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Integration
statt Ausgrenzung:
Anforderungen
an ein modernes Leistungssystem für Erwerbslose
Positionspapier von Markus
Kurth,
sozialpolitischer
Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen –
24.02.2003
Hilfe aus einer Hand –
Problemstellung und Zielsetzungen der Hartz-Kommission
Die
Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe und der
geplante neue Zuschnitt des dreigliedrigen Leistungssystems
(Arbeitslosengeld (ALG) I, ALG II, Sozialgeld) würde
gleichzeitig einen neuen Zuschnitt der Zielgruppe der
Erwerbslosen bedeuten. Nach den Vorschlägen der
Hartz-Kommission soll das Kriterium der „Erwerbsfähigkeit“
darüber entscheiden, wer künftig zur Zielgruppe zu rechnen ist
und Leistungen der Jobcenter in Anspruch nehmen kann. Damit verändern
sich in Zukunft die Voraussetzungen sowohl für den Bezug von
Transferzahlungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) als auch für
den Zugang zu Dienstleistungen der Jobcenter erheblich.
Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung würden nach
dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr
automatisch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe und den
Verbleib im Zuständigkeitsbereich der BA begründen.
Andererseits könnten im Prinzip auch Personen in die Zuständigkeit
der BA wechseln, die bislang aufgrund mangelnder
Versicherungsansprüche Sozialhilfe bezogen haben. Ziel der
Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ist nach den
Vorstellungen der Hartz-Kommission eine Vermeidung von
Doppelstrukturen (Arbeitsamt – Sozialamt), einheitliche Maßstäbe
für Leistungen und der Abbau von „Verschiebebahnhöfen“. Im
Ergebnis gingen Kommunen bisher von einer Entlastung des Systems
der Sozialhilfe aus, das als nachrangiges System zur
individuellen Armutsvermeidung konzipiert ist und das mit der
Bewältigung der Folgen der Massenarbeitslosigkeit seit Jahren
strukturell überfordert wurde.
In
den Wohlfahrtsverbänden, den kommunalen Spitzenverbänden, den
Bundes- und Länderministerien sowie unter Experten besteht
Einigkeit darüber, dass mit der Entscheidung über das
Kriterium der „Erwerbsfähigkeit“ weitreichende Folgen für
die Träger der neuen Leistungen und für die
Leistungsbeziehenden gleichermaßen verbunden sind. Für erstere
ist die neue Statusbestimmung mit Hinblick auf die Zahl der
Leistungsberechtigten relevant, die direkt den Umfang der
gesamten Transferzahlungen bestimmen. Gleichzeitig werden mit
dem Neuzuschnitt der Klientel auch die Zuständigkeiten der
Kommunen einerseits und der Arbeitsverwaltung andererseits
definiert bzw. de facto neu zusammengesetzt. Die
Leistungsbeziehenden hingegen sind damit konfrontiert, dass
sowohl ihr Einkommen als auch ihr Zugang zu Eingliederungshilfen
vom Urteil eines Dritten über ihren Arbeitsmarkt- bzw.
Erwerbsstatus abhängig sind. Da die Umschichtung der Zielgruppe
bekanntermaßen unter den Bedingungen einer extrem angespannten
Haushaltslage stattfindet, sind schwere Interessenkonflikte -
insbesondere zwischen Kommunen und Bund - vorprogrammiert und
schlagen bereits jetzt durch.
Interessenlage und aktuelle
Politik der Bundesanstalt
Die BA soll im Jahr 2003 und möglichst
auch in den folgenden Jahren trotz steigender Arbeitslosigkeit
ohne einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt auskommen. Der Zwang
zu weiteren Einsparungen wird durch das Ziel einer Senkung der
Lohnnebenkosten – d.h. auch des Beitrages zur
Arbeitslosenversicherung – verschärft und verstetigt.
