|
Anfang Februar 2003 berichtete
das Nachrichtenmagazin Der Spiegel über ein
Arbeitspapier aus der Kommission zur Reform der
Gemeindefinanzen. Das Papier enthält Berechnungen zum derzeit
favorisierten Regierungsmodell für die Abschaffung der
Arbeitslosenhilfe. Wir dokumentieren den Wortlaut der Überlegungen.
Sitzungsunterlage zu TOP 3
der Sitzung der AG Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe
der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen
am 15. Januar 2003
Bericht aus dem Arbeitskreis
Quantifizierung
I. Vorbemerkungen
Im folgenden werden erste
quantitative Ergebnisse zu den Bereichen Personenkreis,
Leistungshöhe und Sozialversicherung mitgeteilt. Die
verwendeten Berechnungs- und Schätzmethoden sind auf der
Sitzung des AK Quantifizierung am 7. Januar 2003 besprochen
worden. Die Ergebnisse der Berechnungen und Schätzungen mussten
nach dem 7. Januar 2003 noch in einigen Punkten korrigiert
werden. Es ist geplant, dass die Schätzungen zu diesen
Themenkreisen vom AK Quantifizierung auf seiner nächsten
Sitzung am 4. Februar abschließend besprochen werden.
Die Quellen, Annahmen,
Berechnungsmethoden und technischen Anmerkungen werden in Anlage
1 mitgeteilt. Sie sind auch in der früheren Version des
Berichts enthalten, die der AK Quantifizierung als Vorbereitung
für seine Sitzung am 7. Januar erhalten hat.
Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass für eine Feststellung aller finanzieller
Wirkungen einer Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe zusätzlich zu den im Folgenden dargestellten Veränderungen
bei den Nettoleistungen und der Sozialversicherung auch noch die
Veränderungen bei den Ausgaben für Eingliederungsleistungen
und bei den Personal- und Verwaltungskosten geschätzt werden müssen.
Diese noch fehlenden Schätzungen will der AK Quantifizierung
auf seinen weiteren Sitzungen fertigstellen.
II. Personenkreis
Auftrag der Arbeitsgruppe
-
Für das Rechenmodell
gelten alle Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahre als
erwerbsfähig, die nicht voll erwerbsgemindert sind
(Definition in Anlehnung an das Rentenrecht).
-
In das Rechenmodell werden
erwerbsfähige Personen einbezogen, die voll- und
teilzeiterwerbstätig und dennoch bedürftig sind und
Personen, die Arbeitslosengeld beziehen und dennoch bedürftig
sind.
-
Nicht einbezogen werden
erwerbsfähige Jugendliche (ab 15 Jahre) und junge
Erwachsene, die eine allgemeinbildende Schule besuchen.
-
Offen ist die
Frage, ob erwerbsfähige Personen, die kleine Kinder
betreuen oder Angehörige pflegen, in das Rechenmodell
einbezogen werden.
-
Für die weitere
Konkretisierung des Rechenmodells werden die Kosten,
die die genannten erwerbsfähigen Personengruppen derzeit im
System der Sozialhilfe verursachen, wie von der
Arbeitsgruppe erbeten, getrennt ausgewiesen.
Umsetzung des Auftrags der
Arbeitsgruppe
1. Personen aus dem System der
Sozialhilfe
In Tabelle 1 sind alle
Personen, die derzeit Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, nach
Personengruppen getrennt aufgeführt. Die Kosten, die die
Personengruppen derzeit im System der Sozialhilfe verursachen,
sind in Spalte 6 ausgewiesen. Die Personengruppen sind nach
ihrer Nähe zum neuen System geordnet, die von der ersten zur
letzten Zeile der Tabelle
abnimmt.
-
Der Zielgruppe des
neuen Systems wurde nach dem Auftrag der Arbeitsgruppe alle
Personengruppen im grün markierten Bereich der
Tabelle zugeordnet.
-
Der gelb markierte
Bereich weist die Personengruppen aus, über deren Zuordnung
noch eine Entscheidung zu treffen ist (evtl. Zielgruppe).
-
Nicht zur Zielgruppe gehören
Personengruppen im rot markierten Bereich der
Tabelle.
Bei den im folgenden
dargestellten Rechnungen wurde zunächst angenommen, dass alle
Personengruppen im grün und gelb unterlegten Bereich der
Tabelle in das neue System einbezogen werden.
Hinweise zu Tabelle 1
-
Ergebnisse wurden auf
Stand Dezember 2001 hochgerechnet.
-
Der Berechnungsansatz für
die Finanzvolumina in Spalte 6 sieht bei
Mehrpersonenhaushalten eine Zuordnung der gesamten
Bedarfsgemeinschaft zum Erwerbstatus derjenigen Person vor,
die dem neuen Leistungssystem am nächsten steht. Dieses
Verfahren erlaubt eine additive Betrachtungsweise.
-
Zu beachten ist, dass die
Herausnahme einer Personengruppe aus dem neuen System das
Finanzvolumen nur komplett reduziert, wenn in der
Bedarfsgemeinschaft keine Person lebt, die eine Zuordnung zu
einer anderen Personengruppe ermöglicht. Ist das der Fall,
wird das Finanzvolumen nur verschoben.
-
Beispiel: Schließt man
alle Bedarfsgemeinschaften aus, die der Personengruppe
"nicht erwerbstätig, nicht bei BA gemeldet"
(Zeile 4) zugeordnet sind, könnten diese der Personengruppe
der Voll- und Teilzeiterwerbstätigen (Zeile 5) wieder
zugeordnet werden und dort das Finanzvolumen erhöhen, wenn
in der Bedarfsgemeinschaft eine Person lebt, die dieses
Merkmal aufweist.
-
Es gibt etwa 25.000
Personen, die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
beziehen, und in der Haushaltsgemeinschaft eines erwerbsfähigen
Sozialhilfeempfängers (grüner und gelber Bereich der
Tabelle) leben. Diese sind noch nicht aus den entsprechenden
Spalten von Tabelle 1 herausgerechnet worden.
-
Die klare Mehrheit der
Personen, die nicht der Zielgruppe zugeordnet wurden (roter
Bereich der Tabelle 1) erhält Leistungen nach dem
Grundsicherungsgesetz.
Tabelle 1: Personen und
Bedarfsgemeinschaften, die derzeit HLU außerhalb von
Einrichtungen beziehen, nach Erwerbsstatus
Tabelle
anzeigen
2 Personen aus dem System der
Arbeitslosenhilfe
Alle Personen, die gegenwärtig
Arbeitslosenhilfe beziehen, gehören zur Zielgruppe. Im
September 2002 gab es ca. 1,6 Mio. Arbeitslosenhilfebezieher.
Davon waren ca. 130 Tsd. gleichzeitig Sozialhilfebezieher. Die
verbleibenden 1,5 Mio. Personen leben in nahezu 1,5 Mio.
Haushalten, in denen insgesamt 3,2 Mio. Personen leben.
3 Weitere Personen aus anderen
Systemen
Gegenwärtig erhalten
Arbeitslosenhilfe-Bezieher, die an einer Weiterbildung
teilnehmen, Unterhaltsgeld. Um einen Wechsel von bedürftigen
Personen zwischen den Fördersystemen zu vermeiden, müssen auch
die Unterhaltsgeld-Bezieher, die vor der Maßnahme
Arbeitslosenhilfe bezogen haben, in die neue Leistung einbezogen
werden: Das sind gegenwärtig ca. 80.000 Personen. Diese
Personen leben in ca. 70.000 Haushalten mit insgesamt ca.
160.000 Personen (Schätzung anhand der Struktur der
Arbeitslosenhilfe-Bezieher).
