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Ende März berichtete das
Nachrichtenmagazin Der Spiegel über ein »geheimes«
SPD-Papier zur Abschaffung der
Arbeitslosenhilfe. Wir dokumentieren den Wortlaut der Überlegungen
der Vertreter der A-Länder
Anlage 2
6. März 2002
Projektgruppe SGB III
Projektgruppe Sozialhilfe
(Ländervertreter)
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I. |
Vorbemerkung |
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II. |
Aktuelle Ausgangssituation |
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III |
Ziele einer Reform von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe |
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IV. |
Eckpunkte für eine Zusammenführung
von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Systemreform) |
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1. |
Aktive Leistungen |
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2. |
Personenkreis |
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3. |
Passive Leistungen |
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4. |
Behördenorganisation
(Aufgaben von Bund, Ländern und Kommunen) |
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5. |
Finanzierung |
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6. |
Konsequenzen und
Zielerreichung |
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V. |
Vorstufe der Zusammenführung:
Verbesserte Kooperation und Koordination im Rahmen des
bestehenden Systems |
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1. |
Ausgestaltung eines
Kooperationsmodells |
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2. |
Ausgestaltung eines
Koordinationsmodells |
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VI. |
Zielerreichung durch den
"Entwurf eines Gesetzes zum optimalen Fördern und
Fordern in Vermittlungsagenturen (OFFENSIV-Gesetz)"? |
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VII. |
Daten zur Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe (fehlt) |
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VIII. |
Anlagen (fehlt) |
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I. Vorbemerkung
Nachdem die Staatssekretärs-Runde am 14.
Dezember 2001 den Zwischenbericht der Projektgruppen SGB III und
Sozialhilfe zum Thema Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe vom 7.
Dezember 2001 gebilligt hat, stellen die folgenden Ausführungen
den Versuch dar, auf der Grundlage der in diesem Zwischenbericht
formulierten Positionen die geforderten Reformvarianten zu
entwickeln. Insbesondere geht es dabei darum, die in dem o.g.
Zwischenbericht unter 3. und 4. formulierten Positionen
umzusetzen und deutlich zu machen, wie die zentralen Ziele
-
Vermeidung oder Überwindung von
Arbeitslosigkeit
-
Schaffung einer einheitlichen aktiven
und passiven Leistung
-
aktive und passive Leistungen in einer
Zuständigkeit
zu realisieren sind.
Die folgenden Ausführungen sollten bei der
Beratung am 22. März 2002 daraufhin geprüft werden, ob und
inwieweit sie im Hinblick auf die Klausurtagung am 19./20. April
2002 zu ergänzen sind.
II. Aktuelle Ausgangssituation
Inzwischen liegt der "Zwei-Stufen-Plan
der Bundesregierung für kunden- und wettbewerbsorientierte
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vor. Im Rahmen der
zweiten Stufe ("Zügige Strukturreform") ist als
viertes Kernelement die Zusammenführung von Arbeitslosen- und
Sozialhilfe für die nächste Legislaturperiode angekündigt.
Dazu hat die Kommission "Moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt" unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Hartz den
Auftrag, "schon jetzt Organisationsmodelle vorzulegen, die
eine wirksame Zusammenführung in den Strukturen moderner
Arbeitsmarktdienstleister ermöglichen". Das BMA hat angekündigt,
dass die Kommission ihre Konzepte bis Mitte August d.J. vorlegen
wird.
Daneben wird das Thema Zusammenführung von
Arbeitslosen- und Sozialhilfe auch Gegenstand der vom
Bundesfinanzministerium geplanten Kommission zur Reform der
Gemeindefinanzen sein.
Unter diesen Rahmenbedingungen wird es von
besonderer Bedeutung sein, dass der Diskussionsprozess und die
Ergebnisse dieser beiden Kommissionen mit dem
Meinungsbildungsprozess innerhalb der A-Seite verknüpft und die
Ergebnisse der beiden Kommissionen von den Projektgruppen
laufend ausgewertet und aktuell aufbereitet werden.
III. Ziele einer Reform von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
In der aktuellen Diskussion werden
zahlreiche Anforderungen an eine Reform von Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe formuliert. Auf der Grundlage des
Zwischenberichts vom 14. Dezember 2001 lassen sich die zentralen
Ziele in einem Zielsystem zusammenfassen (vgl. auch die Übersicht
in Anlage I).
