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Anfang Februar 2003 berichtete das Nachrichtenmagazin Der Spiegel über ein Arbeitspapier aus der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen. Das Papier enthält Berechnungen zum derzeit favorisierten Regierungsmodell für die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe. Wir dokumentieren den Wortlaut der Überlegungen.

 

Sitzungsunterlage zu TOP 3 der Sitzung der AG Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe
der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen
am 15. Januar 2003

Bericht aus dem Arbeitskreis Quantifizierung

I. Vorbemerkungen

Im folgenden werden erste quantitative Ergebnisse zu den Bereichen Personenkreis, Leistungshöhe und Sozialversicherung mitgeteilt. Die verwendeten Berechnungs- und Schätzmethoden sind auf der Sitzung des AK Quantifizierung am 7. Januar 2003 besprochen worden. Die Ergebnisse der Berechnungen und Schätzungen mussten nach dem 7. Januar 2003 noch in einigen Punkten korrigiert werden. Es ist geplant, dass die Schätzungen zu diesen Themenkreisen vom AK Quantifizierung auf seiner nächsten Sitzung am 4. Februar abschließend besprochen werden.

Die Quellen, Annahmen, Berechnungsmethoden und technischen Anmerkungen werden in Anlage 1 mitgeteilt. Sie sind auch in der früheren Version des Berichts enthalten, die der AK Quantifizierung als Vorbereitung für seine Sitzung am 7. Januar erhalten hat.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für eine Feststellung aller finanzieller Wirkungen einer Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusätzlich zu den im Folgenden dargestellten Veränderungen bei den Nettoleistungen und der Sozialversicherung auch noch die Veränderungen bei den Ausgaben für Eingliederungsleistungen und bei den Personal- und Verwaltungskosten geschätzt werden müssen. Diese noch fehlenden Schätzungen will der AK Quantifizierung auf seinen weiteren Sitzungen fertigstellen.

II. Personenkreis

Auftrag der Arbeitsgruppe

  • Für das Rechenmodell gelten alle Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahre als erwerbsfähig, die nicht voll erwerbsgemindert sind (Definition in Anlehnung an das Rentenrecht).

  • In das Rechenmodell werden erwerbsfähige Personen einbezogen, die voll- und teilzeiterwerbstätig und dennoch bedürftig sind und Personen, die Arbeitslosengeld beziehen und dennoch bedürftig sind.

  • Nicht einbezogen werden erwerbsfähige Jugendliche (ab 15 Jahre) und junge Erwachsene, die eine allgemeinbildende Schule besuchen.

  • Offen ist die Frage, ob erwerbsfähige Personen, die kleine Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, in das Rechenmodell einbezogen werden.

  • Für die weitere Konkretisierung des Rechenmodells werden die Kosten, die die genannten erwerbsfähigen Personengruppen derzeit im System der Sozialhilfe verursachen, wie von der Arbeitsgruppe erbeten, getrennt ausgewiesen.

 

Umsetzung des Auftrags der Arbeitsgruppe

1. Personen aus dem System der Sozialhilfe

In Tabelle 1 sind alle Personen, die derzeit Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, nach Personengruppen getrennt aufgeführt. Die Kosten, die die Personengruppen derzeit im System der Sozialhilfe verursachen, sind in Spalte 6 ausgewiesen. Die Personengruppen sind nach ihrer Nähe zum neuen System geordnet, die von der ersten zur letzten Zeile der Tabelle

abnimmt.

  • Der Zielgruppe des neuen Systems wurde nach dem Auftrag der Arbeitsgruppe alle Personengruppen im grün markierten Bereich der Tabelle zugeordnet.

  • Der gelb markierte Bereich weist die Personengruppen aus, über deren Zuordnung noch eine Entscheidung zu treffen ist (evtl. Zielgruppe).

  • Nicht zur Zielgruppe gehören Personengruppen im rot markierten Bereich der Tabelle.

Bei den im folgenden dargestellten Rechnungen wurde zunächst angenommen, dass alle Personengruppen im grün und gelb unterlegten Bereich der Tabelle in das neue System einbezogen werden.

 

Hinweise zu Tabelle 1

  • Ergebnisse wurden auf Stand Dezember 2001 hochgerechnet.

  • Der Berechnungsansatz für die Finanzvolumina in Spalte 6 sieht bei Mehrpersonenhaushalten eine Zuordnung der gesamten Bedarfsgemeinschaft zum Erwerbstatus derjenigen Person vor, die dem neuen Leistungssystem am nächsten steht. Dieses Verfahren erlaubt eine additive Betrachtungsweise.

  • Zu beachten ist, dass die Herausnahme einer Personengruppe aus dem neuen System das Finanzvolumen nur komplett reduziert, wenn in der Bedarfsgemeinschaft keine Person lebt, die eine Zuordnung zu einer anderen Personengruppe ermöglicht. Ist das der Fall, wird das Finanzvolumen nur verschoben.

  • Beispiel: Schließt man alle Bedarfsgemeinschaften aus, die der Personengruppe "nicht erwerbstätig, nicht bei BA gemeldet" (Zeile 4) zugeordnet sind, könnten diese der Personengruppe der Voll- und Teilzeiterwerbstätigen (Zeile 5) wieder zugeordnet werden und dort das Finanzvolumen erhöhen, wenn in der Bedarfsgemeinschaft eine Person lebt, die dieses Merkmal aufweist.

  • Es gibt etwa 25.000 Personen, die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz beziehen, und in der Haushaltsgemeinschaft eines erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängers (grüner und gelber Bereich der Tabelle) leben. Diese sind noch nicht aus den entsprechenden Spalten von Tabelle 1 herausgerechnet worden.

  • Die klare Mehrheit der Personen, die nicht der Zielgruppe zugeordnet wurden (roter Bereich der Tabelle 1) erhält Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.

 

Tabelle 1: Personen und Bedarfsgemeinschaften, die derzeit HLU außerhalb von Einrichtungen beziehen, nach Erwerbsstatus

Tabelle Tabelle anzeigen

 

2 Personen aus dem System der Arbeitslosenhilfe

Alle Personen, die gegenwärtig Arbeitslosenhilfe beziehen, gehören zur Zielgruppe. Im September 2002 gab es ca. 1,6 Mio. Arbeitslosenhilfebezieher. Davon waren ca. 130 Tsd. gleichzeitig Sozialhilfebezieher. Die verbleibenden 1,5 Mio. Personen leben in nahezu 1,5 Mio. Haushalten, in denen insgesamt 3,2 Mio. Personen leben.

3 Weitere Personen aus anderen Systemen

Gegenwärtig erhalten Arbeitslosenhilfe-Bezieher, die an einer Weiterbildung teilnehmen, Unterhaltsgeld. Um einen Wechsel von bedürftigen Personen zwischen den Fördersystemen zu vermeiden, müssen auch die Unterhaltsgeld-Bezieher, die vor der Maßnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, in die neue Leistung einbezogen werden: Das sind gegenwärtig ca. 80.000 Personen. Diese Personen leben in ca. 70.000 Haushalten mit insgesamt ca. 160.000 Personen (Schätzung anhand der Struktur der Arbeitslosenhilfe-Bezieher).