Im vorliegenden Papier werden
die Kosten für Unterhaltsgeld-Bezieher, die aus
Arbeitslosenhilfe kommen, zunächst noch nicht ausgewiesen,
da die dafür erforderlichen Berechnungen aus Zeitgründen noch
nicht geleistet werden konnten. Dies ist jedoch beim jetzigen
Stand der Analyse vertretbar, da diese Gruppe keine so große
finanzielle Relevanz hat und mit etwa 7 Prozent der Kosten der
Arbeitslosenhilfe-Bezieher grob abschätzbar ist.
4 Übersicht
Die Abbildung auf der nächsten
Seite fasst die Personengruppen noch einmal in übersichtlicher
Form zusammen. Die bisherigen Sozialhilfeempfänger sind wieder
eingeteilt in Personengruppen, die zur Zielgruppe gehören (grün
markierter Bereich in Tabelle 1), in Personengruppen, bei denen
die Zuordnung noch erfolgen muss (gelb markierter Bereich in
Tabelle 1) und Personengruppen, die nicht zur Zielgruppe der
neuen Leistung gehören (rot markierter Bereich in Tabelle 1).
Übersicht 1: Potenzieller
Personenkreis des einheitlichen Systems
„Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe"
| Personenkreis |
Personen,
die NICHT gleichzeitig
Mitglied in
einer Bedarfsge-
meinschaft sind, in der eine andere Person näher an der
Zielgruppe ist |
leben
in ... Bedarfs-
gemein-
schaften |
in
den
Bedarfs-
gemein-
schaften leben weitere ... Personen |
in
den
Bedarfs-
gemein-
schaften leben insgesamt ... Personen |
Finanzvolumen
derzeit für HLU bzw. Arbeitslosen-
hilfe (netto) |
| (1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5)=(2)+(4) |
(6) |
|
Personen
und Bedarfsgemeinschaften der derzeitigen Sozialhilfe |
|
Zielgruppe
1,1 Mio.
Personen |
1,0 Mio. |
0,9 Mio. |
0,9 Mio. |
1,9 Mio. |
5,2 Mrd.
Euro |
|
evtl.
Zielgruppe
0,3 Mio.
Personen |
0,2 Mio. |
0,2 Mio. |
0,3 Mio. |
0,5 Mio. |
1,3 Mrd.
Euro |
|
keine
Zielgruppe
1,3 Mio.
Personen |
0,34 Mio. |
0,3 Mio. |
0,02 Mio. |
0,36 Mio. |
1,3 Mrd.
Euro |
|
Personen
und Bedarfsgemeinschaften derzeit in der
Arbeitslosenhilfe (ohne Doppelzählungen) |
|
Zielgruppe
1,5 Mio.
Personen |
1,5 Mio. |
1,5 Mio. |
1,7 Mio. |
3,2 Mio. |
10,1 Mrd.
Euro |
|
Personen
und Bedarfsgemeinschaften derzeit im
Unterhaltsgeld-Bezug und davor in Arbeitslosenhilfe
(ohne Doppelzählungen) |
|
Zielgruppe
0,08 Mio.
Personen |
0,08 Mio. |
0,07 Mio. |
0,08 Mio. |
0,16 Mio. |
0,7 Mrd.
Euro |
|
Erste offene Frage an die
Arbeitsgruppe
Sollen die Personengruppen und ihre
Bedarfsgemeinschaften, die in der Übersicht und in
Tabelle 1 im gelb markierten Bereich ausgewiesen sind, für
das Rechenmodell dem neuen System zugeordnet werden? |
III. Leistungen zum
Lebensunterhalt
Auftrag der Arbeitsgruppe
-
Für das Rechenmodell wird
die Bedarfsbemessung an der Sozialhilfe ausgerichtet.
-
Dem Grunde nach wird die
Einkommensanrechung im Rahmen des Rechenmodells wie bei der
Sozialhilfe durchgeführt.
-
Die Vermögensanrechnung
erfolgt entsprechend den Regelungen des Ersten Gesetzes für
Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. (für
Ausgestaltung siehe Anhang unter 2c)
-
Das Modell zur Leistungshöhe
ist wie folgt bestimmt: Leistungshöhe wie bei derzeitiger
Sozialhilfe plus einem einheitlichen Zuschlag für erwerbsfähige
Leistungsempfänger und einem zeitlich befristeten Zuschlag,
der in seiner Höhe auch von einem früheren Einkommen des
Leistungsempfängers abhängt. Beide Zuschläge können
nicht konditionslos gewährt werden.
Das BMWA hatte sich auf der
letzten Sitzung der Arbeitsgruppe bereiterklärt, ein Modell für
die Zuschläge vorzulegen, das die Anforderungen der
Arbeitsgruppe erfüllt.
Umsetzung des Auftrags der
Arbeitsgruppe
Das vom BMWA vorgelegte
Zuschlagsmodell wird im Anhang 2 beschrieben. Auf der Grundlage
dieses Zuschlagsmodells wurden die finanziellen Auswirkungen für
die Privathaushalte und die Gebietskörperschaften geschätzt
(vgl. die beiden folgenden Tabellen):
Tabelle 2: Finanzielle
Mehrbelastung privater Haushalte - Zuschlagsmodell
|
Bedarfsbemessung
wie in Sozialhilfe
Einkommensanrechnung
wie BSHG Vermögensanrechnung wie 1. Gesetz für moderne
Dienstleistungen
Leistungshöhe
gem. Sozialhilferecht plus Zuschläge |
Haushalte |
Personen |
Saldo der
Einkommens-
gewinne und -verluste |
|
frühere
HLU-Empfänger
- Zielgruppe |
1.106.000 |
2.343.000 |
0,4 |
|
Haushalte früherer
Arbeitslosenhilfeempfänger
- nicht
Leistungsempfänger im neuen System |
469.000 |
1.234.000 |
-2,1 |
|
Haushalte früherer
Arbeitslosenhilfeempfänger
-
Leistungsempfänger im neuen System |
1.127.000 |
2.301.000 |
-1,3 |
|
abzüglich:
Haushalte früherer
Arbeitslosenhilfeempfänger mit aufstockender Hilfe zum
Lebensunterhalt |
132.000 |
307.000 |
0,1 |
|
Insgesamt |
2.570.000 |
5.571.000 |
-3,0 |
Tabelle 3: Jährliche Be-
und Entlastungen der Gebietskörperschaften - Zuschlagsmodell
Finanzielle
Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung
eines einheitlichen Systems "Arbeitslosenhilfe/
Sozialhilfe" im System.... |
Bund |
Länder |
Kommunen |
Kostenträger der neuen
Leistung |
Insgesamt |
| Leistung |
Zuschläge |
| Entlastung ( + ) /
Belastung ( - ) in Mrd. Euro / Jahr |
| Sozialhilfe |
- |
- |
6,5 |
-6,5 |
-0,4 |
-0,4 |
| Wohngeld |
-0,6 |
-0,6 |
- |
- |
- |
-1,2 |
| Arbeitslosenhilfe |
10,1 |
- |
- |
-4,2 |
-1,3 |
4,7 |
| Insgesamt |
9,5 |
-0,6 |
6,5 |
-10,7 |
-1,7 |
3,0 |
Abweichungen bei den Spalten-
und Zeilensummen sind rundungsbedingt
Die derzeitigen erwerbsfähigen
Sozialhilfeempfänger und ihre Bedarfsgemeinschaften erhalten im
neuen System die Leistungshöhe der Sozialhilfe plus den
allgemeinen Zuschlag. Aufgrund dieses Zuschlags erhöht sich das
Einkommen dieser Gruppe um insgesamt um 0,4 Mrd. € jährlich.