Effektivität
Es geht um die Frage, welchen Anforderungen ein
Sicherungssystem bei Arbeitslosigkeit außerhalb der
Arbeitslosenversicherung heute grundsätzlich gerecht werden
muss.
1. Vermeidung und Überwindung von
Arbeitslosigkeit: Aktivierende Maßnahmen sollen künftig im
Vordergrund stehen und nicht die Zahlung der passiven
Leistungen.
2. Verbesserung der
Voraussetzungen sozialer und beruflicher Integration.
3. Sicherung des soziokulturellen
Existenzminimums: Schaffung "armutsfester" passiver
Leistungen.
4. Kundenorientierung: Die
Verfahren sind durch Koordinierung der personenbezogenen
Dienstleistungen in einer Hand transparent zu machen und
Reibungsverluste zu vermeiden, die eine Fallbearbeitung in
zwei verschiedenen Behörden mit sich bringt. Eine
erfolgreiche Überwindung von Arbeitslosigkeit bedarf der
Mitwirkung des Betroffenen. Dementsprechend ist seine
Eigeninitiative und die Beteiligung an der Dienstleistung im
Sinne einer "Ko-Produktion" zu stärken.
Effizienz
Es geht um die Frage, auf welche Weise
ein entsprechendes Sicherungssystem den genannten Anforderungen
am kostengünstigsten gerecht wird. Eine Intensivierung der
aktivierenden Hilfen ist unabdingbar damit verbunden, dass
personelle und finanzielle Ressourcen frei werden.
5. Verbesserung institutioneller
Handlungsanreize: Indem Aufgaben und Finanzverantwortung an
einer Stelle gebündelt werden, lassen sich Fehlanreize
minimieren. Ein Beispiel ist der "Drehtüreffekt": Für
Träger der Sozialhilfe lohnt es sich, arbeitslose
Sozialhilfeempfänger über eine 12-monatige Beschäftigung
(auch im geförderten Arbeitsmarkt) wieder in den
Verantwortungsbereich der Arbeitsverwaltung zu
"schieben", anstatt sie nachhaltig in reguläre
Beschäftigung einzugliedern.
6. Vereinfachung des
Verwaltungsverfahrens: Durch die Einrichtung einer
Anlaufstelle entfallen Doppelprüfungen und -berechnungen.
Neue passive Leistungen sind außerdem so auszugestalten, dass
sie möglichst einfach zu ermitteln und auszuzahlen sind.
Gerechtigkeit
7. Die Existenz von zwei
Sicherungssystemen bei Arbeitslosigkeit außerhalb des
Arbeitslosengeldes hat zur Folge, dass Menschen in gleichen
Problemlagen (Arbeitslosigkeit) bei der Gewährung von aktiven
und passiven Leistungen unterschiedlich behandelt werden.
Diese Ungleichbehandlung erklärt sich historisch aus der
Tatsache, dass Arbeitslosigkeit früher nur selten der Grund für
den Bezug von Sozialhilfe war. Heute befinden sich Arbeitslose
ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld hingegen im System der
Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe sowie in beiden
zusammen. Ein gerechtes soziales Sicherungssystem muss
Menschen in gleichen Problemlagen gleich behandeln.
Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen deshalb
ceteris paribus Anspruch auf die gleichen passiven Leistungen
und Zugang zu den gleichen aktiven Leistungen haben.
IV. Eckpunkte für eine Zusammenführung von Arbeitslosen- und
Sozialhilfe (Systemreform)
1. Aktive Leistungen
Im Vordergrund steht künftig die aktive
Leistung zur Vermeidung oder Überwindung von Arbeitslosigkeit
und zur sozialen Integration und nicht die Zahlung der passiven
Leistung. Zentrales Element der aktiven Leistungen ist eine
personenbezogene Dienstleistung zur Aktivierung, die u.a.
angebotsseitig die individuellen Potenziale der Arbeitsuchenden
unter Beachtung der aktuellen und perspektivischen Arbeitskräftenachfrage
systematischer entwickelt und nutzt. Sie zeichnet sich unter
anderem durch eine "Förderkette" (Profiling;
Beratung; Assessment; Hilfeplanung; Casemanagement), den Zugang
zur Beschäftigung und Qualifizierung, eine Ko-Produktion der
Beteiligten aus und stellt gleichzeitig den Zugang zu den
passiven Leistungen sicher. Dabei sind die individuellen und
strukturellen Voraussetzungen für eine Integration in den
Arbeitsmarkt gleichermaßen zu berücksichtigen; insoweit müssen
auch transparente Anreiz- und Sanktionsmöglichkeiten vorhanden
sein.