Folglich versucht die BA, ihre Ausgaben nach einem rigiden
Kosten-Nutzen- Kalkül zu steuern. Da der Kostenblock der
passiven Leistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe)
kurzfristig nur begrenzt eingeschränkt werden kann,
konzentrieren sich die Einsparbemühungen auf den Bereich der
aktiven Arbeitsmarktpolitik (ABM, SAM, Qualifizierung, diverse
Eingliederungstitel). Aus einer rein monetären und ausschließlich
kurzfristigen Kosten-Nutzen-Perspektive sind für die BA alle
Leistungen unattraktiv, die
-
auf
Personen mit einem oder mehreren Beschäftigungshemmnissen
(Alter, Behinderung, geringe Qualifikation, Sucht usw.)
entfallen.
-
auf
Personen mit geringen Arbeitslosengeldansprüchen
(„billige“ Arbeitslose) entfallen.
-
einen
neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen.
Diesem Kalkül entsprechend
ist seit einigen Wochen ein Politikwechsel der BA zu beobachten.
Die bislang erkennbaren und in Erfahrung gebrachten Elemente
dieses Politikwechsels lassen ein radikales Umsteuern mit zum
Teil drastischen Folgen erkennen:
Abbau der
Qualifizierungsangebote für Schwervermittelbare
Schon
Ende 2002 hat die BA in einer Geschäftsanweisung vorgegeben,
dass die Zulassung von Trainingsmaßnahmen und Weiterbildungen
sowie die Ausgabe von Bildungsgutscheinen nur für Bildungsziele
mit einer prognostizierten Erfolgsquote von mindestens 70 %
erfolgen soll. Auch soll die Dauer der Maßnahmen (ohne
Umschulungsmaßnahmen) auf eine Verkürzungsmöglichkeit hin
geprüft werden. Dies führt unmittelbar zum Abbau der Angebote
gerade für die benachteiligten und schwervermittelbaren
Personenkreise. Die Vermittlungsvorgabe macht es den Trägern
der Weiterbildungseinrichtungen unmöglich, weiterhin eine
Struktur für diese Problemgruppen vorzuhalten. Aus Braunschweig
wird z.B. berichtet, dass rund ein Drittel der Beschäftigten im
Weiterbildungssektor akut von Entlassung bedroht sind.
Keine ABM für
Arbeitslosenhilfeempfänger und zeitliche Beschränkung von ABM
auf 6 Monate
Aus
Berlin berichten Mitarbeiter des Landesarbeitsamts von einer
internen Weisung, für Arbeitslosenhilfeempfänger generell
keine ABM mehr zu bewilligen. Aus mehreren Bundesländern wird
berichtet, dass ABM und SAM nur noch für maximal 6 Monate
bewilligt werden, um das Entstehen eines neuen
Leistungsanspruches zu verhindern. Dies betrifft in besonderem
Maße die Neuen Bundesländer. Allein in Thüringen sind bereits
seit 2000 knapp 50.000 Stellen im öffentlich geförderten
Arbeitsmarkt weggefallen (entspricht rund 25 % der
Arbeitslosenzahl); ein weiterer Abbau ist bei der gegenwärtigen
Haushaltsplanung von Land und BA unvermeidlich.
Vorrangige Vermittlung
„teurer“ Arbeitsloser
In
einer aktuellen Weisung des Landesarbeitsamtes
Niedersachsen-Bremen (LAANSB) an die 22 Arbeitsämter des
Landesarbeitsamtsbezirks heißt es: "Bei den Überlegungen
zur Integration sollte die individuelle Höhe der
Arbeitslosengeldzahlung – Wie teuer ist der Arbeitslose? –
beachtet werden."
Zurückführen der
Wiedereingliederungshilfen
Eine
Umfrage bei 15 Einrichtungen des Diakonischen Werks in NRW hat
ergeben, dass keine Neuanträge auf Eingliederungshilfen für
Schwerbehinderte (Arbeitgeberzuschüsse) mehr bewilligt werden.
Es liegen außerdem Aussagen aus Arbeitsämtern vor, dass auch
bei Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach SGB III (z.B.
Eingliederungshilfen für Langzeitarbeitslose) Mittelkürzungen
von bis zu 80% vorgenommen werden.