Im vorliegenden Papier werden die Kosten für Unterhaltsgeld-Bezieher, die aus Arbeitslosenhilfe kommen, zunächst noch nicht ausgewiesen, da die dafür erforderlichen Berechnungen aus Zeitgründen noch nicht geleistet werden konnten. Dies ist jedoch beim jetzigen Stand der Analyse vertretbar, da diese Gruppe keine so große finanzielle Relevanz hat und mit etwa 7 Prozent der Kosten der Arbeitslosenhilfe-Bezieher grob abschätzbar ist.

4 Übersicht

Die Abbildung auf der nächsten Seite fasst die Personengruppen noch einmal in übersichtlicher Form zusammen. Die bisherigen Sozialhilfeempfänger sind wieder eingeteilt in Personengruppen, die zur Zielgruppe gehören (grün markierter Bereich in Tabelle 1), in Personengruppen, bei denen die Zuordnung noch erfolgen muss (gelb markierter Bereich in Tabelle 1) und Personengruppen, die nicht zur Zielgruppe der neuen Leistung gehören (rot markierter Bereich in Tabelle 1).

Übersicht 1: Potenzieller Personenkreis des einheitlichen Systems „Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe"

Personenkreis

Personen, 
die NICHT gleichzeitig 
Mitglied in 
einer Bedarfsge-
meinschaft sind, in der eine andere Person näher an der Zielgruppe ist

leben in ... Bedarfs-
gemein-
schaften
in den 
Bedarfs-
gemein-
schaften leben weitere ... Personen
in den 
Bedarfs-
gemein-
schaften leben insgesamt ... Personen
Finanzvolumen derzeit für HLU bzw. Arbeitslosen-
hilfe (netto)
(1) (2) (3) (4) (5)=(2)+(4) (6)

Personen und Bedarfsgemeinschaften der derzeitigen Sozialhilfe

Zielgruppe

1,1 Mio. Personen

1,0 Mio.

0,9 Mio.

0,9 Mio.

1,9 Mio.

5,2 Mrd. Euro

evtl. Zielgruppe

0,3 Mio. Personen

0,2 Mio.

0,2 Mio.

0,3 Mio.

0,5 Mio.

1,3 Mrd. Euro

keine Zielgruppe

1,3 Mio. Personen

0,34 Mio.

0,3 Mio.

0,02 Mio.

0,36 Mio.

1,3 Mrd. Euro

Personen und Bedarfsgemeinschaften derzeit in der Arbeitslosenhilfe (ohne Doppelzählungen)

Zielgruppe

1,5 Mio. Personen

1,5 Mio.

1,5 Mio.

1,7 Mio.

3,2 Mio.

10,1 Mrd. Euro

Personen und Bedarfsgemeinschaften derzeit im Unterhaltsgeld-Bezug und davor in Arbeitslosenhilfe (ohne Doppelzählungen)

Zielgruppe

0,08 Mio. Personen

0,08 Mio.

0,07 Mio.

0,08 Mio.

0,16 Mio.

0,7 Mrd. Euro

 

Erste offene Frage an die Arbeitsgruppe

Sollen die Personengruppen und ihre Bedarfsgemeinschaften, die in der Übersicht und in Tabelle 1 im gelb markierten Bereich ausgewiesen sind, für das Rechenmodell dem neuen System zugeordnet werden?

 

 

III. Leistungen zum Lebensunterhalt

Auftrag der Arbeitsgruppe

  • Für das Rechenmodell wird die Bedarfsbemessung an der Sozialhilfe ausgerichtet.

  • Dem Grunde nach wird die Einkommensanrechung im Rahmen des Rechenmodells wie bei der Sozialhilfe durchgeführt.

  • Die Vermögensanrechnung erfolgt entsprechend den Regelungen des Ersten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. (für Ausgestaltung siehe Anhang unter 2c)

  • Das Modell zur Leistungshöhe ist wie folgt bestimmt: Leistungshöhe wie bei derzeitiger Sozialhilfe plus einem einheitlichen Zuschlag für erwerbsfähige Leistungsempfänger und einem zeitlich befristeten Zuschlag, der in seiner Höhe auch von einem früheren Einkommen des Leistungsempfängers abhängt. Beide Zuschläge können nicht konditionslos gewährt werden.

Das BMWA hatte sich auf der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe bereiterklärt, ein Modell für die Zuschläge vorzulegen, das die Anforderungen der Arbeitsgruppe erfüllt.

Umsetzung des Auftrags der Arbeitsgruppe

Das vom BMWA vorgelegte Zuschlagsmodell wird im Anhang 2 beschrieben. Auf der Grundlage dieses Zuschlagsmodells wurden die finanziellen Auswirkungen für die Privathaushalte und die Gebietskörperschaften geschätzt (vgl. die beiden folgenden Tabellen):

Tabelle 2: Finanzielle Mehrbelastung privater Haushalte - Zuschlagsmodell

 

Bedarfsbemessung wie in Sozialhilfe 

Einkommensanrechnung wie BSHG Vermögensanrechnung wie 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen 

Leistungshöhe gem. Sozialhilferecht plus Zuschläge

Haushalte

Personen

Saldo der Einkommens-
gewinne und -verluste

frühere HLU-Empfänger

- Zielgruppe

1.106.000

2.343.000

0,4

Haushalte früherer Arbeitslosenhilfeempfänger

- nicht Leistungsempfänger im neuen System

469.000

1.234.000

-2,1

Haushalte früherer Arbeitslosenhilfeempfänger

- Leistungsempfänger im neuen System

1.127.000

2.301.000

-1,3

abzüglich:

Haushalte früherer Arbeitslosenhilfeempfänger mit aufstockender Hilfe zum Lebensunterhalt

132.000

307.000

0,1

Insgesamt

2.570.000

5.571.000

-3,0

 

Tabelle 3: Jährliche Be- und Entlastungen der Gebietskörperschaften - Zuschlagsmodell

 

Finanzielle 
Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung eines einheitlichen Systems "Arbeitslosenhilfe/ Sozialhilfe" im System....
Bund Länder Kommunen Kostenträger der neuen Leistung Insgesamt
Leistung Zuschläge
Entlastung ( + ) / Belastung ( - ) in Mrd. Euro / Jahr
Sozialhilfe - - 6,5 -6,5 -0,4 -0,4
Wohngeld -0,6 -0,6 - - - -1,2
Arbeitslosenhilfe 10,1 - - -4,2 -1,3 4,7
Insgesamt 9,5 -0,6 6,5 -10,7 -1,7 3,0

Abweichungen bei den Spalten- und Zeilensummen sind rundungsbedingt

 

Die derzeitigen erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger und ihre Bedarfsgemeinschaften erhalten im neuen System die Leistungshöhe der Sozialhilfe plus den allgemeinen Zuschlag. Aufgrund dieses Zuschlags erhöht sich das Einkommen dieser Gruppe um insgesamt um 0,4 Mrd. € jährlich.