Falls doch nicht alle
Haushaltsgemeinschaften von Sozialhilfeempfängern, die zur
Zielgruppe der neuen Leistung gehören sollen, in das neue
System einbezogen werden können (beispielsweise aus der Gruppe
„arbeitslos gemeldet, nicht bei der BA gemeldet" in
Tabelle 1), vermindern sich die Zahlen in der ersten Zeile der
Tabelle 2 in gewissem Umfang.
Rund 29 Prozent der Haushalte,
die derzeit Arbeitslosenhilfe beziehen (469.000 Haushalte) sind
trotz der Zuschlagsregelungen nach Wegfall ihrer
Arbeitslosenhilfe nicht bedürftig im Sinne des neuen Systems.
Bei Haushalten, die sich im ersten Jahr des Bezugs der neuen
Leistung befinden, sind dies 24 Prozent, bei Haushalten im
zweiten Jahr 30 Prozent und bei Haushalten im dritten oder einem
späteren Jahr 35 Prozent. Diese Haushalte erhalten künftig
keine Leistungen aus dem neuen System und erwerben nur geringe
zusätzliche Ansprüche auf Wohngeld. Saldiert vermindern sich
deren verfügbaren Haushaltsnettoeinkommen jährlich um 2,1 Mrd.
Euro. 71 Prozent der Haushalte, die derzeit Arbeitslosenhilfe
beziehen (1.127.000 Haushalte), werden bedürftig im
einheitlichen System und erhalten nach Anrechnung ihrer übrigen
Einkommen Leistungen aus dem neuen System. Zudem erwerben sie
neue (bzw. zusätzliche) Ansprüche auf Wohngeld. Saldiert verfügen
diese Haushalte künftig über 1,3 Mrd. Euro weniger als zuvor.
Die Berechnungen zeigen, dass
der größere Teil der Einsparungen dadurch entsteht, dass viele
Haushalte, die Alhi beziehen, selbst ohne Alhi-Bezug weit über
der Sozialhilfeschwelle liegen und dass daher sehr viele frühere
Alhi-Bezieher überhaupt keine Leistung aus dem neuen System
erhalten. Dagegen sind die Einsparungen bei den übrigen
Haushalten nicht so hoch. Ein Teil dieser Haushalte liegt
bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld so dicht an der
Sozialhilfeschwelle, dass sie im heutigen System zur
Arbeitslosenhilfe einen ergänzenden Anspruch auf Sozialhilfe
haben. Für einen Teil von ihnen wird die finanzielle Situation
durch die Umsetzung des Zuschlagmodells leicht verbessert.
Der zukünftige Leistungsempfängerkreis
im einheitlichen System beläuft sich demnach auf 4,3 Mio.
Personen in 2,1 Mio. (1,106 Mio. + 1,127 Mio. –0,132 Mio.)
Haushalten.
Die Ausgaben des Bundes für
die Nettoleistung Arbeitslosenhilfe vermindern sich um rund 10,1
Mrd. Euro (Stand 2002). Wie gezeigt, führt dieser
Einkommensverlust der bisherigen Arbeitslosenhilfebezieher bei
71 Prozent der Haushalte zu Ansprüchen auf eine neue
bedarfsdeckende Leistung mit einer Gesamtbelastung von 5,5 Mrd.
Euro (davon 1,3 Mrd. Euro Zuschläge).
Da Wohngeldansprüche
vorrangig vor Leistungen des neuen Systems gewährt werden, führt
der Wegfall der Arbeitslosenhilfe ferner zu zusätzlichen
Wohngeldansprüchen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Bisher ist noch
wenig beachtet worden, dass die Vorrangigkeit des Wohngelds
gegenüber der neuen Leistung zu einer erheblichen Erhöhung des
Wohngeldvolumens in Deutschland führen würde. Dies muss natürlich
bei den Vorschlägen der Kommission zur Reform der
Gemeindefinanzen beachtet werden.
Schließlich entstehen den
Gebietskörperschaften durch den Zuschlag für erwerbsfähige
Sozialhilfeempfänger Mehrausgaben von 0,4 Mrd. Euro jährlich.
Saldiert ergibt sich eine
Nettoentlastung der Gebietskörperschaften in der Höhe von 3,0
Mrd. Euro.
Bei der Interpretation dieser
Zahl müssen zwei Dinge im Auge behalten werden:
1) Die Einsparungen sind geschätzt
im Vergleich mit dem Rechtsstand im Herbst 2002. Ein Teil dieses
Einsparbetrags wird bereits erbracht durch die Änderungen bei
der Einkommens- und Vermögensanrechnung der Arbeitslosenhilfe,
die mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt zum Jahr 2003 in Kraft getreten sind.
2) Sollte sich das Niveau der
Ausgaben für Arbeitslosenhilfe im Jahr 2003 erhöhen, steigt
auch der potenzielle Einsparbetrag entsprechend.
Weitere Schätzung zu
Vergleichszwecken
Zu Vergleichszwecken wurden außerdem
die finanziellen Auswirkungen geschätzt, wenn die Leistungshöhe
für alle Bezieher der neuen Leistung nach dem derzeitigen
Sozialhilferecht bestimmt wird und keine Zuschläge gewährt
werden, aber die Vermögensanrechnung entsprechend den
Regelungen des Ersten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt erfolgt (vgl. die beiden folgenden Tabellen):
Tabelle 4: Finanzielle
Mehrbelastung der privaten Haushalte - Leistungen auf
Sozialhilfeniveau
|
Bedarfsbemessung
wie in Sozialhilfe
Einkommenanrechnung
wie BSHG Vermögensanrechnung wie 1. Gesetz für moderne
Dienstleistungen
Leistungshöhe
gem. Sozialhilferecht |
Haushalte |
Personen |
Jährlicher
Einkommens-
verlust der privaten Haushalte
in Mrd. Euro |
|
frühere
HLU-Empfänger
- Zielgruppe |
1.106.000 |
2.343.000 |
0,0 |
|
Haushalte früherer
Arbeitslosenhilfeempfänger
- nicht
Leistungsempfänger im neuen System |
605.000 |
1.562.000 |
-2,9 |
|
Haushalte früherer
Arbeitslosenhilfeempfänger
-
Leistungsempfänger im neuen System |
991.000 |
1.973.000 |
-1,9 |
|
abzüglich:
Haushalte früherer
Arbeitslosenhilfeempfänger mit aufstockender Hilfe zum
Lebensunterhalt |
132.000 |
307.000 |
0,0 |
|
Insgesamt |
2.570.000 |
5.571.000 |
-4,8 |
Tabelle 5: Jährliche Be-
und Entlastungen der Gebietskörperschaften - Leistungen auf
Sozialhilfeniveau
Finanzielle
Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung
eines einheitlichen Systems "Arbeitslosenhilfe/
Sozialhilfe" im System.... |
Bund |
Länder |
Kommunen |
Kostenträger der neuen
Leistung |
Insgesamt |
| Leistung |
Zuschläge |
| Entlastung ( + ) /
Belastung ( - ) in Mrd. Euro / Jahr |
| Sozialhilfe |
- |
- |
6,5 |
-6,5 |
- |
- |
| Wohngeld |
-0,6 |
-0,6 |
- |
- |
- |
-1,2 |
| Arbeitslosenhilfe |
10,1 |
- |
- |
-4,2 |
- |
5,9 |
| Insgesamt |
9,5 |
-0,6 |
6,5 |
-10,7 |
- |
4,8 |
Abweichungen bei den Spalten-
und Zeilensummen sind rundungsbedingt
Erwartungsgemäß wären die
Einsparungen erheblich höher (4,8 Mrd. Euro); sie betragen fast
die Hälfte der zugrundegelegten jährlichen Ausgaben für die
Nettoleistung in der Arbeitslosenhilfe von 10,1 Mrd. Euro.