Keine berufsvorbereitenden
Lehrgänge für Jugendliche außerhalb des Leistungsbezugs
In
Wuppertal, Paderborn und anderen Städten in NRW werden
berufsvorbereitende Lehrgänge für Jugendliche, die nicht im
Leistungsbezug stehen, nicht länger finanziert. Dies hat zur
Folge, dass immer mehr Jugendliche, die nicht über die
individuellen Voraussetzungen verfügen, aus eigener Kraft einen
Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu finden, langfristig auf
Sozialhilfe/Jugendhilfe angewiesen sind und Gefahr laufen,
dauerhaft ohne Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt sein.
Keine Kofinanzierung von
Werkstattplätzen für Schwerbehinderte
Die
BA beteiligt sich nicht mehr wie bisher an den
Investitionskosten für die Einrichtung von Werkstattplätzen für
Schwerbehinderte durch Gewährung von Darlehen in Höhe von 10 %
der Aufwendungen. Damit können bundesweit über 100
Werkstattprojekte mit rd. 8.000 Plätzen, deren Aufbau die Träger
und die BA 2002 einvernehmlich vereinbart hatten, nicht
verwirklicht werden. Da es bei der Gesamtfinanzierung
entscheidend auf die Leistungen der BA ankommt (Die Übernahme
der Kofinanzierung von 10 % durch die BA ist die Bedingung für
die Mobilisierung der restlichen 90 % aus der
Ausgleichsabgabe.), wird durch die Weigerung der BA, für neue
Werkstätten Haushaltsmittel in Höhe von rd. 30 Mio. Euro als
Darlehen (!) zur Verfügung zu stellen, ein
Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als 300 Mio. Euro blockiert.
Rückzug aus der investiven Förderung
der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke
Ein
vergleichbares Verhalten der BA ist auch bei der investiven Förderung
der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke zu beobachten.
Die von Bund und Ländern gemeinsam mit den Rehabilitationsträgern
errichteten Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sind
Leiteinrichtungen zur beruflichen Rehabilitation von Menschen
mit Behinderungen in der Bundesrepublik. Sie sind beispielhaft für
ganz Europa. Ein „Ausstieg'“ der BA würde die weitere
institutionelle Förderung der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke
insgesamt in Frage stellen.
Unklare Signale gegenüber
aktiver Arbeitsmarktpolitik der Kommunen
In
den Kommunen herrscht nach Ergebnissen einer Blitzumfrage meines
Büros Unsicherheit. Das Bild ist uneinheitlich. Während einige
Kommunen ihre gegenwärtigen Arbeitsmarktprogramme aufrecht
halten, kürzen andere im Vorgriff auf erhoffte
Verschiebewirkungen zu ihren Gunsten die Ansätze für Beschäftigungsförderung.
In
Frage gestellt sind weitgehend die Vorhaben, die auf eine
Kofinanzierung durch die Arbeitsverwaltung angewiesen sind. Ein
Bekenntnis der BA zur Unterstützung der kommunalen Beschäftigungsförderung
gibt es nicht. Im Hinblick auf die Zusammenführung von
Arbeitslosen- und Sozialhilfe lassen sich vor dem Hintergrund
eines bloßen Kosten-Nutzen-Kalküls sowie aus dem zu
beobachtenden Umsteuern der BA auch Rückschlüsse auf den von
Gerster angestrebten Zuschnitt der „Erwerbsfähigkeit“
ziehen. Es liegt in der Logik des skizzierten Politikwechsels,
das Kriterium „Erwerbsfähigkeit“ aufzugeben und durch das
Kriterium „Arbeitsmarkttauglichkeit“ bzw. „Arbeitsmarktnähe“
zu ersetzen, um den Kreis der Leistungsbezieher möglichst klein
zu halten. Dies hätte aus Sicht der BA den Vorteil, dass das
Volumen der passiven Leistungen sinkt und gleichzeitig der
Aufwand für aktive Arbeitsmarktpolitik schrumpft, da aufwändige
Integrationsbemühungen für Problemgruppen entfallen könnten.