Falls doch nicht alle Haushaltsgemeinschaften von Sozialhilfeempfängern, die zur Zielgruppe der neuen Leistung gehören sollen, in das neue System einbezogen werden können (beispielsweise aus der Gruppe „arbeitslos gemeldet, nicht bei der BA gemeldet" in Tabelle 1), vermindern sich die Zahlen in der ersten Zeile der Tabelle 2 in gewissem Umfang.

Rund 29 Prozent der Haushalte, die derzeit Arbeitslosenhilfe beziehen (469.000 Haushalte) sind trotz der Zuschlagsregelungen nach Wegfall ihrer Arbeitslosenhilfe nicht bedürftig im Sinne des neuen Systems. Bei Haushalten, die sich im ersten Jahr des Bezugs der neuen Leistung befinden, sind dies 24 Prozent, bei Haushalten im zweiten Jahr 30 Prozent und bei Haushalten im dritten oder einem späteren Jahr 35 Prozent. Diese Haushalte erhalten künftig keine Leistungen aus dem neuen System und erwerben nur geringe zusätzliche Ansprüche auf Wohngeld. Saldiert vermindern sich deren verfügbaren Haushaltsnettoeinkommen jährlich um 2,1 Mrd. Euro. 71 Prozent der Haushalte, die derzeit Arbeitslosenhilfe beziehen (1.127.000 Haushalte), werden bedürftig im einheitlichen System und erhalten nach Anrechnung ihrer übrigen Einkommen Leistungen aus dem neuen System. Zudem erwerben sie neue (bzw. zusätzliche) Ansprüche auf Wohngeld. Saldiert verfügen diese Haushalte künftig über 1,3 Mrd. Euro weniger als zuvor.

Die Berechnungen zeigen, dass der größere Teil der Einsparungen dadurch entsteht, dass viele Haushalte, die Alhi beziehen, selbst ohne Alhi-Bezug weit über der Sozialhilfeschwelle liegen und dass daher sehr viele frühere Alhi-Bezieher überhaupt keine Leistung aus dem neuen System erhalten. Dagegen sind die Einsparungen bei den übrigen Haushalten nicht so hoch. Ein Teil dieser Haushalte liegt bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld so dicht an der Sozialhilfeschwelle, dass sie im heutigen System zur Arbeitslosenhilfe einen ergänzenden Anspruch auf Sozialhilfe haben. Für einen Teil von ihnen wird die finanzielle Situation durch die Umsetzung des Zuschlagmodells leicht verbessert.

Der zukünftige Leistungsempfängerkreis im einheitlichen System beläuft sich demnach auf 4,3 Mio. Personen in 2,1 Mio. (1,106 Mio. + 1,127 Mio. –0,132 Mio.) Haushalten.

Die Ausgaben des Bundes für die Nettoleistung Arbeitslosenhilfe vermindern sich um rund 10,1 Mrd. Euro (Stand 2002). Wie gezeigt, führt dieser Einkommensverlust der bisherigen Arbeitslosenhilfebezieher bei 71 Prozent der Haushalte zu Ansprüchen auf eine neue bedarfsdeckende Leistung mit einer Gesamtbelastung von 5,5 Mrd. Euro (davon 1,3 Mrd. Euro Zuschläge).

Da Wohngeldansprüche vorrangig vor Leistungen des neuen Systems gewährt werden, führt der Wegfall der Arbeitslosenhilfe ferner zu zusätzlichen Wohngeldansprüchen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Bisher ist noch wenig beachtet worden, dass die Vorrangigkeit des Wohngelds gegenüber der neuen Leistung zu einer erheblichen Erhöhung des Wohngeldvolumens in Deutschland führen würde. Dies muss natürlich bei den Vorschlägen der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen beachtet werden.

Schließlich entstehen den Gebietskörperschaften durch den Zuschlag für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger Mehrausgaben von 0,4 Mrd. Euro jährlich.

Saldiert ergibt sich eine Nettoentlastung der Gebietskörperschaften in der Höhe von 3,0 Mrd. Euro.

Bei der Interpretation dieser Zahl müssen zwei Dinge im Auge behalten werden:

1) Die Einsparungen sind geschätzt im Vergleich mit dem Rechtsstand im Herbst 2002. Ein Teil dieses Einsparbetrags wird bereits erbracht durch die Änderungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung der Arbeitslosenhilfe, die mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum Jahr 2003 in Kraft getreten sind.

2) Sollte sich das Niveau der Ausgaben für Arbeitslosenhilfe im Jahr 2003 erhöhen, steigt auch der potenzielle Einsparbetrag entsprechend.

Weitere Schätzung zu Vergleichszwecken

Zu Vergleichszwecken wurden außerdem die finanziellen Auswirkungen geschätzt, wenn die Leistungshöhe für alle Bezieher der neuen Leistung nach dem derzeitigen Sozialhilferecht bestimmt wird und keine Zuschläge gewährt werden, aber die Vermögensanrechnung entsprechend den Regelungen des Ersten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erfolgt (vgl. die beiden folgenden Tabellen):

 

Tabelle 4: Finanzielle Mehrbelastung der privaten Haushalte - Leistungen auf Sozialhilfeniveau

 

Bedarfsbemessung wie in Sozialhilfe 

Einkommenanrechnung wie BSHG Vermögensanrechnung wie 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen 

Leistungshöhe gem. Sozialhilferecht 

Haushalte

Personen

Jährlicher Einkommens-
verlust der privaten Haushalte 
in Mrd. Euro

frühere HLU-Empfänger

- Zielgruppe

1.106.000

2.343.000

0,0

Haushalte früherer Arbeitslosenhilfeempfänger

- nicht Leistungsempfänger im neuen System

605.000

1.562.000

-2,9

Haushalte früherer Arbeitslosenhilfeempfänger

- Leistungsempfänger im neuen System

991.000

1.973.000

-1,9

abzüglich:

Haushalte früherer Arbeitslosenhilfeempfänger mit aufstockender Hilfe zum Lebensunterhalt

132.000

307.000

0,0

Insgesamt

2.570.000

5.571.000

-4,8

 

Tabelle 5: Jährliche Be- und Entlastungen der Gebietskörperschaften - Leistungen auf Sozialhilfeniveau

 

Finanzielle 
Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung eines einheitlichen Systems "Arbeitslosenhilfe/ Sozialhilfe" im System....
Bund Länder Kommunen Kostenträger der neuen Leistung Insgesamt
Leistung Zuschläge
Entlastung ( + ) / Belastung ( - ) in Mrd. Euro / Jahr
Sozialhilfe - - 6,5 -6,5

-

-

Wohngeld -0,6 -0,6 - - - -1,2
Arbeitslosenhilfe 10,1 - - -4,2

-

5,9
Insgesamt 9,5 -0,6 6,5 -10,7

-

4,8

Abweichungen bei den Spalten- und Zeilensummen sind rundungsbedingt

 

Erwartungsgemäß wären die Einsparungen erheblich höher (4,8 Mrd. Euro); sie betragen fast die Hälfte der zugrundegelegten jährlichen Ausgaben für die Nettoleistung in der Arbeitslosenhilfe von 10,1 Mrd. Euro. Ebenso würden wesentlich mehr Haushalte, die derzeit Arbeitslosenhilfe beziehen, aus dem Bezug der neuen Leistung herausfallen (etwa 40 Prozent).