Ebenso würden wesentlich mehr Haushalte, die derzeit
Arbeitslosenhilfe beziehen, aus dem Bezug der neuen Leistung
herausfallen (etwa 40 Prozent).
Hinweise zu den Berechnungen
Bislang erfolgte eine Analyse
der finanziellen Auswirkungen lediglich für den Personenkreis
der Zielgruppe unter den derzeitigen HLU-Empfängern und für
die derzeitigen Arbeitslosenhilfeempfänger (also ohne die
derzeitigen Empfänger von Unterhaltsgeld).
Es erfolgte noch keine Abschätzung,
in welchen Unfang durch die höhere
Vermögensanrechnung (gegenüber
BSHG heute) sowie den allgemeinen Zuschlag eine Ausweitung des
leistungsberechtigten Empfängerkreises auf Personen erfolgt,
die sich derzeit in keinem der beiden Systeme befinden.
Die Kosten der einmaligen
Leistungen sind in den Schätzungen berücksichtigt.
|
Zweite offene Frage an die
Arbeitsgruppe
Billigt die Arbeitsgruppe das hier
verwendete Zuschlagsmodell? |
IV Sozialversicherung
Auftrag der Arbeitsgruppe
Es soll für ein erstes
Rechenmodell mit den folgenden Vorgaben gerechnet werden:
-
Bei der
Krankenversicherung (Pflegeversicherung) wird von einem
Beitrag in Höhe von 110 Euro (8 Euro) für erwerbsfähige
Personen ausgegangen.
-
Bei der Rentenversicherung
werden die Alternativen berechnet:
1. Pflichtversicherung auf
der Grundlage der durchschnittlichen monatlichen Beiträge für
Alhibezieher: 98 Euro (Ist 2002).
2. Pflichtversicherung auf
der Grundlage des Mindestbeitrages (mit Neuregelung der
geringfügigen Beschäftigung erhöht sich der Mindestbeitrag
ab 1.4.2003 auf 78 Euro, mit diesem Betrag wurde gerechnet).
3. Keine
Pflichtversicherung.
-
Personen, die bereits
aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder aufgrund des Bezugs
von Arbeitslosengeld versichert sind, werden im neuen System
nicht versichert.
-
Alle weiteren erwerbsfähigen
Personen in den Haushalten der Zielgruppe werden
sozialversichert, sofern diese Personen über keinen eigenen
Sozialversicherungsschutz verfügen.
Umsetzung des Auftrags der
Arbeitsgruppe
1. Kranken- und
Pflegeversicherung
Für die Berechnungen der
bisherigen Krankenversicherungsbeiträge wurden die folgenden
Annahmen getroffen:
-
Für die
Bedarfsgemeinschaften, für die das Sozialamt die KV-Beiträge
nach § 13 BSHG übernimmt, wird derzeit ein
durchschnittlicher monatlicher Beitrag in Höhe 105 Euro
gezahlt (Ergebnis der ISG-Untersuchung zu dem Thema).
-
Für die
Bedarfsgemeinschaften, die im Bedarfsfall Krankenhilfe
bekommen, wurde ein durchschnittlicher monatlicher
Zahlbetrag in Höhe von 214 Euro geschätzt. Dieser Betrag
wurde aus den Leistungsausgaben - ohne Krankengeld - für
Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung
abgeleitet. Er bezieht sich nur auf Versicherte ohne
Rentner.
-
Für die Bezieher von
Arbeitslosenhilfe wurde ein Zahlbetrag auf Grundlage des ab
2003 geltenden Rechts berechnet: Ab 2003 werden für
Arbeitslosenhilfe-Bezieher KV-Beiträge nicht mehr auf
Grundlage von 58 Prozent des letzten Bruttoentgelts
bemessen, sondern auf Grundlage der Netto-Leistung. Die
KV-Beiträge werden also sinken. Es wurde von ein Betrag in
Höhe von 72 Euro ausgegangen.
Für die Berechnungen der
bisherigen Pflegeversicherungsbeiträge wurden die folgenden
Annahmen getroffen:
-
Für die
Bedarfsgemeinschaften, für die das Sozialamt die PV-Beiträge
nach § 13 BSHG übernimmt, wird ein durchschnittlicher
monatlicher Beitrag in Höhe von 13 Euro gezahlt (Ergebnis
der ISG-Untersuchung zu dem Thema).
-
Für die
Bedarfsgemeinschaften, die im Bedarfsfall Krankenhilfe
bekommen, werden keine Beiträge an die Pflegeversicherung
gezahlt.
-
Für die Bezieher von
Arbeitslosenhilfe wurde der Ist-Kopfsatz für das Jahr 2002
verwendet (9 Euro).
Die folgende Tabelle enthält
die Be- und Entlastungen der Gebietskörperschaften die dadurch
entstehen, dass die neue Leistung die Kranken- und
Pflegeversicherung der bisherigen HLU- und
Arbeitslosenhilfe-Empfänger übernimmt.
Tabelle 6: Jährliche Be-
und Entlastungen der Gebietskörperschaften im Bereich der
Kranken- und Pflegeversicherung bei Einführung eines
einheitlichen Systems – Zuschlagmodell
|
Finanzielle
Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung
eines einheitlichen Systems
"Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" für bisherige
Bezieher von ... |
Bund |
Kommunen |
Kostenträger der
neuen Leistung |
Insgesamt |
|
KV/PV-
Beiträge nach §13 BSHG |
Kranken-
hilfe |
|
Entlastung ( + ) /
Belastung ( - ) in Mrd. Euro / Jahr |
|
Laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt |
0,2 |
0,5 |
1,0 |
-1,7 |
0,0 |
|
Arbeitslosenhilfe -
nicht Leistungsempfänger im neuen System |
0,5 |
- |
- |
- |
0,5 |
|
Arbeitslosenhilfe -
Leistungsempfänger im neuen System |
1,1 |
- |
- |
-2,0 |
-0,9 |
|
abzüglich:
HLU und
Arbeitslosenhilfe |
0,1 |
- |
- |
-0,2 |
-0,1 |
|
Insgesamt |
1,7 |
0,5 |
1,0 |
-3,5 |
-0,4 |
Abweichungen bei den Spalten-
und Zeilensummen sind rundungsbedingt
Aus der Tabelle ist
ersichtlich, dass es bei den gewählten Beitragszahlungen
insgesamt zu einer Belastung der Gebietskörperschaften in Höhe
von ca. 0,4 Mrd. Euro kommt. Diese Belastung entsteht
insbesondere dadurch, dass von der neuen Leistung für die
bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe ein höherer Beitrag
gezahlt wird; weiterhin ergeben sich zusätzliche
Beitragszahlungen für erwerbsfähige Familienangehörige von
Alhi-Empfängern. Auf der anderen Seite entfallen
Beitragszahlungen für Alhi-Bezieher, die die neue Leistung
nicht bekommen.
Von den Alhi-Beziehern, die
nicht Leistungsempfänger im neuen System werden, sind
allerdings die meisten über ihre andere Familienangehörige
krankenversichert. Nur ca. 25 Prozent müssen sich zukünftig
eigenständig krankenversichern.
Die Träger der Kranken- und
Pflegeversicherung werden insgesamt entlastet. Unter den
getroffenen Annahmen wird die Gesetzliche Krankenversicherung
per Saldo Mehreinnahmen in Höhe von ca. 0,5 Mrd. Euro erhalten.