Nicht zuletzt wären erhebliche statistische Effekte zu
verzeichnen.
Um eine Strategie der Konzentration auf die arbeitsmarktnahen
Erwerbslosen umsetzen zu können, benötigen die BA und ihre
Jobcenter möglichst die vollständige sowie alleinige
Definitionshoheit über das Selektionskriterium „Arbeitsmarktnähe“.
Nur
wenn weder der Sozialhilfeträger noch die Betroffenen keinen
oder nur geringen Einfluss auf die verbindliche Entscheidung der
Fallmanager in den Jobcentern haben, kann die Strategie des
Creaming („Sahne abschöpfen“) voll wirksam werden. Weitere
finanzwirksame Effekte lassen sich durch einen offensiven
Einsatz von Sperrzeiten erzielen. Das Arbeitsamt Wuppertal hat
z.B. öffentlich angekündigt, noch in diesem Jahr 17 Mio. Euro
durch die Verhängung von Sperrzeiten zu erwirtschaften.
Signifikanter lässt sich das Budget der BA allerdings durch die
Definition der Leistungshöhe des ALG II sowie durch die
Definition der materiellen Anspruchsvoraussetzungen des neuen
ALG II entlasten. Sollte sich etwa das „Zuschlagsmodell“ der
Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe der Kommission zur
Reform der Gemeindefinanzen durchsetzen, das die Sockelhöhe des
ALG II auf den Betrag der Sozialhilfe plus 10 % veranschlagt
(bei weiteren befristeten Zuschlägen für frühere
Arbeitslosenhilfebezieher), so ergäben sich per Saldo ca. 3
Mrd. Euro als Einsparbeitrag für die Gebietskörperschaften –
der Bruttosparbetrag des Bundes fiele demnach sogar dreimal so
hoch aus, da Rentenversicherung, Krankenversicherung, Länder
(Wohngeld) und Kommunen (Sozialhilfeträger) einen Teil der
Leistungskürzungen kompensieren müssten bzw. einseitig zu
tragen hätten. Eine zusätzlich verschärfte Anrechnung des
Partnereinkommens analog zum geltenden Recht nach BSHG kann den
Kreis der Leistungsberechtigten bzw. die Leistungsansprüche
weiter verringern.
Auswirkungen der
Creaming-Strategie
Sollte
sich die dargestellte Strategie der BA fortsetzen und
gleichzeitig ein Verfahren gesetzlich festgeschrieben werden,
dass eine restriktive Feststellung der
„Arbeitsmarkttauglichkeit“ in der Hand der BA erlaubt, würden
zwar der Bundeshaushalt und eventuell die Beitragszahler
entlastet. Dem stünden jedoch erhebliche negative Auswirkungen
auf den verschiedensten Ebenen gegenüber:
Zusätzliche Belastungen für
die Kommunen
Die
Sozialhilfeträger könnten einen Teil der Sozialhilfebezieher
in die Finanzierungs- und Leistungsverantwortung der BA übergeben,
müssten aber gerade die schwervermittelbaren Personengruppen
mit Beschäftigungshemmnissen übernehmen, die einen erhöhten
Betreuungsaufwand haben. Die Kommunen würden nicht entlastet,
sondern zusätzlich belastet. Da die versicherungspflichtige
Beschäftigung nicht mehr automatisch zu einem dauerhaften
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe führt, entfällt für die
Kommunen weitgehend der Anreiz, eigene Beschäftigungsprogramme
für Sozialgeldbezieher aufzulegen. Selbst die Möglichkeit der
Auflage von Programmen zur Wiederherstellung der
„Arbeitsmarkttauglichkeit“ scheint angesichts des hohen
finanziellen Aufwands bei unsicheren Erfolgsaussichten fraglich.