Hinweise zu den Berechnungen

Bislang erfolgte eine Analyse der finanziellen Auswirkungen lediglich für den Personenkreis der Zielgruppe unter den derzeitigen HLU-Empfängern und für die derzeitigen Arbeitslosenhilfeempfänger (also ohne die derzeitigen Empfänger von Unterhaltsgeld).

Es erfolgte noch keine Abschätzung, in welchen Unfang durch die höhere

Vermögensanrechnung (gegenüber BSHG heute) sowie den allgemeinen Zuschlag eine Ausweitung des leistungsberechtigten Empfängerkreises auf Personen erfolgt, die sich derzeit in keinem der beiden Systeme befinden.

Die Kosten der einmaligen Leistungen sind in den Schätzungen berücksichtigt.

Zweite offene Frage an die Arbeitsgruppe

Billigt die Arbeitsgruppe das hier verwendete Zuschlagsmodell?

 

 

IV Sozialversicherung

Auftrag der Arbeitsgruppe

Es soll für ein erstes Rechenmodell mit den folgenden Vorgaben gerechnet werden:

  • Bei der Krankenversicherung (Pflegeversicherung) wird von einem Beitrag in Höhe von 110 Euro (8 Euro) für erwerbsfähige Personen ausgegangen.

  • Bei der Rentenversicherung werden die Alternativen berechnet:

1. Pflichtversicherung auf der Grundlage der durchschnittlichen monatlichen Beiträge für Alhibezieher: 98 Euro (Ist 2002).

2. Pflichtversicherung auf der Grundlage des Mindestbeitrages (mit Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung erhöht sich der Mindestbeitrag ab 1.4.2003 auf 78 Euro, mit diesem Betrag wurde gerechnet).

3. Keine Pflichtversicherung.

  • Personen, die bereits aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld versichert sind, werden im neuen System nicht versichert.

  • Alle weiteren erwerbsfähigen Personen in den Haushalten der Zielgruppe werden sozialversichert, sofern diese Personen über keinen eigenen Sozialversicherungsschutz verfügen.

 

Umsetzung des Auftrags der Arbeitsgruppe

1. Kranken- und Pflegeversicherung

Für die Berechnungen der bisherigen Krankenversicherungsbeiträge wurden die folgenden Annahmen getroffen:

  • Für die Bedarfsgemeinschaften, für die das Sozialamt die KV-Beiträge nach § 13 BSHG übernimmt, wird derzeit ein durchschnittlicher monatlicher Beitrag in Höhe 105 Euro gezahlt (Ergebnis der ISG-Untersuchung zu dem Thema).

  • Für die Bedarfsgemeinschaften, die im Bedarfsfall Krankenhilfe bekommen, wurde ein durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 214 Euro geschätzt. Dieser Betrag wurde aus den Leistungsausgaben - ohne Krankengeld - für Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung abgeleitet. Er bezieht sich nur auf Versicherte ohne Rentner.

  • Für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe wurde ein Zahlbetrag auf Grundlage des ab 2003 geltenden Rechts berechnet: Ab 2003 werden für Arbeitslosenhilfe-Bezieher KV-Beiträge nicht mehr auf Grundlage von 58 Prozent des letzten Bruttoentgelts bemessen, sondern auf Grundlage der Netto-Leistung. Die KV-Beiträge werden also sinken. Es wurde von ein Betrag in Höhe von 72 Euro ausgegangen.

Für die Berechnungen der bisherigen Pflegeversicherungsbeiträge wurden die folgenden Annahmen getroffen:

  • Für die Bedarfsgemeinschaften, für die das Sozialamt die PV-Beiträge nach § 13 BSHG übernimmt, wird ein durchschnittlicher monatlicher Beitrag in Höhe von 13 Euro gezahlt (Ergebnis der ISG-Untersuchung zu dem Thema).

  • Für die Bedarfsgemeinschaften, die im Bedarfsfall Krankenhilfe bekommen, werden keine Beiträge an die Pflegeversicherung gezahlt.

  • Für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe wurde der Ist-Kopfsatz für das Jahr 2002 verwendet (9 Euro).

Die folgende Tabelle enthält die Be- und Entlastungen der Gebietskörperschaften die dadurch entstehen, dass die neue Leistung die Kranken- und Pflegeversicherung der bisherigen HLU- und Arbeitslosenhilfe-Empfänger übernimmt.

Tabelle 6: Jährliche Be- und Entlastungen der Gebietskörperschaften im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung bei Einführung eines einheitlichen Systems – Zuschlagmodell

 

Finanzielle Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung eines einheitlichen Systems "Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" für bisherige Bezieher von ...

Bund

Kommunen

Kostenträger der neuen Leistung

Insgesamt

KV/PV-
Beiträge nach §13 BSHG

Kranken-
hilfe

Entlastung ( + ) / Belastung ( - ) in Mrd. Euro / Jahr

Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

0,2

0,5

1,0

-1,7

0,0

Arbeitslosenhilfe - nicht Leistungsempfänger im neuen System

0,5

-

-

-

0,5

Arbeitslosenhilfe - Leistungsempfänger im neuen System

1,1

-

-

-2,0

-0,9

abzüglich:

HLU und Arbeitslosenhilfe

0,1

-

-

-0,2

-0,1

Insgesamt

1,7

0,5

1,0

-3,5

-0,4

Abweichungen bei den Spalten- und Zeilensummen sind rundungsbedingt

 

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass es bei den gewählten Beitragszahlungen insgesamt zu einer Belastung der Gebietskörperschaften in Höhe von ca. 0,4 Mrd. Euro kommt. Diese Belastung entsteht insbesondere dadurch, dass von der neuen Leistung für die bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe ein höherer Beitrag gezahlt wird; weiterhin ergeben sich zusätzliche Beitragszahlungen für erwerbsfähige Familienangehörige von Alhi-Empfängern. Auf der anderen Seite entfallen Beitragszahlungen für Alhi-Bezieher, die die neue Leistung nicht bekommen.

Von den Alhi-Beziehern, die nicht Leistungsempfänger im neuen System werden, sind allerdings die meisten über ihre andere Familienangehörige krankenversichert. Nur ca. 25 Prozent müssen sich zukünftig eigenständig krankenversichern.

Die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung werden insgesamt entlastet. Unter den getroffenen Annahmen wird die Gesetzliche Krankenversicherung per Saldo Mehreinnahmen in Höhe von ca. 0,5 Mrd. Euro erhalten. Hierin sind zusätzlich noch die eigenständigen Beitragszahlungen der „Rausfaller" unter den Alhi-Beziehern (ca. 0,15 Mrd. Euro) enthalten.

