekts II weiterhin durch die Sozialämter betreut werden.

4.2.5.2 Organisation eines „Arbeits- und Sozialservice" (AS)

Unabhängig vom Zeitpunkt der endgültigen Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einer neuen gemeinsamen Geldleistung können und müssen auch schon in der ersten Stufe (Harmonisierung der bestehenden Systeme) organisatorische Rahmenbedingungen geschaffen werden. Generell gilt, dass alle arbeitsmarktpolitischen Instrumente in einer Institution gebündelt werden sollen. Die Organisation muss eine überregionale, bundesweite Vermittlung in Arbeit ermöglichen. Sie soll die frühzeitige Intervention bei Arbeitslosigkeit sicherstellen.

Eine Option wäre die Betrauung einer juristischen Person des öffentlichen oder des Privatrechts mit der Aufgabe der Integrationssteuerung. Dieser Stelle könnte bei privatrechtlicher Organisation auch im Wege der Beleihung - in begrenztem Umfang - mit notwendigen hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und staatlicher Aufsicht unterstellt werden. Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere zum Verhältnis von Bund und Ländern bestehen grundsätzlich folgende drei Organisationsoptionen 27:

1. Bundesunmittelbare Institution

Denkbar ist z.B. die Anbindung an die re-organisierte Bundesanstalt für Arbeit. Diese könnte (wie bei der Arbeitslosenhilfe) außerhalb der Selbstverwaltung die Verwaltungsstruktur bilden, in deren Rahmen vor Ort eine gemeinsam von Bund und Kommunen gesteuerte Einrichtung die

Leistungen durchführt.

2. Bundesauftragsverwaltung

Wegen der mindestens 50 % Anteilsfinanzierung durch den Bund (bisher Arbeitslosenhilfe) erfolgt die Durchführung im Auftrag des Bundes (Art. 104 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 85 GG). Die Leistungen werden von den Ländern selbst bzw. den von ihnen bestimmten Behörden (z.B. Kommunen) durchgeführt.

3. Kommunale Selbstverwaltung

Die Durchführung der Leistungen erfolgt - wie bisher bei der Sozialhilfe - in kommunaler Selbstverwaltung. Es erfolgt eine anteilige Refinanzierung durch den Bund 28.

Die Neuorganisation darf keine Mischverwaltung (Vermischung der verschiedenen Ebenen der Gebietskörperschaften) vorsehen (verfassungsrechtliche Vorgabe). Obwohl grundsätzlich alle drei Organisationsoptionen vorstellbar sind, spricht sich das Teilprojekt II für die Option der Bundesauftragsverwaltung aus. Damit würde die von den Ländern immer wieder eingeforderte Kompetenz des Bundes für die Arbeitsmarktpolitik dokumentiert, ohne die Länder und Kommunen aus ihrer Verantwortung zu entlassen. Auch durch die mindestens hälftige finanzielle Beteiligung des Bundes würde hervorgehoben, dass es sich um ein gemeinsames Anliegen handelt. Die dezentralen kommunalen Einrichtungen und Strukturen könnten sinnvoll genutzt werden. Durch die organisatorische Trennung von der BA würde auch verdeutlicht, dass es sich bei den (langzeitarbeitslosen) Empfängern von Eingliederungsgeld um eine Klientel handelt, die besonderen Beratungs- und Betreuungsaufwand erfordert.

Voraussetzung ist allerdings, dass die kommunalen Einrichtungen personell von qualifizierten Mitarbeitern der BA - beispielsweise in Form von längerfristigen Abordnungen - unterstützt werden. Dies wäre auch gerechtfertigt, weil sich die Arbeitsämter bei dieser Option auf die „leichteren Fälle" und die Beratung der Arbeitgeber konzentrieren könnten. Dies ist vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die Vermittlungsdienstleistungen der BA auch sinnvoll, um die BA von ihrem negativen Image, insbesondere bei den Arbeitgebern, zu befreien. Das Teilprojekt II schlägt den Namen „Arbeits- und Sozialservice" (AS) für diese neue Organisation vor.