Stigmatisierung der
Betroffenen
Die
Entscheidung der Nicht-Integrierbarkeit in das Erwerbsleben
diskriminiert und stigmatisiert die Betroffenen. Es droht eine
Verurteilung von Personen im erwerbsfähigen Alter zur
Perspektivlosigkeit. Der bisherige Ansatz der aktivierenden
Hilfe zur Arbeit würde auf den Kopf gestellt: Mangelnde soziale
Fähigkeiten, Motivationsprobleme und Lernschwierigkeiten wären
nicht mehr Ausgangspunkt von Sozialarbeit mit dem Ziel einer
Beseitigung der individuellen Defizite, sondern
Selektionskriterium zur Einstellung der aktiven Förderung. Die
Nichterwerbsfähigen erhielten statt der notwendigen Hilfe ein
amtliches Testat, dass sie unfähig seien, Erwerbsarbeit zu
finden. Dass eine solche Stigmatisierung zum „hoffnungslosen
Fall“ nicht gerechtfertigt ist, belegen die Erfolge vieler
kommunaler Beschäftigungsprojekte. Die ausgrenzende Norm der
„Arbeitsmarkttauglichkeit“ steht überdies in diametralem
Gegensatz zur integrationsorientierten Philosophie des SGB IX
(Integration von Menschen mit Behinderungen). Das SGB IX geht
davon aus, dass prinzipiell alle nicht medizinisch erwerbsunfähigen
Personen bei entsprechender Unterstützung (Arbeitsassistenz,
Eingliederungszuschüsse usw.) und mit Hilfe spezialisierter
Arbeitsmärkte (z.B. Integrationsbetriebe) in Erwerbsarbeit
gebracht werden können. Es ist nicht einzusehen, warum die
Orientierung an Teilhabe und Selbstbestimmung, wie sie im SGB IX
zum Ausdruck kommt, im SGB III in das Gegenteil verkehrt werden
sollte.
Umstrittene Grenzziehung im
Einzelfall nicht gerichtsfest
Da die Statuszuschreibung mit
der Feststellung der Art des Leistungsanspruchs sowohl über die
Höhe der Transferzahlung als auch über die Kostenträgerschaft
entscheidet, ist mit Klagen der Sozialhilfeträger und der
Betroffenen zu rechnen.
Abgesehen
von der ohnehin fragwürdigen Zuteilung der Transferleistung
nach dem Kriterium der ökonomischen Nützlichkeit, dürfte eine
rechtlich einfach handhabbare Trennschärfe des schwerlich
objektivierbaren Kriteriums „Arbeitsmarkttauglichkeit“ kaum
zu erreichen sein. Reicht etwa eine Prognose der Fallmanager
aus? Wie genau muss die individuelle Arbeitsmarkteignung in all
ihren Facetten von der psychischen Beeinträchtigung über das
Alter bis zur Qualifikation festgestellt werden?
Doppelbürokratie
bleibt bestehen
Eine
Leistungshöhe des ALG II, die nur knapp über dem
Sozialhilfesatz läge, würde bei Bedarfsgemeinschaften –
insbesondere solchen mit Kindern – zwangsläufig zu Ansprüchen
auf ergänzende Sozialhilfe führen (HLU für Kinder, aber auch
einmalige Beihilfen, besondere Bedarfe). Damit wäre das Ziel
verfehlt, die Arbeitslosenhilfe vollständig aus der doppelten
Zuständigkeit von Sozialamt und Arbeitsamt zu lösen – bürokratischer
Mehraufwand bliebe erhalten.
Verfestigung von
Armutsbiographien wahrscheinlich
Die
Gefahr einer Verfestigung und Reproduktion von Armutsbevölkerung
in bestimmten Stadtteilen mitsamt den bekannten Konsequenzen
(sog. vererbte Armut, Gesundheitsfolgen, Bildungsarmut) vergrößert
sich. Je später Integrationshilfen ansetzen, desto schwieriger
wird die Rückkehr in das Erwerbsleben. Diese Erkenntnis hat
dazu geführt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ersten Gesetze
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die
Voraussetzungen dafür geschaffen hat, möglichst früh die
Betreuung und Vermittlung der Arbeitsuchenden einzuleiten (frühe
Meldepflicht usw.). Es ist paradox, dass ausgerechnet bei einem
ohnehin schon problematischen Personenkreis noch
„zugewartet“ bzw. nichts unternommen wird.