Den Mehreinnahmen stehen zusätzliche Ausgaben für Krankengeld in der Größenordnung von 50 Mio. Euro entgegen, wobei diese Zahl stark von der genauen Ausgestaltung der Krankengeld-Regelung in der neuen Leistung abhängt.

Die Pflegeversicherung erhält zusätzliche Beitragseinnahmen in Höhe von ca. 20 Mio. Euro im Jahr.

Allen Zweigen der Sozialversicherung entstehen durch die Umstellung auf das neue Leistungssystem zusätzliche einmalige Kosten.

Tabelle 7 weist nachrichtlich die finanziellen Auswirkungen aus, die entstehen, wenn die neue Leistung nur in Höhe der derzeitigen Sozialhilfe gewährt werden würde.

Tabelle 7: Jährliche Be- und Entlastungen der Gebietskörperschaften im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung bei Einführung eines einheitlichen Systems – Leistungshöhe auf Sozialhilfeniveau

 

Finanzielle Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung eines einheitlichen Systems "Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" für bisherige Bezieher von ...

Bund

Kommunen

Kostenträger der neuen Leistung

Insgesamt

KV/PV-
Beiträge nach §13 BSHG

Kranken-
hilfe

Entlastung ( + ) / Belastung ( - ) in Mrd. Euro / Jahr

Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

0,2

0,5

1,0

-1,7

0,0

Arbeitslosenhilfe - nicht Leistungsempfänger im neuen System

0,6

-

-

-

0,6

Arbeitslosenhilfe - Leistungsempfänger im neuen System

1,0

-

-

-1,8

-0,8

abzüglich:

HLU und Arbeitslosenhilfe

0,1

-

-

-0,2

-0,1

Insgesamt

1,7

0,5

1,0

-3,3

-0,1

Abweichungen bei den Spalten- und Zeilensummen sind rundungsbedingt

 

Da in diesem Fall mehr Arbeitslosenhilfeempfänger keine Leistung erhalten, müssen Beiträge für weniger Personen entrichten werden; die Gebietskörperschaften stehen finanziell etwas besser, die gesetzliche Krankenversicherung etwas schlechter.

2. Rentenversicherung

Für die Berechnungen der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge wurden die folgenden Annahmen getroffen:

  • Für Bezieher von HLU werden vom Sozialamt keine RV-Beiträge gezahlt. Tatsächlich werden für einige Personen vom Sozialamt RV-Beiträge nach § 14 BSHG übernommen, es liegen aber keine Angaben darüber vor, bei wie vielen Personen das der Fall ist.

  • Für die derzeitigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe wurde der Ist-Kopfsatz für das Jahr 2002 verwendet (98 Euro).

Die folgende Tabelle enthält die Be- und Entlastungen der Gebietskörperschaften, die dadurch entstehen, dass die neue Leistung die Rentenversicherung der bisherigen HLU- und Arbeitslosenhilfe-Empfänger übernimmt.

Tabelle 8: Jährliche Be- und Entlastungen der Gebietskörperschaften im Bereich der Rentenversicherung bei Einführung eines einheitlichen Systems -Zuschlagmodell

 

Finanzielle Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung eines einheitlichen Systems "Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" für bisherige Bezieher von ... Bund Kommunen Kostenträger der neuen Leistung Insgesamt
 

GRV-Beiträge in Höhe der GRV-Beiträge für Alhi-Empfänger

Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

0,3 0 -1,4 -1,1

Arbeitslosenhilfe - nicht Leistungsempfänger im neuen System

0,6 - - 0,6

Arbeitslosenhilfe - Leistungsempfänger im neuen System

1,4 - -1,7 -0,3

abzüglich:

HLU und Arbeitslosenhilfe

0,2 - -0,2 0

Insgesamt

2,0 0 -3,0 -0,9
 

GRV-Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags zur GRV

Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

0,3 0 -1,1 -0,9

Arbeitslosenhilfe - nicht Leistungsempfänger im neuen System

0,6 - - 0,6

Arbeitslosenhilfe - Leistungsempfänger im neuen System

1,4 - -1,3 0,0

abzüglich:

HLU und Arbeitslosenhilfe

0,2 - -0,1 0,0

Insgesamt

2,0 0 -2,3 -0,3
 

keine GRV-Beiträge

Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

0,3 0 0 0,3

Arbeitslosenhilfe - nicht Leistungsempfänger im neuen System

0,6 - - 0,6

Arbeitslosenhilfe - Leistungsempfänger im neuen System

1,4 - 0 1,4

abzüglich:

HLU und Arbeitslosenhilfe

0,2 - 0 0,2

Insgesamt

2,0 0 0 2,0

Abweichungen bei den Spalten- und Zeilensummen sind rundungsbedingt

 

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass es bei den Varianten eins und zwei der GRV-Beitragszahlungen insgesamt zu einer Belastung der Gebietskörperschaften in Höhe von ca. 0,9 bzw. 0,3 Mrd. Euro kommt. Wenn keine Rentenbeitragszahlungen im neuen System erfolgen, werden die Haushalte entlastet.

Es wird davon ausgegangen, dass sich nur sehr wenige Alhi-Bezieher, die nicht Leistungsempfänger im neuen System werden, freiwillig in der GRV versichern. Damit entspricht die Belastung der Gebietskörperschaften der Entlastung der GRV.

Tabelle 9 weist wiederum nachrichtlich die finanziellen Auswirkungen aus, die entstehen, wenn die neue Leistung nur in Höhe der derzeitigen Sozialhilfe gewährt werden würde:

Tabelle 9: Jährliche Be- und Entlastungen der Gebietskörperschaften im Bereich der Rentenversicherung bei Einführung eines einheitlichen Systems –Leistungshöhe auf Sozialhilfeniveau

 

Finanzielle Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung eines einheitlichen Systems "Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" für bisherige Bezieher von ... Bund Kommunen Kostenträger der neuen Leistung Insgesamt
 

GRV-Beiträge in Höhe der GRV-Beiträge für Alhi-Empfänger

Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

0,3 0 -1,4 -1,1

Arbeitslosenhilfe - nicht Leistungsempfänger im neuen System

0,7 - - 0,7

Arbeitslosenhilfe - Leistungsempfänger im neuen System

1,2 - -1,5 -0,3

abzüglich:

HLU und Arbeitslosenhilfe

0,2 - -0,2 0

Insgesamt

2,0 0 -2,8 -0,7
 

GRV-Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags zur GRV

Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

0,3 0 -1,1 -0,9

Arbeitslosenhilfe - nicht Leistungsempfänger im neuen System

0,7 - - 0,7

Arbeitslosenhilfe - Leistungsempfänger im neuen System

1,2 - -1,2 0,0

abzüglich:

HLU und Arbeitslosenhilfe

0,2 - -0,1 0

Insgesamt

2,0 0 -2,2 -0,2
 

keine GRV-Beiträge

Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

0,3 0 0 0,3

Arbeitslosenhilfe - nicht Leistungsempfänger im neuen System

0,7 - - 0,7

Arbeitslosenhilfe - Leistungsempfänger im neuen System

1,2 - 0 1,2

abzüglich:

HLU und Arbeitslosenhilfe

0,2 - 0 0,2

Insgesamt

2,0 0 0 2,0

Abweichungen bei den Spalten- und Zeilensummen sind rundungsbedingt

 

Dritte und vierte offene Frage an die Arbeitsgruppe

  • Soll die Beitragshöhe dynamisiert werden, d. h., sollen die Sozialversicherungsbeiträge der Empfänger der neuen Leistung jährlich angepasst werden?