2. Personenkreis
Das Kriterium, Schnittstellen zu gleich
gelagerten Leistungen zu vermeiden, spricht für die
Einbeziehung eines weiten Personenkreises. Anspruch auf die
genannten aktiven und passiven Leistungen hätten demnach
arbeitslose Personen zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr, die
nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert i.S.d. § 1 des Gesetzes
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung sind. Damit würde sichergestellt, dass alle
Personen, die nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, eine
Chance zur Integration in den Arbeitsmarkt erhalten. Auch
Personen, die zur Zeit nicht vermittelbar oder schwer
vermittelbar sind, würden hiermit aktive und passive Leistungen
aus einer Hand erhalten und würden auf jeden Fall in dem
Leistungssystem mit einer Perspektive zur Integration in den
Arbeitsmarkt bleiben.
Andererseits spricht das Erfordernis eines
zentral auf die Überwindung der Arbeitslosigkeit ausgerichteten
neuen Leistungssystems dafür, arbeitsmarktferne Erwerbsfähige,
vorübergehend voll Erwerbsgeminderte oder teilweise
Erwerbsgeminderte nicht in den Personenkreis einzubeziehen. Die
nachhaltige Überwindung der Arbeitslosigkeit ist bei diesen
Personen oftmals nur eines unter mehreren Hilfezielen. Dies gilt
insbesondere für Menschen mit psychischen oder seelischen
Behinderungen, bei denen eine einseitige Orientierung an dem
Ziel der Integration auf den Arbeitsmarkt vermieden werden muss.
Gegen eine Einschränkung des Personenkreises spricht, dass
damit neue Schnittstellen und "Verschiebebahnhöfe"
entstehen.
Für den Fall, dass der weite Personenkreis
Anspruch auf die genannten Leistungen hat, wäre die bisherige
Hilfe zum Lebensunterhalt kaum noch erforderlich, da dauerhaft
Erwerbsgeminderte und Personen über 65 Jahre Anspruch auf
Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben und nicht
dauerhaft voll Erwerbsgeminderte Anspruch auf die neuen aktiven
und passiven Leistungen haben.
In jedem Fall sollte künftig im
Bundessozialhilfegesetz für Personen, die aus irgendwelchen Gründen
"durch diese Netze fallen", die Sicherung des
Lebensunterhaltes und der Zugang zu bedarfsspezifischen
Hilfeformen gewährleistet sein.
3. Passive Leistungen
Passive Leistungen sind so auszugestalten,
dass sie bedarfsgerecht und bedürftigkeitsabhängig und im
Unterschied zu den bisherigen passiven Leistungen der
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe als bedarfsdeckende
Gesamtpauschale möglichst einfach zu ermitteln und auszuzahlen
sind. Die passive Leistung soll aus einem
"armutsfesten" Eingliederungsgeld und eventuell einem
einzelfallbezogenen Zuschlag bestehen. Ein Anspruch auf eine
Leistung der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld,
Kurzarbeitergeld u.ä.) bleibt unberührt. Kinder haben einen
abgeleiteten Anspruch.
Mit der passiven Leistung wird die
Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
verbunden. Eine Beitragspflicht zur gesetzlichen
Rentenversicherung wäre wünschenswert, ist aber auf ihre
Finanzierung und Ausgestaltung hin im Einzelnen zu prüfen. Eine
Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung sollte nicht
vorgesehen werden.
Bei der Ausgestaltung der passiven
Leistungen ist darauf zu achten, dass sie unter
Verwaltungsgesichtspunkten so konzipiert werden, dass
entsprechende personelle und finanzielle Ressourcen frei werden
für die notwendige Intensivierung der aktivierenden Hilfe.