Verlust von nicht-staatlicher
arbeitsmarktpolitischer Infrastruktur
Es
erscheint unwahrscheinlich, dass eine arbeitsmarkt- und
haushaltspolitisch motivierte Konstruktion von „Surplus-Bevölkerung“
sowie deren dauerhafte Ausgrenzung einen langfristig gangbaren
Weg darstellen. Für eine nachhaltige Arbeitsmarkt- und
Sozialpolitik werden Weiterbildungseinrichtungen und die
Vor-Ort-Kompetenzen freier wie kommunaler Beschäftigungsträger
gebraucht werden, um Fragmentierungen in den Arbeitsmärkten
abzufedern und Übergangsarbeitsmärkte elastisch zu managen.
Der dargestellte Strategiewechsel hat aber zur Folge, dass
absehbar die Strukturen örtlicher und regionaler Beschäftigungspolitik
wegbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt mit erheblichem
Aufwand wieder aufgebaut werden müssen.
Gefahr der Aussteuerung von
Frauen und Alleinerziehenden
Eine
restriktive Definition der „Arbeitsmarkttauglichkeit“ schließt
Alleinerziehende ohne Betreuungsmöglichkeit von vorneherein
aus, obwohl gerade diese Gruppe in jedem Fall als „erwerbsfähig“,
wenn nicht gar als „arbeitsmarktnah“ bezeichnet werden muss.
Berufsrückkehrerinnen ohne Leistungsanspruch und sog.
Hinzuverdienende Ehefrauen, die aufgrund der Anrechnung der
Partnereinkommen ihren Leistungsanspruch stark verringert oder
gar verloren haben, zählen im Kontext der gegenwärtigen
Strategie nicht zu der Gruppe derjenigen, denen noch ein erhöhter
Eingliederungsbedarf zugestanden wird.
Anforderungen an ein modernes
Leistungssystem für Erwerbslose
Ein
modernes Leistungssystem muss auf der Grundlage eines
langfristigen Kosten- Nutzen-Kalküls entwickelt werden. Die
aktuelle Strategie der BA zur Erreichung kurzfristiger
Einsparpotentiale nimmt dagegen in Kauf, dass sich bei den
betroffenen Personengruppen Beschäftigungshemmnisse langfristig
verfestigen. Als Konsequenz drohen individuelle und
gesellschaftliche Folgekosten. Eine nachhaltige Beschäftigungs-
und Sozialpolitik dagegen muss in einem umfassenden Verständnis
präventiv wirken.
Die
diskriminierende Aufteilung der Zielgruppe in integrierbare und
nicht-integrierbare Fälle kann – auch unter dem Ziel der
Teilhabegerechtigkeit und der Zugangsgerechtigkeit – nur
vermieden werden, wenn alle Erwerbslosen zwischen 18 und 65
Jahren, die kein Arbeitslosengeld beziehen, in das neue
Leistungssystem einbezogen werden. Ausgenommen sind nur die von
einer vollen Erwerbsminderung betroffenen Personen im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung, deren Lebensunterhalt durch die
Grundsicherung gewährleistet wird. Über die Erwerbsfähigkeit
und damit den ALG II-Bezug entschiede dann die
Grundsicherungsstelle (gemäß der Definition in SGB VI) und
nicht die Arbeitsverwaltung. Dadurch wäre eine klare und
gerichtsfeste Zuordnung möglich - mit klaren Schnittstellen zu
dem Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung, der
Grundsicherung und der Kinder- und Jugendhilfe. Das bisher noch
vorgesehene Sozialgeld könnte völlig entfallen. Die im
bisherigen System angelegte Unterscheidung in Normalbevölkerung
und Armutspopulation könnte konstruktiv überwunden werden –
ein breiter und inklusiver Ansatz würde Gleichbehandlung und
Chancengerechtigkeit ermöglichen.