4.2.5.3 Einheitliche gemeinsame Anlauf- und Beratungsstelle („front desk")

Bundeseinheitlich muss eine gleiche Angebotsstruktur für aktive Leistungen bestehen. Auch bei (vorübergehender) Aufrechterhaltung des Nebeneinanders beider Geldleistungen und grundsätzlich fortbestehender Finanzierungsverantwortung ist es möglich, die aktiven Maßnahmen zusammenzuführen. Hierfür schlägt das Teilprojekt II die Einrichtung einer Einheitlichen Gemeinsamen Anlaufstelle („front desk") für alle erwerbsfähigen und arbeitsmarktnahen Personen vor. Diese Stelle hat die Aufgabe,

  • die Integrationsmaßnahmen einheitlich und gemeinsam zu steuern sowie

  • die für die Gewährung der Geldleistungen erforderlichen Unterlagen entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

An das „front desk" sollen sich "Türen" in das „back office" mit mindestens folgenden Elementen einer „Dienstleistungskette" als zentralen Elementen der aktiven personenbezogenen Leistungen zur Aktivierung anschließen:

  • Profiling

  • Beratung

  • Assessment

  • Hilfeplanung

  • Casemanagement / Fallmanager

  • Arbeitsvermittlung / Integration in den ersten Arbeitsmarkt

  • Bewerbungscenter

  • Qualifizierungsmaßnahmen (ggf. Weiterleitung an Bildungs- und Beschäftigungsträger)

  • Schuldnerberatung (ggf. Weiterleitung an Beratungsstellen)

  • Wohnungshilfen

  • Kinderbetreuung

  • Zugang zu passiven Leistungen

Die Gesamtheit der Hilfen (aktive und passive Leistungen, persönliche und finanzielle Hilfen), die in einem Einzelfall gewährt werden, wird aus einer Hand gesteuert. Für jede/n Erwerbslosen ist ein Fallmanager zuständig, der sie/ihn durchgehend betreut. Es gibt für jede/n Erwerbslose/n nur einen einzigen Eingliederungsplan, der für alle beteiligte Stellen verbindlich ist. Dies fördert die Akzeptanz der Betroffenen. Fachdienste werden eingeschaltet um behebbare Hindernisse, z.B. Sprachprobleme, Suchtkrankheiten oder Überschuldung zu beseitigen. Hierfür sollten die Fallmanager eine möglichst weitreichende Entscheidungskompetenz haben. Einzelne Hilfen können auch durch Dritte gewährt werden, die vom Fallmanager "eingesetzt" werden. Auch Personen, die zur Zeit nicht oder schwer vermittelbar sind, erhalten die aktiven und passiven Leistungen aus einer Hand.29

4.2.5.4 Eingliederungsgeld

Die Geldleistung soll den notwendigen Lebensunterhalt der Erwerbslosen und ihrer Bedarfsgemeinschaft sichern. Finanzielle Leistungen müssen so weit wie möglich dem Integrationsziel dienen. Maßgeblich für die Höhe der Leistung ist nicht der in der Vergangenheit liegende Bezug von Arbeitsentgelt, sondern das Ziel der in der Zukunft liegenden (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben. Das - degressiv ausgestaltete - Eingliederungsgeld soll daher eine bedarfsdeckende Gesamtpauschale sein, die aus einer einheitlichen „armutsfesten" Geldleistung in Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für den Erwerbslosen und seine Bedarfsgemeinschaft plus einem individuellem Qualifizierungszuschlag besteht. Bei aktiver Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollte unter dem Aspekt eines Mehrbedarfs, z.B. für Fahrtkosten, Kleidung, Unterrichtsmaterial u.ä., der Zuschlag für die Dauer einer Maßnahme gewährt werden. Anspruch auf diese Leistung haben alle erwerbslosen und erwerbsfähigen Personen, die einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach SGB III haben oder bedürftig sind, solange und soweit sie auf entsprechende Hilfen angewiesen sind, damit das Eingliederungsziel erreicht werden kann.

4.2.5.5 Sozialversicherungspflicht

a) Im Fall der besseren Kooperation bzw. Koordination der beiden Systeme

Die Bezieher von HLU sollten in derselben Weise in die Systeme der Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung 30 andererseits einbezogen werden wie die Bezieher von Arbeitslosenhilfe. Das bedeutet, dass Pflichtversicherungstatbestände für diesen Personenkreis geschaffen werden müssten.31

b) Im Fall der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe

Die Bezieher der neuen Geldleistung sollten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. Eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung wäre wünschenswert, ist aber auf ihre Finanzierung und Ausgestaltung hin im Einzelnen zu überprüfen. Die Teilnahme an aktiven Maßnahmen sollte im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt sein. Denjenigen, die keinen Anspruch auf die Geldleistung haben, sollte die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung eröffnet werden. Dies sollte jedenfalls für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung gelten.

Sowohl die Schaffung von Versicherungspflichttatbeständen als auch die Ermöglichung einer freiwilligen Versicherung soll neben dem unmittelbaren Ziel der sozialen Absicherung auch dem Zweck dienen, ein "Erwerbsbeteiligungsbewusstsein" bei den Betroffenen entstehen zu lassen, also die Arbeitsmarktnähe ihrer Aktivitäten zu verdeutlichen.