Hierin sind zusätzlich noch die eigenständigen
Beitragszahlungen der „Rausfaller" unter den
Alhi-Beziehern (ca. 0,15 Mrd. Euro) enthalten.
Den Mehreinnahmen stehen zusätzliche
Ausgaben für Krankengeld in der Größenordnung von 50 Mio.
Euro entgegen, wobei diese Zahl stark von der genauen
Ausgestaltung der Krankengeld-Regelung in der neuen Leistung abhängt.
Die Pflegeversicherung erhält
zusätzliche Beitragseinnahmen in Höhe von ca. 20 Mio. Euro im
Jahr.
Allen Zweigen der
Sozialversicherung entstehen durch die Umstellung auf das neue
Leistungssystem zusätzliche einmalige Kosten.
Tabelle 7 weist nachrichtlich
die finanziellen Auswirkungen aus, die entstehen, wenn die neue
Leistung nur in Höhe der derzeitigen Sozialhilfe gewährt
werden würde.
Tabelle 7: Jährliche Be-
und Entlastungen der Gebietskörperschaften im Bereich der
Kranken- und Pflegeversicherung bei Einführung eines
einheitlichen Systems – Leistungshöhe auf Sozialhilfeniveau
|
Finanzielle
Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung
eines einheitlichen Systems
"Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" für bisherige
Bezieher von ... |
Bund |
Kommunen |
Kostenträger der
neuen Leistung |
Insgesamt |
|
KV/PV-
Beiträge nach §13 BSHG |
Kranken-
hilfe |
|
Entlastung ( + ) /
Belastung ( - ) in Mrd. Euro / Jahr |
|
Laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt |
0,2 |
0,5 |
1,0 |
-1,7 |
0,0 |
|
Arbeitslosenhilfe -
nicht Leistungsempfänger im neuen System |
0,6 |
- |
- |
- |
0,6 |
|
Arbeitslosenhilfe -
Leistungsempfänger im neuen System |
1,0 |
- |
- |
-1,8 |
-0,8 |
|
abzüglich:
HLU und
Arbeitslosenhilfe |
0,1 |
- |
- |
-0,2 |
-0,1 |
|
Insgesamt |
1,7 |
0,5 |
1,0 |
-3,3 |
-0,1 |
Abweichungen bei den Spalten-
und Zeilensummen sind rundungsbedingt
Da in diesem Fall mehr
Arbeitslosenhilfeempfänger keine Leistung erhalten, müssen
Beiträge für weniger Personen entrichten werden; die Gebietskörperschaften
stehen finanziell etwas besser, die gesetzliche
Krankenversicherung etwas schlechter.
2. Rentenversicherung
Für die Berechnungen der
bisherigen Rentenversicherungsbeiträge wurden die folgenden
Annahmen getroffen:
-
Für Bezieher von HLU
werden vom Sozialamt keine RV-Beiträge gezahlt. Tatsächlich
werden für einige Personen vom Sozialamt RV-Beiträge nach
§ 14 BSHG übernommen, es liegen aber keine Angaben darüber
vor, bei wie vielen Personen das der Fall ist.
-
Für die derzeitigen
Bezieher von Arbeitslosenhilfe wurde der Ist-Kopfsatz für
das Jahr 2002 verwendet (98 Euro).
Die folgende Tabelle enthält
die Be- und Entlastungen der Gebietskörperschaften, die dadurch
entstehen, dass die neue Leistung die Rentenversicherung der
bisherigen HLU- und Arbeitslosenhilfe-Empfänger übernimmt.
Tabelle 8: Jährliche Be-
und Entlastungen der Gebietskörperschaften im Bereich der
Rentenversicherung bei Einführung eines einheitlichen Systems
-Zuschlagmodell
| Finanzielle
Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung
eines einheitlichen Systems
"Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" für bisherige
Bezieher von ... |
Bund |
Kommunen |
Kostenträger der
neuen Leistung |
Insgesamt |
| |
GRV-Beiträge in Höhe der GRV-Beiträge
für Alhi-Empfänger |
|
Laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt |
0,3 |
0 |
-1,4 |
-1,1 |
|
Arbeitslosenhilfe -
nicht Leistungsempfänger im neuen System |
0,6 |
- |
- |
0,6 |
|
Arbeitslosenhilfe -
Leistungsempfänger im neuen System |
1,4 |
- |
-1,7 |
-0,3 |
|
abzüglich:
HLU und
Arbeitslosenhilfe |
0,2 |
- |
-0,2 |
0 |
|
Insgesamt |
2,0 |
0 |
-3,0 |
-0,9 |
| |
GRV-Beiträge in Höhe des
Mindestbeitrags zur GRV |
|
Laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt |
0,3 |
0 |
-1,1 |
-0,9 |
|
Arbeitslosenhilfe -
nicht Leistungsempfänger im neuen System |
0,6 |
- |
- |
0,6 |
|
Arbeitslosenhilfe -
Leistungsempfänger im neuen System |
1,4 |
- |
-1,3 |
0,0 |
|
abzüglich:
HLU und
Arbeitslosenhilfe |
0,2 |
- |
-0,1 |
0,0 |
|
Insgesamt |
2,0 |
0 |
-2,3 |
-0,3 |
| |
keine GRV-Beiträge |
|
Laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt |
0,3 |
0 |
0 |
0,3 |
|
Arbeitslosenhilfe -
nicht Leistungsempfänger im neuen System |
0,6 |
- |
- |
0,6 |
|
Arbeitslosenhilfe -
Leistungsempfänger im neuen System |
1,4 |
- |
0 |
1,4 |
|
abzüglich:
HLU und
Arbeitslosenhilfe |
0,2 |
- |
0 |
0,2 |
|
Insgesamt |
2,0 |
0 |
0 |
2,0 |
Abweichungen bei den Spalten-
und Zeilensummen sind rundungsbedingt
Aus der Tabelle ist
ersichtlich, dass es bei den Varianten eins und zwei der
GRV-Beitragszahlungen insgesamt zu einer Belastung der Gebietskörperschaften
in Höhe von ca. 0,9 bzw. 0,3 Mrd. Euro kommt. Wenn keine
Rentenbeitragszahlungen im neuen System erfolgen, werden die
Haushalte entlastet.
Es wird davon ausgegangen,
dass sich nur sehr wenige Alhi-Bezieher, die nicht Leistungsempfänger
im neuen System werden, freiwillig in der GRV versichern. Damit
entspricht die Belastung der Gebietskörperschaften der
Entlastung der GRV.