Dies
setzt voraus, dass das ALG II und die Grundsicherung für alle
Betroffenen – einschließlich der Familienangehörigen und für
alle möglichen Fallkonstellationen – „armutsfest“
ausgestaltet wird. Die anfallenden Kosten wären über den
Gemeindefinanzausgleich dauerhaft gerecht zwischen Bund, Ländern
und Kommunen zu verteilen.
Der
inklusive Ansatz stellt auch besondere Anforderungen an die
Jobcenter und an die aktive Beschäftigungsförderung. Beides
ist nicht Gegenstand dieses Diskussionspapiers. Einige
Anmerkungen sind jedoch in Anlehnung an Gedanken der
Arbeitsgruppe BIK-Benchmarking der Bertelsmannstiftung
instruktiv: Ausgehend von der Theorie der Übergangsarbeitsmärkte
– die der Argumentation der Hartz-Kommission zugrunde liegt
–, befinden sich selbst als „äußerst arbeitsmarktfern“
einzustufende Personen „im Übergang“ und sind mit
entsprechend niedrig schwelligen und sozialpolitisch breit gefächerten
Angeboten Teil des Kundenstamms der aktiven Arbeitsmarktpolitik.
Unterschiedliche Stufen der Erwerbsfähigkeit müssen in dem
neuen System bei der Ausgestaltung von „Fördern“ und
„Fordern“ berücksichtigt werden.
Gemeinschaftsaufgabe
„Jobcenter“
Jobcenter
sind vor diesem Hintergrund eine Gemeinschaftsaufgabe von
Arbeitsverwaltung und kommunalen Ämtern. Die Kompetenz der
kommunalen MitarbeiterInnen im Umgang mit Langzeitarbeitslosen
und Zielgruppen mit komplexerem Hilfebedarf, ihre engen
Beziehungen lokalen Trägern und Verbänden sowie ihre Kenntnis
der Instrumente der kommunalen Sozialpolitik prädestiniert sie
für die Beratung und Vermittlung dieser Betreuungskunden. Hier
ist ggf. ein Fallmanagement einzusetzen. Durch Hilfepläne im
Fallmanagement kann gesichert werden, dass Personen nicht durch
sie überfordernde Angebote aus dem System zwangsweise gedrückt
werden (z.B. durch Zeitarbeit, PSA u.ä.). Dabei sind
administrative Aufgaben zugunsten von zielgerichteter Beratung
abzubauen. Die Mitarbeiter der Arbeitsverwaltung sind bei dieser
Arbeitsteilung für die Beratungskunden und die Arbeitgeber zuständig.
Kommunen und Arbeitsverwaltung entwickeln gemeinsam mit den
Kammern lokale und regionale Qualifizierungscluster.
Weiterhin: Notwendigkeit
aktiver Beschäftigungspolitik
Bei
besonderen regionalen und strukturellen Problemen reicht das
Instrumentarium der Arbeitsmarktpolitik allein nicht aus, um die
Bedingungen von Angebot und Nachfrage zu verbessern. Es ist
absehbar, dass für bestimmte Gruppen mit besonders großer
Distanz zum Arbeitsmarkt weiterhin gezielte Beschäftigungsangebote
erforderlich sind, die der erste Arbeitsmarkt allein nicht
schafft. Übergangs- und Komplementärarbeitsmärkte sind in
einem bestimmten Umfang nach wie vor erforderlich, wenn man
nicht größere Gruppen schlicht ausgrenzen will. Beispiele
"guter Praxis" aus den Kommunen zeigen, dass diese
unter dem Stichwort "zweiter Arbeitsmarkt" zuweilen zu
Unrecht geschmähten Zusatzarbeitsmärkte sinnvoll mit Struktur-
und Stadtentwicklungspolitik verbunden werden können. Auch der
gesamte Bereich des sog. "dritten Systems" bietet
durchaus auch Erfolgsbeispiele der Verknüpfung von sozialer,
wirtschaftlicher und Arbeitsmarktorientierung.
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