  • Welche Höhen der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sollen jeweils gewählt werden?

 

 

V. Transferleistungen für nicht erwerbsfähige Haushaltsmitglieder

Die vorgelegten Berechnungen basieren auf der Annahme, dass die Finanzierung der Transferleistungen des einheitlichen Systems für nicht-erwerbsfähige Mitglieder im Haushalt einer erwerbsfähigen Person durch die Finanzierungsträger des neuen Systems erfolgt.

Die Mehrheit der Mitglieder des Arbeitskreises schlägt der Arbeitsgruppe vor, auf die Schätzung der Alternative zu verzichten, wonach die Finanzierung der Transferleistungen nicht-erwerbsfähiger Mitglieder im Haushalt einer erwerbsfähigen Person durch die Träger der Sozialhilfe erfolgt.

Begründung des Vorschlags

  • Der Arbeitskreis Quantifizierung gibt zu bedenken, dass eine Aufteilung der Finanzierung der Transferleistungen von erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaften einen enormen Verwaltungsmehraufwand und eine deutlich geringere Bürgerfreundlichkeit des neuen Systems zur Folge hätte. Die Arbeitsgruppe hat sich demgegenüber auf ihrer konstituierenden Sitzung auf Ziele einer Reform verständigt, darunter eine effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung.

  • Mit der getrennten Finanzierung von Transferleistungen wird das Konzept der Bedarfsgemeinschaft aufgegeben. Jedem einzelnen Mitglied des Haushalts müssten bestimmte Einkommensarten (Haben) und bestimmte Bedarfe (Soll) zugeordnet werden. Den Saldo würde der zuständige Träger über die neue Leistung oder die Sozialhilfe aufstocken.

  • Ein grundsätzliches technisches Problem besteht darin, dass die vorhandenen Datensätze zur Sozialhilfe keine Aufteilung des Gesamteinkommens in einzelne Einkommensarten und deren Höhe enthalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Einkommen von Sozialhilfehaushalten aus vielfältigen Einkommensarten zusammensetzen kann, z.B. Renten, Wohngeld, Unterhaltszahlungen oder Erwerbseinkommen. Die Schätzung wäre somit wahrscheinlich nicht geeignet als solide Entscheidungsgrundlage über die finanziellen Folgen einer solchen Aufteilung.

Damit eine solche Aufteilung berechnet werden kann, müssten zunächst einige Fragen, wie bestimmte finanzielle Größen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt werden, geklärt werden:

a) Es müsste festgelegt werden, wie die Wohn- und Heizkosten auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgelegt werden.

b) Für bestimmte Einkommensarten muss festgelegt werden, wie diese auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgelegt werden. (Wie wird das Wohngeld aufgeteilt? Soll das Kindergeld den Kindern zugeordnet werden?)

c) Schließlich muss festgelegt werden, wie verfahren wird, wenn bei einzelnen Personen des Haushalts das dieser Person zugeordnete Einkommen höher ist als der dieser Person zugeordnete Bedarf. Soll dieser Einkommensüberschuss gleichmäßig auf die anderen Personen aufgeteilt werden oder bestimmten Personen nach bestimmten Regeln zugeteilt werden?

Erst wenn die Fragen a) - c) vollständig und einvernehmlich beantwortet sind, ist es möglich, den Bedarf einer Haushaltsgemeinschaft und die Leistungen an diese Haushaltsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Haushaltsmitgliedern aufzuteilen.

 

Fünfte und sechste offene Frage an die Arbeitsgruppe

  • Wird es als notwendig erachtet, die Alternative zu berechnen?

  • Wenn ja, welche Zuordnungen von Kosten und Einkommen sollen der Berechnung zugrunde gelegt werden?

 

 

 

Anhang 1: Ausgangsbasis und Annahmen für die Quantifizierung eines ersten Modells gemäß den Vorgaben der Arbeitsgruppe „Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe"

1. Hochrechnung:

Die Ergebnisse wurden im Bereich Arbeitslosenhilfe auf Stand September 2002 und im Bereich der Sozialhilfe auf Stand Dezember 2001 hochgerechnet:

  • Im September 2002 erhielten ca. 1,6 Mio. Arbeitslosenhilfeempfänger einen monatsdurchschnittlichen Zahlbetrag von 512 Euro

  • Im Dezember 2001 betrug der monatliche Nettobedarf von ca. 2,7 Mio. HLU-Empfängern in ca. 1,4 Mio. Bedarfsgemeinschaften durchschnittlich 379 Euro.

  • Als Datengrundlage dient zum einen die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 - die aktuellsten Daten aus dem Bereich der amtlichen Statistik, die auf repräsentativer Basis Auskünfte über die Einkommens- und Vermögenssituationssituation von Haushalten von Arbeitslosenhilfebeziehern zulassen. Neuere Daten aus der EVS 2003 liegen voraussichtlich erst im Jahre 2005 vor. Weitere Datengrundlage ist die 25-Prozent-Stichprobe der Sozialhilfestatistik des Jahres 1998.

2. Annahmen und Modellkonzeption

Bereich Arbeitslosenhilfeempfänger:

Gemäß den Vorgaben der Arbeitsgruppe wurde in einem ersten Modell unterstellt, dass

a) die Bedarfsbemessung analog Sozialhilferecht,

b) die Einkommensanrechnung gemäß Sozialhilferecht,

c) die Vermögensanrechnung gemäß dem Erstem Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, und

d) die Leistungshöhe auf Sozialhilfeniveau und alternativ auf Sozialhilfeniveau plus einem auf Wunsch der Arbeitsgruppe entwickelten Zuschlagsmodell

erfolgen soll.

Zu a)

Ansprüche auf eine neue Leistung wurden auf Haushaltsebene durch eine Simulation errechnet. Hierbei wurde der haushaltsspezifische Bedarf (es erfolgte keine Unterscheidung zwischen Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft) wie folgt abgebildet:

1. Regelsatz gemäß BSHG,
2. Mehrbedarf (abgebildet wurden Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende und für Personen über 65 Jahre),
3. tatsächliche Kaltmiete,
4. pauschalierte Heizkosten (14 Beträge nach Gebiet und Haushaltstyp differenziert),
5. pauschalierte einmalige Leistungen (nach Gebiet und Haushaltstyp differenziert).

Bedürftigkeit wurde unterstellt, wenn das relevante Einkommen unter dem haushaltspezifischen Bedarf lag.