4. Behördenorganisation (Aufgaben von
Bund, Ländern und Kommunen)
Bei der Entscheidung über die
organisatorische Ausgestaltung eines zusammengeführten Systems
sind die folgenden Bedingungen zu berücksichtigen:
Die Organisation hat zu gewährleisten,
dass
-
Arbeitsmarktpolitik auf Bundesebene
gestaltet und entsprechend der Finanzverantwortung des
Bundes gesteuert werden kann und eine bundesweit
einheitliche Vernetzung und Umsetzung gesichert ist,
-
die Länder entsprechend ihrer
regionalen arbeitsmarkt-, struktur- und finanzpolitischen
Verantwortung in die Entscheidungen und Gestaltung
eingebunden sind,
-
die Innovationskraft, die örtliche
Kompetenz und soziale Infrastruktur der Kommunen genutzt
werden und sie entsprechend ihrer finanziellen Verantwortung
die Entscheidungen mitsteuern.
Diese Anforderungen können durch heute
bestehende Verwaltungsstrukturen nicht gewährleistet werden. Für
Umstrukturierungen oder Neustrukturierungen bestehen unter Berücksichtigung
der aufgezeigten Rahmenbedingungen und der
verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere zum Verhältnis von
Bund und Ländern folgende drei Organisationsoptionen:
A. Bundesunmittelbare Institution
Denkbar ist z.B. die Anbindung an die re-organisierte
Bundesanstalt für Arbeit. Diese könnte wie bei der
Arbeitslosenhilfe außerhalb der Selbstverwaltung die
Verwaltungsstruktur bilden, in deren Rahmen vor Ort eine
gemeinsam von Kommunen und Bund (und ggf. anderen Kostenträgern)
gesteuerte Einrichtung die Leistungen durchführt. Die
Finanzierung erfolgt durch ein von Bund, Kommunen und ggf.
anderen Kostenträgern gebildetes örtliches Budget. Rolle und
Funktion der Länder sind im Hinblick auf ihre jeweiligen
arbeitsmarkt- und strukturpolitischen Aktivitäten noch zu
bestimmen.
B. Bundesauftragsverwaltung
Bei dieser Organisationsoption werden die Leistungen von
den Ländern selbst bzw. von den Ländern bestimmten Behörden
(z.B. Kommunen) durchgeführt. Wegen der mindestens 50%
Anteilsfinanzierung durch den Bund (bisher Arbeitslosenhilfe)
erfolgt die Durchführung im Auftrag des Bundes (Art. 104a
Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art 85 GG). Daraus folgt, dass die Länder
im Außenverhältnis die rechtliche und politische
Verantwortung tragen, der Bund aber im Innenverhältnis durch
sein Weisungsrecht erheblichen Einfluss hat.
C. Kommunale Selbstverwaltung
Durchführung der Leistungen in kommunaler
Selbstverwaltung wie bisher bei der Sozialhilfe. Es erfolgt
eine anteilige Refinanzierung durch den Bund. Die
finanzverfassungsrechtlichen Fragen sind allerdings bei dieser
Option noch ungeklärt und bislang offensichtlich von keiner
Seite geprüft worden.
Bei allen drei Vorschlägen besteht zudem
die Möglichkeit, über die Beleihung von privaten Unternehmen
die Durchführung der Aufgaben behördenextern privat zu
organisieren.
Bei der Entscheidung über die
Organisationsoption ist auch zu berücksichtigen, dass damit
eine Aussage über die Verantwortlichkeit für die
Arbeitsmarktpolitik und die sich daraus ergebenden Finanzlasten
verbunden ist.
5. Finanzierung
Da zurzeit im Rahmen der Arbeitsgruppe der
Bertelsmann-Stiftung die finanziellen Auswirkungen einer
Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer
neuen steuerfinanzierten Fürsorgeleistung berechnet werden,
sollen diese Berechnungen abgewartet und dann entsprechend
ausgewertet werden.
6. Konsequenzen und Zielerreichung
Aus den Vorschlägen, die unter den Ziffern
1 - 5 formuliert wurden, lassen sich zentrale Konsequenzen
ableiten und auf ihre Zielerreichung überprüfen (vgl. auch die
Übersicht in Anlage 2).
Effektivität
Ziel 1) Vermeidung und Überwindung von Arbeitslosigkeit:
Individuelles Case-Management wird Schwerpunkt und zur
zielgerichteten Aktivierung eingesetzt. Ergänzendes Anreiz-
und Sanktionssystem. Maßnahmen erfolgen
vermittlungsorientiert. Kontakt zur regionalen Wirtschaft
Ziel 2) Voraussetzung für soziale und berufliche Integration
schaffen.
Indem der Zugang zu weiteren Dienstleistungen erschlossen
wird, z.B. Schuldnerberatung und Wohnungshilfen, trägt das
System auch dazu bei, die Voraussetzungen für eine
Vermittlung zu schaffen.