4.2.5.7 Finanzierung

a) Im Fall der besseren Kooperation bzw. Koordination der beiden Systeme

Bei einer (vorübergehenden) Aufrechterhaltung des Nebeneinanders beider Systeme könnte die Finanzierung der Geldleistungen getrennt bleiben. Im Rahmen des „Koordinationsmodells" gibt es drei Bereiche, bei denen Koordinierungsbemühungen ansetzen könnten 32.

1. Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Beim anspruchsberechtigten Personenkreis sollte die Definition von „Erwerbsfähigkeit" klar und einheitlich sein 33 . Anspruch auf die genannten aktiven und passiven Leistungen sollen alle arbeitslosen Personen zwischen dem 18. und dem 65. Lebensjahr haben, die nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert i.S.d. § 1 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind. Damit wird sichergestellt, dass alle Personen, die nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, eine Chance zur Integration in den (ersten) Arbeitsmarkt erhalten 34. Die Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden muss in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

2. Zu deckender Bedarf (im weiteren, nicht allein sozialhilferechtlichen Sinne):

Zu deckender "Bedarf" ist bei der Arbeitslosenhilfe gleich bedeutend mit dem maßgeblichen Leistungssatz, der einen Prozentsatz vom Leistungsentgelt der/des Erwerbslosen darstellt. Demgegenüber wird nach dem BSHG der Bedarf in Orientierung an der Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, und zwar nicht nur des Erwerbslosen selbst, sondern ggf. auch einer Bedarfsgemeinschaft, ermittelt. Denkbar wäre, dass in jedem Fall sofort der nach dem BSHG zu deckende Bedarf ermittelt und eine zu geringe Arbeitslosenhilfe automatisch entsprechend aufgestockt würde.

3. Prüfung der Bedürftigkeit:

Nach geltendem Recht werden Einkommen aus anderen Sozialleistungen, vor allem Altersrenten (vor Vollendung des 65. Lebensjahres), Kindergeld und Wohngeld unterschiedlich auf die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe angerechnet. In diesen Bereichen lassen sich am ehesten Angleichungen erreichen. Zudem ist zu erwägen, ob man die Einstandsgemeinschaften in beiden Gesetzen einheitlich definiert und Leistungen Dritter (z.B. freiwillige Zuwendungen von Eltern oder Großeltern) nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt. Die gesetzlichen Unterhaltspflichten sollten in ihren Auswirkungen auf Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ebenfalls einheitlich gefasst werden. Der Vermögenseinsatz sollte ebenfalls, jedenfalls dann, wenn es um den Bezug einer Geldleistung geht, vereinheitlicht werden. Die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen sollte allerdings nicht vom Einsatz eigenen Vermögens abhängig gemacht werden 35. Es sollte eine einheitliche Liste von Einkommen und Vermögensgegenständen geben, die geschont werden 36.

b) Im Fall der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe

Bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe soll der Bund - wie bisher bei der (allerdings zeitlich unbefristeten) Arbeitslosenhilfe - nach Auslaufen des 12-monatigen Bezugs von Arbeitslosengeld, d.h. im zweiten Jahr der Arbeitslosigkeit, das Eingliederungsgeld aus Steuermitteln finanzieren und einheitlich sowie degressiv ausgestalten. In dieser Zeit soll geprüft werden, wie arbeitsmarktnah die Bezieher sind („fürsorgliche Belagerung"). Einsparungen in den kommunalen Sozialhilfehaushalten sollten dann bei einer Neuverteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Kommunen berücksichtigt werden. Da nach mehr als zweijähriger Arbeitslosigkeit eine relative Ferne der Erwerbslosen zum Arbeitsmarkt zu vermuten ist, sollen ab dem dritten Jahr die Kommunen die Finanzierung des Eingliederungsgeldes aus ihren Steuermitteln übernehmen (ähnlich der Sozialhilfe). Einsparungen im Bundeshaushalt müssten dann ebenfalls bei einer Neuverteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Kommunen berücksichtigt werden. Sofern erforderlich, müssen die arbeitsmarktpolitischen Ermessensleistungen auch den Kommunen zur Verfügung stehen. Bei den von der Einheitlichen Gemeinsamen Anlaufstelle gesteuerten Integrationsmaßnahmen könnte eine Nutzerfinanzierung erfolgen. Dabei würden die Bundesanstalt und die Sozialhilfeträger die anfallenden Kosten je nach Anfall tragen.