Zu b)

  • Bei der Anrechnung des Einkommen wurden Freibeträge auf Erwerbstätigkeit gem. den Empfehlungen des Deutschen Vereins sowie der Kinderfreibetrag gem. § 76 BSHG berücksichtigt.

  • Sonstige Absetzmöglichkeiten beim Einkommen, die über die einkommensteuerrechtlich festgesetzten Pauschalen (z.B. Werbungskostenpauschale) hinausgehen, konnten nicht berücksichtigt werden.

Zu c)

  • Die Vermögensanrechnung erfolgte gemäß dem Ersten Gesetz für Modernen Dienstleistungen am Arbeitsmarkt:

Berücksichtigt wird das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines Partners, soweit es den allgemeinen Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag in Höhe von 200 € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; maximal 13.000 € für einen Alleinstehenden und 26.000 € für Verheiratete. Für über 55jährige besteht ein Freibetrag in Höhe von 520 € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; maximal 33.800 € für einen Alleinstehenden und 67.600 € für Verheiratete.

Zu d)

Leistungshöhe = Haushaltsspezifischer Bedarf - anrechenbare Einkommen

Zusätzliche Informationen zur Modellkonzeption:

  • Bei der Ausweisung der Entlastungen der Gebietskörperschaften wurden Einkommensteuerausfälle, die sich wegen des Progressionsvorbehalts bei der Arbeitslosenhilfe ergeben, nicht berücksichtigt.

Durch den Wegfall der Arbeitslosenhilfe entstehen vorrangig vor Leistungen des neuen Systems (zusätzliche) Ansprüche auf Wohngeld . Bei der Berechnung dieser (zusätzlichen) Ansprüche wurde die Berechnungsformel des § 2 Wohngeldgesetz (Rechtsstand 2001) herangezogen. Für jene Haushalte, die nach Wegfall der Arbeitslosenhilfe leistungsberechtigt im Sinne des neuen Systems werden, wurde vereinfachend der durchschnittliche haushaltstypspezifische Wohngeldanspruch

3. Weitere getroffene Annahmen für Quantifizierung:

Bei der Berechnung der Zuschlagsvariante wurden des weiteren folgende zwei Annahmen getroffen:

1. Die beiden Zuschläge (allgemeiner und besonderer Zuschlag) sollen nur an erwerbsfähige Leistungsempfänger gehen, die sich um eine Erwerbstätigkeit oder die Eingliederung bemühen. Personen, bei denen das nicht der Fall ist, kann der Zuschlag gestrichen werden. Für die Berechnungen wurde angenommen, dass im Durchschnitt 3 Prozent aller Leistungsempfänger aus diesem Grund keinen Zuschlag erhalten.

2. Personen, die Kinder unter 3 Jahre betreuen oder Angehörige pflegen, erhalten ein Wahlrecht, ob sie für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Zuschläge können sie natürlich nur erhalten, wenn dies der Fall ist. Für die Berechnungen wurde angenommen, dass sich im Durchschnitt nur 25 Prozent der derzeitigen Sozialhilfeempfänger, die Kinder unter 3 Jahre betreuen oder Angehörige pflegen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und somit den Zuschlag erhalten können.

 

Anhang 2:

Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe:

Vorschlag zur Leistungshöhe im neuen System

Es wird vorgeschlagen: Eine Kombination von Alternative 2 des Zwischenberichts (Leistungshöhe wie bei derzeitiger Sozialhilfe plus einem einheitlichen Zuschlag für die erwerbsfähigen Leistungsbezieher des neuen Systems) mit der Alternative 3 (Leistungshöhe wie bei derzeitiger Sozialhilfe plus einem Zuschlag für alle, die aus dem bisherigen Alg-Bezug in die neue Leistung kommen) und einem System von Zu- und Abschlägen zur Arbeitsaufnahme.

Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem allgemeinem Zuschlag, der für alle Leistungsbezieher gleich ist und den grundsätzlich jeder erwerbsfähige Leistungsbezieher erhalten kann und einem besonderen Zuschlag, den nur Leistungsbezieher erhalten können, die vorher Arbeitslosengeld erhalten haben, und der für die verschiedenen Leistungsbezieher unterschiedlich hoch ist.

Beide Zuschläge erhalten nur solche Leistungsbezieher, die in vollem Umfang bei der Eingliederung in das Erwerbsleben mitarbeiten und sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen.

Weiterhin können bei Personen, die nicht in angemessener Weise bei der Eingliederung in das Erwerbsleben oder bei der Bemühung um eine Erwerbstätigkeit mitarbeiten, je nach Schwere des Verstoßes Abschläge bei der Leistung verfügt werden.

Der allgemeine Zuschlag beträgt 10 Prozent des Eckregelsatzes für den Haushaltsvorstand (derzeit im früheren Bundesgebiet etwa 29 € pro Monat).

Weiterhin erhält der Leistungsbezieher einen besonderen Zuschlag zum Bedarf, sofern er aus dem Arbeitslosengeld-Bezug in die neue Leistung kommt und das Haushaltseinkommen während der Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs höher war, als es das Haushaltseinkommen bei Bezug der neuen Leistung (einschließlich des allgemeinen Zuschlags) sein würde. Dieser besondere Zuschlag beträgt 66,7 Prozent (zwei Drittel) des Unterschieds zwischen dem Haushaltseinkommen bei Arbeitslosengeld-Bezug und dem Bedarf plus allgemeinem Zuschlag (plus gegebenenfalls dem anrechnungsfreien Teil des Erwerbseinkommens, falls Erwerbseinkommen vorhanden ist). Der besondere Zuschlag darf jedoch bei Alleinstehenden höchstens 160 € im Monat und bei Paaren höchstens 320 € betragen; für jedes Kind erhöht sich der maximale besondere Zuschlag zum Bedarf um weitere 60 €. Der besondere Zuschlag sinkt nach einem Jahr auf die Hälfte des ursprünglichen besonderen Zuschlags und entfällt nach zwei Jahren ganz.

Beispiel 1

 

Beispiel 1:

Alleinstehende ohne weiteres Einkommen.

Bisheriges Arbeitslosengeld 705 €.

Als Bedarf für eine Alleinstehende einschließlich Wohn- und Heizkosten (ohne einmalige Leistungen) wird 586 € angenommen. Die neue Leistung würde dann wie folgt aufgestockt: Der allgemeine Zuschlag beträgt 29 €, so dass sich zunächst eine Leistung von 615 € ergibt. 66,7 Prozent des Unterschiedsbetrag zwischen Arbeitslosengeld und neuer Leistung einschließlich dem allgemeinen Zuschlag sind 60 €; da dieser Betrag den maximalen besonderen Zuschlag von 160 € nicht übersteigt, würde der Leistungsbezieher eine besonderen Zuschlag von 60 € und damit im neuen System eine Leistung von 675 € erhalten. Die Leistung würde dann im Laufe der nächsten 2 Jahre auf 615 € (Bedarf plus allgemeiner Zuschlag) abgebaut.