Ziel 3) Die passiven Leistungen werden armutsfest
ausgestaltet.
Ziel 4) Kundenorientierung: Eine Stelle ist für die
Betreuung arbeitsloser Menschen zuständig. Beteiligungsrechte
und –pflichten werden eingeführt.
Effizienz
Ziel 5) Institutionelle Handlungsanreize: Im Rahmen der
weiteren Überlegung zur Ausgestaltung der Behörde wird dem
Aspekt der einheitlichen Finanz- und Aufgabenverantwortung
Rechnung getragen.
Ziel 6) Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens: Kein
Nebeneinander von Fürsorgeleistungen mehr; Vermeidung
entsprechender Reibungsverluste. Die Leistungsbemessung und die
Verfahren werden vereinfacht.
Gerechtigkeit
Ziel 7) Gewährleistet durch die Vereinheitlichung der
passiven Leistungen (mit Ausnahme der Versicherungsleistungen)
und die Zusammenführung der bisherigen Instrumente des SGB III
und BSHG zur beruflichen Integration.
V. Vorstufe der Zusammenführung:
Verbesserte Kooperation und Koordinierung im Rahmen des
bestehenden Systems
Neben Modellen der Zusammenführung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe werden Reformmodelle
diskutiert, die am bestehenden System einer gegliederten und
abgestuften sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit ansetzen.
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe werden dabei nicht zu einer
einheitlichen Leistung zusammengefasst, sondern bleiben in ihren
Grundzügen bestehen, das heißt im Wesentlichen: Beibehaltung
verschiedener Rechtsgrundlagen (BSHG/SGB III), Fortexistenz
unterschiedlicher Institutionen (Träger der
Sozialhilfe/Arbeitsverwaltung) und Finanzierungsmodi (Steuern
Kommunen/Beiträge BA/Steuern Bund). Es sind grundsätzlich zwei
Varianten denkbar:
Kooperationsmodell
Unter Beibehaltung der leistungsrechtlichen Regelungen in
BSHG und SGB III könnte die institutionelle Zusammenarbeit
zwischen Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe weiter
intensiviert werden. Ziel ist es, Arbeitslosigkeit durch ein
verbessertes Vermittlungsverfahren schneller zu überwinden und
das Verwaltungsverfahren kundenorientiert zu gestalten (flächendeckende
"Hilfeangebote aus einer Hand"). Im Zusammenhang mit
dem Kooperationsmodell wird auch die Möglichkeit diskutiert,
aktive Arbeitsförderung nach SGB III und Hilfe zur Arbeit nach
BSHG für beide Leistungsgruppen zu öffnen, um die Wirksamkeit
der Instrumente zu optimieren.
Koordinationsmodell
Leistungsrechtliche Regelungen in BSHG und SGB III könnten
angeglichen werden, ohne dass wesentliche Systemunterschiede
zwischen den Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
aufgehoben werden. Insbesondere würde die Arbeitslosenhilfe
weiterhin auf Basis der zuletzt erzielten Erwerbseinkommen
bemessen, während die Sozialhilfe den tatsächlichen Bedarf des
Hilfebedürftigen und ggf. seiner Bedarfsgemeinschaft deckt.
Das Koordinationsmodell nähert sich anders
als das Kooperationsmodell immerhin dem Ziel an, bei gleicher
Problemlage vergleichbare passive Leistungen zu gewähren.
Gegenüber einem Modell der Zusammenführung
haben beide Ansätze den Vorteil, dass sie einfacher und
schneller umgesetzt werden können, weil die organisatorischen
und finanziellen Rahmenbedingungen bestehen bleiben. Damit ist
aber gleichzeitig ihr größter Nachteil verbunden: Die
unterschiedlichen finanziellen Zuständigkeiten für die
Leistungsträger können damit nämlich praktisch nicht überwunden
werden. Der Zielerreichung sind im Bereich der Effizienz von
vornherein enge Grenzen gesetzt ( vgl. auch die Übersicht in
Anlage 2).
Institutionelle Handlungsanreize (Ziel 5)
Es wird weiterhin Anreize zur Lastenverschiebung von einem
System ins andere geben. In der Vergangenheit hat sich gezeigt,
dass auch Negativanreize (z.B. Verpflichtung der Kommunen, die
Arbeitslosengeld-Aufwendungen für diejenigen Personen zu übernehmen,
die unmittelbar nach Durchlaufen einer 12monatigen, von der
Kommune geförderten Arbeitsgelegenheit wieder arbeitslos
werden) das Problem nicht grundsätzlich lösen.
Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens
(Ziel 6)
Selbst wenn ein "front-office-Bereich" geschaffen
wird, fallen in einer gemeinsamen Anlaufstelle die Zuständigkeiten
im "back-office-Bereich" auseinander. Unterschiedliche
Zuständigkeiten führen hier weiterhin zu Doppelprüfungen und
anderen Reibungsverlusten.
Kooperations- und Koordinationsmodelle
sollten vor diesem Hintergrund nur als Vorstufe zu einer
umfassenden Reform (Zusammenführung beider Systeme) in Betracht
gezogen werden.
1. Ausgestaltung eines Kooperationsmodells
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe
vom 20. November 2000 wurden Arbeitsämter und örtlich zuständige
Träger der Sozialhilfe verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen
abzuschließen und durchzuführen ("Soll-Vorschrift").
Durch die Förderung von Modellversuchen (MoZarT)
sollen gleichzeitig Impulse gegeben werden, um neue Wege der
Zusammenarbeit zu finden und zu erproben. Die Modellvorhaben
umfassen drei Grundtypen der Zusammenarbeit: Schwerpunktmäßige
Beratung beim Arbeitsamt, beim Träger der Sozialhilfe oder bei
einer gemeinsam gebildeten bzw. beauftragten Stelle. Dabei
besteht die Möglichkeit, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
(SGB III) und der Hilfe zur Arbeit (BSHG) sowohl
Arbeitslosenhilfe- als auch Sozialhilfeempfängern zu gewähren.
Die Finanzierung erfolgt nach der jeweiligen rechtlichen
Grundlage.
Derzeit werden 30 Modellvorhaben umgesetzt.
Insgesamt steht ein Volumen von 15 Mio. Euro zur Verfügung. Die
Modellvorhaben werden bundesweit durch eine wissenschaftliche
Evaluation begleitet. Erste valide Zwischenergebnisse sollen im
April vorgelegt werden.
Auf der Basis der Evaluationsergebnisse
kann die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Trägern der
Sozialhilfe neu geregelt werden. Wünschenswert wäre es, flächendeckend
"Gemeinsame Anlaufstellen" einzurichten, die die
Betroffenen durchgehend betreuen (Case-Management). Die
Kooperation zwischen beiden Leistungsträgern kann bis zu einem
einheitlichen Angebot an aktiven Leistungen führen, das von
einem Case-Manager gesteuert und verwaltet wird. Denkbar sind
auch gesetzliche Regelungen, die eine bessere gemeinsame
Datenerfassung und –nutzung ermöglichen. Bei einer alleinigen
verstärkten Koordination der aktiven Integrationsbemühungen
der Ämter bleiben die unterschiedlichen finanziellen Zuständigkeiten
der Leistungsträger erhalten.
In welchem Umfang allein mit Hilfe
intensiver Beratungs- und Betreuungstätigkeit durch eine
gemeinsame Anlaufstelle das Ziel erreicht werden kann, mehr
erwerbsfähige Hilfebedürftige in reguläre Beschäftigung zu
bringen als ohne, ist offen. Die Evaluation zu MoZarT soll
hierzu aussagekräftige Ergebnisse liefern.
2. Ausgestaltung eines Koordinationsmodells
Soll ein Reformmodell größere
Gerechtigkeit zwischen den beiden Gruppen von Leistungsbeziehern
gewährleisten, ist eine Harmonisierung u.a. der
Zugangsvoraussetzungen zu den Leistungen sinnvoll. Da sich die
Sozialhilfe am definierten Bedarf des Hilfebedürftigen
orientiert, die Arbeitslosenhilfe hingegen am
"Grundanspruch", dürfte in den meisten Fällen eine
Annäherung der SGB III-Kriterien an die Ausgestaltung der
entsprechenden Regelungen im BSHG die realistischere Variante
sein. Einer Absenkung der Leistungshöhe der Arbeitslosenhilfe
von jetzt 53% bzw. 57% des Leistungsentgelts sind aus
sozialpolitischen Gründen allerdings enge Grenzen gesetzt.
Folgende Harmonisierungs- bzw.