4.2.5.7 Sanktionen

Künftig gilt das Prinzip "Keine Leistung ohne Gegenleistung". Geldleistungen werden erbracht, weil und solange die/der Erwerbslose sich aktiv um Eingliederung in das Erwerbsleben bemüht. Geschieht dies nicht, muss sie/er mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Sperrzeitverhängung ist kein wesentliches Element der Arbeitslosenhilfe; sie sollte zugunsten einer einheitlichen Kürzungs- oder Versagungsregelung aufgegeben werden. Wird eine angebotene zumutbare Maßnahme zur Wiedereingliederung abgelehnt oder nach deren Antritt ohne wichtigen Grund abgebrochen, so ist die Geldleistung nach dem Vorbild des § 25 BSHG zu kürzen; in schwerwiegenden Fällen sollte die Leistung (bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft: der auf den Erwerbslosen entfallende Anteil) auch ganz gestrichen werden.

4.2.5.8 Rahmenbedingungen und flankierende Maßnahmen

Die vorzunehmenden Veränderungen sollten außerdem in verschiedener Weise flankiert werden. Besonders hervorzuheben sind die Verbesserung der Infrastruktur zur Kinderbetreuung. Zudem sollten für den gesamten Komplex der Arbeitsmarktpolitik einheitlich die Sozialgerichte zuständig sein.

Der neue „Arbeits- und Sozialservice" (AS) muss sicherstellen, dass die Leistungen, insbesondere auch bei der Vergabe an Dritte, effizient und effektiv erbracht werden. Dafür ist eine professionelle Steuerung erforderlich. Zu diesem Zweck sollte ein Qualitätsmanagement (einschließlich Qualifizierung und Personalentwicklung) eingerichtet werden. Bei aktiven Leistungen ist ein hoher regionaler Entscheidungsspielraum zu sichern und gleichzeitig im Bereich der Durchführungsleistungen ein Wettbewerb sicher zu stellen. Zur Leistungssteigerung sollten Anreize bzw. Sanktionen für die Leistungserbringer etabliert (z. B. Kontraktmanagement) sowie Anreize für die Mitarbeiter/innen in der Organisation einschließlich deren Motivation gewährleistet werden. Gute Vernetzbarkeit mit weiteren sozialen Dienstleistungen und eine kooperationsoffene Organisationsform müssen gewährleistet sein.