Bei diesem Beispiel ebenso wie bei allen folgenden Beispielen muss bedacht werden, dass der Bezieher der neuen Leistung neben der Leistung und den Zuschlägen bei besonderem Bedarf zusätzlich noch einmalige Leistungen erhalten kann und somit sein Nettoeinkommen häufig deutlich höher sein wird.

 

 

Beispiel 2

 

Beispiel 2:

Alleinstehender ohne weiteres Einkommen.

Bisheriges Arbeitslosengeld 1095 €.

Als Bedarf für einen Alleinstehenden einschließlich Wohn- und Heizkosten (ohne einmalige Leistungen) wird 586 € angenommen. Die neue Leistung würde dann wie folgt aufgestockt: Der allgemeine Zuschlag beträgt 29 €, so dass sich zunächst eine Leistung von 615 € ergibt. 66,7 Prozent des Unterschiedsbetrag zwischen Arbeitslosengeld und neuer Leistung einschließlich dem allgemeinen Zuschlag sind 480 €; da dieser Betrag den maximalen besonderen Zuschlag von 160 € deutlich übersteigt, würde der Leistungsbezieher nur den maximalen besonderen Zuschlag von 160 € und damit im neuen System eine Leistung von 775 € erhalten. Die Leistung würde dann im Laufe der nächsten 2 Jahre auf 615 € (Bedarf plus allgemeiner Zuschlag) abgebaut.

 

 

Beispiel 3

 

Beispiel 3: 

Alleinerziehende mit einem 5jährigen Kind, weitere Einkünfte 154 € Kindergeld und 60 € Wohngeld.

Bisheriges Arbeitslosengeld 1007 €.

Als Bedarf für die Alleinstehende mit Kind einschließlich Wohn- und Heizkosten (ohne einmalige Leistungen) wird 952 € angenommen. Die neue Leistung würde dann wie folgt aufgestockt: Der allgemeine Zuschlag beträgt 29 €, so dass sich zunächst eine Leistung von 981 € ergibt. 66,7 Prozent des Unterschiedsbetrag zwischen dem Haushaltseinkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld (insgesamt 1221 €) und neuer Leistung einschließlich dem allgemeinen Zuschlag sind 160 €; da dieser Betrag unter dem maximalen besonderen Zuschlag von 220 € liegt, würde diese Alleinerziehende einen besonderen Zuschlag von 160 € und damit im neuen System Anspruch auf ein Einkommen von 1141 € erhalten. Nach Anrechnung des Kindergeldes und des Wohngeldes beträgt die Leistung noch 927 €. Die Leistung würde dann im Laufe der nächsten 2 Jahre auf 767 € abgebaut, so dass sich zusammen mit Kindergeld und Wohngeld ein Einkommen von 981 € (entspricht Bedarf plus allgemeinem Zuschlag) ergibt.

 

 

Beispiel 4

 

Beispiel 4: 

Ehepaar, die Ehefrau hat ein Nettoerwerbseinkommen von 700 €.

Bisheriges Arbeitslosengeld des Ehemanns 982 €.

Als Bedarf für das Ehepaar einschließlich Wohn- und Heizkosten (ohne einmalige Leistungen) wird 910 € angenommen. Das Gesamteinkommen des Ehepaars während des Bezugs von Arbeitslosengeld betrug 1682 €. Die neue Leistung würde wie folgt berechnet: In der derzeitigen Sozialhilfe könnte die Familie maximal ein Einkommen von 1053 € erreichen (Bedarf des Ehepaars plus maximaler Erwerbstätigenabsetzbetrag von 143 €). Der allgemeine Zuschlag beträgt 29 €, so dass sich dadurch zunächst ein Anspruch auf ein Einkommen von insgesamt 1082 € ergibt. 66,6 Prozent des Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen des Ehepaars während des Bezugs von Arbeitslosengeld und der neuen Leistung einschließlich allgemeinem Zuschlag sind 400 €; da dieser Betrag den maximalen besonderen Zuschlag von 320 € übersteigt, würde der Leistungsbezieher einen besonderen Zuschlag von 320 € erhalten; das Ehepaar hätte damit im neuen System zunächst einen Anspruch auf ein Einkommen von 1402 €. Die Leistung an den Ehemann beträgt somit zunächst 702 €, da das Einkommen der Ehefrau um diesen Betrag aufgestockt werden muss, wenn man ein Einkommen von 1402 € erreichen will. Die Leistung würde dann im Laufe der nächsten 2 Jahre auf 382 € abgebaut. Eine Leistung von 287 € führt dazu, dass der Haushalt insgesamt ein Einkommen von 1082 € (entspricht dem Bedarf plus allgemeiner Zulage) hat.

 

 

Beispiel 5

 

Beispiel 5:

Ehepaar, die Ehefrau hat ein Nettoerwerbseinkommen von 1150 €.

Bisheriges Arbeitslosengeld des Ehemanns 982 €

Als Bedarf für das Ehepaar einschließlich Wohn- und Heizkosten (ohne einmalige Leistungen) wird 910 € angenommen. Das Gesamteinkommen des Ehepaars während des Bezugs von Arbeitslosengeld betrug 2132 €. Die neue Leistung würde wie folgt berechnet: In der derzeitigen Sozialhilfe könnte die Familie maximal ein Einkommen von 1053 € erreichen (Bedarf des Ehepaars plus maximaler Erwerbstätigenabsetzbetrag von 143 €). Der allgemeine Zuschlag beträgt 29 €, so dass sich dadurch zunächst ein Anspruch auf ein Einkommen von insgesamt 1082 € ergibt. 66,6 Prozent des Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen des Ehepaars während des Bezugs von Arbeitslosengeld und der neuen Leistung einschließlich allgemeinem Zuschlag sind 700 €; da dieser Betrag den maximalen besonderen Zuschlag von 320 € übersteigt, würde der Leistungsbezieher einen besonderen Zuschlag von 320 € erhalten; das Ehepaar hätte damit im neuen System zunächst einen Anspruch auf ein Einkommen von 1402 €. Die Leistung an den Ehemann beträgt somit zunächst 252 €, da das Einkommen der Ehefrau um diesen Betrag aufgestockt werden muss, wenn man ein Einkommen von 1402 € erreichen will. Nach einem Jahr wird der besondere Zuschlag auf 160 € abgebaut, so dass das Ehepaar nur noch Anspruch auf ein Einkommen von 1242 € hat. Die Leistung sinkt somit nach 1 Jahr auf 92 €. Nach zwei Jahren würde keine Leistung mehr gezahlt werden, weil das Einkommen der Ehefrau bei Wegfall des besonderen Zuschlags zu hoch für einen Leistungsbezug ist. Der Ehemann wird zwar weiter vom neuen System bei der Arbeitssuche bzw. der Förderung der Erwerbsfähigkeit betreut, erhält aber keine Transferleistung mehr.

 

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Arbeitnehmerkammer Bremen - Autor: Johannes Steffen - Aktualisierung: 10.06.2010