Koordinierungsverfahren sind denkbar:
A. Annäherung
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe können in einzelnen
Bereichen einander angenähert werden. Ansätze hierfür sind
beispielsweise
-
Eingliederungsvereinbarung bei
Arbeitslosmeldung: Beim ersten Behördenkontakt könnten
einheitlich nach SGB III und BSHG eine verbindliche
Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden.
-
Zumutbarkeit: Einheitliche Regelung
der zu akzeptierenden Arbeitsbedingungen (z.B. bei Alhi
Wegfall der abgestuften Mindesthöhe für Einkommen aus
einer neuen Beschäftigung).
-
Bedürftigkeitsprüfung: Annäherung
der unterschiedlichen Regelung über die Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen – auch der
Bedarfsgemeinschaft.
-
Sanktionen: Statt der Sperrzeiten
nach SGB III Absenkung der Leistung auf absolutes
Existenzminimum.
-
Aktive Leistungen: sinnvoll wäre
eine Reduzierung der Regelungsdichte des SGB III in
Anlehnung an die Hilfe zur Arbeit des BSHG.
-
Rechtsweg: Sozialgerichtsbarkeit.
Die Ausgestaltung dieser Regelungen kann
zwischen den gegenwärtigen Rechtsvorschriften der beiden
Hilfesysteme und beliebig vielen Zwischenlösungen variieren.
B. Arbeitslosenhilfe als "zweite
Stufe" zur Absicherung bei Arbeitslosigkeit
Die Arbeitslosenhilfe wird zeitlich befristet. Jeder
Arbeitslose, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat
dann zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld ("erste
Stufe"), anschließend befristet (z.B. für zwei Jahre)
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ("zweite Stufe").
Danach fällt er zeitlich unbefristet in die Sozialhilfe
("dritte Stufe"). Diese Variante kann mit einer
Angleichung/Harmonisierung der rechtlichen Ausgestaltung der
Leistungen kombiniert werden.
C. Angleichung des
leistungsberechtigten Personenkreises
Die Arbeitsämter wären bei den aktiven Leistungen auch für
die Bedarfsgemeinschaft des HLU-Beziehers zuständig bzw. die
Sozialämter würden alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
(auch die Alhi-Bezieher) betreuen.
D. Arbeitslosenhilfe als vorrangiges
Sicherungssystem
Die Arbeitslosenhilfe wird armutsfest ausgestaltet, um
einen Doppelbezug von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
auszuschließen. Damit wären die Absicherung gegen das Risiko
der Arbeitslosigkeit und die Instrumente der
Arbeitsmarktpolitik im Wesentlichen der Bundesanstalt für
Arbeit zugewiesen.
VI. Zielerreichung durch den
"Entwurf eines Gesetzes zum optimalen Fördern und Fordern
in Vermittlungsagenturen (OFFENSIV-Gesetz)"?
Der Entwurf des Offensiv-Gesetzes enthält
Rahmenregelungen, die bis 2007 befristet sind. Die Zeit bis zu
einer bundesweiten Reform wird damit weiter hinausgezögert.
Nach Maßgabe dieser Rahmenregelungen soll es den Ländern ermöglicht
werden, im Wege von Landesgesetzen gemeinsame
Vermittlungsstellen für Arbeitslosenhilfeempfänger und
arbeitslose Sozialhilfebezieher einzurichten. Kernstück des
Vermittlungsverfahrens ist ein einheitlicher Eingliederungsplan.
Außerdem eröffnet der Entwurf den Ländern die Möglichkeit,
strengere Kontrollen der Arbeitsbereitschaft von
Arbeitslosenhilfebeziehenden einzuführen und eine
Kombilohn-Variante für Langzeitarbeitslose umzusetzen.
Die Rahmenregelungen sind nach dem Maßstab
des unter III. entwickelten Systems nicht zielführend (vgl.
auch die Übersicht in Anlage 2). Im Einzelnen:
Effizienz/Institutionelle
Handlungsanreize (Ziel 5)
Die Doppelstruktur Arbeitsverwaltung/Vermittlungsagenturen
bleibt bestehen. Es folgt, dass auch die Fehlanreize für
institutionelles Handeln bestehen bleiben. Für die gemeinsamen
Vermittlungsagenturen lohnt es sich, Betroffene in den
Verantwortungsbereich der Bundesanstalt zurück zu verweisen.