(6) 15,5 % unter 1 Monat; 34,1 % unter 3 Monate (Stand: Juni 01)
(7) 82 % der geförderten Arbeitnehmer sind auch nach einem Jahr noch in Arbeit (zum Vergleich: ABM 42 %)
(9) „Fördern und Fordern" heißt Angebote bieten, aber auch Eigeninitiative erwarten. Der Bürger wird dabei zum Koproduzenten sozialer Dienstleistungen
(10) Vgl. Frank Frick, Zur Diskussion um die Reform von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, Arbeitspapier der Bertelsmann Stiftung, März 2002
(11) Ein „Verschiebebahnhof" entsteht z. B. auch, wenn das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt und der Hilfeempfänger dann zum Sozialamt geht. Die Sperrzeit des Arbeitsamtes ist für das Sozialamt nicht bindend, so dass das Sozialamt trotz ggf. gemeinsamer Eingliederungspläne und koordinierter Hilfen beider Ämter dann doch zahlen muss
(12)  Die SPD möchte die MoZArT-Projekte auswerten und die Verzahnung weiter verbessern (einige Spitzenpolitiker votieren für eine Zusammenführung der Systeme). Andere Vorschläge aus der SPD und von den Grünen zielen darauf ab, die Leistungen aus einer Hand zu erbringen. Der Städtetag tritt für eine Verbesserung der Systeme und für eine Rechtsangleichung ein, lehnt aber eine grundlegendere Systemreform ab. Der DGB fordert die Öffnung der aktiven Arbeitsförderung für Sozialhilfeempfänger, die Weiterentwicklung der Instrumente und Institutionen und eine Angleichung der gesetzlichen Regelungen
(13) Die FDP will die Systeme zusammenführen, indem die Arbeitslosenhilfe abgeschafft wird; gemeinsame Anlaufstellen sollen zur Pflicht werden. Die CDU ist ebenfalls für eine Abschaffung der Arbeitslosenhilfe, plädiert aber darüber hinaus dafür, die aktive Arbeitsförderung für die Sozialhilfeempfänger zu öffnen. BDA und BDI wollen die Arbeitslosenhilfe ebenfalls abschaffen
(14) Für den Landkreistag kommt die Aufgabenverlagerung auf die Kreise ohne eine Finanzabsicherung nicht in Be-tracht.14 Mit einem entsprechenden Finanzausgleich wäre ein solcher Schritt also nicht ausgeschlossen
(15) Sachsen hat bereits vor einigen Jahren ein „Sozialeinkommen" unter der institutionellen Verantwortung von Ämtern für Arbeit und Soziales der Kommunen formuliert. Die PDS strebt eine sog. „Grundsicherung" als Versicherungsleistung für alle Arbeitslosen an; damit könnte die Sozialhilfe für erwerbslose Hilfebedürftige entfallen. Die Aufgaben der jetzigen Arbeits- und Sozialämter sollen auf kommunaler Ebene gebündelt werden
(16) Dr. Helmut Hartmann, con_sens Hamburg, Organisationsmodell der Arbeitsförderung, Revidierter Entwurf, erstellt für die Unterarbeitsgruppe „Reform der Arbeitslosen- und Sozialhilfe" der Bertelsmann Stiftung, 25. Februar 2002
(17) Mit diesem Gesetz wurden die §§ 371a und 421d in das SGB III sowie die §§ 18 Abs. 2a und 18a in das BSHG eingefügt
(18) Diese diversen Kooperationsansätze zeigen aber auch Handlungsbedarf z.B. beim Datenschutz und der EDV-Kompatibilität
(19) Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe
(20) Alle finanziellen, sozialen, berufsbezogenen, qualifizierenden und sonstigen Dienstleistungen, die auf eine Person gerichtet als Endziel die Integration in „übliche" und nicht subventionierte Erwerbstätigkeit anstreben
(21) Finanzielle Transferleistungen für Personen oder Bedarfsgemeinschaften mit dem Primärzweck der Sicherstellung des Lebensunterhalts
(27) vgl. Prof. Dr. Jürgen Kruse, München/Nürnberg, Präsentation von Ergebnissen einer Arbeitsgruppe unter Moderation der Bertelsmann-Stiftung, Köln, März 2002
(28) Die finanzverfassungsrechtlichen Fragen sind bei dieser Option noch ungeklärt und bislang offensichtlich von keiner Seite geprüft worden.
(29) Vgl. Prof. Kruse, a.a.O. 
(30) Würden Bezieher von HLU in die Rentenversicherungspflicht einbezogen, würde dies ebenfalls zu einer Angleichung im Hinblick auf das Problem der Vorsorge für das Alter beitragen
(31) Zu überlegen wäre, ob die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen von Personen, die trotz Erwerbstätigkeit auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sind, in voller Höhe oder zumindest teilweise von den Sozialhilfeträgern übernommen werden sollten. Dies könnte als ein weiterer Anreiz genutzt werden, eine ausgeübte Erwerbstätigkeit aufrechtzuerhalten
(32) Vgl. Prof. Kruse, a.a.O.
(33) Eine vollständige Deckungsgleichheit scheitert daran, dass der Bezug von Alhi den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) voraussetzt
(34) Die Definition sollte so weit wie irgend möglich auch in den anderen Zweigen des sozialen Sicherungssystems (z.B. SGB V, SGB VI) verbindlich sein. Auf diese Weise lassen sich Schnittstellen klar definieren. Zudem gibt es keinen Ansatzpunkt, durch Rückgriff auf eine andere Definition Kosten von einem Teilsystem in ein anderes zu verschieben
(35) Auf diese Weise würde verhindert, dass Erwerbslose aus Furcht vor dem Vermögensverlust auch die Hilfen zur (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben nicht in Anspruch nehmen
(36) Freibeträge bei Geldvermögen sollten vereinheitlicht werden, wobei in der Tendenz die außerordentlich niedrigen Sätze nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. DVO in Richtung auf die höheren Werte nach dem SGB III angehoben werden sollten. Vermögensbestandteile, die der Alterssicherung dienen (auch selbstgenutztes angemessenes Wohneigentum), sollten einheitlich definiert und sodann auch einheitlich geschont werden.

 

 

Durchsuchen Sie unser Archiv

Links

 

Debatten Debatten

Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe »Hartz IV«

»Hartz-Kommission« »Hartz-Kommission«

Rürup- und Herzog-Kommission Rürup und Herzog

Agenda 2010 »Agenda 2010«

 

 

 

nach oben

Aktuell | Politik | Service | Gesetze | Soziales
Links | Newsletter | Sitemap

Arbeitnehmerkammer Bremen - Autor: Johannes Steffen - Aktualisierung: 10.06.2010