Tabelle 9 weist wiederum
nachrichtlich die finanziellen Auswirkungen aus, die entstehen,
wenn die neue Leistung nur in Höhe der derzeitigen Sozialhilfe
gewährt werden würde:
Tabelle 9: Jährliche Be-
und Entlastungen der Gebietskörperschaften im Bereich der
Rentenversicherung bei Einführung eines einheitlichen Systems
–Leistungshöhe auf Sozialhilfeniveau
| Finanzielle
Auswirkungen für Gebietskörperschaften bei Einführung
eines einheitlichen Systems
"Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" für bisherige
Bezieher von ... |
Bund |
Kommunen |
Kostenträger der
neuen Leistung |
Insgesamt |
| |
GRV-Beiträge in Höhe der GRV-Beiträge
für Alhi-Empfänger |
|
Laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt |
0,3 |
0 |
-1,4 |
-1,1 |
|
Arbeitslosenhilfe -
nicht Leistungsempfänger im neuen System |
0,7 |
- |
- |
0,7 |
|
Arbeitslosenhilfe -
Leistungsempfänger im neuen System |
1,2 |
- |
-1,5 |
-0,3 |
|
abzüglich:
HLU und
Arbeitslosenhilfe |
0,2 |
- |
-0,2 |
0 |
|
Insgesamt |
2,0 |
0 |
-2,8 |
-0,7 |
| |
GRV-Beiträge in Höhe des
Mindestbeitrags zur GRV |
|
Laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt |
0,3 |
0 |
-1,1 |
-0,9 |
|
Arbeitslosenhilfe -
nicht Leistungsempfänger im neuen System |
0,7 |
- |
- |
0,7 |
|
Arbeitslosenhilfe -
Leistungsempfänger im neuen System |
1,2 |
- |
-1,2 |
0,0 |
|
abzüglich:
HLU und
Arbeitslosenhilfe |
0,2 |
- |
-0,1 |
0 |
|
Insgesamt |
2,0 |
0 |
-2,2 |
-0,2 |
| |
keine GRV-Beiträge |
|
Laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt |
0,3 |
0 |
0 |
0,3 |
|
Arbeitslosenhilfe -
nicht Leistungsempfänger im neuen System |
0,7 |
- |
- |
0,7 |
|
Arbeitslosenhilfe -
Leistungsempfänger im neuen System |
1,2 |
- |
0 |
1,2 |
|
abzüglich:
HLU und
Arbeitslosenhilfe |
0,2 |
- |
0 |
0,2 |
|
Insgesamt |
2,0 |
0 |
0 |
2,0 |
Abweichungen bei den Spalten-
und Zeilensummen sind rundungsbedingt
|
Dritte und vierte
offene Frage an die Arbeitsgruppe
-
Soll die Beitragshöhe
dynamisiert werden, d. h., sollen die
Sozialversicherungsbeiträge der Empfänger der
neuen Leistung jährlich angepasst werden?
-
Welche Höhen der
Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung sollen jeweils gewählt werden?
|
V. Transferleistungen für
nicht erwerbsfähige Haushaltsmitglieder
Die vorgelegten Berechnungen
basieren auf der Annahme, dass die Finanzierung der
Transferleistungen des einheitlichen Systems für nicht-erwerbsfähige
Mitglieder im Haushalt einer erwerbsfähigen Person durch die
Finanzierungsträger des neuen Systems erfolgt.
Die Mehrheit der Mitglieder
des Arbeitskreises schlägt der Arbeitsgruppe vor, auf die Schätzung
der Alternative zu verzichten, wonach die Finanzierung der
Transferleistungen nicht-erwerbsfähiger Mitglieder im Haushalt
einer erwerbsfähigen Person durch die Träger der Sozialhilfe
erfolgt.
Begründung des Vorschlags
-
Der Arbeitskreis
Quantifizierung gibt zu bedenken, dass eine Aufteilung der
Finanzierung der Transferleistungen von erwerbsfähigen und
nicht erwerbsfähigen Mitgliedern der
Haushaltsgemeinschaften einen enormen Verwaltungsmehraufwand
und eine deutlich geringere Bürgerfreundlichkeit des neuen
Systems zur Folge hätte. Die Arbeitsgruppe hat sich
demgegenüber auf ihrer konstituierenden Sitzung auf Ziele
einer Reform verständigt, darunter eine effiziente und bürgerfreundliche
Verwaltung.
-
Mit der getrennten
Finanzierung von Transferleistungen wird das Konzept der
Bedarfsgemeinschaft aufgegeben. Jedem einzelnen Mitglied des
Haushalts müssten bestimmte Einkommensarten (Haben) und
bestimmte Bedarfe (Soll) zugeordnet werden. Den Saldo würde
der zuständige Träger über die neue Leistung oder die
Sozialhilfe aufstocken.
-
Ein grundsätzliches technisches
Problem besteht darin, dass die vorhandenen Datensätze
zur Sozialhilfe keine Aufteilung des Gesamteinkommens in
einzelne Einkommensarten und deren Höhe enthalten. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass sich das Einkommen von
Sozialhilfehaushalten aus vielfältigen Einkommensarten
zusammensetzen kann, z.B. Renten, Wohngeld,
Unterhaltszahlungen oder Erwerbseinkommen. Die Schätzung wäre
somit wahrscheinlich nicht geeignet als solide
Entscheidungsgrundlage über die finanziellen Folgen einer
solchen Aufteilung.
Damit eine solche Aufteilung
berechnet werden kann, müssten zunächst einige Fragen, wie
bestimmte finanzielle Größen innerhalb der
Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt werden, geklärt werden:
a) Es müsste festgelegt
werden, wie die Wohn- und Heizkosten auf die einzelnen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgelegt werden.
b) Für bestimmte
Einkommensarten muss festgelegt werden, wie diese auf die
einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgelegt werden.
(Wie wird das Wohngeld aufgeteilt? Soll das Kindergeld den
Kindern zugeordnet werden?)
c) Schließlich muss
festgelegt werden, wie verfahren wird, wenn bei einzelnen
Personen des Haushalts das dieser Person zugeordnete Einkommen
höher ist als der dieser Person zugeordnete Bedarf. Soll
dieser Einkommensüberschuss gleichmäßig auf die anderen
Personen aufgeteilt werden oder bestimmten Personen nach
bestimmten Regeln zugeteilt werden?
Erst wenn die Fragen a) - c)
vollständig und einvernehmlich beantwortet sind, ist es möglich,
den Bedarf einer Haushaltsgemeinschaft und die Leistungen an
diese Haushaltsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigen und nicht
erwerbsfähigen Haushaltsmitgliedern aufzuteilen.
|
Fünfte und sechste
offene Frage an die Arbeitsgruppe
-
Wird es als
notwendig erachtet, die Alternative zu berechnen?
-
Wenn ja, welche
Zuordnungen von Kosten und Einkommen sollen der
Berechnung zugrunde gelegt werden?
|
Anhang 1: Ausgangsbasis und
Annahmen für die Quantifizierung eines ersten Modells gemäß
den Vorgaben der Arbeitsgruppe
„Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe"
1. Hochrechnung:
Die Ergebnisse wurden im
Bereich Arbeitslosenhilfe auf Stand September 2002 und im
Bereich der Sozialhilfe auf Stand Dezember 2001 hochgerechnet:
-
Im September 2002
erhielten ca. 1,6 Mio. Arbeitslosenhilfeempfänger einen
monatsdurchschnittlichen Zahlbetrag von 512 Euro
-
Im Dezember 2001 betrug
der monatliche Nettobedarf von ca. 2,7 Mio. HLU-Empfängern
in ca. 1,4 Mio. Bedarfsgemeinschaften durchschnittlich 379
Euro.
-
Als Datengrundlage dient
zum einen die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 -
die aktuellsten Daten aus dem Bereich der amtlichen
Statistik, die auf repräsentativer Basis Auskünfte über
die Einkommens- und Vermögenssituationssituation von
Haushalten von Arbeitslosenhilfebeziehern zulassen. Neuere
Daten aus der EVS 2003 liegen voraussichtlich erst im Jahre
2005 vor. Weitere Datengrundlage ist die
25-Prozent-Stichprobe der Sozialhilfestatistik des Jahres
1998.
2. Annahmen und
Modellkonzeption
Bereich
Arbeitslosenhilfeempfänger:
Gemäß den Vorgaben der
Arbeitsgruppe wurde in einem ersten Modell unterstellt, dass
a) die Bedarfsbemessung
analog Sozialhilferecht,
b) die Einkommensanrechnung
gemäß Sozialhilferecht,
c) die Vermögensanrechnung
gemäß dem Erstem Gesetz für Moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt, und
d) die Leistungshöhe auf
Sozialhilfeniveau und alternativ auf Sozialhilfeniveau plus
einem auf Wunsch der Arbeitsgruppe entwickelten
Zuschlagsmodell
erfolgen soll.