Gerechtigkeit (Ziel 7)
Menschen in gleichen Problemlagen erhalten nach wie vor
unterschiedliche Leistungen. Die gemeinsamen
Vermittlungsagenturen sind nur ein "front office",
dahinter bleiben unterschiedliche Leistungsgesetze bestehen.
Eine Anpassung darf höchstens "nach unten"
vorgenommen werden, insbesondere sollen für
Arbeitslosenhilfeempfänger jetzt die strengeren Kontrollen der
Arbeitsbereitschaft nach BSHG gelten. Damit sind zwei Probleme
verbunden: Erstens wird einseitig der Druck verstärkt, ohne den
Instrumentenkasten der Arbeitsförderung auszuweiten. Zweitens
kann es in Folge des Rahmengesetzes passieren, dass in einem
Land die Kontrollen der Arbeitsbereitschaft verschärft werden,
während sich ein anderes Land dazu entscheidet, von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch zu machen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen
wird die Regelung kritisiert, weil sie der Vorgabe einheitlicher
Lebensverhältnisse widerspricht.
Finanzströme
Eine Schwierigkeit aller Reformmodelle liegt in der
Berechnung der Finanzströme. Derzeit werden Einkommenssicherung
und Arbeitsförderung von arbeitslosen Sozialhilfeempfangenden
aus Steuermitteln der Kommunen finanziert, die
Einkommenssicherung von Arbeitslosenhilfeempfangenden aus
Steuermitteln des Bundes und die aktive Arbeitsförderung aus
Beitragsmitteln der Bundesanstalt für Arbeit. Jede
Aufgabenverlagerung muss mit einer adäquaten
Ressourcenverlagerung verbunden werden. Dabei ist insbesondere
darauf zu achten, dass das Einnahmen/Ausgabenverhältnis
zwischen Bund, Ländern und Gemeinden stabil bleibt.
Der hessische Ansatz geht auf diese
Schwierigkeiten nicht annähernd ein:
-
Insbesondere ist nicht nachvollziehbar,
dass in diesem Rahmengesetz zwar vorgeschrieben ist, dass
sich die Länder an den Kosten zu beteiligen haben, dass
aber offen bleibt, in welcher Höhe das zu geschehen hat.
-
Im übrigen sollen die Kosten für
Arbeitsförderung aus dem Eingliederungstitel der
Arbeitsverwaltung beglichen werden (bis zu 30%). Dieser
Titel speist sich im Wesentlichen aus Beitragsmitteln,
bisher werden daraus die Ermessensleistungen nach SGB III für
Arbeitslosengeld- und –hilfeempfänger finanziert. Jetzt
soll aus den (höchstens) 30% auch noch die Arbeitsförderung
für arbeitslose Sozialhilfeempfänger nach BSHG finanziert
werden. Damit werden die Kommunen aus der
Finanzverantwortung entlassen, ohne dass ein entsprechender
Ausgleich zu Gunsten der Bundesanstalt für Arbeit
stattfinden würde.
-
Ein weiteres Problem stellt die
regionale Umverteilung der Mittel aus dem
Eingliederungstitel dar. Bislang werden sie nach einem
Arbeitsmarktindikator verteilt, in den die Arbeitslosigkeit
als zentrale Größe eingeht (regionaler Ausgleichs- und
Stabilisierungseffekt). Nach dem hessischen Rahmengesetz
sollen die gemeinsamen Vermittlungsagenturen in diesem
Arbeitsmarktindikator Berücksichtigung finden. Ganz offen
ist, auf welche Weise sie berücksichtigt werden sollen. Das
ist selbst in einem Rahmengesetz nicht hinnehmbar.
Detailregelungen können zwar offen bleiben, aber die
Verteilung der Mittel ist festzulegen.
-
Die Kosten für passive
Einkommenssicherung sollen den gemeinsamen
Vermittlungsagenturen vom Bund (Arbeitslosenhilfe) bzw. von
den Kommunen (Hilfe zum Lebensunterhalt) erstattet werden.
Mit dieser Kostenerstattungsregelung wird der Anreiz für
die Agenturen gering gehalten, passive Leistungen durch
aktive Arbeitsförderung zu ersetzen. Wünschenswert wäre
ein gemeinsames Budget, so dass Ausgaben bei der aktiven
Arbeitsförderung Einsparungen bei der passiven
Einkommenssicherung nach sich ziehen.
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