Zu a)
Ansprüche auf eine neue
Leistung wurden auf Haushaltsebene durch eine Simulation
errechnet. Hierbei wurde der haushaltsspezifische Bedarf (es
erfolgte keine Unterscheidung zwischen Haushalts- und
Bedarfsgemeinschaft) wie folgt abgebildet:
1. Regelsatz gemäß BSHG,
2. Mehrbedarf (abgebildet wurden Mehrbedarfszuschläge für
Alleinerziehende und für Personen über 65 Jahre),
3. tatsächliche Kaltmiete,
4. pauschalierte Heizkosten (14 Beträge nach Gebiet und
Haushaltstyp differenziert),
5. pauschalierte einmalige Leistungen (nach Gebiet und
Haushaltstyp differenziert).
Bedürftigkeit wurde
unterstellt, wenn das relevante Einkommen unter dem
haushaltspezifischen Bedarf lag.
Zu b)
-
Bei der Anrechnung des
Einkommen wurden Freibeträge auf Erwerbstätigkeit gem. den
Empfehlungen des Deutschen Vereins sowie der
Kinderfreibetrag gem. § 76 BSHG berücksichtigt.
-
Sonstige Absetzmöglichkeiten
beim Einkommen, die über die einkommensteuerrechtlich
festgesetzten Pauschalen (z.B. Werbungskostenpauschale)
hinausgehen, konnten nicht berücksichtigt werden.
Zu c)
Berücksichtigt wird das
gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines
Partners, soweit es den allgemeinen Freibetrag übersteigt.
Freibetrag ist ein Betrag in Höhe von 200 € je vollendetem
Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; maximal
13.000 € für einen Alleinstehenden und 26.000 € für
Verheiratete. Für über 55jährige besteht ein Freibetrag in
Höhe von 520 € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen
und seines Partners; maximal 33.800 € für einen
Alleinstehenden und 67.600 € für Verheiratete.
Zu d)
Leistungshöhe =
Haushaltsspezifischer Bedarf - anrechenbare Einkommen
Zusätzliche Informationen
zur Modellkonzeption:
Durch den Wegfall der
Arbeitslosenhilfe entstehen vorrangig vor Leistungen des neuen
Systems (zusätzliche) Ansprüche auf Wohngeld . Bei der
Berechnung dieser (zusätzlichen) Ansprüche wurde die
Berechnungsformel des § 2 Wohngeldgesetz (Rechtsstand 2001)
herangezogen. Für jene Haushalte, die nach Wegfall der
Arbeitslosenhilfe leistungsberechtigt im Sinne des neuen Systems
werden, wurde vereinfachend der durchschnittliche
haushaltstypspezifische Wohngeldanspruch
3. Weitere getroffene
Annahmen für Quantifizierung:
Bei der Berechnung der
Zuschlagsvariante wurden des weiteren folgende zwei Annahmen
getroffen:
1. Die beiden Zuschläge
(allgemeiner und besonderer Zuschlag) sollen nur an erwerbsfähige
Leistungsempfänger gehen, die sich um eine Erwerbstätigkeit
oder die Eingliederung bemühen. Personen, bei denen das nicht
der Fall ist, kann der Zuschlag gestrichen werden. Für die
Berechnungen wurde angenommen, dass im Durchschnitt 3 Prozent
aller Leistungsempfänger aus diesem Grund keinen Zuschlag
erhalten.
2. Personen, die Kinder unter
3 Jahre betreuen oder Angehörige pflegen, erhalten ein
Wahlrecht, ob sie für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Die Zuschläge können sie natürlich nur erhalten, wenn dies
der Fall ist. Für die Berechnungen wurde angenommen, dass sich
im Durchschnitt nur 25 Prozent der derzeitigen Sozialhilfeempfänger,
die Kinder unter 3 Jahre betreuen oder Angehörige pflegen, dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und somit den Zuschlag
erhalten können.
Anhang 2:
Zusammenführung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe:
Vorschlag zur Leistungshöhe
im neuen System
Es wird vorgeschlagen: Eine
Kombination von Alternative 2 des Zwischenberichts (Leistungshöhe
wie bei derzeitiger Sozialhilfe plus einem einheitlichen
Zuschlag für die erwerbsfähigen Leistungsbezieher des neuen
Systems) mit der Alternative 3 (Leistungshöhe wie bei
derzeitiger Sozialhilfe plus einem Zuschlag für alle, die aus
dem bisherigen Alg-Bezug in die neue Leistung kommen) und einem
System von Zu- und Abschlägen zur Arbeitsaufnahme.
Der Zuschlag setzt sich
zusammen aus einem allgemeinem Zuschlag, der für alle
Leistungsbezieher gleich ist und den grundsätzlich jeder
erwerbsfähige Leistungsbezieher erhalten kann und einem besonderen
Zuschlag, den nur Leistungsbezieher erhalten können, die
vorher Arbeitslosengeld erhalten haben, und der für die
verschiedenen Leistungsbezieher unterschiedlich hoch ist.
Beide Zuschläge erhalten nur
solche Leistungsbezieher, die in vollem Umfang bei der
Eingliederung in das Erwerbsleben mitarbeiten und sich um eine
Erwerbstätigkeit bemühen.
Weiterhin können bei
Personen, die nicht in angemessener Weise bei der Eingliederung
in das Erwerbsleben oder bei der Bemühung um eine Erwerbstätigkeit
mitarbeiten, je nach Schwere des Verstoßes Abschläge bei
der Leistung verfügt werden.
Der allgemeine Zuschlag beträgt
10 Prozent des Eckregelsatzes für den Haushaltsvorstand
(derzeit im früheren Bundesgebiet etwa 29 € pro Monat).
Weiterhin erhält der
Leistungsbezieher einen besonderen Zuschlag zum Bedarf,
sofern er aus dem Arbeitslosengeld-Bezug in die neue Leistung
kommt und das Haushaltseinkommen während der Zeit des
Arbeitslosengeld-Bezugs höher war, als es das
Haushaltseinkommen bei Bezug der neuen Leistung (einschließlich
des allgemeinen Zuschlags) sein würde. Dieser besondere
Zuschlag beträgt 66,7 Prozent (zwei Drittel) des Unterschieds
zwischen dem Haushaltseinkommen bei Arbeitslosengeld-Bezug und
dem Bedarf plus allgemeinem Zuschlag (plus gegebenenfalls dem
anrechnungsfreien Teil des Erwerbseinkommens, falls
Erwerbseinkommen vorhanden ist). Der besondere Zuschlag darf
jedoch bei Alleinstehenden höchstens 160 € im Monat und bei
Paaren höchstens 320 € betragen; für jedes Kind erhöht sich
der maximale besondere Zuschlag zum Bedarf um weitere 60 €.
Der besondere Zuschlag sinkt nach einem Jahr auf die Hälfte des
ursprünglichen besonderen Zuschlags und entfällt nach zwei
Jahren ganz.

Beispiel 1:
Alleinstehende ohne weiteres
Einkommen.
Bisheriges Arbeitslosengeld
705 €.
Als Bedarf für eine
Alleinstehende einschließlich Wohn- und Heizkosten (ohne
einmalige Leistungen) wird 586 € angenommen. Die neue Leistung
würde dann wie folgt aufgestockt: Der allgemeine Zuschlag beträgt
29 €, so dass sich zunächst eine Leistung von 615 € ergibt.
66,7 Prozent des Unterschiedsbetrag zwischen Arbeitslosengeld
und neuer Leistung einschließlich dem allgemeinen Zuschlag sind
60 €; da dieser Betrag den maximalen besonderen Zuschlag von
160 € nicht übersteigt, würde der Leistungsbezieher eine
besonderen Zuschlag von 60 € und damit im neuen System eine
Leistung von 675 € erhalten. Die Leistung würde dann im Laufe
der nächsten 2 Jahre auf 615 € (Bedarf plus allgemeiner
Zuschlag) abgebaut.
Bei diesem Beispiel ebenso wie
bei allen folgenden Beispielen muss bedacht werden, dass der
Bezieher der neuen Leistung neben der Leistung und den Zuschlägen
bei besonderem Bedarf zusätzlich noch einmalige Leistungen
erhalten kann und somit sein Nettoeinkommen häufig deutlich höher
sein wird.

Beispiel 2:
Alleinstehender ohne weiteres
Einkommen.
Bisheriges Arbeitslosengeld
1095 €.
Als Bedarf für einen
Alleinstehenden einschließlich Wohn- und Heizkosten (ohne
einmalige Leistungen) wird 586 € angenommen. Die neue Leistung
würde dann wie folgt aufgestockt: Der allgemeine Zuschlag beträgt
29 €, so dass sich zunächst eine Leistung von 615 € ergibt.
66,7 Prozent des Unterschiedsbetrag zwischen Arbeitslosengeld
und neuer Leistung einschließlich dem allgemeinen Zuschlag sind
480 €; da dieser Betrag den maximalen besonderen Zuschlag von
160 € deutlich übersteigt, würde der Leistungsbezieher nur
den maximalen besonderen Zuschlag von 160 € und damit im neuen
System eine Leistung von 775 € erhalten. Die Leistung würde
dann im Laufe der nächsten 2 Jahre auf 615 € (Bedarf plus
allgemeiner Zuschlag) abgebaut.

Beispiel 3:
Alleinerziehende mit einem 5jährigen
Kind, weitere Einkünfte 154 € Kindergeld und 60 € Wohngeld.
Bisheriges Arbeitslosengeld
1007 €.
Als Bedarf für die
Alleinstehende mit Kind einschließlich Wohn- und Heizkosten
(ohne einmalige Leistungen) wird 952 € angenommen. Die neue
Leistung würde dann wie folgt aufgestockt: Der allgemeine
Zuschlag beträgt 29 €, so dass sich zunächst eine Leistung
von 981 € ergibt. 66,7 Prozent des Unterschiedsbetrag zwischen
dem Haushaltseinkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld
(insgesamt 1221 €) und neuer Leistung einschließlich dem
allgemeinen Zuschlag sind 160 €; da dieser Betrag unter dem
maximalen besonderen Zuschlag von 220 € liegt, würde diese
Alleinerziehende einen besonderen Zuschlag von 160 € und damit
im neuen System Anspruch auf ein Einkommen von 1141 €
erhalten. Nach Anrechnung des Kindergeldes und des Wohngeldes
beträgt die Leistung noch 927 €. Die Leistung würde dann im
Laufe der nächsten 2 Jahre auf 767 € abgebaut, so dass sich
zusammen mit Kindergeld und Wohngeld ein Einkommen von 981 €
(entspricht Bedarf plus allgemeinem Zuschlag) ergibt.

Beispiel 4:
Ehepaar, die Ehefrau hat ein
Nettoerwerbseinkommen von 700 €.
Bisheriges Arbeitslosengeld
des Ehemanns 982 €.
Als Bedarf für das Ehepaar
einschließlich Wohn- und Heizkosten (ohne einmalige Leistungen)
wird 910 € angenommen. Das Gesamteinkommen des Ehepaars während
des Bezugs von Arbeitslosengeld betrug 1682 €. Die neue
Leistung würde wie folgt berechnet: In der derzeitigen
Sozialhilfe könnte die Familie maximal ein Einkommen von 1053
€ erreichen (Bedarf des Ehepaars plus maximaler Erwerbstätigenabsetzbetrag
von 143 €). Der allgemeine Zuschlag beträgt 29 €, so dass
sich dadurch zunächst ein Anspruch auf ein Einkommen von
insgesamt 1082 € ergibt. 66,6 Prozent des Unterschiedsbetrag
zwischen dem Einkommen des Ehepaars während des Bezugs von
Arbeitslosengeld und der neuen Leistung einschließlich
allgemeinem Zuschlag sind 400 €; da dieser Betrag den
maximalen besonderen Zuschlag von 320 € übersteigt, würde
der Leistungsbezieher einen besonderen Zuschlag von 320 €
erhalten; das Ehepaar hätte damit im neuen System zunächst
einen Anspruch auf ein Einkommen von 1402 €. Die Leistung an
den Ehemann beträgt somit zunächst 702 €, da das Einkommen
der Ehefrau um diesen Betrag aufgestockt werden muss, wenn man
ein Einkommen von 1402 € erreichen will. Die Leistung würde
dann im Laufe der nächsten 2 Jahre auf 382 € abgebaut. Eine
Leistung von 287 € führt dazu, dass der Haushalt insgesamt
ein Einkommen von 1082 € (entspricht dem Bedarf plus
allgemeiner Zulage) hat.

Beispiel 5:
Ehepaar, die Ehefrau hat ein
Nettoerwerbseinkommen von 1150 €.
Bisheriges Arbeitslosengeld
des Ehemanns 982 €
Als Bedarf für das Ehepaar
einschließlich Wohn- und Heizkosten (ohne einmalige Leistungen)
wird 910 € angenommen. Das Gesamteinkommen des Ehepaars während
des Bezugs von Arbeitslosengeld betrug 2132 €. Die neue
Leistung würde wie folgt berechnet: In der derzeitigen
Sozialhilfe könnte die Familie maximal ein Einkommen von 1053
€ erreichen (Bedarf des Ehepaars plus maximaler Erwerbstätigenabsetzbetrag
von 143 €). Der allgemeine Zuschlag beträgt 29 €, so dass
sich dadurch zunächst ein Anspruch auf ein Einkommen von
insgesamt 1082 € ergibt. 66,6 Prozent des Unterschiedsbetrag
zwischen dem Einkommen des Ehepaars während des Bezugs von
Arbeitslosengeld und der neuen Leistung einschließlich
allgemeinem Zuschlag sind 700 €; da dieser Betrag den
maximalen besonderen Zuschlag von 320 € übersteigt, würde
der Leistungsbezieher einen besonderen Zuschlag von 320 €
erhalten; das Ehepaar hätte damit im neuen System zunächst
einen Anspruch auf ein Einkommen von 1402 €. Die Leistung an
den Ehemann beträgt somit zunächst 252 €, da das Einkommen
der Ehefrau um diesen Betrag aufgestockt werden muss, wenn man
ein Einkommen von 1402 € erreichen will. Nach einem Jahr wird
der besondere Zuschlag auf 160 € abgebaut, so dass das Ehepaar
nur noch Anspruch auf ein Einkommen von 1242 € hat. Die
Leistung sinkt somit nach 1 Jahr auf 92 €. Nach zwei Jahren würde
keine Leistung mehr gezahlt werden, weil das Einkommen der
Ehefrau bei Wegfall des besonderen Zuschlags zu hoch für einen
Leistungsbezug ist. Der Ehemann wird zwar weiter vom neuen
System bei der Arbeitssuche bzw. der Förderung der Erwerbsfähigkeit
betreut, erhält aber keine Transferleistung mehr.
|